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VwGH vom 02.07.1998, 97/06/0057

VwGH vom 02.07.1998, 97/06/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-7.719/1970-6, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: C in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei im Eigentum am Baugrundstück wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom die Bewilligung zur Widmungsänderung des Grundstückes Nr. 480, EZ 262, KG J, der Erhöhung der Bebauungsdichte sowie einer Vergrößerung der Widmungsfläche unter Festsetzung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei für dasselbe Grundstück die Bewilligung zu einem Um- und Zubau des Hauses S-Gasse 45 unter Auflagen erteilt.

Der Bescheid enthielt u.a. folgende Auflage Nr. 24:

"... In Berücksichtigung, daß auf der Seite der S-Gasse und der Sch-Gasse Abstellmöglichkeiten gegeben sind, werden dem Konsenswerber nur mehr die Errichtung von 6 Abstellplätzen auf Grundstück Nr. 485/2 (Eigentümer Dr. R (Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers)) vorgeschrieben ..."

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das in der eben wiedergegebenen Auflage genannte Nachbargrundstück Nr. 485/2 im Miteigentum von vier Personen. Dr. R war Eigentümer von 31/72 Anteilen. Rechtsnachfolger von Dr. R ist der Beschwerdeführer, der sich auch als nunmehriger Alleineigentümer des Grundstücks auf die Rechtsnachfolge im Eigentum nach Frau L beruft (nach einem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug vom waren zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer, Frau L und eine weitere Miteigentümerin, Frau MS, Eigentümer des Grundstücks).

Die mitbeteiligte Partei ist nunmehr Liegenschaftseigentümerin der EZ 262, KG J (und insofern Rechtsnachfolger der seinerzeit antragstellenden Partei).

Der Widmungsänderungsbescheid und der Baubescheid wurden Dr. R, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, nicht zugestellt. Die Ladung zur Widmungsverhandlung und zur gleichzeitig stattfindenden Bauverhandlung am wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Dr. R, am zugestellt; auch die Ladung für die für anberaumte Verhandlung wurde Dr. R (am ) zugestellt.

Wegen Unabkömmlichkeit wurde seitens Dr. R die Vertretung dem bevollmächtigten Hausverwalter der Liegenschaft, Herrn S, übertragen.

Mit Schriftsatz vom beantragten der Beschwerdeführer sowie Frau L unter Hinweis auf ihre Stellung als Rechtsnachfolger von Dr. R die Zustellung des Widmungsänderungsbescheides und des Baubescheides vom .

Gegen diese, dem Beschwerdeführer und Frau L daraufhin am zugestellten Bescheide erhoben der Beschwerdeführer sowie Frau L (in getrennten Schriftsätzen, aber im wesentlichen übereinstimmend) Berufung und begründeten diese wie folgt:

Die oben genannten Bescheide vom , welche dem Beschwerdeführer und Frau L erstmalig am zugestellt worden seien, seien dem seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, nicht zugestellt worden. Offenkundige Grundlage der Bescheide sei die Einbeziehung des Grundstückes Dr. R, "nunmehr Dr. H.W. (der Beschwerdeführer) und L" "für Zugänge und Müllabstellflächen etc.". Eine tatsächliche Zustimmung habe hiefür nicht vorgelegen und werde sicherheitshalber in eventu zurückgezogen. Eine rechtsgültige ordnungsgemäße Ladung der Nachbarn sei nicht erfolgt. Doch seien diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften im Bescheid nicht beachtet worden, "deren Rüge bei der Augenscheinsverhandlung seitens eines Nachbarn nicht verschwiegen werden kann, sondern erst im Rechtsmittelverfahren gelten gemacht werden müssen".

Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurden die Berufungen abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufungswerber seien als übergangene Parteien anzusehen, da ihrem Rechtsvorgänger, der zwar ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, kein Bescheid, nämlich weder ein Widmungsänderungsbescheid noch ein Baubewilligungsbescheid, zugestellt worden sei. Ein übergangener Nachbar dürfe sich in seiner Berufung nicht darauf beschränken, formelle Mängel zu rügen, sondern habe konkrete Einwendungen gegen das jeweilige Vorhaben zu erheben. Da dies seitens der Berufungswerber unterlassen worden sei, sei den Berufungen seitens der Rechtsmittelbehörde keine Folge zu geben.

Betreffend die streitgegenständliche Zustimmungserklärung, die gemäß § 58 lit. c der Stmk Bauordnung erforderlich sei, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer sei, sei festzustellen, daß der Widerruf der Zustimmungserklärung erst 26 Jahre nach Erteilung einer Zustimmungserklärung und der Vollendung des Bauvorhabens erfolgt sei. Ob die damalige Form der Zustimmung ausreichend gewesen sei oder ob nie eine Zustimmung vorgelegen habe, falle nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechtes auf Entscheidung durch den Gemeinderat und in seinem Recht, daß ihn betreffende und beeinträchtigende Verfügungen der Behörde (Auflage 24) nur auf Grund der Gesetze oder mit seiner Zustimmung eingeräumt werden können, geltend. Da das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt der Berufung in erster Instanz nicht mehr anhängig gewesen sei, da es durch die Bescheiderlassung am beendet worden sei, hätte über die Berufung durch den Gemeinderat entschieden werden müssen.

Hinsichtlich der Zustimmungserklärung sei die Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer erforderlich. Die Zustimmung des Miteigentümers Dr. R habe daher, selbst wenn sie vorhanden sei, keine rechtliche Wirkung. Auch habe der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung zumindest im Berufungsverfahren zurückgezogen. Eine Zustimmung des Dr. R sei darüber hinaus nicht erfolgt. Die Bestätigung des Liegenschaftseigentümers und Antragstellers, daß der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers der Errichtung von Parkplätzen auf dessen Grund zugestimmt habe, unter Anführung von zwei Zeugen, ersetze nicht die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Dr. R, sei niemals verständigt worden; der Bescheid und die Verhandlungsschrift seien nicht zugestellt worden. Erstmalig durch Akteneinsicht im Rahmen des Berufungsverfahrens sei die Auflage dem Beschwerdeführer bekannt geworden; auch der Rechtsvorgänger habe davon keine Kenntnis gehabt, da auch tatsächlich keine Parkplätze errichtet worden seien.

Im Hinblick auf die Feststellung der belangten Behörde, daß die sechs Pkw-Abstellplätze schon 26 Jahre benutzt würden, rügt der Beschwerdeführer das Recht auf Einhaltung von Verfahrensgarantien. Die Auflage Nr. 24 sei auch von dem Bewilligungswerber niemals umgesetzt worden; auch sei keinerlei Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger getroffen worden. Wenn eine relevante Tatsachenfeststellung ohne jegliches Verfahren und ohne jegliche Erkenntnisgrundlage getroffen werde und als Entscheidungsbegründung diene, so sei das Recht auf die Verfahrensgarantien nach Art. 6 MRK verletzt.

Im Zusammenhang mit der fehlenden Zustimmung der vier seinerzeitigen Eigentümer des Grundstückes beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, daß er nunmehr als Rechtsnachfolger von Frau L die Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeiziehung der drei übrigen Eigentümer (außer Dr. R) geltend machen könne.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im wesentlichen den im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Standpunkt einnimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, sind die zum Zeitpunkt dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk Baugesetzes ist ein Bewilligungsverfahren dann anhängig, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem bei der Baubehörde eingebracht wurde und bis zum nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde. Vorliegend streitrelevant ist eine Baubewilligung vom , die gegenüber dem Antragsteller (dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei und damit mit Wirkung für die belangte Behörde und nunmehr auch die mitbeteiligte Partei) in Rechtskraft erwachsen ist.

Nicht in Rechtskraft erwuchs der Bewilligungsbescheid jedoch (zumindest) gegenüber dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers, Dr. R, der zwar dem Verfahren zunächst beigezogen wurde - ordnungsgemäße Ladung gemäß § 41 Abs. 1 AVG - (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/06/0109, 0110, und vom , Zl. 94/05/0377), dem aber der Bescheid durch die Behörde erster Instanz nicht zugestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind Verfahren, die durch Anträge auf Zustellung bereits - anderen Parteien gegenüber - rechtskräftiger Bescheide ausgelöst wurden, jenen zuzuzählen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0220). Auch diese Verfahren sind daher grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit bestimmt § 119 Abs. 2 zweiter Satz BauG, daß für die Stadt Graz (ungeachtet der Anwendbarkeit der früheren Rechtslage und insoferne als Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung der früheren Rechtslage) die Berufungskommission zuständige Behörde in jenen Fällen ist, in denen das Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch in erster Instanz anhängig war. Da auch diese Voraussetzung in einem Verfahren, in dem der Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nach dem gestellt wurde (und somit die Bescheidzustellung nach dem erfolgte) gegeben ist, wurde der angefochtene Bescheid nicht, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, von einer unzuständigen Behörde erlassen.

3. Der Geltendmachung der Rechte des Beschwerdeführers als übergangene Partei stand § 71a Stmk BauO 1968 (Befristung der Geltendmachung der Parteienrechte) nicht entgegen, da sich diese Regelung nach der hg. Rechtsprechung nur auf Bescheide bezieht, die nach dem ergangen sind. Die in § 71a Stmk BauO 1968 vorgesehene Fünfjahresfrist ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0108).

4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vorbringt, nicht nur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Nachbar in Rechten verletzt zu sein, ist festzuhalten, daß seitens des Beschwerdeführers nicht nur in der Beschwerde keine konkrete Rechtsverletzung subjektiver Rechte vorgetragen wird, sondern daß der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung keine konkreten Einwendungen erhoben hat. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, muß die übergangene Partei in der Berufung ihre Einwendungen erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0052). Da der Beschwerdeführer mit seinen Berufungsausführungen keine Einwendungen im Sinn der Rechtsprechung erhoben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0150), war dieses Rechtsmittel im Lichte der an die Berufung einer übergangenen Partei zu stellenden Anforderungen unzureichend. Es ist daher im Beschwerdefall nicht erforderlich, näher auf die Frage einzugehen, in welcher Weise die seinerzeitigen Miteigentümer, von denen der Beschwerdeführer als nunmehriger Alleineigentümer in der Rechtsnachfolge nach Frau L seine verfahrensrechtliche Stellung ableitet, dem Verfahren beigezogen waren. Auch Frau L hat in der (im wesentlichen übereinstimmenden Berufung) keine Einwendungen im Rechtssinn (bezüglich der Verletzung von Nachbarrechten) erhoben. Auch aus der Rechtsnachfolge nach Frau

L können sich daher für den Beschwerdeführer keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte ergeben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Frage der Verletzung in Nachbarrechten erst in der Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgegriffen wird und nicht von den in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkten erfaßt ist. Eine Rechtsverletzung kommt daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

5. Zur Frage der fehlenden Zustimmung hinsichtlich der Auflage 24:

Auch hinsichtlich der Rüge der fehlenden Zustimmungserklärung bzw. des diesbezüglichen Widerrufs ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu verneinen.

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß der in Rede stehenden Auflage alle Eigentümer des betroffenen Grundstücks zustimmen hätten müssen. Es finde sich jedoch im Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, daß die drei Miteigentümer neben Dr. R zugestimmt hätten. Es sei insofern ein Eingriff in das Eigentumsrecht von Frau L erfolgt, den der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger von Frau L geltend machen könne.

Zunächst ist klarzustellen, daß die Zustimmung, um die es in der Einwendung des Beschwerdeführers geht, nicht eine Zustimmung zur beantragten Bauführung darstellt, sondern eine Zustimmung im Zusammenhang mit der behördlichen Anordnung, Stellplätze auf dem Grundstück, dessen Eigentümer nunmehr der Beschwerdeführer ist, betrifft. (Gemäß § 58 lit. c Stmk BauO bedarf es, wenn nicht der Grundeigentümer selbst als Bauwerber auftritt, einer (Zustimmungs-)Erklärung des Grundeigentümers, daß er mit der Bauführung auf seinem Grund durch einen Dritten einverstanden ist. Diese Situation betrifft den Fall, daß die Bauführung nicht auf einem im Eigentum des Bewilligungswerbers stehendem Grundstück erfolgen soll. Im Fall einer fehlenden bzw. einer noch im Berufungsverfahren zurückgenommenen Zustimmung müßte das Bauansuchen abgewiesen werden.)

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Zustimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Erteilung der Bewilligung als eine derartige Baumaßnahme auf fremdem Grund; vielmehr bezieht sie sich auf die mit Auflage Nr. 24 der Baubewilligung beigefügte Nebenbestimmung, in der gemäß § 62 Abs. 1 Stmk BauO iVm dem 1970 in der Steiermark als Landesgesetz in Geltung gestandenen § 2 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom (Reichsgaragenordnung), DRGBl 1939, I, S. 219, angeordnet wird, daß der Antragsteller (das war der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) auf dem Grundstück des bzw. der Rechtsvorgänger(s) des Beschwerdeführers Stellplätze zu errichten hätte.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift, die die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung normieren würde, könnte sich das Erfordernis einer solchen Zustimmung allenfalls dann ergeben, wenn die in Rede stehende Auflage auch eine rechtliche Wirkung gegenüber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes hätte.

Entscheidungswesentlich ist sohin, welchen normativen Gehalt man einer solchen Auflage gegenüber dem Grundeigentümer jenes Grundstückes beimessen kann, auf dem die Stellplätze nach der Auflage errichtet werden sollen.

Wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist es dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob man die in Rede stehende Nebenbestimmung (ihrer Bezeichnung nach) als "Auflage", oder aber als "Bedingung" (oder als eine Mischform) qualifiziert (vgl. zur Unerheblichkeit der Bezeichnung einer Nebenbestimmung für ihre rechtliche Qualifikation z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0041).

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich zu einer vergleichbaren Sachlage im Zusammenhang mit einer Auflage in einem Baubewilligungsbescheid nach der Kärntner Bauordnung (mit der dem Konsenswerber gegenüber die Errichtung einer Zufahrt angeordnet wurde, wobei aber dem Konsenswerber nicht die uneingeschränkte privatrechtliche Verfügungsmacht über das betroffene Grundstück zukam) ausgesprochen hat, sind Auflagen begrifflich pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden nach der hg. Rechtsprechung schon daher nur den Inhaber der Bewilligung, nicht aber dritte Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 06/0640/80). Es sei daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben.

Zwar seien Auflagen, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht sei, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Gegen die Exekution könne jedoch gemäß § 37 der Exekutionsordnung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Ein solcher Widerspruch sei mittels (Exzindierungs-)Klage geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm somit keine Wirkung der öffentlich-rechtlichen Anordnung gegenüber dem Konsenswerber für den Dritten, der die Erfüllung der Auflage allenfalls privatrechtlich verhindern konnte, an. Eine Bindung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der die Stellplätze nach der Auflage zur Erfüllung der Verpflichtung des Antragstellers im Bauverfahren zu errichten sind, ist daher durch die gegenständliche Auflage 24 nicht eingetreten. Für dieses Ergebnis spricht im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch das Fehlen einer Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung von Dritten, die Errichtung von Stellplätzen auf ihrem Grund (gegebenenfalls nach entsprechender bescheidmäßiger Konkretisierung durch die Behörde) zu dulden. Weder § 2 noch einer anderen Bestimmung der Reichsgaragenordnung kann eine derartige Verpflichtung entnommen werden (vgl. demgegenüber aber etwa § 37 Abs. 2 Wiener Garagengesetz, LGBl. Nr. 22/1957, idF LGBl. Nr. 34/1992, nach dem eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers von der Baubehörde ausgesprochen werden kann; auch für diesen Fall hat im übrigen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß dieser behördliche Ausspruch nicht die privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Konsenswerber und dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes ersetze; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. 14.047/A). Es scheidet daher bei gesetzeskonformer Interpretation eine Auslegung der in Rede stehenden Anordnung dahingehend, daß die Behörde damit auch die Eigentümer des Grundstücks, das nun im Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu einer Duldung verpflichtet, aus (vgl. im übrigen zur Auflage etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 555ff., sowie Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

6. Auflage, Rz 413/1 bis 413/3, die ebenfalls die Möglichkeit der "drittbelastenden" Auflage nicht in Erwägung ziehen).

An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man die gegenständliche "Auflage 24" als Bedingung deutet, bei deren Nichteinhaltung der Bestand der Baubewilligung betroffen wäre (im Hinblick auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Reichsgaragenordnung, der auf das Faktum des "Ausführens" und nicht etwa auf die Erteilung der Baubewilligung abstellt, käme nur die Annahme einer auflösenden Bedingung in Betracht, da die Stellplätze nur geschaffen werden müssen, wenn der bewilligte Bau auch ausgeführt wird). Auch in diesem Fall obläge es dem Bauwerber, durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung die Voraussetzungen für die Einhaltung der Bedingung zu sorgen; eine exekutive Durchsetzung der Bedingung käme nicht in Betracht, eine Rechtsbeeinträchtigung der Grundeigentümer des Grundstücks, auf dem die Stellplätze zu errichten wären, wäre daher auch insoweit nicht gegeben.

Die entsprechende Anordnung in der "Auflage 24" des Bewilligungsbescheid vom entfaltet daher


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gleichgültig, ob man sie als Auflage oder Bedingung deutet
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keine normative Wirkung für die (seinerzeitigen) Grundeigentümer und damit auch nicht für den Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger, sodaß keine Notwendigkeit besteht, die vom Beschwerdeführer angenommene Verpflichtung zur Zustimmung tatsächlich anzunehmen. Es kann insofern daher auch durch die Rechtsnachfolger der damaligen Grundeigentümer keine Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Es ist aus diesem Grund nicht erforderlich, näher auf das Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Behauptung der Verletzung des Art. 6 EMRK einzugehen, soweit man darin die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Zustimmung der Grundstückseigentümer des Grundstückes, das nunmehr im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht, sehen kann. Der Beschwerdeführer kann nach dem Vorgesagten selbst bei Vorliegen von Verfahrensmängeln in diesem Zusammenhang nicht in seinen Rechten verletzt sein.

6. Im übrigen macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verletzung von Verfahrensgarantien nicht die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend. Darüber hinaus fehlt dem Verwaltungsgerichtshof für eine Feststellung der Verletzung des Art. 6 EMRK gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 B-VG die Zuständigkeit. Auf das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.

7. Sohin wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.