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VwGH vom 02.07.1998, 97/06/0056

VwGH vom 02.07.1998, 97/06/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1. des R und 2. der A, beide in S, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-550-2448/1-5, betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Johann in Tirol, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom (eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am ) suchte eine näher bezeichnete Gesellschaft um die Erteilung der Bewilligung einer "Wohnbebauung für 36 Wohnungen mit Tiefgarage" auf dem näher angeführten Grundstück an. In der an die Beschwerdeführer ergangenen ordnungsgemäßen Ladung wird als Gegenstand der Verhandlung über dieses Bauansuchen "die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur/zum Neubau von

3 Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen und gemeinsamer Tiefgarage auf der Gp. ..., KG. ... in Tirol," bezeichnet. Aufgrund der Niederschrift der Verhandlung vom ergibt sich, daß als Gegenstand der Verhandlung das eingangs angeführte Ansuchen genannt wurde, nämlich der Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen und gemeinsamen Tiefgarage auf dem genannten Grundstück. Betreffend die Beschwerdeführer ist in der Niederschrift zu dieser Verhandlung ausgeführt, daß sie sich vor Abfassung der Niederschrift entfernt und erklärt hätten, daß gegen die Neusituierung des Hauses C bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand bestehe. Sie würden jedoch verlangen, daß das Müllhäuschen von der nordwestlichen Grundstücksgrenze verlegt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der näher bezeichneten Gesellschaft aufgrund des Ergebnisses der am an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung erteilt. Die Einleitung dieses Bescheides lautet wie folgt:

"B E S C H E I D

Die ... Wohnbaugesellschaft mbH, ... hat beim

Marktgemeindeamt mit Eingabe vom um die

Baubewilligung zum Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit

insgesamt 36 Wohnungen und gemeinsamer Tiefgarage auf Gp. ...,

EZl. ... angesucht. Festgestellt wird, daß bereits eine

baupolizeiliche Bewilligung (Bescheid vom , Zl. ...) über die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Wohnungen und Tiefgarage auf dem ggst. Grundstück erteilt wurde; das ggst. Bauansuchen stellt eine Abänderung und Vergrößerung des Hauses C um sechs Wohnungen und der Tiefgarage dar.

Beschreibung des Vorhabens:

Das beantragte Projekt stellt einen Neubau einer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, die auf 3 Blöcke verteilt sind, sowie einer Tiefgarage dar. Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück ist so, daß jedes der Gebäude ein Kreissegment darstellt. Jedes der Gebäude besteht aus einem KG, EG, OG und DG. Die Dachneigung der Satteldächer beträgt 17 Grad. Im Bereich der bereits bestehenden Tiefgaragenabfahrt werden insgesamt 16 Besucherparkplätze oberirdisch errichtet.

..." (in der Folge wird das Bauvorhaben eingehend beschrieben).

Der Spruch lautet wie folgt:

"S P R U C H

Über dieses Ansuchen wird aufgrund des Ergebnisses der am an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

Für das Vorhaben wird gemäß § 31 der Tiroler Bauordnung LGBl. 33/89 die

B a u b e w i l l i g u n g

unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

... ."

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am ordnungsgemäß zugestellt. Die Beschwerdeführer erhoben keine Berufung. Mit Schriftsatz (eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am ) stellten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung vom und hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei einer Vorsprache im Gemeindeamt der Mitbeteiligten am hätten sie erfahren, daß die näher angeführte Gesellschaft mit dem Bau des bewilligten Bauvorhabens beginnen würde. Die Beschwerdeführer hätten darauf hingewiesen, daß die Bewilligung vom nur das Haus C erfasse, nicht aber die Häuser A und B. Vorsichtshalber führten die Beschwerdeführer weiter aus, es sei ihnen in der Verhandlung vom erklärt worden, daß Gegenstand dieser Verhandlung ausschließlich die Abänderung und Vergrößerung des Hauses C um 6 Wohnungen sei und sonst nichts. Da sie den Bau des Hauses C nicht abgelehnt hätten, hätten sie unter der Voraussetzung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung keinen Einwand erhoben. Als störend sei allerdings die damals vorgeschlagene Position des Müllhäuschens empfunden worden, sodaß sich die Beschwerdeführer für einen anderen Standort eingesetzt hätten. Sollte der angeführte erstinstanzliche Bescheid tatsächlich alle drei Häuser abdecken, seien die Beschwerdeführer durch die Auskunft und die Erklärungen der Baubehörde unrichtig informiert worden. Aufgrund der Darstellung des Verhandlungsgegenstandes und auch des späteren Bescheidgegenstandes seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, daß die Häuser A und B überhaupt nicht Gegenstand der Verhandlung und auch nicht Gegenstand des Bescheides seien. Auf die Rechtsauffassung der Behörde, daß der Bescheid vom auch die Häuser A und B abdecke, seien die Beschwerdeführer erst durch ihre Vorsprache bei der mitbeteiligten Partei am gestoßen. Die Beschwerdeführer hätten nur deshalb in der Bauverhandlung vom keine Einwendungen gegen die Häuser A und B erhoben und auch gegen den Bescheid vom keine Berufung ergriffen, weil sie sich auf die Auskunft der Behörde, es ginge nur um das Haus C, verlassen hätten. Es treffe die Beschwerdeführer daher kein Verschulden im Sinne des § 71 AVG, daß sie in der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben und die Berufungsfrist ungenützt verstreichen hätten lassen. Die unrichtige Auskunft habe für die Beschwerdeführer ein unabwendbares Ereignis dargestellt, auf das sie keinen Einfluß gehabt hätten. Die Beschwerdeführer legten mit diesem Schriftsatz eidesstättige Erklärungen anderer Parteien, die an der Verhandlung teilgenommen hatten, vor, wonach vom Bürgermeister der mitbeteiligten Partei sowie vom Amtssachverständigen erklärt worden sei, die Verhandlung würde ausschließlich die Abänderung und Vergrößerung des Hauses C um 6 Wohnungen und die Tiefgarage betreffen. Etwas anderes würde an diesem Termin nicht verhandelt werden. Erst darauf hätten sich die Anrainer mit der im Protokoll wiedergegebenen Erklärung entfernt. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige wurden im Verfahren dazu einvernommen. Diese stellten fest, daß die Bauverhandlung wie jede andere auch abgeführt worden sei. Es sei der Verfahrensgegenstand verlesen, dann seien die baulichen Tätigkeiten erläutert worden. Da bereits eine Genehmigung vorlag und sich bei den Häusern A und B keine Veränderungen in den Außenmaßen ergeben hätten, habe man sich bei der Verhandlung auf das Gebäude C konzentriert. Dabei sei vor allem über die Situierung des Müllhäuschens gesprochen worden. Von beiden sei angenommen worden, daß der Gegenstand der Bauverhandlung allen Anwesenden klar sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am ordnungsgemäß geladen worden seien und an dieser auch persönlich teilgenommen hätten. Eine Versäumung der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer liege nicht vor, damit sei auch eine Anwendung der Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG ausgeschlossen. Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer in bezug auf die Berufungsfrist werde darauf hingewiesen, daß - unbestritten - der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom den Beschwerdeführern nachweislich und ordnungsgemäß am zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung entspreche den Bestimmungen des AVG. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, daß sie aufgrund einer unklaren bzw. falschen Rechtsauskunft des Bürgermeisters bei der Verhandlung am der Auffassung gewesen seien, daß lediglich das Haus C verhandelt werde. Auch aus dem Spruch des Bescheides vom sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen, daß über den Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen und gemeinsamer Tiefgarage abgesprochen worden sei. Nach Prüfung des Bescheides vom sei die belangte Behörde der Auffassung, daß dieser nicht gänzlich widerspruchsfrei sei. Zumindest wäre die Baubehörde gehalten gewesen, den genauen Umfang bzw. die Art der Änderung an den Häusern A und B anzuführen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei habe dazu im Bescheid vom u.a. ausgeführt, daß sich bezüglich der Gebäude A und B keine Änderung des Außenumfanges ergebe, sodaß sich die mündliche Verhandlung vor allem auf das Haus C konzentriert habe. Nach Auffassung der belangten Behörde sei es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, auch ohne juristische Vertretung den Bescheid hinsichtlich seiner rechtlichen Ausführungen bzw. des darin festgestellten Umfanges der Projekte nachzuvollziehen und allenfalls vorhandene Widersprüche im Zuge des Berufungsverfahrens durch Einbringung eines Rechtsmittels geltend zu machen. Die Kriterien des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" lägen daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:


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1.
die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.
die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffend die Bauverhandlung vom führen die Beschwerdeführer aus, es sei auch dann eine Versäumung der Verhandlung anzunehmen, wenn die Beschwerdeführer aufgrund einer unrichtigen Information des Bürgermeisters und des Amtssachverständigen über den Verhandlungsgegenstand die Verhandlung verlassen hätten. Der Zustand der Versäumung der Verhandlung könne somit auch während der Verhandlung noch eintreten. Es liege diesbezüglich keine falsche Rechtsmittelauskunft oder falsche Rechtsbelehrung durch den Bürgermeister vor, sondern eine unrichtige Darstellung des Verhandlungsgegenstandes, durch den die Wahrnehmung der Rechte der Beschwerdeführer unmöglich gemacht worden sei. Indem der Bürgermeister in der Verhandlung erklärt habe, daß hinsichtlich der Häuser A und B bereits Bewilligungen vorlägen, liege eine unrichtige Rechtsauskunft vor. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin angenommen, daß gegen diese beiden Häuser Einwendungen nicht mehr zulässig wären. Dazu komme, daß tatsächlich ein Baubescheid vom , der mit Bescheid vom bis verlängert worden sei, vorgelegen sei. Der Bürgermeister hätte verständlich und deutlich darlegen müssen, daß er das gesamte Bauvorhaben neu verhandeln wolle. Dies sei nicht geschehen. An diesen Umständen träfe die Beschwerdeführer kein Verschulden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn eine ordnungsgemäß geladene und erschienene Partei die Verhandlung im Hinblick auf einen Irrtum betreffend den Verfahrensgegenstand vorzeitig verläßt, überhaupt ein Fall der Versäumung im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vorliegen kann, weil in bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Bauverhandlung jedenfalls die in § 71 Abs. 2 AVG statuierte zweiwöchige Frist nach dem Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten worden ist. Aus dem näher zitierten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom ergibt sich eindeutig, daß über das Ansuchen der näher bezeichneten Gesellschaft vom (das in der gleichfalls zitierten Einleitung des Bescheides mit dem Datum des Einlangens des Ansuchens bei der mitbeteiligten Partei angeführt wird), das nach dieser Einleitung die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen betreffe, abgesprochen wurde. Daß das beantragte Projekt alle drei Wohnblöcke A bis C erfaßt, geht weiters eindeutig aus der in der Einleitung des Bescheides näher dargestellten Beschreibung des Vorhabens hervor. Die Beschwerdeführer hätten überdies, sofern sich für sie der Spruch als unklar darstellte, über die Wirkungen des Bescheides (u.a. über den vom Bescheid erfaßten Verfahrensgegenstand) bei einem Rechtskundigen Informationen einholen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0251). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, wie die Beschwerdeführer meinen, daß sie erst durch ihre Vorsprache bei der Mitbeteiligten im August 1996 Kenntnis davon erlangt hätten, daß die Wohnhäuser A bis C Verfahrensgegenstand dieses Bauverfahrens und damit auch der angeführten mündlichen Verhandlung gewesen seien. Der erstinstanzliche Bescheid ist den Beschwerdeführern am zugestellt worden. Die gemäß § 71 Abs. 2 AVG einzuhaltende zweiwöchige Frist in bezug auf die beantragte Wiedereinsetzung betreffend die mündliche Verhandlung ist somit am abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag langte erst am bei der mitbeteiligten Partei ein. Der Umstand, daß der Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Verhandlung abgewiesen, statt zurückgewiesen worden ist, verletzt die Beschwerdeführer nicht in Rechten.

In bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Berufungsfrist im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid vom wird in bezug auf die Einleitung dieses Bescheides - in der festgestellt worden sei, über die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Wohnungen und Tiefgarage sei bereits eine Baubewilligung erteilt worden und das Bauansuchen stelle eine Abänderung und Vergrößerung des Hauses C und 6 Wohnungen und der Tiefgarage dar - geltend gemacht, daß sie als juristische Laien angenommen hätten, das Bauansuchen betreffe nur eine Abänderung und Vergrößerung des Hauses C um 6 Wohnungen und die Tiefgarage. Der Irrtum der Beschwerdeführer sei von der Behörde durch eine unrichtige Darstellung im Bescheid veranlaßt worden. Sie seien daher erst nach ihrer Vorsprache bei der Mitbeteiligten im August 1996 auf die Idee gekommen, daß der Baubescheid das gesamte Bauvorhaben abdecken könnte.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur) stellt nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG dar. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organes veranlaßt oder bestärkt wurde (vgl. die in dem angeführten Erkenntnis zitierte Vorjudikatur), im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sei, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt. Denselben Gedanken bringt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn zwar zunächst gesagt wird, mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, dann jedoch näher ausgeführt wird, dies ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. die in dem angeführten Erkenntnis zitierte Vorjudikatur dazu).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus dem allein maßgeblichen Spruch des Bescheides vom , daß das angeführte Bauansuchen vom (das am bei der mitbeteiligten Partei eingelangt ist), das unter Auflagen und Bedingungen uneingeschränkt bewilligt wurde, die Wohnhäuser A bis C und nicht bloß das Wohnhaus C umfaßte. Aber selbst wenn man - wie die belangte Behörde - der Auffassung ist, die angeführte Einleitung des Bescheides habe eine Unklarheit über den Verfahrensgegenstand bewirken können, hat sich ein Bescheidadressat nach der angeführten hg. Judikatur über die Wirkungen eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, daß sie sich über den Inhalt des Spruches des Bescheides vom bei einem Rechtskundigen näher informiert hätten. Es kann daher nicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon gesprochen werden, daß die von den Beschwerdeführern behauptete irrtümliche Auslegung des Inhaltes des Bescheides vom als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis beurteilt werden konnte. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zutreffend abgewiesen.

Bei diesem Ergebnis war auf die weiters geltend gemachten Verfahrensverletzungen nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.