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VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0152

VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV 353/1-10/1998, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger in den Jahren 1994 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht Einkommen- bzw. Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe verkürzt habe, indem er Einnahmen aus Mulcharbeiten für verschiedene Forstverwaltungen in Höhe von jedenfalls S 1,215.326,-- nicht erklärt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass sich der Tatverdacht gegen den als pauschalierten Landwirt steuerlich bislang nicht erfassten Beschwerdeführer auf dem Finanzamt vorliegendes Kontrollmaterial stütze, nach welchem er für Mulcharbeiten für näher genannte Forstverwaltungen den im Spruch des Bescheides genannten Betrag einschließlich Umsatzsteuer vereinnahmt und in seinen Steuererklärungen nicht berücksichtigt habe. Da das Kontrollmaterial nur einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren umfasse, der Beschwerdeführer eine Spezialmaschine für Mulcharbeiten aber schon seit dem Jahre 1993 benütze, bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus Mulcharbeiten schon seit dieser Zeit nicht erklärt habe. Dass Arbeiten in einem solchen Umfang von der landwirtschaftlichen Pauschalierung nicht mehr umfasst seien, weil sie keinen dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordneten und ihm dienenden Nebenbetrieb mehr darstellten, gehöre zum abgabenrechtlichen Grundwissen, sodass angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe.

In seiner gegen den Einleitungsbescheid erhobenen Administrativbeschwerde bezeichnete der Beschwerdeführer die behördliche Annahme als unrichtig, dass er hätte "wissen müssen", dass Einnahmen für Mulcharbeiten in Steuererklärungen als Erlöse anzusetzen gewesen wären. Da bundesweit in der Landwirtschaft die Meinung vorherrsche, dass mit der Pauschalierung auch Nebeneinkünfte bereits erfasst seien, und dies auch "in der maßgeblichen Verordnung so vorgesehen" sei, sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er die Erlöse für Mulcharbeiten "separiert" erklären müsse. Für den Beschwerdeführer seien etwaige Nebenerlöse aus der Landwirtschaft mit der Pauschalierung abgegolten gewesen. Als pauschaliertem Landwirt ohne spezifische rechtliche Vorbildung sei es ihm nicht möglich gewesen, die entsprechende Norm zu erkennen und ihr gemäß zu handeln, wenn man an die Flut von Rechtsvorschriften denke, mit denen der Staatsbürger und Unternehmer täglich konfrontiert werde. Mangels Wissens und Willens sei die Schuldform des Vorsatzes nicht verwirklicht und der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde dahin statt, dass sie den Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides auf den Verdacht einschränkte, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe betreffend die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 bewirkt habe "bzw." betreffend das Veranlagungsjahr 1997 zu bewirken versucht habe, indem er Einnahmen aus Mulcharbeiten für verschiedene Forstverwaltungen in Höhe von jedenfalls S 885.359,-- gegenüber der Abgabenbehörde verheimlicht und hiedurch eine teils vollendete, teils versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Im Übrigen wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Vorbringens der Administrativbeschwerde sowie der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 und des § 33 Abs. 1 FinStrG aus, dass der Beschwerdeführer als pauschalierter Landwirt bislang steuerlich nicht erfasst gewesen sei. Auf Grund belastenden Kontrollmaterials sei im Mai 1998 bei ihm eine abgabenbehördliche Prüfung in Angriff genommen worden, welche bis dato noch nicht abgeschlossen sei. Vorläufig sei auf Grund umfangreichen Belegmaterials und ergänzender Vernehmungen als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei größeren Forstverwaltungen Mulcharbeiten teilweise mit dem eigenen Traktor und teilweise mit Spezialmaschinen seines Bruders durchgeführt und für seine Leistungen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt habe. In den Jahren 1995 bis 1998 aus dieser Tätigkeit erzielte Einnahmen im Gesamtbetrag von S 885.359,-- seien vom Beschwerdeführer der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt worden. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüber hinaus habe durch Einsicht in die Bankkonten des Beschwerdeführers festgestellt werden können, dass auf diesen Konten in den Jahren 1995 bis 1997 insgesamt S 3,271.498,-- eingegangen seien, wobei die Herkunft diese Zuflüsse noch ungeklärt sei. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer noch weitere Mulcharbeiten oder sonstige steuerpflichtige Tätigkeiten durchgeführt habe, welche der Abgabenbehörde bislang noch nicht bekannt geworden seien. Der Beschwerdeführer verweigere jede Auskunft und Zusammenarbeit mit dem Prüfungsorgan. Wenn auch der Sachverhalt noch nicht restlos offen liege, genüge es doch für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn ein deliktisches Verhalten nur in groben Umrissen bekannt sei, weil die genauen Verkürzungsbeträge zum Zeitpunkt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch nicht bestimmt sein müssten. In objektiver Hinsicht liege für die Jahre 1995 bis 1997 der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vor, wobei der Beschwerdeführer für das Jahr 1997 gegebenenfalls nur Versuch zu verantworten habe, welche Frage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens jedoch nicht relevant sei. Für das Jahr 1998 hingegen habe der Beschwerdeführer das Tatbild nach § 33 Abs. 1 FinStrG mangels Entstehens der Abgabenschuld noch nicht verwirklichen können, in welchem Umfang seiner Administrativbeschwerde deshalb stattzugeben gewesen sei; Beweismittel für eine Verheimlichung im Jahr 1994 erzielter Erlöse seien nicht vorzufinden gewesen seien.

Zu der vom Beschwerdeführer bezweifelten Verwirklichung des Tatbestandes in subjektiver Hinsicht sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich insoweit auffällig verhalten habe, als er seit dem Jahre 1995 insgesamt elf verschiedene Bankkonten für seine Einnahmen benutzt habe und diese Konten jeweils nur wenige Monate lang existiert hätten; in einem Fall sei das Konto sogar schon nach einem einzigen Zahlungseingang wieder aufgelöst worden. Aus dem Arbeitsbogen des Prüfers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Kontaktaufnahme durch den Prüfer am , auf Grund welcher für den Beschwerdeführer die teilweise Entdeckung seiner Schwarzerlöse durch den Fiskus zu erkennen gewesen sei und bei welcher er angegeben habe, über den Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeiten, über seine Auftraggeber, über die Höhe seiner Einnahmen und die Anzahl seiner Bankkonten nicht Bescheid zu wissen und auch keine relevanten Belege oder Rechnungen aufbewahrt zu haben, trotz zweier Urgenzen die in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die Lebenserfahrung erlaube aus einem solchen Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss darauf, dass er diese Vorgangsweise zur Verschleierung des wahren Ausmaßes seiner Nebeneinkünfte gewählt habe. Dass der Beschwerdeführer geglaubt habe, als pauschalierter Landwirt steuerfreie Nebeneinkünfte in beliebiger Höhe erzielen zu können, erscheine unglaubwürdig. Dass eine derartige Meinung in der Landwirtschaft bundesweit vorherrsche, entspreche zumal auf Grund der Informationspolitik der Interessenvertretungen nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer scheine sich der Problematik bewusst gewesen zu sein, dass für Nebeneinkünfte in einer Größenordnung, wie sie bei ihm vorgelegen sei, sehr wohl Steuerpflicht bestehe. Sollten solche Zweifel beim Beschwerdeführer bestanden haben, dann hätten sie aber jedenfalls nach seiner am erfolgten Vernehmung als Auskunftsperson ausgeräumt gewesen sein müssen, in welcher auch derartige Einkünfte den Gegenstand der Befragung gebildet hätten. Der Beschwerdeführer sei aber dessen ungeachtet seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht weiterhin nicht nachgekommen. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Ziel gehandelt habe, die Vorschreibung der Abgaben durch die Behörde zu vermeiden. Die Summe der sich aus dem bisherigen Untersuchungsergebnis ergebenden Anhaltspunkte bestätige den dringenden Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht, welche diesen Tatverdacht schon zum jetzigen Zeitpunkt ausschließen könnten. Solange nicht wirklich sicher sei, dass ein Grund für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliege, wäre von einer Verfahrenseinleitung im Übrigen auch nicht abzusehen gewesen. Die Ergebnisse des durchzuführenden Finanzstrafverfahrens seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorwegzunehmen, weil es zunächst lediglich darum gehe, ob nach der bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich wie schon im Verwaltungsverfahren gegen die behördliche Annahme hinreichender Verdachtsgründe nur hinsichtlich vorsätzlichen Handelns. Dass er den Deliktserfolg bedacht und sich damit abgefunden hätte, sei im Verfahren nicht ausreichend hervorgekommen und auch der angefochtene Bescheid könne keine Verdachtsgründe in dieser Richtung aufzeigen, werde doch das Bestehen von Zweifeln des Beschwerdeführers über eine Steuerpflicht für seine Nebeneinkünfte auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen. Selbst ein unentschuldbarer Irrtum des Beschwerdeführers über die Steuerpflicht könnte lediglich zur Annahme fahrlässigen Handelns, nicht aber zur Annahme von Vorsatz führen. Nach § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG sei von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden könne. Das Vorliegen dieses Einstellungsgrundes voraussichtlich fehlender Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung habe die belangte Behörde verkannt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsmeinung sei zumindest bis in das Jahr 1998 hinein auch durch die belangte Behörde nicht ernstlich in Zweifel gezogen, geschweige denn ausgeschlossen worden. Eine begründete ausreichende Verdachtslage für eine Abgabenhinterziehung liege für die im Einleitungsbescheid genannten Zeiträume der Jahre 1995 und 1996 somit nicht vor. Zumindest habe die belangte Behörde es verabsäumt, nähere Sachverhaltsermittlungen zur Widerlegung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsirrtums anzustellen.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss und in der Begründung eines Einleitungsbescheides darzulegen ist, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/15/0047, vom , 2003/15/0010, vom , 2002/15/0125, vom , 98/13/0160, vom , 99/15/0217, vom , 2000/14/0104, vom , 2000/13/0196, und vom , 95/15/0185).

Dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Einleitungsbescheides nicht genügen und der festgestellte Sachverhalt nicht dazu ausreichen sollte, einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn rechtfertigte, ist nicht zu erkennen. Ein Verdacht besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof in der wiedergegebenen Judikatur ausgesprochen hat, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen, und ergibt sich aus der Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ob jemand mit bestimmten Handlungen oder Unterlassungen die Überlegung verbindet, Abgaben zu verkürzen, und sich mit der Möglichkeit des Bewirkens einer Abgabenverkürzung abfindet, entzieht sich als Gedanken- und Willensprozess des Täters einer Außenwahrnehmung, kann und muss aber deshalb aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters erschlossen werden (siehe die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 4c zu § 8 FinStrG wiedergegebenen Nachweise). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Indizien reichten aus, die Wahrscheinlichkeit als gegeben anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer Steuerpflicht für seine Zusatzeinnahmen für möglich gehalten und die Verkürzung daraus geschuldeter Abgaben in Kauf genommen habe. Schon die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unwidersprochen festgestellten Auffälligkeiten des Verhaltens des Beschwerdeführers (ungewöhnlich hohe Anzahl wechselnder, verhältnismäßig kurzfristig wieder aufgelöster Bankkonten, Behauptung seiner Unkenntnis der Identität seiner Auftraggeber und der Höhe der erzielten Einnahmen) rechtfertigten den Verdacht vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers, weil diesen Auffälligkeiten ausreichende Indizienwirkung auf sein Bestreben beigemessen werden durfte, seine - ihrer Höhe nach den Rahmen landwirtschaftlicher Nebentätigkeit ohnehin in auffälliger Weise sprengenden - Einkünfte aus seinen Tätigkeiten für die Forstverwaltungen zu verheimlichen und zu verschleiern. Aus einem solchen Bestreben den Verdacht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer eine Steuerpflicht dieser Einkünfte für möglich hielt, sie aber nicht erfüllen wollte, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Der in der Beschwerde angesprochene Einstellungsgrund voraussichtlich fehlender Beweisbarkeit der subjektiven Tatseite lag damit nicht vor. Dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst Zweifel des Beschwerdeführers am Bestehen seiner Steuerpflicht eingeräumt habe, trifft nicht zu, weil der Beschwerdeführer mit diesem Hinweis auf eine Begründungspassage des angefochtenen Bescheides diese aus ihrem Zusammenhang reißt, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkt. Dass unentschuldbarer Irrtum des Beschwerdeführers über das Bestehen seiner Steuerpflicht nur zur Annahme fahrlässigen, nicht aber vorsätzlichen Handelns hätte führen können, wie der Beschwerdeführer einwendet, trifft zu, verhilft seiner Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von unentschuldbarem Irrtum des Beschwerdeführers, sondern davon ausgegangen ist, dass er sich über seine Abgabepflicht ohnehin im Klaren gewesen sei und deshalb auch die Einnahmenerzielung zu verheimlichen und zu verschleiern versucht habe. Mit dem Vorbringen, dass die - behauptete - Erkennbarkeit der Steuerpflicht erst im Jahre 1998 Vorsatz für die Jahre 1995 und 1996 ausschließen müsse, verwechselt der Beschwerdeführer die Tatzeit mit der Besteuerungsperiode. Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, weil das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen.

Dass sich auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eine Stampiglie des Finanzamtes befindet, wie der Beschwerdeführer rügt, ist ein Ausfertigungsversehen, das nicht geeignet ist, Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes an der Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu erwecken.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am