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VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0150

VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/331 - 07/00/98, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO mit folgendem Vorbringen:

Sein Abgabenkonto habe nach Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 1997 zum ein Guthaben von S 629.144,-- aufgewiesen. Am habe er den Antrag auf Rückzahlung dieses Guthabens gestellt. Mit dem sei ein Betrag von S 382.925,08 auf ein näher genanntes Abgabenkonto des Finanzamtes für Körperschaften übertragen worden. Die "Verrechnung dieses Guthabens" sei aber gesetzwidrig erfolgt, weil der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid bekämpft habe, der ihr zu Grunde liege. Verständigt worden sei der Beschwerdeführer von diesem Vorgang nur durch einen Bescheid des Finanzamtes vom , mit welchem sein Rückzahlungsantrag teilweise abgewiesen worden sei; eine weitere Begründung für die vom Finanzamt eingeschlagene Vorgangsweise sei auch in diesem Bescheid nicht gegeben worden.

Mit Abrechnungsbescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass die Überrechnung des Betrages vom S 382.925,08 gemäß § 215 Abs. 2 BAO zu Recht erfolgt sei. Die genannte Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger als Haftungspflichtiger eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schulde. Im vorliegenden Fall sei dem das Abgabenkonto für den Beschwerdeführer führenden Finanzamt am vom Finanzamt für Körperschaften in Wien das Bestehen einer Haftungsschuld in Höhe von S 382.925,08 mitgeteilt worden, welcher ein Haftungsbescheid vom zu Grunde liege. Diese Haftungsschuld sei durch die am durchgeführte Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO getilgt worden. In einem Abrechnungsverfahren könne nicht nachgeholt werden, was in einem anderen Verfahren verabsäumt worden sei.

In seiner gegen diesen Abrechnungsbescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom eine Berufung eingebracht habe, in welcher eingehend dargelegt worden sei, dass er zur Haftung für Umsatzsteuer nicht herangezogen werden dürfe. Am sei dieses Rechtsmittel noch nicht erledigt gewesen, woraus die Rechtswidrigkeit der Übertragung des Guthabensbetrages resultiere.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegen den Abrechnungsbescheid vom erhobene Berufung als unbegründet ab. Da die Berufung gegenüber dem Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides kein neues Vorbringen enthalte, werde auf die zutreffende Begründung des Abrechnungsbescheides verwiesen. Der aufrechte Bestand der Haftungsschuld in Höhe von S 382.925,08 sei vor Durchführung der Überrechnung durch Anfrage beim Finanzamt für Körperschaften noch verifiziert worden. Ergänzend werde bemerkt, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid vom Finanzamt für Körperschaften mit Zurückweisungsbescheid vom erledigt worden sei. Sollte es im Haftungsverfahren noch ein offenes Rechtsmittel geben und zu dessen positiver Erledigung durch Verringerung oder Wegfall der Haftungsschuld kommen, würde ohnehin eine amtswegige Richtigstellung der Gebarung erfolgen.

In dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Entscheidung über seine Berufung gegen den Abrechnungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm er von der Erstattung eines Sachvorbringens Abstand, worauf seine Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt der Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen wurde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat die mit dem erstinstanzlichen Abrechnungsbescheid als rechtens beurteilte Gebarung auf seinem Abgabenkonto im Verwaltungsverfahren allein mit der Begründung bekämpft, gegen jenen Haftungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften, der zur Überrechnung im Umfang der Haftungsschuld geführt hatte, eine zum Überrechnungszeitpunkt noch nicht erledigte Berufung erhoben zu haben. Dass dieser einzige vom Beschwerdeführer beschrittene Weg der Bekämpfung des Abrechnungsbescheides erfolglos bleiben musste, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , 99/13/0071, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann.

Was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus vorträgt, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot und muss daher unbeachtlich bleiben. Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor, weil mangels entsprechenden Sachvorbringens des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz für die belangte Behörde kein rechtlicher Anlass zur Vornahme von Ermittlungen bestand und es angesichts der Übereinstimmung der Ausführungen der Begründung der Berufungsvorentscheidung mit dem Gesetz auch nicht rechtswidrig war, den angefochtenen Bescheid durch Verweis auf diese Ausführungen zu begründen. Dass das Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO nicht dazu geeignet war, dem Beschwerdeführer den von ihm vermissten Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zur Haftung zu ersetzen, war dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Abrechnungsbescheid zutreffend vor Augen geführt worden (siehe hiezu im Übrigen die zu einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation ergangenen weiter führenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 99/13/0181).

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am