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VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0149

VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Salzburger Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , Zl. RV-149.96/1-T7/96, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1991 bis 1996 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betrieb eines Schmuckgeschäftes; den Gewinn für diese Einkünfte ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. In einem dem Finanzamt im Jahre 1991 übermittelten "Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes" hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, diesen Betrieb käuflich erworben zu haben. Während der Beschwerdeführer den Standort des Schmuckgeschäftes durch Abschluss eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Geschäftslokales erworben hatte, wurden ihm die Geschäftseinrichtung und die Werkzeuge vom bisherigen Betriebsinhaber verkauft. Dokumentiert wurde dies durch zwei vom vormaligen Betriebsinhaber ausgestellte Rechnungen vom , deren eine auf "Geschäftsablöse (kompl. Werkzeugablöse)" lautet und einen Rechnungsbetrag von S 30.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer ausweist und deren andere einen Rechnungsbetrag von S 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer enthält und auf "Geschäftsablöse (Kundenablöse - Einrichtungsablöse usw.)" lautet.

Ende März 1996 stellte der Beschwerdeführer den Betrieb des Schmuckgeschäftes mit der dem Finanzamt gegenüber gegebenen Begründung ein, aus dieser Tätigkeit nur Verluste erwirtschaftet zu haben.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von S 309.730,-- als Sonderausgabe.

Dies wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug mit der Begründung versagt, dass es am hiezu erforderlichen Vorliegen von Anlaufverlusten im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 fehle. Solche Verluste setzten nämlich voraus, dass ein Betrieb entweder neu gegründet oder im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes in völlig veränderter Form weitergeführt worden wäre (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 112 zu § 18 EStG 1988, sowie auf das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0156, 0157, 0158, Slg. N.F. Nr. 6.846/F). Der Beschwerdeführer habe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erworben und im Übrigen den Erwerb des Betriebes durch Kauf im "Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes" auch selbst erklärt. Er habe auch den Standort des Schmuckgeschäftes beibehalten; dass er in dieser Hinsicht keine Übereinkunft mit dem Betriebsvorgänger getroffen, sondern selbst mit dem Eigentümer des Geschäftslokales einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Da aus dem Betrieb des Schmuckgeschäftes in den Jahren 1991 bis 1996 ausschließlich Verluste erwirtschaftet worden seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall um die vom Beschwerdeführer behauptete "typische Verlustsituation am Beginn einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit" gehandelt habe, für welche der Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 7 EStG 1988 vorgesehen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 1564/98, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,


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wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
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soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 ordnet an, dass Anlaufverluste, das
sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid ebenso zitierte Schrifttumsstelle ausgesprochen hat, setzt die Einräumung des Verlustvortrages nach § 18 Abs. 7 EStG 1988 im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes voraus, dass dieser Betrieb in völlig veränderter Form weitergeführt wird. An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0130, und vom , 99/14/0319). Dass Anlaufverluste nach Erwerb eines bestehenden Betriebes nicht vortragsfähig sind, entspricht auch der nunmehr von Doralt (EStG4, § 18, Tz 315) vertretenen Auffassung, weshalb dem Beschwerdeführer die Berufung auf diesen Autor nicht hilft. Die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer einen bestehenden Betrieb erworben hatte, wird in der Beschwerde - der Aktenlage nach aus gutem Grund - nicht mehr angegriffen. Eine nach der vorzitierten Judikatur für das Vorliegen von Anlaufverlusten im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 vorausgesetzte tief greifende Änderung der betrieblichen Tätigkeit in der Führung des Schmuckgeschäftes wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet.
Ob sich aus Erlassmeinungen ein Anspruch auf den begehrten Sonderausgabenabzug im Beschwerdefall ergeben könnte, wie der Beschwerdeführer vorträgt, bedarf keiner Untersuchung, weil sich aus Erlassmeinungen keine vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich verfolgbaren Rechte ableiten lassen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift wie auch schon im angefochtenen Bescheid zutreffend bemerkt hat.
Es wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 7 EStG 1988 mangels Vorliegens von Anlaufverlusten im Sinne dieser Gesetzesstelle demnach nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am