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VwGH vom 28.02.1995, 94/11/0369

VwGH vom 28.02.1995, 94/11/0369

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der O in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Lo 27/20-93, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verhängung von Verwaltungsstrafen und der Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin schuldig erkannt, insgesamt neun Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen begangen zu haben; über sie wurden neun Geldstrafen zu je S 1.000,-- (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/18/0022, wurde der Bescheid vom in Ansehung der Bemessung der Strafen und der Vorschreibung der Verfahrenskostenbeiträge im Zusammenhang mit sechs dieser Übertretungen, nämlich drei Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, teilweise in Verbindung mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (im folgenden: ASchG), und den drei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) aufgehoben.

Mit Ersatzbescheid vom wurden diese sechs Verwaltungsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge im selben Ausmaß wie im Vorbescheid vom neu bemessen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/11/0254, wurden die Strafaussprüche und Vorschreibungen von Verfahrenskostenbeiträgen im Zusammenhang mit den Übertretungen des AZG, mit Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0304, die entsprechenden Aussprüche im Zusammenhang mit den Übertretungen des ASchG neuerlich aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurden die Strafen und Verfahrenskostenbeiträge wie folgt festgesetzt: Zwei Strafen nach dem ASchG wurden auf je S 900,-- (je 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt; die dritte Bestrafung nach dem ASchG wurde unverändert mit S 1.000,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt. In Ansehung der Übertretungen des AZG wurden zwei Strafen mit je S 1.000,-- (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt; eine Strafe wurde auf S 800,-- herabgesetzt, die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit drei Tagen bemessen. Die Verfahrenskostenbeiträge wurden entsprechend dem § 64 Abs. 2 VStG zum Teil unverändert, zum Teil in geringerem Ausmaß festgesetzt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0458, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid über Übertretungen des ASchG abspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung des übrigen Inhaltes des angefochtenen Bescheides ein Vorverfahren (§ 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 VwGG) eingeleitet. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, was die Bemessung der Strafen nach dem AZG betrifft, erwogen:

Die Aufhebung der Strafaussprüche und Verfahrenskostenvorschreibungen im Zusammenhang mit den Übertretungen des AZG wurde im Erkenntnis vom darauf gestützt, daß ohne besondere Begründung die Strafen in derselben Höhe bemessen wurden wie die nach dem ASchG verhängten, lägen doch die Höchststrafen nach den beiden Gesetzen bei S 6.000,-- einerseits (§ 28 Abs. 1 AZG), bei S 50.000,-- (§ 31 Abs. 2 ASchG) andererseits, sodaß die Strafen mit einem Sechstel bzw. einem Fünfzigstel der Höchststrafe bemessen worden seien.

An diesem Begründungsmangel leidet auch der angefochtene Bescheid in dem hier maßgeblichen Inhalt. Die Herabsetzung der einen Geldstrafe von S 1.000,-- auf S 800,-- wird lediglich damit begründet, daß die Übertretung nur fahrlässig begangen worden und die Beschwerdeführerin unbescholten gewesen sei, sowie daß straferschwerende Umstände nicht vorlägen. Die Bemessung der beiden anderen Geldstrafen mit wiederum S 1.000,-- wird mit dem Hinweis auf das beträchtliche Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen begründet. Eine Auseinandersetzung mit dem Verhältnis der Höhe der in Rede stehenden Strafen mit der Höhe der nach dem ASchG verhängten fehlt abermals, obwohl auch zwei der zuletzt genannten Strafen herabgesetzt worden sind.

Dazu kommt, daß die belangte Behörde in Ansehung jener Bestrafung, hinsichtlich derer sie die Höhe der Geldstrafe von S 1.000,-- auf S 800,-- herabgesetzt hat, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch von einem Tag auf drei Tage erhöht hat. Dies widerspricht dem § 51 Abs. 6 VStG, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im erstinstanzlichen Straferkenntnis (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/03/0183). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, es handle sich bei dem Ausmaß von drei Tagen um die Mindeststrafe (im Sinne des § 28 Abs. 1 AZG) ist überdies unzutreffend, da für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen - sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs. 1 VStG, sei es in abweichenden Verwaltungsvorschriften normierte - nicht gelten (vgl. die Gesetzesmaterialien 133 BlgNR 17. GP, 9; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/08/0026).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in dem hier behandelten eingeschränkten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.