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VwGH vom 13.09.2006, 2003/13/0131

VwGH vom 13.09.2006, 2003/13/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1494- W/03, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschulden der N GesmbH (Umsatzsteuer für September bis Dezember 2000) im Gesamtbetrag von 58.138,27 EUR herangezogen.

Der Beschwerdeführer sei "im betreffenden Zeitraum" Geschäftsführer der N GesmbH gewesen. Hinsichtlich dieser GesmbH sei für die im Spruch genannten Zeiträume (September bis Dezember 2000) die Umsatzsteuer "rechtskräftig gemeldet, festgesetzt bzw. veranlagt, jedoch nicht entrichtet" worden. Es sei Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gründung der N GesmbH am erfolgt und "nach Erteilung der Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet" worden sei. Die "Übergabe der Firma" an VM sei am erfolgt. Die "Firma" habe in dieser Gründungszeit vom bis keinerlei Tätigkeit ausgeübt, habe keine Steuernummer besessen und keinerlei Arbeitskräfte bei der Sozialversicherung gemeldet gehabt. Aus dem der Berufung angeschlossenen Vertrag über die Abtretung der Gesellschaftsanteile habe sich der Übernehmer VM verpflichtet, den Übergeber hinsichtlich aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem übernommenen Geschäftsanteil ergäben, schad- und klaglos zu halten. Im ebenfalls der Berufung angeschlossenen Gesellschafterbeschluss vom habe VM dem Beschwerdeführer die volle uneingeschränkte Entlastung des Geschäftsführers für seine bisherige Geschäftsführertätigkeit erteilt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Abgabenverfahren sei im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Im Haftungsverfahren sei es Sache des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der N GesmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichte. Zugesagte vertragliche "Haftungsausschließungen" seien unwirksam, weil der Ersatzanspruch der Gesellschaft zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sei. Eine Haftungserleichterung hinsichtlich der dem Geschäftsführer gerade im Interesse Dritter auferlegten Verpflichtungen könne nicht wirksam vereinbart werden.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass Unternehmer, deren Umsatz im Veranlagungszeitraum 100.000 S nicht übersteige, für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hätten und von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (einschließlich Umsatzsteuervoranmeldung) befreit seien. Da er überzeugt gewesen sei, dass die N GesmbH keine Abgabenschuld gehabt habe, habe er auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auf die Richtigkeit der ihm gegebenen Auskünfte vertraut. Im Zeitraum September bis Dezember 2000 habe die N GesmbH keinerlei Umsätze erzielt, weil die Grundlagen für eine "ordentliche Geschäftstätigkeit als Baufirma" noch nicht gegeben gewesen seien. In dieser Zeit seien - mit Ausnahme der Gründungskosten - auch keine Aufwendungen erfolgt, weshalb auch keine Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Das angemeldete Baugewerbe sei nach kürzester Zeit ruhend gemeldet worden, weil keine Umsätze erzielt worden seien. Am habe KF, die bisherige Alleineigentümerin der Gesellschaftsanteile, ihre Geschäftsanteile an VM abgetreten; gleichzeitig sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen und VM als Geschäftsführer bestellt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieser Abberufung dem VM sämtliche Geschäftsunterlagen übergeben und danach die Gesellschaft "vollkommen aus den Augen verloren ". Erst durch die Zustellung des Haftungsbescheides habe er davon erfahren, dass die Umsatzsteuer für September bis Dezember 2000 im Wege der Schätzung mit 58.138,27 EUR festgesetzt worden sei. Offenbar seien von der N GesmbH für diesen Zeitraum keinerlei Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden. Dafür sei jedoch VM verantwortlich gewesen, weil vereinbart worden sei, dass dieser die ohne jeden Aufwand zu erstellenden Steuererklärungen für das Jahr 2000 hätte abgeben sollen, und zwischen der Übernahme der Geschäfte durch diesen am und dem Abgabetermin für die Steuererklärung am genug Zeit für den neuen Geschäftsführer geblieben wäre, Abgabenerklärungen einzubringen. Aus welchem Grund VM keine Abgabenerklärungen abgegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht; dem Vernehmen nach sei dieser flüchtig, weil ihm irgendwelche Verfehlungen strafrechtlicher Natur vorgeworfen würden. Daraus ergebe sich, dass für den Zeitraum September bis Dezember 2000 die Umsatzsteuer der N GesmbH richtig mit Null anzusetzen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer keine Kenntnis von einem laufenden Schätzungsverfahren erlangt habe, habe er auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirken können. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 habe bereits dem neuen Geschäftsführer VM oblegen. Dieser habe alle Unterlagen des Unternehmens in geordneter Form übergeben erhalten. Da die "in Rede stehende Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft offenbar nur durch das Unterlassen der Abgabenerklärung durch die neue Geschäftsführung hervorgerufen" worden sei und auch die Schätzung wiederum nur auf Grund der mangelnden Mitwirkung des VM im Abgabenfestsetzungsverfahren in dieser Höhe erfolgt sei, wäre es unbillig, den Beschwerdeführer mithaften zu lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend der Eintragung in das Firmenbuch vom bis als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der N GesmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen. Die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben bei der N GesmbH stehe auf Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom fest. Es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe. Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Aktenlage würden sich auf Grund der geleisteten Stammeinlage - trotz der Behauptung, dass im Zeitraum September bis Dezember 2000 keinerlei Umsätze erzielt worden seien - keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur - zumindest anteiligen - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel ergeben, zumal nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom der gewerbliche Geschäftsführer für seine Tätigkeit vom bis einen Betrag von 20.000 S erhalten habe.

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Übernehmer der Geschäftsanteile habe sich nach dem Abtretungsvertrag verpflichtet, den Übergeber sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dritten Personen schad- und klaglos zu halten, übersehe, dass die Gesellschafterin und nicht der Beschwerdeführer als Geschäftsführer ihren Geschäftsanteil abgetreten habe. Abgesehen davon könnte dieser Einwand genauso wenig wie der Einwand der Entlastung des Beschwerdeführers mit Gesellschafterbeschluss vom etwas an der Haftung des Beschwerdeführers ändern, weil diese Haftung öffentlicher Natur und insoweit durch zivilrechtliche Vereinbarungen weder ausschließbar noch einschränkbar sei.

Dem Berufungseinwand, mangels Erzielens von Umsätzen im Zeitraum von September bis Dezember 2000 bzw. auf Grund der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sei keine Umsatzsteuerpflicht gegeben gewesen, stehe die Festsetzung der Umsatzsteuer September bis Dezember 2000 in Höhe von 800.000 S mit Bescheid vom entgegen. Ist dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangegangen, sei es der Behörde im Verfahren über die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Werde neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so sei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhänge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt gerade noch erkennbar - ua in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung herangezogen zu werden.

Er war im in Rede stehenden Zeitraum (September bis Dezember 2000) und dann bis zum unbestritten Geschäftsführer der N GesmbH.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0093, mwN).

Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Unterbleibt ein Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor allem die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bestritten. Auch in der Beschwerde trägt er vor, dass sich eine Schätzung nicht in völlig freiem Raum bewegen dürfe und dass die Schätzung einer Umsatzsteuerschuld von 800.000 S bei einem derartig kleinen Unternehmen ohne einen Hinweis auf einen "habenseitigen Umsatz" rechtswidrig sei.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/15/0125, vom , 2003/14/0095, vom , 2000/13/0220, und vom , 2000/15/0217).

Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung erstreckender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. etwa die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom ).

Auch das Vorbringen, seine Berufung gegen den Haftungsbescheid sei im Zweifel auch als gegen den Abgabenbescheid erhoben anzusehen, geht ins Leere, ist diese Frage doch nicht im Haftungsverfahren zu beantworten.

Der Beschwerdeführer trägt vor, "eine Bindungswirkung an einen Bescheid in einem Verfahren, von dem der Normadressat tatsächlich ausgeschlossen" sei, widerspreche dem Gebot des "Fairplay". Da ihm Akteneinsicht verweigert worden sei, habe er keine tatsächliche Möglichkeit erhalten, den Bescheid über die Abgabenfestsetzung sinnvoll zu bekämpfen. Auch dieses Vorbringen betrifft die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung und zielt darauf ab, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu bekämpfen, weshalb darauf - solange ein Bescheid über die Abgabenfestsetzung rechtlich besteht - nicht im Haftungsverfahren, sondern im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Abgabenbescheides durch ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel einzugehen wäre.

Der Beschwerdeführer hält es auch für fraglich, ob der Bescheid über die Abgabenschuld je wirksam erlassen worden sei. Er wisse nicht, wem dieser Bescheid zugestellt worden sei, insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass dieser Bescheid dem Geschäftsführer VM zugestellt worden sei und dieser den Bescheid unbekämpft gelassen habe, weil dieser sich hiermit selbst einem großen Haftungsrisiko ausgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer müsse daher davon ausgehen, dass es sich um einen überhaupt niemandem zugestellten Bescheid handle.

Soweit der Beschwerdeführer damit die Existenz eines zugrunde liegenden Abgabenbescheides leugnet, verstößt er mit diesem Sachvorbringen gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Soweit der Beschwerdeführer ein Fehlen der Rechtskraft des Abgabenbescheides, welchen der Geschäftsführer VM sicher bekämpft hätte, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung der Haftung nicht voraussetzt, dass die Abgaben vorher rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0112).

Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sich unter seiner "Geschäftsführerschaft" keine Umsatzsteuer für die N GesmbH "ergeben" habe, sondern sich diese nur aus einer Schätzung infolge eines Fehlverhaltens, nämlich des Unterlassens der Abgabe von Umsatzsteuer(jahres)erklärung, des ihm nachfolgenden Geschäftsführers ergeben habe.

Dass die N GesmbH im in Rede stehenden Zeitraum keine Umsätze oder nur Umsätze erzielt habe, welche unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fielen, der Beschwerdeführer daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte, und die Abgabe der Umsatzsteuer(jahres)erklärung aber bereits dem neuen Geschäftsführer oblegen wäre, weshalb den Beschwerdeführer kein Verschulden am Unterlassen der Umsatzsteuer(jahres)erklärung und damit an der Schätzung treffe, ist ein Vorbringen, mit welchem er sein Verschulden an einer Pflichtverletzung von sich wies.

Die belangte Behörde hatte demnach zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hatte sich die belangte Behörde mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (vgl. das vom Beschwerdeführer zutreffend herangezogene hg. Erkenntnis vom , 98/13/0144), lässt dies im angefochtene Bescheid jedoch vermissen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am