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VwGH vom 24.02.1998, 97/05/0311

VwGH vom 24.02.1998, 97/05/0311

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Michael Satovitsch in Schattendorf, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien VIII, Josefstädterstraße 76, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom , Zl. 02/04/24, betreffend Einwendungen gegen eine Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Walter und Ingeborg Ferstl in Schattendorf, Kräftenweg 4, 2. Gemeinde Schattendorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom , eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am , beantragten die Erstmitbeteiligten sowie zwei weitere Grundstückseigentümer die Erteilung der Bauplatzbewilligung für die Grundstücke Nr. 666/5 und 666/6, EZ 1325, KG Schattendorf. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom eine mündliche Verhandlung für den anberaumt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG) geladen wurde. Anläßlich der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer seine schriftlichen Einwendungen zum Akt, im wesentlichen führte er aus, die geplante (nachträgliche) Bauplatzerklärung sei rechtswidrig, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Verbauung seiner Grundstücke, die vom Kräftenweg aus gesehen hinter den in den Bauplatz einzubeziehenden Grundflächen lägen, dann nicht mehr möglich sei. Das als Bauplatz ausersehene Grundstück Nr. 666/6 sei infolge seiner Gestalt, insbesondere infolge der geringen Grundstücksbreite (10,35 m bzw. 9,55 m), für die Bebauung ungeeignet. Da weiters eine Grundstücksabtretung für die öffentliche Fläche zur Verbreiterung des Kräftenweges bisher nicht vorgeschrieben sei, sei der in beiden Richtungen befahrbare Kräftenweg, der derzeit 6 m breit sei und eine Gesamtbreite von 9 m aufweisen sollte, zu schmal.

Außerdem sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Verhandlung am aus, da er die Ladung erst am zugestellt erhalten habe, an diesem Tag im Gemeindeamt nur bis 12 Uhr Parteienverkehr gewesen sei, am 13. April (Gründonnerstag), am 14. April (Karfreitag), 17. April (Ostermontag) und am 18. April (Dienstag) sei kein Parteienverkehr gewesen. Es sei somit keine Zeit zur Einsichtnahme in die Pläne (Teilungsplan etc.) gewesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Erstmitbeteiligten die beantragte Bauplatzbewilligung betreffend das Grundstück Nr. 666/6 erteilt. Die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes wurde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten mit 40 v.H. festgelegt, die vordere Baulinie wurde mit 1 m von der bestehenden Straßenfluchtlinie, die seitlichen Baulinien zu beiden Anrainern wurden mit je 3 m von der Grundgrenze festgelegt; als Bebauungsweise wurde die offene Bebauung festgesetzt, die maximale Höhe des zu errichtenden Gebäudes habe höchstens 9 m zu betragen. Bei Festsetzung der Bebauungsgrundlagen sei eine hintere Baulinie noch nicht festgelegt worden, da noch kein Einreichplan vorliege. Diese werde bei einer eventuellen baubehördlichen Bewilligung festgelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die auch Werner Satovitsch unterfertigt hat, in der er zunächst einen Zustellmangel geltend machte, weil er dem Bürgermeister schon früher mitgeteilt hatte, daß er mit der Vertretung seiner Interessen gegenüber allen Behörden seinen Sohn Werner beauftragt habe, weiters machte er inhaltliche Mängel insofern geltend, als er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bauplatzes wiederholte.

Ein inhaltlicher gleichlautender Bescheid wie jener vom , jedoch mit Datum vom , wurde Werner Satovitsch laut Rückschein am zugestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die ebenfalls von Werner Satovitsch unterfertigt war. Es wurde unter anderem ausgeführt, der Bescheid vom sei rechtswidrig, da am ein Bescheid über die gleiche Angelegenheit und mit gleichem Inhalt ergangen sei. Die dagegen erhobene Berufung sei noch nicht erledigt.

Mit einem Bescheid vom , Zl. 60/06/1995, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Zustellung des Bescheides an Werner Satovitsch sei bereits erfolgt. Inhaltlich wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bauplatz der Burgenländischen Bauordnung entspreche. In einem weiteren Bescheid vom , Zl. 60/07/1995, wurde die Berufung des Werner Satovitsch als Vertreter des Michael Satovich gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Michael Satovitsch sei der Bescheid vom durch Hinterlegung zugestellt worden, am habe er innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter Punkt 1 der Berufung sei bemängelt worden, daß der Bescheid mit einem Zustellmangel behaftet sei und der Beschwerdeführer seinen Sohn, Werner Satovitsch mit der Vertretung seiner Interessen gegenüber allen Behörden bevollmächtigt habe. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom unter Punkt 10 der Tagesordnung beschlossen, den Zustellmangel zu heilen und an Werner Satovitsch ebenfalls einen Bescheid zuzustellen. Dieser Bescheid sei am abgeschickt und am nachweislich zugestellt worden. Es sei kein weiterer Bescheid gewesen, er sei nur Werner Satovitsch zugestellt worden.

Inhaltlich wurde näher ausgeführt, daß der Bauplatz der Burgenländischen Bauordnung entspreche.

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer sowohl gegen den Bescheid des Gemeinderates vom , Zl. 60/06/1995, als auch gegen den Bescheid vom selben Tag, Zl. 60/07/1995, die Vorstellung erhoben. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates vom , Zl. 60/07/1995, keine Folge gegeben.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine entsprechende Zustellung an Werner Satovitsch sei, wie vom Beschwerdeführer begehrt, erfolgt, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte könne in Anwendung der Verfahrensgesetze nicht erblickt werden. Das Vorbringen hinsichtlich einer Grundabtretung anläßlich der Bauplatzerklärung gehe deshalb ins Leere, weil entsprechend vorliegender rechtswirksamer Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Schattendorf diese nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird eine Rechtswidrigkeit wegen zweimaliger Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht geltend gemacht. Sachverhaltsbezogen vermag auch der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers darin zu erkennen, daß der erstinstanzliche Bescheid nach seiner Erlassung an die Erstmitbeteiligten, die Anrainer, sowie den Beschwerdeführer persönlich, aufgrund seiner Berufung gegen diesen Bescheid auch dem von ihm namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten, Werner Satovitsch, zugestellt wurde.

Zu dem auch in der Beschwerde gerügten Mangel, daß die Verhandlung vom zu knapp angesetzt worden sei, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 97/05/0270, verwiesen. Dieses Erkenntnis ist ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangen und betrifft die Nachbarparzelle. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Nachbarparzelle bezieht, ist darauf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Das diesbezügliche Vorbringen wurde bereits in dem erwähnten hg. Erkenntnis behandelt.

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung einer Augenscheinsverhandlung gemäß § 54 AVG durch die Vorstellungsbehörde verletzt. Gemäß § 54 AVG kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein zur Aufklärung der Sache, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. Voraussetzung für die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1469/68, u.a.). Da der Sachverhalt bereits von den Gemeindebehörden ausreichend geklärt war, die belangte Behörde keine Ergänzungen des Sachverhaltes vornehmen mußte und dies auch nicht getan hat, war schon aus diesem Grunde keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Darin, daß die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen hat, kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Zur behaupteten Befangenheit des Bürgermeisters ist festzuhalten, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 101, zu E.10 zitierte hg. Judikatur), ein Verfahrensmangel durch eine allfällige Befangenheit des Organes, das den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, dadurch saniert wird, daß die Berufungsentscheidung durch unbefangene Organe erfolgt. Das war im Beschwerdefall gegeben; daß der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeinderates mitgewirkt hätte, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weist das nunmehr zu schaffende Grundstück nicht eine Breite von 10,5 m bzw. 5,7 m auf, sondern infolge der geplanten Bauplatzschaffung eine Breite von ca. 15,70 m. Mit einer Breite von 27 m und einer Tiefe von ca. 15 m läßt der neugeschaffene Bauplatz infolge seiner Gestalt und Flächenausdehnung eine selbständige Bebauung zu, die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung und die Einhaltung der festgesetzten vorderen Baufluchtlinie kann durch ein Bauvorhaben eingehalten werden. Da für den beschwerdegegenständlichen Bauplatz weder die Bebauung mit einer Garage noch mit einem Wohnhaus vorgesehen bzw. tatsächlich vorhanden ist, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen. Die für den Bereich des gegenständlichen Bauplatzes entsprechende Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom (Bebauungsplan Kräftenweg), entfaltet in bezug auf vordere Baufluchtlinien auf das hinter dem zu schaffenden Bauplatz liegende Grundstück des Beschwerdeführers keine Rechtswirkungen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht gehalten, hinsichtlich der genannten Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom einen Antrag gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/05/0270, ausgeführt, kommt dem Anrainer in bezug auf die Verkehrsverhältnisse insofern kein Mitspracherecht zu, als er sich nicht gegen die Breite von öffentlichen Verkehrsflächen aussprechen kann.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
WAAAE-59820