VwGH vom 22.09.1995, 94/11/0276
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 413.3-1/94-5, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Steiermark unter Spruchpunkt I die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom , mit dem dessen Antrag auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides dieser Behörde vom abgewiesen worden war, ab. Unter Spruchpunkt II wurde der gleichzeitig mit der Berufung gegen den erstgenannten Bescheid gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Vorstellung gegen den genannten Mandatsbescheid vom auf den Landeshauptmann von Steiermark abgewiesen.
Gegen diesen letzteren Ausspruch erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Devolutionsantrages damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bereits vor Einbringung des Devolutionsantrages mit Bescheid vom über die Vorstellung des Beschwerdeführers entschieden habe. Diese Begründung ist verfehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, da mit dem genannten Bescheid nur sein Antrag auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom abgewiesen, nicht jedoch über seine Vorstellung abgesprochen wurde.
Diese verfehlte Begründung führt dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Devolutionsantrag wurde gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom eingebracht, und zwar in einem an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gerichteten Schriftsatz. Dieser langte am bei der genannten Behörde ein und wurde in der Folge an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat somit den Devolutionsantrag entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht UNMITTELBAR BEI DER OBERBEHÖRDE eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl. neben den in der Gegenschrift der belangten Behörde genannten Entscheidungen vom , Zl. 85/05/0046, und vom , Zl. 88/11/0029, auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 657, unter E. 35 bis 38 wiedergegebenen Entscheidungen) bewirkt nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht; die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermag diese Wirkung nicht auszulösen. Bei dieser Rechtslage war die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise von vornherein nicht geeignet, den angestrebten Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Steiermark zu bewirken. Durch die Zurückweisung seines das angestrebte Ziel von vornherein verfehlenden Antrages wurde der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
GAAAE-59808