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VwGH vom 24.03.1998, 97/05/0303

VwGH vom 24.03.1998, 97/05/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Claudia Luppi in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XIV - 36/96, betreffend einen Antrag auf bescheidmäßige Zustimmung zur Löschung von in baubehördlichen Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in Wien XIV, Kampfstraße 22. Für dieses Grundstück wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom , dessen weitere Rechtsgültigkeit mit Bescheid vom bestätigt wurde, die Grundabteilung genehmigt. Gemäß Punkt 7 dieses Bescheides ist der Eigentümer des Bauplatzes F verpflichtet, das in den Plänen mit rot 335/302 bezeichnete Grundstück gemäß § 53 der Bauordnung für Wien (BO) straßenbaumäßig herzustellen, zu erhalten, zu reinigen und zu beleuchten und ebenso die notwendigen Einbauten herzustellen und zu erhalten. In Punkt 22 f wurde vorgeschrieben, daß gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung gemäß § 130 der Bauordnung für Wien das Bestehen dieser Verpflichtungen im Grundbuch ersichtlich zu machen ist.

Mit Antrag vom hat die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien die bescheidmäßige Zustimmung zur Löschung der in den genannten Bescheiden enthaltenen Vorschreibung hinsichtlich der Ersichtlichmachung (Punkt 22 f) beantragt. Sie begründete diesen Antrag damit, daß die Grundlage dieser Bescheide, nämlich die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom , PR. Z 440/83, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, PD Nr. 5709, nicht den im § 53 Abs. 9 BO geforderten Voraussetzungen entspreche und sohin gesetzwidrig erscheine. Um den gesetzmäßigen Zustand durch Löschung dieser Ersichtlichmachung wiederherzustellen, bedürfe es im Hinblick auf deren öffentlich-rechtliche Natur der Bescheidform.

In der Folge holte die Behörde erster Instanz eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 35-Ga ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit, wobei ausgeführt wurde, daß nach Ansicht der Magistratsabteilung 35-Ga eine Löschung dieser Verpflichtungen gemäß § 53 BO für Wien deswegen nicht möglich sei, weil dieser Punkt der Abteilungsgenehmigung die gemäß § 16 BO erforderliche Anbindung des Bauplatzes an das zur Siedlungsaufschließung notwendige Wegenetz darstelle. Auf ein Schreiben der MA 21 wurde verwiesen. Das Plandokument Nr. 5709 sei mit Beschluß des Stadtsenates vom gemäß Art. II des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/1996 übergeleitet worden. In der Stellungnahme der MA 21 werde ausgeführt, daß derzeit die Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet "Augustinerwald" gemäß Plandokument Nr. 5709 als § 53(BO)-Straßen festgesetzt seien. Von dieser Ausweisung im Bebauungsplan sei auch weiterhin aufgrund der derzeitigen Bestandssituation auszugehen, eine Änderung sei nicht vorgesehen.

Bereits vor Erhalt dieses Schreibens, nämlich am , hat die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an die Bauoberbehörde für Wien gestellt, da die Behörde erster Instanz innerhalb der Frist gemäß § 73 AVG nicht entschieden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1 leg. cit. den am von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Abänderung der rechtskräftigen Bescheide vom und vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, daß bis zum Einlangen des Devolutionsantrages seitens der Behörde erster Instanz kein Bescheid erlassen worden sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag sei daher im Devolutionsweg auf die belangte Behörde übergegangen. Es sei der Antrag der Devolutionswerberin zwar ausdrücklich als ein Antrag gemäß § 131 BO bezeichnet worden, aus dem Inhalt des Antrages gehe jedoch eindeutig hervor, daß dieser bezwecke, der mit rechtskräftigem Bescheid vom , dessen Inhalt und Umfang mit dem rechtskräftigen Bescheid vom neuerlich genehmigt worden sei, auferlegten Verpflichtung, das in den einen Bestandteil dieser Bescheide bildenden Teilungsplänen mit rot 335/302 bezeichnete Grundstück gemäß § 53 BO straßenmäßig herzustellen, zu erhalten, zu reinigen und zu beleuchten und ebenso die notwendigen Einbauten herzustellen und zu erhalten, nicht entsprechen zu müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung von Parteienanbringen dessen wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es komme nicht auf die Bezeichnung und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Sei erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abziele, komme es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an. Das Begehren der Devolutionswerberin richte sich eindeutig auf die Aufhebung der mit rechtskräftigen Bescheiden auferlegten Verpflichtungen und somit auf Abänderung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden. Ein solches Ansuchen sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Seit der Erlassung der Bescheide vom und vom habe sich die Rechtslage nicht geändert. Unerheblich sei im gegebenen Zusammenhang, ob der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan allenfalls gesetzwidrig sei. Auch der Sachverhalt habe sich seit der Erlassung der genannten Bescheide nicht geändert. Aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom , das der Devolutionswerberin zur Kenntnis gebracht worden sei, gehe hervor, daß die im Plandokument Nr. 5709 festgesetzte "§-53-Straße" nach wie vor die gemäß § 16 BO erforderliche Anbindung des Bauplatzes an das zur Siedlungsaufschließung notwendige Wegenetz darstelle. Das sei auch von der Devolutionswerberin nicht bestritten worden.

Da sich somit gegenüber den früheren Bescheiden weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben, liege entschiedene Sache vor, aus diesem Grunde sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 521/97-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß § 131 der Bauordnung für Wien, daß die Baubehörde der Löschung einer gegenstandslos gewordenen Anmerkung oder einer solchen ersichtlich gemachten Verpflichtung zustimme, allenfalls in ihrem Recht auf Herstellung einer der materiellen rechtlichen Lage entsprechenden Grundbuchsordnung durch Zustimmung zur Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkungen ohne ersichtlich gemachter Verpflichtungen, allenfalls im Recht auf ein gesetzmäßiges, insbesondere auf ein der Bauordnung für Wien und den Verfahrensgesetzen, insbesondere dem AVG entsprechendes Verfahren verletzt.

§ 131 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 lautet wie folgt:

"Wenn im Grundbuch Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen, ist der Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Grundbuch zuzustimmen. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlaßt werden."

Eine Voraussetzung einer von der Beschwerdeführerin beantragten Zustimmung, die in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0116), ist, daß die Eintragung gegenstandslos geworden ist. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn von einer beantragten Baubewilligung oder Abteilungsbewilligung kein Gebrauch gemacht worden wäre. Daß von der Abteilungsbewilligung kein Gebrauch gemacht worden wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, sie führt im Gegenteil aus, daß bereits die bücherliche Durchführung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing unter TZ 5199/95 erfolgte. Nach dem von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, liegen die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Vorschreibung der beiden Auflagen geführt haben, immer noch vor, die mit den genannten Bescheiden überbundene Verpflichtung ist daher auch nicht gegenstandslos geworden. Eine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Zustimmung zur Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Sinne des § 131 BO durch die belangte Behörde lag somit nicht vor.

Erkennbar wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß nicht ihr Antrag gemäß § 131 BO erledigt (abgewiesen), sondern nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Da die Voraussetzungen zur bescheidmäßigen Zustimmung zur Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung gemäß § 131 BO nicht vorliegen, konnte die Beschwerdeführerin durch die Nichterteilung dieser Zustimmung in ihrem aus § 131 BO ableitbaren Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in einem Recht auf ein gesetzmäßiges, insbesondere auch auf ein der Bauordnung für Wien und den Verfahrensgesetzen, insbesondere dem AVG, entsprechendes Verfahren verletzt worden, da ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unbestritten zur Kenntnis gebracht wurden. Auch der Umstand, daß die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und ihn nicht gemäß § 131 der Wiener Bauordnung abgewiesen hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in einem der geltend gemachten Rechte.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Parteienanbringen dessen wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare Ziel des Parteiwillens. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0042, sowie die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Antrag als Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung nach § 131 BO bezeichnet hat, zielte ihr Vorbringen in Wahrheit auf die Abänderung der mit rechtskräftigen Bescheiden vom und vom auferlegten Verpflichtungen ab. Der Inhalt des mit Plandokument Nr. 5709 beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde seit der Erlassung der Bescheide vom und nicht geändert. Auch die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die seinerzeit auferlegte Verpflichtung hat sich seit der Erlassung der genannten Bescheide nicht geändert. Aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 35-Ga vom , das der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, ging hervor, daß die im Plandokument Nr. 5709 festgesetzte § 53(BO)-Straße nach wie vor die gemäß § 16 BO erforderliche Verbindung des Bauplatzes mit dem zur Aufschließung des Siedlungsgebietes notwendigen Wegenetz darstellt. Da die seinerzeitige Abteilungsbewilligung konsumiert wurde, eine Änderung weder der Rechts- noch der Sachlage in bezug auf das Erfordernis der Verpflichtungen eingetreten ist, und die erteilte und konsumierte Bewilligung mit der vorgeschriebenen Verpflichtung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, hat die belangte Behörde durch die Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG diese in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.