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VwGH vom 03.09.2008, 2003/13/0109

VwGH vom 03.09.2008, 2003/13/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4224-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am beim Finanzamt eingelangte Umsatzsteuererklärung der Beschwerdeführerin für 1999 wies eine zunächst nicht näher erläuterte "Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16" im Ausmaß eines Abzuges von S 644.472,04 aus.

Über Aufforderung des Finanzamtes, "diese Gutschrift näher zu erläutern und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ha. vorzulegen", teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Folgendes mit:

"Die (Beschwerdeführerin) hat eine Forderung von ca. 3,5 Mio. an Herrn Dr. M. um ATS 500.000,-- abgetreten. Dr. M. trägt das Risiko, wieviel er aus dieser Forderung noch hereinbekommt. Aus diesem Grund wurde die Umsatzsteuer bereits zum Abtretungszeitpunkt korrigiert und nicht erst nach tatsächlichem Zahlungseingang, der ja, wenn überhaupt, der (Beschwerdeführerin) nicht mehr zufließen kann.

Die (Beschwerdeführerin) hatte eine Restforderung gegenüber dem Kunden Fam. D., resultierend aus dem Konkurs des vom Kunden bestellten Generalunternehmers ..., für Bauarbeiten am Bauvorhaben ..., aus den Jahren 1994-1997 in Höhe von ATS 3.866.832,25 inkl. 20 % Umsatzsteuer. Infolge Zahlungsunfähigkeit der Fam. D. traf die (Beschwerdeführerin) mit dem Rechtsanwalt Dr. Thomas M. die Vereinbarung, die gesamte Forderung im Jahr 1999 um einen Betrag von ATS 500.000,-- (= maximale Werthaltigkeit der Forderung) an Dr. M. zu verkaufen.

Dr. M. erwarb somit um den Betrag von ATS 500.000,-- die unwahrscheinliche Chance, vom ursprünglichen Kunden Fam. D., mehr als diesen Betrag einzutreiben. Es ist in diesem Fall seitens des Rechtsanwaltes sicherlich von einem Glücksvertrag auszugehen. Aus der Relation der erwähnten Beträge ist ersichtlich, dass die Differenz zwischen der Gesamtforderung und den von der (Beschwerdeführerin) erhaltenen ATS 500.000,-- jedenfalls im Zeitpunkt der Forderungsabtretung als uneinbringlich anzusehen war."

Der Eingabe lag ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. M. vom selben Tag bei, worin bestätigt wurde, die von ihm "im Jahr 1999 zum Gegenwert von ATS 500.000,-- erworbene Forderung" habe "bereits damals sowohl ihrem Grunde nach als strittig als auch ihrer Einbringlichkeit nach als dubios" gegolten. Um die Beschwerdeführerin "in ihrer damaligen wirtschaftlich schwierigen Situation zu entlasten", habe Dr. M. die "unter kaufmännischen Gesichtspunkten sicher auf ATS 1,-- abzuwertende" Forderung erworben. Er führe nunmehr den Prozess gegen Sergios und Peter D. Der Richter habe zu erkennen gegeben, dass er "keinesfalls" den gesamten Klagsbetrag zusprechen könne, es ihm aber auch "mehr als strittig" erscheine, ob er "der Klage überhaupt stattgeben" könne. Letztlich müsse Dr. M. für seine "eigene wirtschaftliche Situation festhalten, dass weder Herr D. junior oder Herr D. senior in Österreich über exekutierbare Gegenstände verfügen".

Das Finanzamt anerkannte die Berichtigung für das Jahr 1999 nicht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem vorgelegten Anwaltsschreiben zufolge (selbst) im Jahr 2001 noch nicht abgeklärt gewesen sei, ob die Forderung einbringlich sei. Solange die Möglichkeit bestehe, die Forderung einzubringen, könne eine Änderung gemäß § 16 UStG nicht durchgeführt werden.

In ihrer mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin - sachverhaltsbezogen - im Wesentlichen aus, die Forderung sei (gemeint offenbar: vor ihrer Veräußerung an Dr. M.) "bereits über einen längeren Zeitraum hinweg erfolglos eingemahnt und eingeklagt" worden und zum Zeitpunkt des Erwerbes durch Dr. M. "lediglich zu einem sehr geringen Anteil überhaupt einbringlich" erschienen. Das "restliche Ausmaß" der Forderung sei "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als uneinbringlich einzustufen, da die Forderung für geraume Zeit jedenfalls nicht durchsetzbar war, auf Grund des konkreten Sachverhalts (lange Dauer des bereits damals laufenden Einbringungsverfahrens und Verfahrens vor Gericht, Schuldner nicht auffindbar, im Ausland ansässig, keine Möglichkeit der Exekution von Vermögen im Ausland ...) überhaupt als uneinbringlich einzustufen war". Alleine die Kosten des weiteren Verfahrens für diese als uneinbringlich einzustufende Forderung wären für die Beschwerdeführerin "nicht tragbar" gewesen, wohingegen Dr. M. "durch Nutzung seiner eigenen Ressourcen als Rechtsanwalt weitere Schritte versuchen" könne, "um den restlichen zweifelhaften Forderungsteil doch einzubringen". Er habe die Forderung "auch nur im Verhältnis zu jenem als zweifelhaft (und nicht als absolut uneinbringlich) anzusehenden Teil der Forderung übernommen". Ohne einen "letzten Rest an möglicher Einbringung" hätte er "wohl oder übel ein derartiges Geschäft schon aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht abgeschlossen". Der "ungewisse Vorteil, ob aus der Causa noch ein Zufluss lukriert werden kann," sei "aber ein Charakteristikum des Glücksgeschäftes".

Uneinbringlich sei eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne und sie objektiv wertlos sei. Dass dies hinsichtlich der gegenständlichen Forderung im Jahr 1999 der Fall gewesen sei, bestätige sich dadurch, dass es sich um eine Forderung aus dem Jahr 1997 gehandelt habe, inzwischen etwa sechs Jahre vergangen seien und immer noch keine Aussicht auf Eintreibbarkeit bestehe, was "bereits im Jahr 1999 absehbar" gewesen sei. Trotz (mittlerweile) klagsstattgebenden Urteils könne die Forderung "nicht hereingebracht werden, da die Beklagten alle ihre Liegenschaften und Geschäftsanteile veräußert haben und im Ausland nicht greifbar sind".

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens) zur Gänze klagsstattgebende Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , mit dem der nur vom Erstbeklagten Sergios D. erhobenen Berufung nicht Folge gegeben wurde, und ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. M. vom vor. Hauptstreitpunkt des Zivilprozesses war - den Urteilen zufolge - der Verlauf einer Besprechung im März 1995 gewesen, bei der die beiden Beklagten - nach dem Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die damals offene Forderung gegenüber dem insolvent gewordenen Generalunternehmer einen Schuldbeitritt erklärt hatten, um die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Arbeiten zu bewegen. In dem neu vorgelegten Schreiben von Dr. M. wurde erläutert, er habe den Prozess nach dem Erwerb der Forderung im Namen der Beschwerdeführerin, aber auf eigene Rechnung weitergeführt. Die Prozesslage sei auf Grund der Widersprüchlichkeit der Aussagen "mehr als ungewiss" gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 1999 in finanziellen Nöten befunden und Dr. M. "nicht nur um eine Honorarstundung sondern auch um eine Beteiligung oder ein Darlehen gebeten". Dr. M. habe sich schließlich dazu entschlossen, seinem Mandanten, der Beschwerdeführerin, "durch Kauf der doppelt bedingten ungewissen Forderung zu helfen".

Die Ungewissheit habe sich aus damaliger Sicht und "zum Teil heute noch" auf das Obsiegen im Zivilverfahren und diesfalls auf die Einbringlichkeit bezogen. Die Herren D. hielten ihr gesamtes Vermögen im "nicht-EU-Ausland" und träten in Österreich "nur hinter dem Deckmantel von GmbHs" auf. Gegenüber Sergios D. habe Dr. M. nach Rechtskraft der Urteile näher beschriebene Vollstreckungshandlungen versucht, die bisher aber ohne Erfolg geblieben seien. Eine Forderungsexekution sei daran gescheitert, dass Sergios D. laut Meldeauskunft vom in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz habe. Nur Peter D. könne einen solchen vorweisen. Ohne Adresse der verpflichteten Partei habe nie ein Exekutionsantrag gestellt werden können. Von Vollstreckungsversuchen in Russland sei Dr. M. abgeraten worden. Mittlerweile strebe Sergios D. in Österreich einen Privatkonkurs an.

Aus gegenwärtiger Sicht sei die Forderung wahrscheinlich nicht einmal das wert, um was sie Dr. M. 1999 erworben habe. Von einer angemessenen Verzinsung der Forderung könne auch nicht die Rede sein. Die Einbringlichkeit der "zwar zugesprochenen aber vormals ungewissen" Forderung sei "nach wie vor im hohen Grade ungewiss". Der Verkauf der Forderung sei für die Beschwerdeführerin "nach heutiger Sicht der Dinge ... der wirtschaftlich und bilanziell richtigere Weg" gewesen, "weil das Realisat aus dem Verkauf der Forderung nicht nur kurzfristig Liquidität gebracht hat, sondern selbst aus der Sicht von 4 Jahren danach weit über dem wahren wirtschaftlichen Wert der Forderung lag".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte dazu - fallbezogen - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bleibe "eine Erklärung schuldig ..., warum sie trotz erfolgloser Einbringungsmaßnahmen den Betrag von S 500.000,-- dennoch für einbringlich hielt". Davon abgesehen lege der auch von Dr. M. geschilderte Sachverhalt "die Vermutung nahe, dass die Forderungsübernahme dazu diente, einerseits der Bw. rasch zu liquiden Mitteln zu verhelfen und andererseits, sie vom Risiko der Einbringlichkeit und den damit verbundenen Kosten zu befreien. Die Abtretung erfolgte also nicht, wie die Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/15/0177 ausführt, um einen Teil ihrer Forderung zu retten".

Möge sich auch die Eintreibung der Schuld vor Forderungsabtretung im Jahr 1999 "schwierig gestaltet haben, so ist dennoch eine Forderung erst mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners uneinbringlich". Den Ausführungen in dem zuletzt vorgelegten Schreiben von Dr. M. sei zu entnehmen, dass die Forderung "aus damaliger Sicht doppelt bedingt ungewiss gewesen" sei. Es sei davon auszugehen, dass Dr. M. sie "nicht übernommen hätte, wenn er nicht die Einbringung einer allenfalls zugesprochenen Forderung für möglich gehalten hätte". Da im Zeitpunkt der Forderungsübernahme das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und noch kein Exekutionstitel vorgelegen sei, sei "die Einbringlichkeit somit möglicherweise ungewiss, die Forderung aber nicht objektiv wertlos" gewesen. Hinzu komme, dass sich das Klagebegehren gegen beide Herren D. gerichtet habe und der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die Schuld im Zeitpunkt der Forderungsabtretung 1999 von keinem der beiden Herren einbringlich gewesen sei. Die Schwierigkeiten der Exekution gegen Sergios D., der in Österreich keinen Wohnsitz gehabt habe, im Anschluss an das letztinstanzliche Urteil vom böten keinen Nachweis dafür, dass die Forderung schon im Jahr 1999 uneintreibbar gewesen sei. Peter D. verfüge im Übrigen nach den Angaben von Dr. M. sehr wohl über einen Wohnsitz in Österreich. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer im Jahr 1999 lägen daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994 lauten:

"§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

(...)

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn

1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;"

Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein. Hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung zwingt. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem UStG 1972 etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0128, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - zusammengefasst - den Standpunkt vertreten, die Forderung sei im Jahr 1999 als dubios, aber nicht als uneinbringlich anzusehen gewesen. Dass dies unter dem Gesichtspunkt des ungewissen Ausganges des damals noch anhängigen Zivilprozesses nicht zugetroffen habe, versucht die Beschwerde nicht näher darzulegen. Auch die dazu im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Dr. M. enthalten kein sachliches Substrat von ausreichender Konkretheit, um die Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht als unschlüssig erscheinen zu lassen. Was die Einbringlichkeit (samt Nebengebühren) im - schließlich eingetretenen - Fall des Prozessgewinnes anlangt, so hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch in dieser Hinsicht keine konkreten, auf die Beurteilung aus der Perspektive des Jahres 1999 bezogenen Behauptungen erhoben, aus denen sich ergeben hätte, dass etwa "die Beklagten alle ihre Liegenschaften und Geschäftsanteile" schon damals "veräußert" gehabt hätten. Eines näheren Vorbringens hiezu hätte es insbesondere auch im Hinblick darauf bedurft, dass andererseits - nach beiden im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben des Zessionars - wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin selbst bei der Forderungsabtretung eine Rolle spielten. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dies vermöge "nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Forderung an sich im Jahre 1999 nur noch in der Höhe von S 500.000,-- einbringlich war". Worauf sich diese Prognose - etwa im Vergleich zur tatsächlichen oder vermeintlichen Sachlage, bei der die Erklärung des Schuldbeitrittes zunächst entgegen genommen worden war - im Zeitpunkt der Forderungsabtretung konkret gründete, geht aber auch aus der Beschwerde nicht hervor.

Letzteres gilt auch in Bezug auf die Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber Peter D. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung im Recht auf Parteiengehör - vor, diese Frage im angefochtenen Bescheid überraschend ins Spiel gebracht zu haben. Zur Darlegung der allfälligen Relevanz des gerügten Verfahrensmangels wird aber nur ausgeführt, "bereits auf Grund der langwierigen Klagsführung und der bekannten wirtschaftlichen Situation des gesamten Familie D." sei schon 1999 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass die Forderung auch gegenüber Peter D. nicht durchsetzbar sein würde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ausreichend konkret dargelegt hat, aus welchen Gründen die Forderung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im Jahr 1999 nicht nur als zweifelhaft, sondern in dem den Abtretungspreis übersteigenden Teil als uneinbringlich einzustufen gewesen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am