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VwGH vom 24.05.2000, 99/12/0261

VwGH vom 24.05.2000, 99/12/0261

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/12/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden der B in W,

1.) vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 113824-XT/99, betreffend Ruhestandsversetzung und Zurechnung (hg. Zl. 99/12/0261), und 2.) vertreten durch Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt in Wien I, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 104511-XT/99, betreffend vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes (hg. Zl. 99/12/0335),

Spruch

1.) zu Recht erkannt:

Die unter Zl. 99/12/0261 protokollierte Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung wird als unbegründet abgewiesen.

2.) den Beschluss gefasst:

Die unter Zl. 99/12/0335 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dem Kostenersatzbegehren des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die 1952 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberkontrollor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; sie war vor ihrer Ruhestandsversetzung beim Fernmeldebauamt 5 in Wien als technische Zeichnerin tätig. Näheres über die Vorgeschichte der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ist den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen. 95/12/0175, 0192, bzw. vom , Zl. 96/12/0349, zu entnehmen.

Von der belangten Behörde wurde das seinerzeit eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren (siehe den vorher genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0349) unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiter fortgeführt und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes eingeholt. Da in diesem Gutachten (Dr. Pakesch) bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Erkrankung von Bedeutung diagnostiziert, sondern die Beschwerdeführerin als derzeit arbeitsfähig bezeichnet wurde, versah die Beschwerdeführerin ab Ende 1997 wieder ihren Dienst.

Mit Schreiben der Leitungstechnik Wien der Telekom Austria AG vom , in deren Bereich die Beschwerdeführerin tätig war, wurden verschiedene Schwierigkeiten bei der Dienstleistung, aber auch im Umgang mit der Beschwerdeführerin (Hygiene etc.) nach Befassung von Betriebsärzten und der Personalvertretung gemeldet und eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin als unzumutbar abgelehnt.

Schließlich wurde von der Dienstbehörde erster Instanz ein nervenfachärztliches Gutachten der Fachärztin Dr. Ender vom eingeholt, das folgende Diagnose aufweist:

"Diagnose:

Es handelt sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung, welche offenbar erst in den letzten Jahren in Erscheinung getreten ist, sodass wir davon sprechen müssen, dass sich dieses Zustandsbild entwickelt hat. Es liegt nahe, dass es sich um eine coänesthetische Schizophrenie handelt. Bei dieser Erkrankung führt die Störung der Ich-Konsistenz zu der sicheren Annahme, dass sich die Beschaffenheit des Körpers ändert, wie oben erwähnt, und somit schwer nachvollziehbare Körperempfinden oder somatische Veränderungen, wie oben angegeben, auftreten.

Es liegt eine krankheitswertige Störung vor:

1.) nämlich die Unfähigkeit über ihre Beschwerden ein kommunikatives Gespräch zu führen, wobei besonders zu betonen ist, dass sie trotz wiederholtem Auftrag der Untersucherin die Vorbefunde nicht mitgebracht hat, wohl aber bei jeder Untersuchung (so auch am ) 2 prall gefüllte Taschen mit juridischen Akten mit hatte, was entweder nicht der Wahrheit entspricht, oder aber auf eine längere juridische Auseinandersetzung hinweist, da sie als technische Zeichnerin beruflich nicht mit juridischen Akten zu tun hat.

2.) Krankheitswertig sind die von mir beobachteten und in den Vorgutachten (siehe oben) Hinweise auf formale Denkstörungen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.)
Totale Verschrobenheit in Ausdruck und Benehmen
4.)
Verwahrlosung punkto Körperpflege
5.)
Und die logische Diskrepanz zwischen einer absoluten Ablehnung einer Frühpensionierung bis hin zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei dem gleichzeitigen Wunsch nach Karenzierung.
Aus neurologischer Sicht ist die Betroffene daher nicht arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit ist auch deshalb nicht gegeben, weil anderen Arbeitnehmern die Zusammenarbeit, und vor allem das Zusammensein nicht zumutbar ist.
Bezüglich ihrer Leistung fällt ein verlangsamtes herabgesetztes Arbeitstempo auf. Die Untersuchte ist auch alleine nicht arbeitsfähig. Aus diesem Grunde ist es auch unwahrscheinlich, dass sie in einem Raum, in dem sie sich alleine befindet, den Leistungsanforderungen ihres Berufes entsprechen könnte, und dies in einer Zeit, wo von dem einzelnen Arbeitnehmer immer mehr Leistung verlangt wird.
Damit ergibt sich also in Beantwortung Ihrer Frage wie folgt:
Die Untersuchte leidet an der seltenen Form einer coänesthetischen Schizophrenie. Insgesamt ist aus neurologischer Sicht Frau ... (die Beschwerdeführerin) für die oben angeführte Tätigkeit nicht geeignet, und wäre eine Pensionierung krankheitshalber zu empfehlen."
Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um einen "Karenzurlaub laut Beamten-Dienstrechtsgesetz § 75" vom bis ohne Angabe von Gründen.
Dieser Karenzurlaub wurde der Beschwerdeführerin - ohne jegliche Begründung - mit Bescheid der belangten Behörde vom für die beantragte Zeit gewährt.
Von der belangten Behörde wurde in weiterer Verfolgung der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin daraufhin ein Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde Dr. Greiner vom zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt. Dieser Gutachter gelangte zu folgendem Ergebnis:
"Auf Grund der schweren Geisteskrankheit mit massiver Denkstörung und Verkennung der Realität sind der Bediensteten keinerlei Tätigkeiten möglich oder zumutbar."
Beide Gutachten wurden der Beschwerdeführerin (damals vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Schmid und Dr. Kutis) im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
In der Stellungnahme hiezu vom bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Zustand als besserungsfähig und beantragte diesbezüglich die Einholung weiterer Gutachten mit Angabe der für eine Besserung zu ergreifenden therapeutischen Maßnahmen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid (Zl. 99/12/0261) sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Sie werden gemäß § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.
Aus diesem Anlass wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, zu Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Zeitraum von 7 Jahren, 9 Monaten und 4 Tagen zugerechnet."
Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensablaufes bezugnehmend auf die im Parteiengehör abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass für die Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 und der daraus resultierenden Ruhestandsversetzung ausschließlich der augenblickliche Zustand des Beamten maßgebend sei. Eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes und eine anhaltende Heilung sei nach Ansicht des Amtssachverständigen laut dessen Gutachten vom nicht zu erwarten, weswegen eine umgehende Ruhestandsversetzung angezeigt sei. Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin selbst eine Eingabe vorgelegt, in der sie behaupte, dass sich die beiden mit der Gutachtenserstellung beauftragten Ärzte bereits einmal bemüht hätten, sie in den vorzeitigen Ruhestand zu schicken. Dazu sei festzuhalten, dass die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ender bereits Anfang 1996 ein Gutachten über die Beschwerdeführerin abgegeben habe, zwischenzeitlich jedoch mehrere andere ärztliche Aussagen und Gutachten vorlägen, die im Wesentlichen die Einschätzung der Ärztin bestätigten. Der Amtssachverständige Dr. Greiner, den die Beschwerdeführerin ebenfalls der Befangenheit bezichtige, sei noch nie zuvor mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasst gewesen. Da die Vorlage neuer aussagekräftiger medizinischer Befunde, die die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom für die nächsten Tage angekündigt habe, bisher unterblieben sei, und die vorliegenden ärztlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien, sei keine Änderung im Ergebnis der Beweisaufnahme eingetreten. Es sei daher nach der im Spruch genannten Gesetzesbestimmung von Amts wegen die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu verfügen gewesen und ihr gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ein Zeitraum von 7 Jahren, 9 Monaten und 4 Tagen zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen gewesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 99/12/0335) vom sprach die belangte Behörde im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin über deren Karenzurlaub wie folgt ab:
"Auf Grund Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des wird gemäß § 68 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF iVm §§ 1 Absatz 1 und 13 Absatz 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 idgF der Bescheid vom 4. Feber 1999, gleiche Zahl, dahingehend abgeändert, dass das Ende des Ihnen bis einschließlich unter Entfall der Bezüge gewährten Karenzurlaubes gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF von amtswegen auf den vorverlegt wird."
Zur Begründung wurde lediglich auf die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Ruhestandsversetzung verwiesen.
In den vorliegenden Beschwerden werden geltend gemacht
1.) gegen den erstangefochtenen Bescheid: Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften;
2.) gegen den zweitangefochtenen Bescheid: Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In beiden Beschwerden wird die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides begehrt.
Zum erstangefochtenen Bescheid hat das Personalamt bei der Generaldirektion der Österreichischen Post Aktiengesellschaft die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Kostenersatz geltend gemacht. Es wird die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der mit Verfahrenshilfe erhobenen Beschwerde bereits unter Sachwalterschaft gestanden ist. In eventu wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Zum zweitangefochtenen Bescheid liegt eine Gegenschrift des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Zum Antrag in der Gegenschrift vom , die Beschwerde wegen der Besachwalterung der Beschwerdeführerin
zurückzuweisen:
Das bei der Generaldirektion der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt teilte in seiner Gegenschrift zur erstgenannten Beschwerde nach Eröffnung des Vorverfahrens mit, dass im Zuge eines anderen Verfahrens hervorgekommen sei, dass für die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom eine namentlich genannte Person zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei, die laut Beschluss insbesondere zur Vertretung im Hinblick auf das Pensionierungsverfahren der Beschwerdeführerin berufen sei, und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, die ohne Zustimmung des Sachwalters der Beschwerdeführerin erhoben worden sei.
Weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang ergaben, dass dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , was die Bestellung des einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten betraf, ersatzlos behoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sowohl der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin vom als auch die mit datierte, vom Verfahrenshelfer eingebrachte Beschwerde zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustimmung des Sachwalters bedurft hätte, diese Notwendigkeit aber nicht mehr besteht. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Schreiben vom , die Beschwerde jedenfalls aufrecht erhalten zu wollen.
Dem Antrag der genannten Behörde in ihrer Gegenschrift vom , die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid mangels Zustimmung des Sachwalters zurückzuweisen, kommt aus den vorher genannten Gründen jedenfalls keine Berechtigung zu.
Zur Behördenzuständigkeit:
Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) wurde die Post und Telekom Austria AG eingerichtet (§ 1). Hinsichtlich der "Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger" wird im § 17 PTSG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/1999 und I Nr. 31/1999 - normiert:

"(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z. 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."

Im Abs. 3 des § 17 PTSG wurden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde bestimmte nachgeordnete Personalämter eingerichtet.

Mit Abs. 4 leg. cit. wird für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß für geltend erklärt.

Nach Abs. 8 leg. cit. obliegt die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die im Abs. 1 genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die im Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

§ 21 PTSG enthält Übergangsbestimmungen. Nach der Stammfassung dieser Bestimmung sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass dem gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 PTSG eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

Dem § 21 PTSG wurde mit BGBl. I Nr. 6/1999 Abs. 2 eingefügt, der lautet:

"(2) Am anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen."

§ 2 Abs. 6 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, sieht zur Abgrenzung zwischen Aktivdienstbehörde und Pensionsdienstbehörde Folgendes vor:

"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."

Beide angefochtenen Bescheide sind vor dem Inkrafttreten der Änderung des PTSG durch BGBl. I Nr. 161/1999 (PTSG nF) ergangen. Die für die Aufteilung des Personals zwischen der Post AG und Telekom Austria AG maßgebenden Bestimmungen des § 17 PTSG nF lauten:

"(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkassoservice-GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkassoservice-GmbH ist zulässig."

§ 17 Abs. 2 PTSG nF lautet:

"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs. 8 Z. 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."

Nach Abs. 7 der genannten Bestimmung trägt der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren ... Die Berechnung und die Zahlbarstellung obliegt nach Abs. 8 der genannten Bestimmung hinsichtlich

1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen waren;

2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50 % des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

Dem § 21 PTSG wurde mit der vorgenannten Novelle folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen."

Die vorher wiedergegebene Rechtslage zeigt entgegen dem Beschwerdevorbringen zum erstangefochtenen Bescheid, dass - ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin im Sinn des § 17 Abs. 1a PTSG nF in der vorher genannten, erst ab geltenden Fassung, überwiegend dem Unternehmensbereich der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen wäre - die belangte Behörde für beide Absprüche zuständig war.

Im Übrigen ist hier festzuhalten: Da die Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, ist sie dem Personenkreis nach § 17 Abs. 8 Z. 2 PTSG nF zuzurechnen, für den nunmehr das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt oberste Pensionsbehörde ist.

Bei den im Beschwerdefall strittigen Dienstrechtsangelegenheiten handelt es sich aber im Sinne des § 2 Abs. 6 DVG um solche, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nach § 17 Abs. 2 PTSG nF nicht mehr besteht und die genannten Bestimmungen die Zuständigkeit der nachfolgenden Personalämter für die Post bzw. die Telekom nur für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten regeln, vermeint der Verwaltungsgerichtshof, dass dem Willen des Gesetzgebers im vorliegenden Fall am ehesten dadurch zu entsprechen ist, wenn die Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, von dem Personalamt wahrgenommen werden, in dessen Wirkungsbereich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Sinne des § 17 Abs. 1a PTSG nF zugeordnet worden ist bzw. zuzuordnen gewesen wäre.

Zur Ruhestandsversetzung:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Greiner sei ohne persönliche Begutachtung erstattet worden. Weiters stehe es im Widerspruch zu dem von Dr. Pakesch seinerzeit erstellten Sachverständigengutachten. Darüber hinaus sei es inhaltlich widersprüchlich, weil es einerseits festhalte, der Beschwerdeführerin sei die Erfüllung "weitgehend sämtlicher Arbeitsplatzanforderungen laut Anforderungsprofil nicht mehr möglich", andererseits aber feststelle, ihr seien "keinerlei Tätigkeiten möglich oder zumutbar".

Nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Der Beamte ist nach Abs. 3 leg. cit. dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff "Dienstunfähigkeit" alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 13.343/A).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein umfangreiches nervenärztliches Gutachten nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ender eingeholt, das unter Verwertung der bisherigen Befunde erstellt wurde. Der Amtssachverständige gelangte auf Grund der Vorbefunde in seinem Gutachten vom zusammenfassend zur Auffassung, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auf Grund ihrer Geisteskrankheit mit massiver Denkstörung und Verkennung der Realität keinerlei Tätigkeiten mehr möglich oder zumutbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0150, dargelegt, dass nicht entscheidend ist, ob der Beamte vom Gutachter persönlich untersucht wurde, sondern, ob das Gutachten unter Einbeziehung der Unterlagen sowie Hilfsbefunde u. dgl. schlüssig ist. Diesbezüglich bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel.

Schon auf Grund der zeitlichen Lagerung und des im Gutachten angedeuteten progredienten Krankheitsverlaufes bei der Beschwerdeführerin sind die vorgenannten Gutachten dem im Sommer 1997 erstellten Gutachten Dris. Pakesch, auf das sich die Beschwerdeführerin bezieht, vorzuziehen. Im Übrigen ist das Gutachten des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin (ihrem damaligen Rechtsvertreter) im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden und in der Sache selbst, nämlich der Frage des festgestellten (gesundheitlichen) Zustandes der Beschwerdeführerin, unwidersprochen geblieben. Es wurde lediglich bemängelt, dass sich das Gutachten nicht mit der Frage der "Besserungsfähigkeit" des Zustandes der Beschwerdeführerin auseinander setze, was aber im Ergebnis einer Anerkennung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gleichkommt. Was die Eingabe der Beschwerdeführerin selbst betrifft, hat sie es unterlassen, auf gleicher fachlicher Ebene den neueren Gutachten entgegenzutreten.

Weiters ist im Beschwerdefall zu bedenken, dass die Frage der Dienstfähigkeit zwar grundsätzlich eine medizinische Fachfrage ist, insofern aber habituelle Charaktereigenschaften oder sonstige Persönlichkeitsauffälligkeiten eine Rolle spielen, auch andere Beweismittel in Frage kommen (siehe insbesondere das vorher genannte hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 13.1343/A); von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde aber keinen Gebrauch gemacht.

Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung im Karenzurlaub befunden hat, ist insbesondere unter Mitbeachtung der Regelung des § 14 Abs. 7 BDG 1979, der eine Ruhestandsversetzung (nur) während einer Suspendierung nach dem BDG 1979 bzw. Dienstenthebung nach § 39 HDG für unzulässig erklärt, im Wege des Gegenschlusses jedenfalls zulässig.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zur vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes (zweitangefochtener Bescheid):

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wurde der rechtskräftige Karenzurlaubsbewilligungsbescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Beschwerdeführerin bis Oktober 1999 Karenzurlaub gewährt worden war, gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, dass der bewilligte Karenzurlaub bereits mit endete. Nach Auffassung der belangten Behörde war dies notwendig, damit die Beschwerdeführerin ab Anspruch auf Pension hat.

Die Frage der Berechtigung der belangten Behörde zu diesem Eingriff in die Rechtskraft des Karenzurlaubsbewilligungsbescheides auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG, die offensichtlich aus einem Verständnis im Sinn einer Fürsorgepflicht des Dienstgebers erfolgte, kann vorliegendenfalls genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob der Pensionsanspruch der Beschwerdeführerin bei der Sachlage im Beschwerdefall nicht auch ohne die erfolgte Abänderung des Karenzurlaubsbewilligungsbescheides gegeben gewesen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 10.511/A, u.v.a.).

Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. die hg. Beschlüsse vom , VwSlg. Nr. 8.852/A, und vom , VwSlg. Nr. 9.304/A, u.v.a.).

Die "Benachteiligung" der Beschwerdeführerin hätte im konkreten Fall von vornherein nur darin bestehen können, dass sie bei Aufhebung ihrer Ruhestandsversetzung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn diese vor Ablauf des Oktober 1999 hätte erfolgen können, was bei Einbringung der diesbezüglichen Beschwerde mit bei einer dem VwGG entsprechenden Vorgangsweise als von vornherein unmöglich zu sehen ist, keinen Anspruch auf Pension gehabt hätte. Nur unter dieser im Hinblick auf die zeitliche Lagerung unmöglichen Variante (der bewilligte Karenzurlaub hätte ohne vorzeitige Beendigung mit geendet) hätte die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung, nämlich des Dienstantritts, eintreten können.

Die Beschwerdeführerin kann daher durch die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte vorzeitige Beendigung ihrer Karenzierung im Hinblick auf ihre erfolgte Ruhestandsversetzung nicht in subjektiven Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 99/12/0335) war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur Frage des Kostenzuspruches an den Bund vgl. die umfangreichen Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0352. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde, nämlich das beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt, seit der Novelle des PTSG mit BGBl. I Nr. 161/1999 nicht mehr besteht, ergibt sich aus § 21 Abs. 3 PTSG in der vorher genannten Fassung die Verpflichtung zur Weiterführung der anhängigen Verfahren durch das für den jeweiligen Unternehmensbereich zuständige Personalamt. Das bedeutet im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Behördenzuständigkeit, dass das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG die zur Weiterführung in beiden Beschwerdefällen zuständige Dienstbehörde ist. Dem Kostenersatzbegehren des für die Erstattung der Gegenschrift im ersten Beschwerdefall unzuständigen Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG war daher nicht stattzugeben.

Wien, am