VwGH vom 22.11.1994, 94/11/0211
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-240083/16/Gf/Km, betreffend Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß sich am in seinem Schlachtbetrieb näher genannte Verstöße gegen die Fleischhygieneverordnung BGBl. Nr. 280/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 705/1988 ereignet hätten; unter Punkt 1 wurde ihm insbesondere zur Last gelegt, daß ein durch die Nummer der Ohrmarke individualisiertes Rind, welches grob verschmutzt war, vor dem Einbringen in den Schlachtraum nicht gereinigt worden war. Mit demselben Straferkenntnis wurde er ferner schuldig erkannt, daß am in dem Betrieb neun näher umschriebene bauliche und hygienische Mängel bestanden hätten; unter Punkt 5 wurde ihm zur Last gelegt, daß einige Räume (Vakuumverpackraum, Verpackraum, Wurstraum, Schlachtraum, ehemaliger Kühlraum, Kuttelei) und darin befindliche Gegenstände (Fleischwolf, Hackstock, Knochensäge, Arbeitstisch) "nicht nach Bedarf und jedenfalls nicht am Ende des Arbeitstages gereinigt" worden seien. Dadurch habe er 13 Übertretungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz in Verbindung mit der Fleischhygieneverordnung begangen, konkret zu Punkt 1 nach § 17 der Fleischhygieneverordnung in Verbindung mit § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, sowie zu Punkt 5 nach § 20 Abs. 8 der genannten Verordnung in Verbindung mit derselben Gesetzesstelle. Über den Beschwerdeführer wurden 13 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, darunter zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 5 von S 16.000,--
(88 Stunden). Der Beschwerdeführer erhob gegen das ganze Straferkenntnis Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung in Ansehung der Punkte 1 und 5 des in Rede stehenden Straferkenntnisses, mit welchen über den Beschwerdeführer S 10.000,-- übersteigende Geldstrafen verhängt worden sind, ab. Sie wies die Berufung in diesem Umfang kostenpflichtig ab.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund eines am vom Amtstierarzt der Erstbehörde verfaßten und der Behörde zugemittelten Aktenvermerk eingeleitet. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, daß der Amtstierarzt ihm gegenüber befangen sei, verweist darauf, daß er in der Folge eine Schadenersatzklage gegen den Amtstierarzt eingebracht habe und daß seither ein anderer Organwalter im Zusammenhang mit seinem Betrieb eingesetzt werde; er führt weiter ins Treffen, daß der Aktenvermerk verhältnismäßig lange Zeit nach der Feststellung der Mängel angefertigt worden sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegen, daß die Mitwirkung eines befangenen Organwalters in erster Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos würde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 93, Punkt 10, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) wozu noch kommt, daß im gegebenen Zusammenhang die Erstattung einer Strafanzeige, die zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führt, nicht zu der Amtsausübung im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, derer sich ein befangenes Verwaltungsorgan zu enthalten hat, zählt. Entscheidend ist, ob die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahren den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt einwandfrei erhoben und die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Beweise zutreffend gewürdigt hat; dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Beweiswürdigung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Beweiswürdigung schlüssig ist oder nicht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053).
Was die verzögerte Erstellung des Aktenvermerkes anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Aktenlage der in Rede stehende Aktenvermerk am auf Grund von handschriftlichen Aufzeichnungen, die bei der Besichtigung des Betriebes durch den Amtstierarzt angefertigt worden waren, in Maschinschrift übertragen worden sind.
2. In Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verschmutzung des zum Schlachten eingebrachten Rindes sind die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers unbegründet. Gemäß § 17 der erwähnten Verordnung sind grob verschmutzte Schlachttiere vor dem Einbringen in den Schlachtraum zu reinigen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüchlichkeiten der Angaben des Amtstierarztes im Verwaltungsstrafverfahren sind nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Tatgeschehens war immer nur von einem Rind die Rede und nie von mehreren. Was die Art der Verschmutzung anlangt, hat der Amtstierarzt als Zeuge seine allgemeine Angabe in der Anzeige konkretisiert, was keineswegs als Widerspruch zu werten ist. Er hat dazu auch ausgeführt, daß die Verschmutzung besonders stark gewesen sei und nicht bloß im üblichen Ausmaß. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Verschmutzung sei kein anderer Tierarzt und kein anderes Behördenorgan anwesend gewesen. Die Verschmutzung hätte ihrer Natur nach (Kot) seit der Beschau durch den Beschautierarzt entstehen können. Die auf diese Aussagen gestützte Sachverhaltsannahme der belangten Behörde begegnet daher keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Bedenken.
3. Gemäß § 20 Abs. 8 erster Satz der zitierten Verordnung sind die Räume und Gegenstände in Schlachtbetrieben nach Bedarf, jedenfalls am Ende des Arbeitstages, zu reinigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß die in diesem Punkt des Straferkenntnisses genannten Verschmutzungen von Räumen und Gegenständen vorgelegen hätten. Auch in diesem Punkt begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen relevanten Bedenken. Sie konnte sich diesbezüglich neben den Angaben des anzeigenden Amtstierarztes auch auf die Aussagen von zwei weiteren Organwaltern der Erstbehörde berufen, die bei der Begehung des Betriebes des Beschwerdeführers anwesend waren. Wenn auch in den betreffenden Zeugenaussagen davon die Rede war, daß einzelne Details nicht erinnerlich seien, so wurde dennoch von Spinnweben, eingetrockneten Fleischresten und grünlich-weißlichen Pilzen sowie von Verrostungen gesprochen. Wenn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Wendung enthalten war, der Beschwerdeführer werde "ersucht", allfällige Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen oder rechtzeitig vor der Verhandlung bekanntzugeben, damit sie zur Verhandlung beigeschafft werden können, so handelte es sich dabei um eine Verfahrensanordnung und nicht bloß um ein unverbindliches Ersuchen; die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, erst in der Verhandlung Beweisanträge zu stellen, konnte in diesem Licht durchaus als Versuch der Verzögerung des Verfahrens gewertet werden, wozu noch kommt, daß keine der Personen, deren Einvernahme als Zeugen beantragt wurde, bei der Betriebsbegehung am anwesend gewesen war. Dazu kommt weiters, daß die beiden vom Beschwerdeführer als Zeugen geführten Arbeitnehmer von der Erstbehörde einvernommen worden waren und dabei angegeben hatten, schon längere Zeit vor dem nicht im Betrieb anwesend gewesen zu sein (S. 19 und 129 des Verwaltungsstrafaktes), sodaß ihre Aussagen zum Thema "Zustand des Betriebes am " kein die Widerlegung der Wahrnehmungen bei der Betriebsbegehung an diesem Tag geeignetes Gewicht hätten besitzen können.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.