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VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0206

VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.12-81/93-6, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Strafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde mit diesem Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom mangels Berechtigung zur Einbringung der Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihre Annahme, es fehle der beschwerdeführenden Gesellschaft die Berufungslegitimation, begründet die belangte Behörde damit, daß nach dem eindeutigen Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ihr zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer K. Beschuldigter sei. Das Berufungsvorbringen, mit dem das Gegenteil behauptet werde, sei verfehlt. Da die beschwerdeführende Gesellschaft nicht Beschuldigter sei, stehe ihr das gemäß § 51 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten eingeräumte Berufungsrecht nicht zu.

Die Beschwerde läßt die Annahme der belangten Behörde unbekämpft, nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer K. und nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft die Begehung der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet. Die Beschwerde leitet allerdings aus der Tatsache der Adressierung dieses Straferkenntnisses an die "K-GesmbH, Transportunternehmen, z.Hdn. Herrn K ..." ab, daß die beschwerdeführende Gesellschaft als Beschuldigte anzusehen sei.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Adressierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann allenfalls für die (im vorliegenden Fall nicht zu prüfende) Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses. Daß danach im vorliegenden Fall Beschuldigter nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ihr zur Vertretung nach außen berufener Gesellschafter K. ist, läßt sich dem im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Wortlaut des Spruches und der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohne jeden Zweifel entnehmen. Da es für die Frage, wer Beschuldigter ist, nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses ankommt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, die beschwerdeführende Gesellschaft sei nicht Beschuldigte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und es fehle ihr daher die an die Beschuldigteneigenschaft geknüpfte Berufungslegitimation (§ 51 Abs. 1 VStG).

Auf das sonstige Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, da es nicht die für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidende Frage der Berufungslegitimation kraft Beschuldigteneigenschaft betrifft.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen.