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VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0192

VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0192

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/11/0193

94/11/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom , Zl. SanRL-50585/15-1994-As/Ga, 2. über die Beschwerde des J in R, ebenfalls vertreten durch RA Dr. G, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom , Zl. SanRL-50582/15-1994-As/Ga, und 3. über die Beschwerde der P in L, ebenfalls vertreten durch RA Dr. G, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom , Zl. SanRL-50583/14-1994-As/Ga, alle Bescheide betr Zurückweisung von Devolutionsanträgen in Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus den Beschwerden und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich in der Zeit vom 10. März bis zum in stationärer Behandlung im Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Vöcklabruck. Mit "Pflege-(Sonder-)Gebühren-Rückstandsausweis" vom , der an den Privatversicherer der Erstbeschwerdeführerin (im folgenden: Ges) adressiert war, wurde ein detailliert aufgeschlüsselter, ziffernmäßig bestimmter Betrag begehrt. Dagegen erhoben sowohl die Ges als auch die Erstbeschwerdeführerin mit der Begründung Einspruch, der der Ges auferlegte Betrag sei zu hoch.

Mit einem nur an die Ges und die Krankenanstalt gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und die Ges zur Bezahlung des in Rede stehenden Betrages samt Zinsen verpflichtet. Mit Schriftsatz vom hat die Erstbeschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet und die Entscheidung über ihren Einspruch begehrt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag zurückgewiesen.

1.2. Der den Zweitbeschwerdeführer betreffende Sachverhalt entspricht dem mit der Maßgabe, daß sich der Zweitbeschwerdeführer vom 21. Jänner bis zum in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz befand und daß die Pflegegebührenrechnung dieser Krankenanstalt mit datiert ist. Im übrigen gilt das zu 1.1. Gesagte hinsichtlich Einspruch, erstinstanzlichen Bescheid (hier: des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz), Devolutionsantrag und Erledigung dieses Antrages durch den zweitangefochtenen Bescheid.

1.3. Der die Drittbeschwerdeführerin betreffende Sachverhalt entspricht dem unter 1.1. dargestellten mit der Maßgabe, daß sich die Drittbeschwerdeführerin vom 6. bis zum in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz befand und daß die Pflegegebührenrechnung dieser Krankenanstalt mit datiert ist. Im übrigen gilt das zu 1.1. Gesagte hinsichtlich Einspruch, erstinstanzlichen Bescheid (hier: des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz), Devolutionsantrag und Erledigung dieses Antrages durch den drittangefochtenen Bescheid.

2. In ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, daß Säumnis iSd § 73 AVG nicht vorliege, da den Beschwerdeführern die jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide (vom und vom ) zugegangen seien. Die Bescheide seien der Rechtsvertreterin und Zustellungsbevollmächtigten sowohl der Ges als auch der Beschwerdeführer zugestellt worden.

Die Beschwerdeführer vertreten dagegen die Auffassung, daß die erstinstanzlichen Bescheide an die Ges und die jeweilige Krankenanstalt gerichtet waren; auch in den Zustellverfügungen dieser Bescheide würden nur diese Bescheidadressaten, nicht aber auch die Beschwerdeführer, aufscheinen.

Die Beschwerdeführer sind damit im Recht. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/09/0002). Wenn zwei Personen ein Rechtsmittel erheben und darüber nur unter Nennung einer der beiden Personen abgesprochen wird, so ist das von der zweiten Person erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt. Dies gilt auch dann, wenn beide Personen denselben Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht haben und die Zustellung des Bescheides an diesen erfolgt, dieser also hievon Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat aber nicht die Wirkung der Zustellung eines Bescheides an die Person, an die er der oben umschriebenen Formulierung des Bescheides nach nicht gerichtet ist, weil sie sich nur auf einen an eine andere Person gerichteten Bescheid bezieht. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift angestellte Vergleich mit der Heilung von Zustellmängeln durch das tatsächliche Zukommen ist nicht zielführend, weil dies nur in Ansehung von an die betreffende Person selbst gerichteten Bescheiden bewirkt werden kann. Durch das tatsächliche Zukommen kann aber der Kreis der von der bescheiderlassenden Behörde bezeichneten Personen nicht erweitert werden.

Ins Leere geht auch die Behauptung der belangten Behörde, ein Bescheid werde durch die Zustellung an nur eine von mehreren Parteien rechtlich existent. Es ist nämlich zu unterscheiden, ob ein Bescheid an eine bestimmte Person gerichtet ist und über ein Anbringen von ihr abspricht oder ob ein Bescheid durch die Zustellung an eine andere Person rechtlich existent geworden ist.

Die belangte Behörde weist aber auch darauf hin, daß die Beschwerdeführer - jeweils neben der Ges - wegen der Nichterledigung der Berufungen der Ges durch die belangte Behörde Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben und daß die belangte Behörde nachträglich Berufungsbescheide erlassen hat, mit denen den Berufungen keine Folge gegeben wurde; diese Bescheide seien auch den Beschwerdeführern zugestellt worden. Dies habe zur Einstellung der (zu den hg. Zlen. 93/11/0057 bis 0059 protokollierten) Säumnisbeschwerdeverfahren geführt.

Die besagten Berufungsbescheide der belangten Behörde vom , die dem Verwaltungsgerichtshof bekannt sind, weil sie zu den hg. Zlen. 93/11/0185 bis 0187 von der Ges beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurden, sprechen zwar nur über die Berufungen der Ges gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom bzw. des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom ab. Sie sind aber nach den Zustellverfügungen auch an die Beschwerdeführer gerichtet. Damit wurden ihnen gegenüber Bescheide erlassen, die ihrem Inhalt nach aussprechen, daß die die Beschwerdeführer betreffenden Krankenanstaltenrechnungen rechtmäßig sind. Von einer Säumnis der Erstbehörde kann in dieser Situation nicht mehr gesprochen werden, weil das Thema der Einsprüche auf Verwaltungsebene bescheidmäßig erledigt ist.

Damit hat die belangte Behörde die Devolutionsanträge der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht, wenngleich mit unzutreffender Begründung, zurückgewiesen. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide scheidet damit aus. Die Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.