VwGH vom 20.12.2006, 2003/13/0090

VwGH vom 20.12.2006, 2003/13/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Dr. D in W, vertreten durch Dr. Harald Strowenz, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Schopenhauerstraße 39/1/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV1850- W/02, betreffend Einkommensteuer für 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, erklärte für 1998 u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund 11,500.000 S, deren Berechnung u.a. Ausgaben für "Bankzinsen" in Höhe von rund 3,572.000 S zugrunde lagen.

In seinem Bericht vom über eine beim Beschwerdeführer durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer unter Tz 14 ("Zinsaufwand 1998") fest, da Schulden in Höhe von 21,961.000 S nicht das geprüfte Unternehmen beträfen und im Jahr 1998 die Schulden um 6,232.672,57 S durch laufende Entnahmen zum Ankauf von Verlustbeteiligungen bzw. zur Begleichung der Einkommensteuer erhöht worden seien, könnten Zinsaufwendungen in im Schätzungswege ermittelter Höhe von 1,616.942,81 S nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1998 mit Bescheid vom fest und folgte dabei den wiedergegebenen Prüferfeststellungen.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Begehren um "Anerkennung der Zinsen in Höhe von öS 1.509.818,75". Zur Begründung führte er aus:

"Da die Verlustbeteiligungsmodelle in Höhe von öS 18.750.000,-

- vom Einnahmenkonto bezahlt wurden, erfolgte die Nichtanerkennung der Zinsen zu Unrecht."

In seiner Stellungnahme vom zur Berufung erläuterte der Prüfer, dass sich der Beschwerdeführer des so genannten Zweikontenmodells bedient habe. Über das Konto xxx bei der Sparkasse S seien laufende Betriebsausgaben bis zum in Höhe von rund 51,000.000 S getätigt und mittels eines Betriebsmittelkredites in Höhe von 50,000.000 S abgedeckt worden. Der Großteil der Einnahmen sei auf das Konto yyy überwiesen und auch entnommen worden (auch zur Finanzierung der obgenannten Verlustbeteiligungsmodelle). Die Verlustbeteiligungen seien nicht notwendiges Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen, weshalb die dafür geltend gemachten Finanzierungskosten zumindest ab 1998 im Sinne der "neuen Judikatur des VwGH" auch keine Betriebsausgaben darstellten (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 94/14/0017, VwSlg 7.246/F, und vom , 93/15/0051).

Der Beschwerdeführer hielt dem in seinem Schriftsatz vom entgegen, bis sei "diese Form der Finanzierung steuerlich zulässig" gewesen. Da der Verbindlichkeitenstand in Höhe von 50,000.000 S bis dahin schon bestanden habe, sei die "saldierende Betrachtungsweise" nicht anzuwenden und die Zinsen daher als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0017, VwSlg. 7.246/F, und in Ablehnung des "Zwei-Konten-Modells" stellte die belangte Behörde fest, die Höhe der nicht anerkannten Zinsen von 1,509.818 S sei weder in der Berufung noch in der Stellungnahme zur Äußerung des Prüfers bestritten worden. Die Anerkennung der Finanzierungskosten als Betriebsausgabe begründe der Beschwerdeführer lediglich damit, dass der Kredit bereits vor 1998 aufgenommen worden sei und daher die saldierende Betrachtungsweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hänge die Frage, ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstelle, davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienten. Die als Betriebsausgaben nicht anerkannten Zinsen seien im Jahr 1998 für "Fremdmittelaufwand" bezahlt worden, der unbestritten nicht betrieblich veranlasst gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob Kreditzinsen des Beschwerdeführers Betriebsausgaben darstellen.

Die belangte Behörde vertritt dabei die Auffassung, es handle sich um keinen betrieblich veranlassten Aufwand, weil der zugrunde liegende Kredit nicht betrieblich veranlasst gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seinen Betrieb durch das so genannte Zweikontenmodell finanziert. Die Einnahmen seien auf ein Konto geflossen, mit dem die Privataufwendungen getätigt worden seien. Die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen seien fremdfinanziert worden. Der Beschwerdeführer akzeptiere zwar entsprechend dem erwähnten hg. Erkenntnis vom , dass die Zinsen, soweit sie durch eine Schuldenerhöhung im Jahr 1998 entstanden sind, nicht anerkannt würden. Die Zinsen in Höhe von 1,509.818,75 S seien aber für die bereits zum bestehenden Schulden entstanden und daher auch noch im Jahr 1998 zu berücksichtigen, weil "die Entstehung betrieblich veranlasst war und diese Verbindlichkeiten als Betriebsverbindlichkeiten noch bestehen". Für 1998 sei der "geänderten Rechtsprechung des VwGH Rechnung zu tragen", doch für 1997 sei die "damals gültige Rechtsprechung anzuwenden".

Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, nach dem so genannten "Zwei-Konten-Modell" vorgegangen zu sein. Während die Privataufwendungen durch auf ein Konto geflossene Einnahmen "getätigt" worden seien, seien die betrieblich veranlassten Aufwendungen (über ein anderes Konto) fremdfinanziert worden. Der Beschwerdeführer will jedoch die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/14/0017, VwSlg. 7.246/F, angestellte saldierte Betrachtungsweise lediglich für solche Zinsen "akzeptieren", welche nach jenem Erkenntnis im Jahr 1998 eingegangene Verbindlichkeiten (im Beschwerdefall durch die "Schuldenerhöhung") beträfen. Für vor dem genannten Erkenntnis eingegangene Verbindlichkeiten sollten die Zinsen bis zur Tilgung der Verbindlichkeiten weiterhin als Betriebsausgaben anzusehen sein. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , 94/14/0017, VwSlg. 7.246/F, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem so genannten Zwei-Konten-Modell auseinander gesetzt und es unter Verweis auf das Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG 1988 für unzulässig angesehen, in isolierender Betrachtungsweise den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den geführten Bankkonten zu ignorieren. Dabei hatte er einen die Jahre 1988 bis 1991 betreffenden Beschwerdefall zu entscheiden. Dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeiten vor oder nach dem genannten Erkenntnis ankäme, trifft daher keinesfalls zu. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof an dieser Rechtsprechung auch hinsichtlich vor dem Ergehen des genannten Erkenntnisses vom gelegener Streitjahre festgehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/15/0051, vom , 95/14/0150, vom , 99/15/0106, und vom , 2000/15/0057).

Die Beschwerde zeigt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am