VwGH vom 01.07.2004, 99/12/0255

VwGH vom 01.07.2004, 99/12/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des

o. Univ.Prof. X in W, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom , Zl. 723.007/6-I/A/3/99, betreffend Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung (WS 1997/98 und SS 1998) nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit die Feststellung der Ungebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das Wintersemester 1997/98 angefochten wird, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das Sommersemester 1998 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten vom ab als ordentlicher Universitätsprofessor für das Fach "Plastische Gestaltung" an der Technischen Universität Graz (im Folgenden TU G.), Fakultät für Architektur, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die zuständige Berufungskommission hatte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ernennung freischaffender Künstler war und über keinen Hochschulabschluss verfügt, das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen nach Z. 19.2. in Verbindung mit Z. 19.3. und Z. 19.4. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) attestiert.

Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 247e Abs. 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer mit kraft Gesetzes der Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) angehören werde. Gemäß § 48 Abs. 11 GehG gebühre ihm ab das Gehalt der Gehaltsstufe fünf eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) mit nächster Vorrückung am .

Im Wintersemester (WS) 1997/98 und im Sommersemester (SS) 1998 kündigte der Beschwerdeführer laut "Verzeichnis der Lehrveranstaltungen - Technische Universität G. für das Studienjahr 97/98" (im Folgenden: Vorlesungsverzeichnis) jeweils die Abhaltung eines sechsstündigen Privatissimums (ohne besonderen Titel) an. Dazu kam im WS 1997/98 die Ankündigung einer Vorlesung sowie einer Übung (jeweils einstündig) mit dem Titel "Künstlerische Gestaltung 2" sowie im SS 1998 einer zweistündigen Übung mit diesem Titel. Unbestritten wurden die angekündigten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer auch abgehalten.

Auf Grund dieser Lehrveranstaltungen stellte der Beschwerdeführer an der TU G. den Antrag auf Auszahlung eines Kollegiengeldes. Eine solche erfolgte zunächst für das WS 1997/98 (in 2 Teilbeträgen am 9. Jänner und ). Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer von der Quästur am zur Rückzahlung der ausbezahlten Kollegiengeldabgeltung aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass die Auszahlung zu Unrecht erfolgt sei bzw. für das SS 1998 verweigert werde, weil die von ihm als Privatissimum bezeichneten Lehrveranstaltungen nicht anrechenbar seien und sich daraus eine Unterschreitung des für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung gesetzlich festgelegten Mindestlehrausmaßes (von weniger als drei Wochenstunden) ergebe. In der Folge wurde der demnach für das WS 1997/98 angenommene Übergenuss im Ratenabzugsverfahren nach § 13a Abs. 2 GehG vom Beschwerdeführer hereingebracht.

Mit Schreiben vom 9. Oktober und wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung und begehrte mit dem letztgenannten Schreiben den bescheidmäßigen Abspruch über die ihm seiner Meinung nach zu Unrecht vorenthaltene Kollegiengeldabgeltung. Auf den Einbehalt der für das WS 1997/98 ausbezahlten Kollegiengeldabgeltung wies er jedoch nicht hin.

Im Vorhalt vom legte die belangte Behörde, an die sein Antrag zuständigkeitshalber abgetreten worden war, mit näherer Begründung (die der des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen entspricht) ihre Rechtsauffassung dar und kündigte die Abweisung seines Antrages an. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ausführlich Stellung (siehe dazu die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume WS 1997/98 und SS 1998 für die von ihm verzeichneten Lehrveranstaltungen eine Kollegiengeldabgeltung nicht gebühre.

In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass der Ernennung des Beschwerdeführers die Bestätigung des Nachweises künstlerisch-wissenschaftlicher Leistungen sowie seiner pädagogischen Eignung durch die zuständige Berufungskommission vorangegangen sei. Durch seine Ernennung habe er die venia docendi für das Fach "Plastische Gestaltung" erworben; er habe seither jene Planstelle inne, die den Fachbereich "Gestalten" im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Architektur abdecken solle.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass gemäß § 51 Abs. 8 erster Satz GehG alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität zu berücksichtigen seien und das Gesetz keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit dieser Lehrveranstaltungen vorsehe (Hervorhebungen nicht im Original). Aus dem nach wie vor für die Begriffsbestimmung maßgebenden § 16 des Allgemeinen-Hochschulgesetzes (AHStG) ergebe sich, dass Privatissima als Lehrveranstaltungen anzusehen seien. Durch die Aufnahme in das Vorlesungsverzeichnis sei eindeutig dargelegt worden, dass Privatissima auch in einem künstlerischem Fach abgehalten werden könnten. Durch die von ihm erfolgende Betreuung von Diplomarbeiten im Rahmen seiner Lehrtätigkeit werde deutlich, dass auch in einem künstlerischen Fach wissenschaftliche Arbeiten möglich seien. Die nach Auffassung der Behörde gegebene Unzulässigkeit der Betreuung von Diplomarbeiten sei nicht nachvollziehbar (wird näher ausgeführt). Seine Bestellung sei auf Grund des Nachweises "künstlerisch-wissenschaftlicher" Leistungen erfolgt. Versuche, ihm die erforderliche künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation abzusprechen, seien aktenwidrig und gingen ins Leere. Durch seine Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor habe er die venia docendi für "Plastische Gestaltung" erworben. Dies beinhalte nach § 21 Abs. 2 des Universitäts- Organisationsgesetzes 1993 (UOG 1993) das Recht, die wissenschaftliche Lehre im Rahmen seiner Lehrbefugnis frei auszuüben, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und auf dem Gebiet seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten. Dem Gesetz sei keine Beschränkung seiner Lehrbefugnis in der Richtung zu entnehmen, dass er zur Abhaltung von Privatissima nicht berechtigt sei. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde stehe nicht nur in Widerspruch zu § 21 Abs. 2 UOG 1993, sondern auch zu Art 17 des Staatsgrundgesetzes 1867 (StGG). Die verfehlte Auffassung der belangten Behörde (keine wissenschaftliche Diskussion in einem künstlerischen Fach) beruhe offenbar auf einem sehr eingeengten Kunstverständnis. Kunst und Fragen künstlerischer, so auch plastischer Gestaltung könnten zweifellos Gegenstand einer wissenschaftlichen Diskussion sein. Aus den wiedergegebenen Lehrinhalten, Lehrzielen und Lehrmethoden seiner Lehrveranstaltungen laut dem "Forschungsbericht der Technischen Universität G. für die Jahre 1995 bis 1997" (im Folgenden kurz Forschungsbericht) habe der Beschwerdeführer gefolgert, dass diese im fraglichen Zeitraum zweifellos (auch) wissenschaftlicher Art gewesen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, dass nur Universitätsprofessoren mit Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums zur Diskussion wissenschaftlicher Fragen befugt seien, würde zwei Klassen von Universitätsprofessoren schaffen und dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung komme das Recht der wissenschaftlichen Lehre und damit natürlich auch der wissenschaftlichen Diskussion allen Universitätsprofessoren zu. Die von ihm veranstalteten Privatissima seien an der TU G. angemeldet und von den verantwortlichen Organen in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen worden. Er sei von niemandem auf die (angebliche) Unzulässigkeit der Veranstaltung von Privatissima hingewiesen worden. Es gehe nicht an, dass er zwei Semester hindurch Lehrveranstaltungen abgehalten habe und ihm im Nachhinein mitgeteilt werde, diese wären für die Kollegiengeldabgeltung nicht anrechenbar. Er habe (in seiner letzten Stellungnahme) auf die teilweise Auszahlung und nachträgliche Rückforderung der Kollegiengeldabgeltung hingewiesen. Die Rückforderung erscheine unzumutbar, weil er die Kollegiengeldabgeltung gutgläubig verbraucht habe.

Dem hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:

Zu den von ihm im strittigen Zeitraum abgehaltenen Vorlesungs- und Übungsstunden ("Künstlerische Gestaltung 2") könne an Hand des diesbezüglich geltenden Lehrveranstaltungs- bzw. Lehrzielkataloges folgendes identisches Lehrveranstaltungsprofil festgehalten werden (Hervorhebungen im Original):

"1. Stellung der Lehrveranstaltung im Studienplan:

Pflichtfach für die Studienrichtung Architektur

2. Lehrinhalt:


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-
Kunst als Grundlagenforschung und Grundlagenforschung im System Kunst
-
Von der 2-Dimensionalität zur 3-Dimensionalität
-
von der Kunst zur Massenkultur
-
von der Malerei bis zur virtuellen Realität
-
Kunst versus Architektur
-
Forschungsarbeit und Praxis im ästhetischen Feld sowie Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten, um die Sprache der Formen zu verstehen und die Grammatik der Kunst zu erlernen.
3. Lehrziel:
Erlernen von künstlerischen Fertigkeiten und Sammeln von eigenen Erfahrungen im Umgang mit Material, Maschinen und Medien mit Hauptaugenmerk auf zeitgenössische Arbeitsweisen, wie Video, digitale Video- und Bildbearbeitung, CAD und Internet. Die Fähigkeit konzeptuellen Denkens als Voraussetzung künstlerischer Produktion.
4. Lehrmethode:
Beispiele aktueller nationaler und internationaler Kunstproduktion werden präsentiert und analysiert, in Workshops mit Künstlern können deren Arbeits- und Denkweisen studiert werden.
5. Voraussetzungen:
Konzeptuelles Denken
6. Studienbehelfe:
Grundmaterialien, Werkzeuge, Maschinen, digitale Foto- und Videoausrüstung, digitaler Videoschnittplatz und Computerarbeitsplätze werden vom Institut beigestellt.
7. Prüfungsmodus:
Semesterweise Beurteilung von Arbeiten."
Bezüglich der Lehrveranstaltung "Privatissimum" im Ausmaß von jeweils sechs Semesterstunden habe sich im Ermittlungsverfahren weder eine konkrete Bezeichnung noch ein Lehrveranstaltungsprofil in der vorerwähnten Art ermitteln lassen.
Die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen finde im
1. Studienabschnitt der Studienrichtung Architektur im Fachbereich "Gestalten" statt.
Bereits im Vorhalt vom sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die von ihm beantragte Feststellung der Kollegiengeldabgeltung im Zusammenhang mit den von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen in rechtlicher Hinsicht zwei Problemkreise (Kollegiengeldabgeltung; Diplomarbeiten) betreffe:
Zur Kollegiengeldabgeltung
Strittig sei im Beschwerdefall die Zulässigkeit der Abhaltung der beiden Privatissima des Beschwerdeführers im Ausmaß von jeweils sechs Stunden. Mangels eines definierten Lehrveranstaltungskataloges im Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sei es zulässig, auf § 16 (des nicht mehr geltenden) Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) zurückzugreifen. Danach seien Privatissima spezielle Forschungsseminare, die der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen haben. Bereits aus der Wortinterpretation ergebe sich, dass im Mittelpunkt einer derartigen Lehrveranstaltung jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und deren Diskussion stehe. Das lasse sich nur in wissenschaftlichen Fächern umsetzen.
Auf Grund seiner Ernennung für das Fach "Plastisches Gestalten" sei der Umfang seiner Lehrbefugnis durch dieses Fach abgesteckt. Aus dem Studienplan der Studienrichtung Architektur ergebe sich, dass seine Planstelle den Fachbereich "Gestalten" im
1. Studienabschnitt abdecken solle. Nach dem im Zeitpunkt der Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen geltenden Studienplan bestehe der Fachbereich "Gestalten" aus den Teilprüfungsfächern "Künstlerische Gestaltung 1 und 2". Laut den Angaben des Lehrzielkataloges sollten in beiden Prüfungsfächern künstlerische Fertigkeiten wie Zeichnen, Malen, Darstellung usw. erworben werden. Aus dem von ihm auszugsweise vorgelegten Forschungsbericht für die Jahre 1995 bis 1997 sowie dem Lehrveranstaltungskatalog der betreffenden Zeiträume ließen sich unverändert Lehrziel, Lehrmethode, Voraussetzung für die Teilnahme sowie die Studienbehelfe entnehmen (wird wie oben näher ausgeführt).
Wissenschaftliche Themen würden weder expressis verbis erwähnt noch inhaltlich angesprochen. Der Umgang mit den zur Verfügung stehenden Materialien und Behelfen bzw. die Vermittlung von diesbezüglichen Anwenderfertigkeiten könne für sich genommen "Wissenschaftlichkeit" nicht indizieren; sie seien vielmehr als Grundlage der künstlerischen Entfaltungsmöglichkeiten anzusehen.
Aus diesen Angaben sei die "wissenschaftliche Ausrichtung" des Faches kaum ableitbar. Hingegen lasse sich eindeutig erschließen, dass "künstlerische Gestaltung" als künstlerisches Fach qualifiziert werden müsse.
Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Abschluss in einem wissenschaftlichen noch in einem künstlerischen Universitäts- bzw. Hochschulstudium. Er sei vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor als freischaffender Künstler tätig gewesen. Für seine Bestellung seien allein seine Leistungen auf künstlerischem Gebiet ausschlaggebend gewesen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der für seine Ernennung maßgebenden Beschreibung und Beurteilung seines Schaffens durch die Berufungskommission der TU G., die insbesondere sein umfassendes weitgefächertes Oeuvre der verschiedenen Techniken sowie seine wesensgerechte und überzeugende Anwendung derselben hervorgehoben habe (wird näher ausgeführt)
Seine Ernennung sei dadurch ermöglicht worden, dass seine künstlerische bzw. künstlerisch-wissenschaftliche Eignung von der Berufungskommission als einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig im Sinn der Anlage 1 zum BDG 1979 angesehen worden sei. Da das Ernennungserfordernis des Hochschulstudiums lediglich bei künstlerischen oder bei künstlerischen- wissenschaftlichen Fächern ersetzt werden könne, sei auch daraus zu ersehen, dass "Plastisches Gestalten" ein rein künstlerisches Fach sei.
Seinem Einwand, dass gerade diese Gleichwertigkeitsbestätigung seine Fähigkeiten zur Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte im Rahmen seiner Lehrbefugnis deutlich mache, sei Folgendes entgegenzuhalten: diese Bestätigung entfalte bloß eine Wirkung im Rahmen der "dienstrechtlichen Komponente" seiner Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor, um die "rechtskonforme Einrichtung" eines künstlerischen Faches an einer wissenschaftlichen Universität, wie dies bei der TU G. der Fall sei, überhaupt erst zu ermöglichen. Die bestätigte bzw. bescheinigte Gleichwertigkeit führe keineswegs zur Gleichartigkeit mit einem wissenschaftlichen Abschluss. An der durch die Inhalte seines Faches "Plastisches Gestalten" begrenzten Reichweite seiner venia docendi könne hiedurch keine Änderung oder Erweiterung bewirkt werden.
Nach Auffassung der belangten Behörde könnten lediglich Universitätslehrer mit venia docendi in einem wissenschaftlichen Fach den Lehrveranstaltungstypus "Privatissimum", der der wissenschaftlichen Forschung und Diskussion zu dienen habe, anbieten. Ein Abhalten von Privatissima in einem künstlerischen Fach sei daher widersinnig und unzulässig. Die im Rahmen seiner Lehrbefugnis für "Plastisches Gestalten" abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Fach "Künstlerische Gestaltung" seien daher als rein künstlerisch zu qualifizieren.
Daraus, dass der Beschwerdeführer kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen habe, seine Ernennung zum Universitätsprofessor ausschließlich mit seiner Tätigkeit als freischaffender Künstler im Zusammenhang gestanden sei und seiner gleichwertigen Eignung im Sinn der Anlage 1 zum BDG 1979 (nur) dienstrechtliche Bedeutung zukomme, sei abzuleiten, dass er nicht berechtigt sei, Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Charakter anzubieten. Die Anzahl der für das Privatissimum festgelegten Semesterstunden (jeweils sechs im WS 1997/98 und SS 1998) könne daher in der Gesamtsumme der von ihm verrichteten Lehrveranstaltungen keine Berücksichtigung finden. Daher weise er in den genannten Zeiträumen nur zwei anrechenbare Semesterstunden auf, was unter der in § 51 Abs. 4 GehG festgelegten Untergrenze liege und daher einen Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ausschließe.
§ 51 Abs. 8 GehG könne nicht derart ausgelegt werden, dass auch rechtswidrig angebotene bzw. abgehaltene Lehrveranstaltung in die Abgeltung mit einzubeziehen seien. Dies erscheine umso mehr plausibel, als nicht nur zulässigerweise angebotene und abgehaltene Lehrveranstaltung unterhalb eines bestimmten Ausmaßes, sondern auch eine solche Lehrtätigkeit, die über die in § 51 Abs. 3 GehG festgelegte Obergrenze hinausgehe, keine Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach sich ziehe. Im Rahmen der venia docendi könnten jedoch auch solche Lehrveranstaltungen, obzwar ohne Abgeltungsanspruch, nach Maßgabe der organisations- und studienrechtlichen Gegebenheiten abgehalten werden.
Da die venia docendi eines Ordentlichen Universitätsprofessors gerade durch den Umfang des Faches begrenzt sei und die Lehrbefugnis für das künstlerische Fach "Plastisches Gestalten" eine wissenschaftliche Komponente nicht enthalte, liege keine Einschränkung seiner Lehrbefugnis durch die "Inkapazität" der Abhaltung von Privatissima in einem künstlerischen Fach vor. Daraus ergebe sich auch keine Einschränkung der Art. 17 und 17a StGG. Da der Umfang einer Lehrbefugnis durch das Fach, in dem die venia erworben worden sei, bestimmt werde, gebe es einen sachlichen, in den faktischen Gegebenheiten begründeten Unterschied zwischen der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches und ein künstlerisches Fach, was wegen der unterschiedlichen Tragweiten unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehe. Dies mache es einem Universitätsprofessor mit einer venia docendi in einem wissenschaftlichen Fach unmöglich, künstlerische Lehrveranstaltungen zu betreuen.
Die angebliche mangelnde Aufklärung des Beschwerdeführers durch Organe der TU könne den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nicht begründen.
Die erstmals in seiner Stellungnahme vom behauptete Auszahlung der Kollegiengeldabgeltung (für das WS 1997/98) und seine Rückzahlung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Die diesbezüglichen Einwendungen blieben der Überprüfung in einem allfällig geführten Übergenussverfahren nach § 13a GehG vorbehalten.
In der Folge führte die belangte Behörde näher aus, weshalb ihrer Auffassung nach in dem an der TU G. eingerichteten Architekturstudium keine Diplomarbeit im künstlerischen Fach "Plastisches Gestalten" verfasst werden dürfe.
Zusammenfassend lasse sich daher die Gebührlichkeit einer Kollegiengeldabgeltung für die hier strittigen Zeiträume sowohl auf Grund der dem Beschwerdeführer mangelnden Fähigkeit, Privatissima abzuhalten, als auch wegen der Unzulässigkeit, wissenschaftliche Diplomarbeiten zu betreuen, nicht feststellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zur Gegenstandslosigkeit nach Spruchpunkt 1
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit ihrem nach Einbringen der vorliegenden Beschwerde erlassenen Bescheid vom nach § 13a GehG u.a. festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 zu Unrecht bezogen (Spruchabschnitt 1), aber gutgläubig empfangen habe, weshalb er diese nicht dem Bund zu ersetzen habe (Spruchabschnitt 2), und dass mangels Ausbezahlung einer Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 keine zu Unrecht empfangene Leistung vorliege (Spruchabschnitt 3).
In der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die vorläufige Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom , soweit damit die Nichtgebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 festgestellt worden sei, gegenstandslos geworden sein könnte; dies u.a. mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang durch den unangefochten gebliebenen (späteren) Bescheid vom sein Prozessziel erreicht habe, weil ihm auf Grund des Spruchabschnittes 2 dieses Bescheides in der Zwischenzeit der von ihm einbehaltene Betrag wieder refundiert worden sein dürfte. Hingegen bestehe in Bezug auf den für das SS 1998 geltend gemachten Kollegiengeldanspruch weiterhin ein rechtliches Interesse, weil sich für diesen Zeitraum aus dem Spruchabschnitt 3 des Bescheides vom keine derartige Rückwirkung ergebe.
Mit Schreiben vom teile der Beschwerdeführer mit, dass er bezüglich des WS 1997/98 durch den obgenannten Bescheid "klaglos" gestellt worden sei, er jedoch seinen Rechtsstandpunkt aufrecht erhalte, dass ihm eine Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 gebühre.
Auf Grund dieser Erklärung des Beschwerdeführers war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom , soweit damit die Feststellung der Ungebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 bekämpft wird, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen.
B) Zur Sachentscheidung nach Spruchpunkt 2 I. Rechtslage
1. Allgemeines
Im Beschwerdefall ist nur mehr der Kollegiengeldabgeltungsanspruch für das Studienjahr SS 1998 strittig. Da es sich dabei um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, ist die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend.
2. Dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften in Verbindung mit Universitätsorganisationsrecht

2.1.1. Nach § 162 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001: Abs. 1) sind im Ernennungsbescheid auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

Die Erläuterungen in der RV zu diesen Bestimmung, 320 Beilagen NR 17. GP, 29, führen dazu u.a. Folgendes aus:

"Für die Ernennung und Begründung des Dienstverhältnisses eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors gelten grundsätzlich die §§ 3 bis 6. Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor jedoch auch die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet des Faches, mit dem seine Planstelle benannt ist. Es ist daher erforderlich, ausdrücklich auch dieses Fach und wegen der Unversetzbarkeit des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors auch die Universität (Hochschule), an die er berufen wird, im Ernennungsbescheid anzuführen."

2.1.2. Die besonderen Ernennungserfordernisse (im Sinn des § 4 Abs. 2 BDG 1979) sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt.

Z. 19 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautete (in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988):

"19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-(HOCHSCHUL)PROFESSOREN Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerischwissenschaftliche Eignung ersetzt werden."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser Bestimmung, 320 Beilagen NR 17. GP, führen auf Seite 40 dazu u.a. Folgendes aus:

"Die derzeitigen Ernennungserfordernisse für Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren gaben immer wieder Anlass zu Auslegungsschwierigkeiten. Durch die Neufassung der Z 19.1 wird klargestellt, dass für eine Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor vorgesehene Wissenschafter wie jeder andere Bewerber um eine Verwendung als Akademiker im Bundesdienst ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben müssen.

Das Erfordernis einer wissenschaftlichen Qualifikation im Range der Lehrbefugnis eines Universitätsdozenten erscheint im Hinblick auf die Funktion eines Ordinarius selbstverständlich wie die bisher manchmal zu wenig beachtete Notwendigkeit einer pädagogischen und didaktischen Eignung.

Z 19.2 soll für jenen Ausnahmefall (z.B. einzelne Fächer im Rahmen der Studienrichtung Architektur) vorsorgen, in dem ein Künstler für die Besetzung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors in Betracht kommt."

2.1.3. Durch das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wurde ein einheitlicher (organisationsrechtlicher) Typus des Universitätsprofessors an Universitäten geschaffen. (Das Organisationsrecht für künstlerische Hochschulen sowie die Akademie der Bildenden Kunst in Wien war damals im Kunsthochschul-Organisationsgesetz bzw. im Akademie-Organisationsgesetz geregelt und regelte u.a. die organisationsrechtliche Stellung der an diesen Hochschulen/der Akademie tätigen Ordentlichen Hochschulprofessoren).

Vorab ist festzuhalten, dass für die TU G. das UOG 1993 am (effektiv) wirksam geworden ist, d.h. ab diesem Zeitpunkt des "Kippens" die Bestimmungen des UOG 1975 gemäß § 89 Abs. 3 UOG 1993 außer Kraft getreten sind (Kundmachung über das effektive Wirksamwerden des UOG 1993 an der TU G., publiziert im am ausgegebenen Stück 4a des Mitteilungsblattes dieser TU im Studienjahr 1996/97).

§ 21 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, lautet:

"Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 21. (1) Die Universitätsprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann auch auf bestimmte Zeit eingegangen werden.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist; bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt sie mit Zeitablauf. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt. Die Universitätsprofessoren haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben und Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Universitätsprofessoren umfassen:


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1.
Forschungstätigkeit;
2.
Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften sowie Abhaltung von Prüfungen
3.
Betreuung von Studierenden;
4.
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
5.
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
6.
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen."

In den Erläuterungen zur RV zum UOG 1993, 1125 Beilagen NR 18. GP, 52 ff, wird näher erläutert, warum es in organisationsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Kategorie von Universitätsprofessoren (Zusammenfassung der (bisherigen) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren) geben solle. Zu Abs. 2 und 3 des § 21 wird darauf verwiesen, dass diese Bestimmungen den bisherigen §§ 30 Abs. 1 sowie 31 Abs. 3 bis 8 UOG (1975) entsprächen.

Nach § 88 Abs. 1 UOG 1993 haben alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen gelten nach § 88 Abs. 2 Z. 1 UOG 1993 Ordentliche

Universitätsprofessoren gemäß § 30 UOG (1975) und Außerordentliche

Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG (1975) organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes.

2.1.4. Überleitung nach der 2. BDG-Novelle 1997

In Anpassung an das UOG 1993 hat die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109 - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - in § 154 Z. 1 lit. a BDG 1979 innerhalb der Hochschullehrer an Universitäten die einheitliche dienstrechtliche (Unter)Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (anstelle des bisherigen Unterverwendungsgruppen der ordentlichen und außerordentlicher Universitätsprofessoren) geschaffen, zu der auch die Universitätsprofessoren nach § 21 und § 88 Abs. 2 Z. 1 UOG 1993 gehören. Für künstlerische Hochschulen bestand damals (wie bisher) die (Unter)Verwendungsgruppe der Ordentlichen Hochschulprofessoren (§ 154 Z. 2 lit. a BDG 1979 in dieser Fassung)

Gleichzeitig wurden in § 247e BDG 1979 "Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1979" geschaffen.

Nach § 247e Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 gelten kraft Gesetzes Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren an den Universitäten gemäß UOG 1993 (dazu zählt nach § 5 Z. 6 UOG 1993 auch die TU G) mit als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung war bezüglich der dienstrechtlichen Stellung zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen (siehe dazu den den Beschwerdeführer betreffenden oberwähnten Bescheid der belangten Behörde vom ).

2.1.5. Besondere Aufgaben (Dienstpflichten) der Universitätsprofessoren nach der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl I Nr. 109

Nach dem im Unterabschnitt A enthaltenen (für alle Hochschullehrer geltenden) § 155 Abs. 8 BDG 1979 (in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997) haben die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

Die Erläuterungen in der RV zu dieser Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, Seite 30, führen dazu Folgendes aus:

"Der 'sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf' bedeutet, dass der Bedarf an Lehrveranstaltungen maßgebend ist, der sich aus dem Studienplan ergibt. Der Studienplan baut auf dem Studiengesetz, also künftig auf dem Universitäts- Studiengesetz, auf und hat daher auch die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Der Bedarf umfasst nicht nur die 'Pflichtlehrveranstaltungen', sondern die zu einer den Zielen und Grundsätzen des Studienplanes entsprechenden Gestaltung des Studiums notwendigen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern."

Der nur für Universitäts(Hochschul)professoren geltende § 165 BDG 1979 (in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997) lautete:

"Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,


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3.
Prüfungen abzuhalten,
4.
Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser (in Abs. 1 Z. 2 im Ausschuss abgeänderten) Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, führen dazu auf Seite 32 u.a. Folgendes aus:

"In Übereinstimmung mit der detaillierten Aufgabenumschreibung für Universitätsprofessoren im § 21 Abs. 3 UOG 1993 werden die Dienstpflichten für alle Kategorien von Universitäts- und Hochschulprofessoren neu formuliert.

Auch die Universitäts(Hochschul)professoren sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit an dem sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf zu orientieren und daher insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen abzuhalten. Insoweit sind sie gemäß § 43 Abs. 2 Z. 2 UOG 1993 an allfällige Anweisungen des Studiendekans gebunden.(Anmerkung: die in der RV in § 165 Abs. 1 Z. 2 enthaltene, sich nach dem Hinweis auf das Studienrecht auf den Bedarf beziehende Wendung '.... und vom Studiendekan (Fakultäts-, Universitäts-, Abteilungs- oder Akademiekollegium) festgesetzten ....' wurde im Ausschuss, 783 Beilagen 20. GP, gestrichen und im Anschluss an das Wort "Bedarf" das Klammerzitat (Verweis auf § 155 Abs. 8) eingefügt). Darüber hinaus steht es ihnen wie jedem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi selbstverständlich frei, innerhalb ihres Faches Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Welche Lehrveranstaltungen durch die Kollegiengeldabgeltung gesondert abzugelten sind, richtet sich nach den §§ 51 und 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Auf diese Bestimmungen und die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

..."

2.2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

§ 51 GehG in der Fassung des Art. III Z. 6 der Novelle, BGBl. I Nr. 109/1997, lautet (auszugsweise):

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50.500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140 % und für Universitätsdozenten 120 % des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5 % für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

...

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

...

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

..."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser (allerdings im Ausschuss in § 51 Abs. 8 GehG abgeänderten) Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, Seite 43, zeigen zunächst die Schwachstellen des bis zur Neuregelung geltenden bisherigen Systems der Kollegiengeldabgeltung auf und erläutern dann das neue System folgendermaßen (Auszug):

"Daher soll der Grundbetrag künftig für acht Semesterstunden gebühren. Steigerungszuschläge sollen nur quantitativ gestaltet und bis zu einer Obergrenze von zwölf Semesterstunden reichen. Abschläge für weniger als acht Semesterstunden sollen nur geringfügig stärker ausfallen als Zuschläge. Der neue Gesamtbetrag der Kollegiengeldabgeltung für acht und zehn Semesterstunden soll gegenüber dem bisherigen System aufkommensneutral sein, weiterhin soll für weniger als drei Semesterstunden keine Kollegiengeldabgeltung mehr gebühren. Abzugelten sind allerdings nur die Stunden, nach denen die Universität Bedarf hat und diesen Bedarf bestätigt, sowie höchstens weitere vier auf Grund der Lehrbefugnis frei angebotene Semesterstunden.(Anmerkung: Dieser Satz bezieht sich auf die in der RV enthaltene Formulierung des § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG, die in Bezug auf die vom Universitätsprofessor an der eigenen Universität abgehaltenen Lehrveranstaltungen vorsah, dass alle gemäß § 165 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen für die Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen seien, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Ausmaß von vier Semesterstunden. Der ersten Satz wurde im Ausschuss abgeändert. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Abänderung des § 165 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 - siehe dazu näher oben unter 2.1.5.). Die Abgeltung weiterer auf Grund der Lehrbefugnis angebotener Lehrveranstaltungsstunden ist angesichts des Auftrages an die Universität zur Planung und Einhaltung des Budgets nicht möglich.

..."

3. Studienrecht

3.1. Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG)

3.1.1. Im maßgeblichen Zeitpunkt galt (grundsätzlich) für das allgemeine Studienrecht das UniStG, BGBl I Nr. 48/1997. Es enthielt in seiner Stammfassung (so wie bisher das AHStG) die allgemeinen studienrechtlichen Bestimmungen für Studien an Universitäten sowie bestimmte Studien (darunter auch das Studium der Architektur) an Kunsthochschulen und der Akademie der Bildenden Künste in Wien, die auch parallel an Universitäten eingerichtet waren. Das Studienrecht der (übrigen) künstlerischen Studienrichtungen an Kunsthochschulen (einschließlich der Akademie) war zu diesem Zeitpunkt noch im Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG) geregelt. Erst mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr. 131/1998 wurde das gesamte allgemeine Studienrecht aller an den Kunsthochschulen und der Akademie eingerichteten künstlerischen Studienrichtungen in den Anwendungsbereich des UniStG einbezogen.

3.1.2. Übergangsrecht

Nach seinem § 74 Abs. 1 ist das UniStG, BGBl I Nr. 48/1997 (sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes angegeben wird, ist jeweils die Stammfassung gemeint), am in Kraft getreten. Gleichzeitig ist nach § 75 Abs. 1 leg. cit. das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) mit Ablauf des außer Kraft getreten.

Gemäß § 77 Abs. 1 UniStG haben die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit in Kraft treten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am geltenden Fassung anzuwenden.

3.1.3. Lehrveranstaltungen (UniStG und AHStG)

3.1.3.1. § 7 UniStG lautet (auszugsweise):

"Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

...

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

..."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser Bestimmung, 588 Beilagen NR 20. GP, 62 f, begründen u.a. den Verzicht auf die Nennung einzelner Lehrveranstaltungsarten und ihre Definition damit, dass dies nicht notwendig erscheine. Dies wäre nicht nur im Hinblick auf den zwingend beispielhaften Charakter eines solchen Kataloges wenig sinnvoll, sondern auch hinsichtlich des Grundsatzes der Lehrfreiheit und der Tatsache, dass gleichnamige Lehrveranstaltungstypen auf Grund unterschiedlicher inhaltlicher Bedingungen und Aufgabenstellungen in den verschiedenen Wissenschaftsbereichen de facto unterschiedlich ausgeprägt seien, wenig zielführend. Es werde Aufgabe der Studienkommissionen sein, die Lehrveranstaltungsarten im Studienplan zu benennen.

3.1.3.2. § 16 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, seine Absätze 1 (erweiternde Neufassung), und 10 (neu) sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abs. 10 als Abs. 15 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981, lautete auszugsweise:

"§ 16. Lehrveranstaltungen

(1) Von der zuständigen akademischen Behörde sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen sind insbesondere:


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a)
Seminare und Privatissima (Abs. 2),
b)
Vorlesungen (Abs. 3),
c)
Proseminare und Übungen (Abs. 4),
d)
Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Abs. 5),
e)
Konversatorien (Abs. 6),
f)
Praktika (Abs. 7),
g)
Exkursionen (Abs. 8),
h)
Projektstudien (Abs. 9),
i)
Vorlesungen verbunden mit Übungen (Abs. 10),
j)
Exkursionen verbunden mit Übungen oder Praktika (Abs. 11).

(2) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 die Zahl der Teilnehmer so weit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

(3) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und die Methoden der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten.

(4) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu ermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

...

(10) Bei der Verbindung von Vorlesungen mit Übungen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Abs. 3 den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu behandeln.

...

(15) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist darauf zu achten, dass jedenfalls für die Pflicht- und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungen oder Proseminare und Seminare veranstaltet werden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sind besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare (Abs. 1) und Spezialvorlesungen (Abs. 3) einzurichten."

Die Erläuterungen zur RV zum AHStG (Stammfassung), 22 Beilagen NR 11. GP, 49 ff (50), führen zu § 16 u.a. aus, dass Übungen - den Proseminaren gleichgeordnet - insbesondere die beruflich-praktischen Aufgaben der Diplomstudien wahrnehmen (vgl. § 26 Abs. 4). Auch hier könne es sinnvoll sein, Anfänger und Fortgeschrittene in getrennten Übungen zu unterrichten.

"Privatissima und Seminare, zu denen alle Studierenden Zugang haben (vgl. § 10 Abs. 3), sollen besonders auf die Zwecke der Doktoratsstudien ausgerichtet sein (Dissertationskolloquien, Aussprachen über die Fachliteratur, Behandlung besonderer Problem usw.)"

Die Erläuterungen zur RV zur Novelle BGBl. Nr. 332/1981, 253 Beilagen NR 15. GP, 23, begründen näher die Erweiterung der Lehrveranstaltungen im demonstrativen Katalog des § 16 Abs. 1 lit. h bis j AHStG, die in den (neuen) Absätzen 9 bis 11 näher umschrieben werden. Inhaltlich auf den (neuen) Absatz 10 und 11 bezogen führen sie aus, dass im Interesse sowohl einer stärkeren Verbindung von Theorie und Praxis als auch einer notwendig stärkeren Orientierung von Studium und Lehrveranstaltungen als neue Lehrveranstaltungstypen Vorlesung und Exkursionen mit Übungen in die demonstrative Aufzählung der Lehrveranstaltungen aufgenommen werden sollen.

3.2. Besonderes Studienrecht

Im Beschwerdefall war zum maßgebenden Zeitpunkt (SS 1998) für die Studienrichtung Architektur an der TU G. noch kein neuer Studienplan nach dem UniStG erlassen worden. Es galt demnach das "alte" (unter der Geltung des AHStG geschaffene) "besondere" Studienrecht (Bundesgesetz über technische Studienrichtungen - Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373, und die darauf gestützte Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienrichtung Architektur - Studienordnung Architektur, BGBl. Nr. 127/1992, sowie der mit dem Studienjahr 1992/93 in Kraft getretene Studienplan für die Studienrichtung Architektur an der TU G. - Fassung Juni 1995, kundgemacht in dem am ausgegebenen Stück 19a des im Studienjahr 1994/95 erschienenen Mitteilungsblattes dieser TU).

Nach § 4 Abs. 1 des obgenannten Studienplanes war die erste Diplomprüfung eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen war.

Im Anhang zum Studienplan wurden die Bildungsziele dieses Pflichtfaches des 1. Studienabschnittes wie folgt umschrieben:

"Fachgebiet Gestalten:

Künstlerische Gestaltung 1; 1 VO, 3 UE, TPF Künstlerische Gestaltung:

Methoden der Künstlerischen Gestaltung in der Ebene, Zeichnen und Malen, Darstellung von Mensch, Landschaft und Objekt

Künstlerische Gestaltung 2; 1 VO, 3 UE, TPF Künstlerische Gestaltung:

Methoden der Künstlerischen Gestaltung im Raum, Bildhauerei, Plastik, Installation."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 GehG für das Studienjahr 1997/98 verletzt. Auf Grund seiner Erklärung vom (siehe oben unter Punkt A) beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung (und auch die Anfechtung) auf das SS 1998. Die nachstehenden Beschwerdeausführungen beziehen sich daher nur auf diesen Zeitraum.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer (wie zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren) im Wesentlichen vor, nach § 51 Abs. 8 GehG seien alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen (Hervorhebung im Original). Die (mit Ablauf des erfolgte) Aufhebung des § 16 AHStG lasse in Verbindung mit der Unterlassung einer Definition des Begriffes "Lehrveranstaltung" im UniStG darauf schließen, dass der Begriff der Lehrveranstaltung im Sinn des § 51 Abs. 8 GehG nicht mehr nach § 16 AHStG auszulegen sei. Von einem derartigen Verständnis dürften auch die Organe der TU G. bei der Aufnahme seiner im Studienjahr 1997/98 als Privatissimum gemeldeten Lehrveranstaltung in das Vorlesungsverzeichnis ausgegangen sein. Diese Organe hätte ihn auch auf seine nunmehr von der belangten Behörde behauptete mangelnde Berechtigung, eine derartige Lehrveranstaltung abhalten zu dürfen, aufmerksam machen müssen.

Die mit seiner Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor für Plastische Gestaltung erworbene venia docendi umfasse nach § 21 Abs. 2 UOG 1993 das Recht, im Rahmen seiner Lehrbefugnis die wissenschaftliche Lehre frei auszuüben (Hervorhebung im Original). Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die Veranstaltung von Privatissima in einem künstlerischen Fach rechtswidrig sei, stehe nicht nur mit dem Gesetz und seiner Ernennung nicht im Einklang, sondern verstoße auch gegen Art 17 StGG (Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre). Entgegen ihrer Auffassung sei eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Kunst und einem künstlerischen Fach möglich; die belangte Behörde verkenne mit ihrer Ansicht den Begriff "Wissenschaft".

Verfehlt sei auch die Auffassung, dass nur Universitätsprofessoren mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss zur Diskussion wissenschaftlicher Fragen befugt sein sollten. § 21 Abs. 2 UOG 1993 räume das Recht auf freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre allen Universitätsprofessoren ein, ohne nach dem Studienabschluss zu differenzieren. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Kunst sei auch ohne Abschluss eines Hochschulstudiums möglich. Die Argumentation der Behörde, die Gleichwertigkeit (nach der Anlage 1 zum BDG 1979) beziehe sich nur auf eine dienstrechtliche Komponente sei nicht recht verständlich, gehe es doch im Beschwerdefall bei der Anwendung des GehG auch um eine dienstrechtliche Frage.

Der Beschwerdeführer sei auch zur Beurteilung einer Diplomarbeit befugt. Da er Universitätslehrer nach § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a UOG 1993 sei, komme ihm dieses Recht im Rahmen seiner Lehrbefugnis nach § 61 Abs. 4 UniStG zu (wird näher ausgeführt).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, dass die (im Forschungsbericht angeführten) Lehrinhalte, Lehrziele und Lehrmethoden "in den gegenständlichen Lehrveranstaltungen" (und damit auch im strittigen Privatissimum) vermittelt worden seien. Die belangte Behörde habe die sich daraus ergebenden Folgerungen aber nur für die beiden anderen Lehrveranstaltungen (Vorlesung und Übung) bezogen, für diese Einschränkung aber keine Begründung gegeben. Die Feststellung, dass sich in bezug auf das "Privatissimum" weder eine konkrete Bezeichnung noch ein Lehrveranstaltungsprofil habe ermitteln lassen, sei daher aktenwidrig, weil auf Grund dieser Angaben feststehe, dass am Institut des Beschwerdeführers zweifellos auch wissenschaftliche Forschungsarbeit geleistet werde (arg.:"Kunst als Grundlagenforschung und Grundlagenforschung im System der Kunst";

Forschungsarbeit und Praxis im ästhetischen Feld......."). Ebenso sei die Feststellung, wissenschaftliche Themen würden weder expressis verbis erwähnt noch inhaltlich angesprochen werden, vor dem Hintergrund dieser Angaben aktenwidrig.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Die im Beschwerdefall für das SS 1998 strittige Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG (in der Fassung des Art III Z 6 der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 - Zitierungen des GehG ohne Angabe der Fundstelle beziehen sich auf diese im Beschwerdefall maßgebende Fassung) betrifft einen besoldungsrechtlichen Anspruch, mit dem bestimmte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen aus dem Bereich der Lehre abgegolten werden sollen. Bei der Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe ist daher, soweit nicht Abweichendes angeordnet wird, auf das Dienstrecht zurückzugreifen. Für das Dienstrecht der im maßgebenden Zeitpunkt als Hochschullehrer bezeichneten Verwendungsgruppe, zu denen an den Universitäten u.a. auch die Universitätsprofessoren gehören (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979 in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997 - Zitierungen des BDG 1979 ohne Angabe der Fundstelle beziehen sich auf diese im Beschwerdefall maßgebende Fassung) ist es typisch, dass bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben oft am Organisations- und Studienrecht angeknüpft wird (vgl. für die Universitäts(Hochschul)professoren z.B. im Eingangssatz des § 165 Abs. 1 BDG 1979 die Wendung "nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften"; siehe dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0130), sodass auch diese Vorschriften zur Auslegung heran zu ziehen sind.

2.2.2. Was die Auslegung des § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG ("Alle Lehrveranstaltungen ... an der eigenen Universität") betrifft, ergibt sich dieser Zusammenhang insbesondere aus § 165 Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979.

Auch wenn § 51 GehG - anders als die vor der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 geltende Fassung (zur früheren Rechtslage siehe die Darstellung im hg Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0206) - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die im Rahmen der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mehr enthält, ist diese Schranke weiterhin beachtlich. Dies ergibt sich (ungeachtet der Abänderungen, die die RV zu dieser Bestimmung im Ausschuss erfahren hat) aus den Erläuterungen zur RV zur Novelle BGBl I Nr. 109/1997. Einerseits werden die Unterschiede zur früheren Rechtslage (so u.a. zum früheren Zuschlagssystem bei bestimmten Lehrveranstaltungstypen, darunter auch für Privatissima) ausführlich dargestellt, andererseits der Bezug zur Lehrbefugnis sowohl in den Ausführungen zu dieser Bestimmung als auch zu dem gleichzeitig neugefassten § 165 BDG 1979 (in denen der Zusammenhang zu den Dienstpflichten - insbesondere bedarfsorientierte Abhaltung von Pflichtlehrveranstaltungen -, aber auch zur Berechtigung, im Rahmen des Faches darüber hinaus gehende Lehrveranstaltungen anzukündigen bzw. abzuhalten, hervorgehoben wird) betont. Eine (gestaffelte) Abgeltung tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungen nach § 51 GehG erfolgt (wie bisher) nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite (für mindestens drei, höchstens aber zwölf Semesterstunden Lehrveranstaltungen), wobei die schon in der RV vorgesehene Höchstgrenze von zwölf Stunden beibehalten wurde (geändert wurden nur die starre Binnengrenze zwischen Pflichtlehrveranstaltungen und "freiem Angebot" innerhalb der Lehrbefugnis).

Es trifft daher zu, dass die Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG nur für Lehrveranstaltungen gebührt, die im Rahmen der Lehrbefugnis (die sich im Beschwerdefall aus dem Fach ergibt, für das der Beschwerdeführer ernannt wurde) abgehalten werden. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0206, das sich sowohl auf die Kollegiengeldabgeltung vor als auch auf diejenige nach der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 bezog, ausgesprochen, dass sie einem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zusteht, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehörten. Das Wort "alle Lehrveranstaltungen" in § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG ist daher in diesem Sinn einschränkend auszulegen. Tatsächlich abgehaltene Lehrveranstaltungen, die in der Lehrbefugnis keine Deckung finden (und daher nicht zu den Aufgaben des Universitätsprofessors gehören), sind bei der Prüfung der Gebührlichkeit und der Höhe der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG nicht zu berücksichtigen.

2.2.3. Nur auf die Prüfung dieser Frage kommt es bei der Beurteilung, ob ein besoldungsrechtlicher Anspruch nach § 51 GehG besteht, an. Der Umstand, dass trotz Bekanntwerdens der Ankündigung oder der tatsächlichen Abhaltung einer Lehrveranstaltung, bei der diese Voraussetzung nicht gegeben ist oder zweifelhaft erscheint, deren Leiter nicht von Organwaltern der Universität oder der belangten Behörde auf diese (möglichen besoldungsrechtlichen) Rechtsfolgen vor Beginn der Lehrveranstaltung oder während ihrer (tatsächlichen) Abhaltung aufmerksam gemacht wird, spielt für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG - dies ist das Thema des angefochtenen Bescheides - keine Rolle; einem solchen Umstand könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren oder (unter besonderen Umständen) in einem Verfahren nach § 13a GehG (bei der Beurteilung des guten Glaubens beim Empfang von Kollegiengeldabgeltung, für eine derartige Lehrveranstaltung) Bedeutung zukommen.

2.2.4. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die Qualifikation des Faches "Plastische Gestaltung", in dem er ernannt wurde (siehe § 162 BDG 1979 in der Fassung BGBl Nr. 148/1988), als künstlerisches Fach nicht bestritten. Strittig ist die Frage, ob die im SS 1988 erfolgte (unbestrittene) Abhaltung der als "Privatissimum" angekündigten sechsstündigen Lehrveranstaltung im Rahmen der ihm durch seine Ernennung verliehenen Lehrbefugnis für das obgenannte künstlerische Fach erfolgte oder nicht.

2.2.4.1. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt hat, dass sich bezüglich der Lehrveranstaltung "Privatissimum" (anders als bei der vom Beschwerdeführer gehaltenen Vorlesung und den Übungen) im Ermittlungsverfahren weder eine konkrete Bezeichnung noch ein Lehrveranstaltungsprofil habe ermitteln lassen. Sie geht aber in der Folge davon aus, dass damit ein Lehrveranstaltungstypus bezeichnet wurde, wie er in § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AHStG umschrieben wurde (also ein der wissenschaftlichen Diskussion dienendes Forschungsseminar abgehalten wurde) und kommt auf dem Boden dieser Annahme in Verbindung mit ihrer Auffassung über die Grenzen der Lehrbefugnis in einem künstlerischen Fach zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Abhaltung einer solchen Lehrveranstaltung nicht von der Lehrbefugnis für ein künstlerisches Fach gedeckt ist. Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm gewählten Bezeichnung im SS 1998 inhaltlich eine andere Lehrveranstaltung, als sie im § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AHStG umschrieben wurde, tatsächlich durchgeführt habe und eine solche Lehrveranstaltung nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG für die Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen gewesen wäre, hat er im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Auch sein unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Beschwerde erstattetes Vorbringen zielt im Ergebnis (wie sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren) ausschließlich darauf ab, dass es sich dabei um eine die wissenschaftliche Forschungsarbeit am Institut betreffende Lehrveranstaltung gehandelt habe. Das aber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zumindest hypothetisch unterstellt, so dass mit der diesbezüglichen Verfahrensrüge (soweit sie sich auf die Unterlassung von Erhebungen zum Inhalt der unter der Bezeichnung "Privatissimum" vom Beschwerdeführer im SS 1998 abgehaltenen LVA bezieht) kein erheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird.

2.2.4.2. Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung (die der Beschwerdeführer selbst noch im Verwaltungsverfahren vertreten hat), dass - unbeschadet des mit Ablauf des das Außerkrafttreten des AHStG anordnenden § 75 Abs. 1 UniStG - in der im Beschwerdefall bestandenen Übergangsphase nach dem UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997 (vgl. dazu §§ 77 Abs. 1 und 2 leg. cit) die Begriffsbestimmungen des § 16 AHStG (hier: als Maßstab für den Lehrveranstaltungstypus Privatissimum) relevant waren. Mangels Erlassung eines Studienplanes nach dem UniStG galt in der Übergangsphase nämlich noch das alte besondere Studienrecht für die an der TU G. eingerichtete Studienrichtung Architektur. Das alte besondere Studienrecht baute aber auf den Lehrveranstaltungstypen auf, die in § 16 AHStG umschrieben waren. Im UniStG gibt es keine dem § 16 AHStG vergleichbare Bestimmung; vielmehr verweist § 7 UniStG unter Verzicht auf die Nennung und inhaltliche Umschreibung der Arten von Lehrveranstaltungen auf die (neuen) Studienpläne, die dazu nähere Bestimmungen zu treffen haben (vgl. zu den Beweggründen der Neuregelung näher die Erläuterungen zur RV zum UniStG (Stammfassung), 588 Blg NR 20. GP, 62 f). Auf Grund dieser Konstellation galten (ausnahmsweise) in der Übergangsphase (bis zur Erlassung der neuen Studienpläne nach dem UniStG) auch jene Bestimmungen des alten allgemeinen Studienrechts (AHStG) weiter, auf denen das vom UniStG (vorübergehend) in Geltung belassene alte besondere Studienrecht aufbaute und für die es im UniStG selbst keine entsprechende (allgemeine) Bestimmung gibt. Dies galt für die Übergangszeit auch für jene Lehrveranstaltungen, die (wie im Beschwerdefall) ein Universitätsprofessor an seiner Universität im Rahmen seines Faches (seiner Lehrbefugnis) über die nach dem alten besonderen Studienrecht erforderlichen Lehrveranstaltungen hinaus unter einer Bezeichnung und mit einem Inhalt angeboten hat, wie er in § 16 AHStG näher geregelt war. Solche zusätzlichen (im Beschwerdefall jedenfalls für den Abschluss des Diplomstudiums der Architektur nicht erforderlichen und deshalb im besonderen Studienrecht dafür nicht vorgeschriebenen) Lehrveranstaltungen stehen nämlich in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit den für das Studium geltenden Zielen, die in der Übergangsphase (wie bisher) primär das (alte) besondere Studienrecht zu verwirklichen hatte, weil derartige Lehrveranstaltungen (hier: ein Privatissimum) deren Vertiefung dienten.

2.2.4.3. Für die Beantwortung der strittigen Frage, ob die Abhaltung eines Privatissimums (spezielles Forschungsseminar) im Sinn des § 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 162 BDG 1979 zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, der an einer Universität für ein künstlerisches Fach (hier: an der an einer TU eingerichteten Studienrichtung Architektur für das Fach "Plastisches Gestalten") ernannt ist, ist allein aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 UOG 1993 (Recht zur freien Ausübung der wissenschaftlichen Lehre) nichts zu gewinnen.

Das UOG 1993 stellt nämlich bei der Umschreibung der Aufgaben der Universität (das sind die ehemaligen wissenschaftlichen Hochschulen, zu denen auch die TU gehören) ausdrücklich auf die wissenschaftliche Forschung und Lehre ab (vgl. § 1 UOG 1993), trifft Bestimmungen über das wissenschaftlichen Personal (§ 19 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit.), zu denen als Untergruppe der Universitätslehrer die Universitätsprofessoren gehören und spricht im Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren ausdrücklich von einem wissenschaftlichen Fach (§ 28 UOG 1993) sowie in § 21 Abs. 2 Satz 3 UOG 1993 von wissenschaftlicher Lehre. Das UOG 1993 berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass für die an Universitäten eingerichteten Studien auch künstlerische Fächer erforderlich sein können, für die ein diesem Erfordernis entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen ist. Dass ein solcher Bedarf besteht, ist - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Interesse ist - aus Z. 19.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abzuleiten, der für die Ernennung von Universitätsprofessoren für ein künstlerisches Fach an einer Universität besondere vom "Normalfall" der Ernennung von Universitätsprofessoren für ein wissenschaftliches Fach abweichende Voraussetzungen normiert, die die Berufung von für diese besondere Aufgabenstellung qualifizierten Personen sicherstellen sollen.

Auch das AHStG traf (unter dem Gesichtspunkt des Studienrechts) keine besonderen allgemeinen Bestimmungen im Zusammenhang mit künstlerischen Fächern, obwohl es in Verbindung mit zwei besonderen Studiengesetzen im Sinn seines § 3 Abs. 1 für das an Hochschulen künstlerischer Richtung eingerichtete Studium der Architektur sowie auf künstlerische Lehramtsstudien anzuwenden war (vgl. dazu näher § 13 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen - Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373 sowie § 2 Abs. 5 lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sowie § 1 KHStG). Die genannten Studien konnten auch an einer Universität eingerichtet sein, wie dies im Beschwerdefall für das Studium der Architektur zutrifft.

Die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Fächern und die sich daraus für die Lehrbefugnis ergebenden Folgen können daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter Rückgriff auf jene Bestimmungen gefunden werden, die diese Unterscheidung kennen. Das trifft auf die im Beschwerdefall im maßgebenden Zeitpunkt (SS 1998) geltenden Organisationsvorschriften für Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsrecht - KHOG, BGBl. Nr. 54/1970) bzw. die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG, BGBl. Nr. 25) (im Folgenden wird nur das KHOG berücksichtigt; das AOG enthält vergleichbare Bestimmungen) sowie das Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zu.

Danach dienten die künstlerischen Hochschulen der Pflege und Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4 KHOG in der Fassung BGBl. Nr. 85/1978). Zur Kunstlehre bestimmte § 1 Abs. 5 KHOG (in dieser Fassung) Folgendes:

"(5) Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten künstlerischen, künstlerischpädagogischen und künstlerisch- wissenschaftlichen Nachwuchses, die künstlerisch-pädagogische und die künstlerischwissenschaftlich Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhang auch die Vermittlung einer umfassenden Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse der Erschließung der Künste und Forschung."

Die Erläuterungen zum KHOG (Stammfassung), 1461 Beilagen NR 11. GP, 18, führten zu diesen beiden Bestimmungen (damals § 1 Abs. 2 und 3; sie wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 85/1978 inhaltlich nicht verändert) Folgendes (auszugsweise) aus:

"(Zu § 1 Abs. 2) Die wissenschaftlichen Hochschulen dienen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre. Der Gedanke der 'Einheit von Forschung und Lehre' kommt darin zum Ausdruck; mit anderen Worten: die wissenschaftliche Lehre erwächst unmittelbar aus der wissenschaftlichen Forschung, das heißt aus dem systematischen und eindringlichen Streben nach neuen Erkenntnissen (Herder, Staatslexikon). Ebenso kann auch die künstlerische Lehre nur aus dem eindringlichen Streben nach neuen Erkenntnissen der Kunst erwachsen. Diesen Prozess, in dem die Grundlagen für die künstlerische Lehre gewonnen werden, bezeichnet der Entwurf als 'Pflege und Erschließung der Künste'. Darüber hinaus ist aber auch in einem gewissen Maße Forschung im engeren Sinne zur Gewinnung der Grundlagen der künstlerischen Lehre notwendig; und zwar insbesondere auf jenen Gebieten der Wissenschaft (sei es der Kunstwissenschaften, sei es der technischen Wissenschaften), wo sie entweder der Ergänzung der Erschließung der Künste dient oder gerade aus der Verbindung mit dieser besonders günstige Ergebnisse zeitigen kann (Für beide Fälle gibt es bereits Beispiele an den bestehenden Akademien, wie etwa die Arbeit der Versuchsanstalt für Silikat-Chemie im Rahmen der Meisterklasse für Keramik an der Akademie für angewandte Kunst einerseits und das Institut für Wertungsforschung an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz andererseits).

Solche Forschung kann aber an sich nicht Ausbildungsziel der Kunsthochschulen sein; vielmehr kann sie nur Mittel zur Erarbeitung der Grundlagen der die Kunstlehre ergänzenden wissenschaftlichen Lehre sein. Dabei handelt es sich um Fächer, die neben die künstlerischen Hauptfächer treten und mit diesen die notwendige Voraussetzung zur Erreichung des Studienzieles bilden. Es sind dies somit Pflichtfächer ... Wenn daher Forschung und wissenschaftliche Lehre grundsätzlich auch an den Kunsthochschulen möglich sein soll, so muss doch die Errichtung von Forschungs- und Lehreinrichtungen mit gleichen Aufgaben, wie sie bereits von bestehenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen wahrgenommen werden, ausgeschlossen werden; diesem Zweck dient die Formulierung 'sowie in diesem Zusammenhange', die den Grundsatz der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in genügend klarer Form zum Ausdruck bringt. ...

(Zu § 1 Abs. 3) Diese Bestimmung ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil die Kunstlehre vielfach auch auf den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung aufbauen muss, die bereits an anderen Hochschulen betrieben wird, und Paralleleinrichtungen (wie bereits zum Ausdruck gebracht wurde) vermieden werden sollen. Im Begutachtungsverfahren wurde diese Bestimmung von Seite wissenschaftlicher Hochschulen allgemein begrüßt, doch wurde darauf hingewiesen, dass sich das Zusammenwirken zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen meist nicht in der Form realisieren lassen wird, dass gewisse Lehrveranstaltungen von Hörern beider Hochschultypen gemeinsam besucht werden, sondern zweckmäßiger durch den Austausch von Lehrkräften mit Hilfe besonderer Lehraufträge."

Damit im Einklang stehend schrieb die Zielbestimmung des § 3 KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, in Z. 1 vor, dass die Studien an den (künstlerischen) Hochschulen (soweit für sie dieses Gesetz gilt) der Pflege und der Erschließung der Künste sowie nach Z. 2 der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerischpädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen haben. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für einen kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten (Satz 2 der Z 2).

Die Erläuterungen zur RV zum KHStG (Stammfassung), 1214 Beilagen NR 15. GP, 44, führen dazu u.a. Folgendes aus:

"Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung einschließlich der von den Lehrern der künstlerischen Hochschulen durch eigene Forschungsarbeit gewonnenen Erkenntnisse werden daher in die Lehrveranstaltungen einzubringen sein. Soweit Ausbildungsziele der einzelnen Studienrichtungen dies erfordern, werden die Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungen auch mit den spezifischen wissenschaftlichen Methoden vertraut zu machen sein.

Als Beispiele sind anzuführen: Elektroakustik, Wertungsforschung, Aufführungspraxis, Musiksoziologie, Musikpädagogik, Atem - und Stimmphysiologie, Musikpsychologie, Kunstgeschichte und eine Reihe ähnlicher Fachgebiete. Diese Bereiche werden in der Regel durch Lehrkanzeln oder Institute vertreten, die einen gesetzlichen Auftrag zur Lehre und Forschung erfüllen."

§ 20 KHStG regelte - abgesehen von hier nicht relevanten Besonderheiten wie den Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern und Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 leg. cit.) - die Typen von Lehrveranstaltungen. So legte z.B. § 20 Abs. 4 KHStG (in Ausführung der in Abs. 1 Z. 3 genannten Lehrveranstaltungen) fest, dass Seminare der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen haben. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

Die Erläuterungen der RV zu dieser Bestimmung (Stammfassung), 1214 Beilagen NR 15. GP, 58 f, führen dazu Folgendes aus:

"Seminare und Privatissima, Proseminare und Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien, Vorlesungen, Konversatorien, Exkursionen entsprechen im Großen und Ganzen den vom Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz in seinem § 16 angeführten Typen von Lehrveranstaltungen gleicher Bezeichnung ... Diese Typen von Lehrveranstaltungen werden dementsprechend in erster Linie für andere als (ausschließlich) künstlerische Fächer in Betracht kommen, also für Mischtypen (künstlerisch-wissenschaftliche, künstlerisch-pädagogische Fächer) und für wissenschaftliche Fächer."

Es kann dahingestellt bleiben, ob künstlerische Fächer im Sinn der Z. 19.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nur (ausschließlich) künstlerische Fächer oder auch den Mischtypus "künstlerischwissenschaftliche Fächer" umfassen (was davon abhängt, ob diese auch in Punkt 19.4. vorgenommene Unterscheidung auch für den Begriff nach Punkt 19.2. gilt oder nicht). Selbst wenn bloß ersteres zuträfe, schlösse dies nach den oben wiedergegeben Erläuterungen zum KHOG und KHStG nicht von vornherein aus, dass mit einem (ausschließlich) künstlerischen Fach Forschung und damit auch die Kunstlehre ergänzende wissenschaftliche Lehre verbunden ist, die auch zur Abhaltung eines Privatissimums in einem solchen Fach berechtigte. Bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Verbindung zur Forschung und wissenschaftlichen Lehre zu einem künstlerischen Fach gehört, ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Es kommt dabei auf die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter an; das konkrete subjektive Selbstverständnis des im konkreten Verwaltungsverfahren betroffenen Wissenschaftsvertreters hat dabei außer Betracht zu bleiben. Letztlich wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis ankommen (vgl. dazu die zur Ermittlung des Begriffes "wissenschaftliches Fach" in Einzelfällen im Zusammenhang mit Habilitationen unter Hinweis auf Literatur ergangenen hg Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0031, vom , Zl. 92/12/00319, sowie vom , Zl. 99/12/0242).

Bei dieser Rechtslage wäre es im Beschwerdefall daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den objektiven Bereich des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" zu ermitteln. Dabei wird insbesondere auch der im SS 1998 geltende Studienplan Architektur an der TU G. mit seiner Beschreibung der Bildungsziele für das Fachgebiet Gestalten und die Umsetzung der dort erwähnten Methoden der Künstlerischen Gestaltung zu berücksichtigen sein. Die von der belangten Behörde für die im Studienplan für dieses Fach vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Vorlesung und Übungen) ermittelten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides beschriebenen Bereiche (insbesondere Lehrinhalt, Lehrziel und Lehrmethode) schließen bei objektiver Betrachtung eine Ergänzung (Kombination) dieses künstlerischen Faches durch (eigene) Forschung und wissenschaftlicher Lehre nicht von vornherein aus. Erst wenn der Umfang des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" feststeht, kann (bei Aufrechterhaltung der bisherigen Annahmen zu dem im SS 1998 abgehaltenen "Privatissimum") die für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 entscheidende Frage beantwortet werden, ob das vom Beschwerdeführer vertretene Fach diesem Typus von Lehrveranstaltung zugänglich ist.

Die Unterlassung dieser Ermittlungen geht auf die unzutreffende Rechtsauffassung der belangten Behörde zurück, dass allein aus der Qualifikation des Faches "Plastische Gestaltung" als künstlerisches Fach der Schluss zu ziehen sei, die vom Beschwerdeführer im SS 1998 abgehaltene, als Privatissimum bezeichnete und auch von ihm nach ihrem Inhalt diesem Typus nach § 16 Abs. 2 AHStG zugeordnete Lehrveranstaltung (im Ausmaß von sechs Semesterstunden) sei bei der Ermittlung der Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG nicht zu berücksichtigen, weshalb ihm eine solche wegen des Unterschreitens der Mindestgrenze von drei Semesterstunden nicht zustehe. Da die Lehrbefugnis durch das Fach, in dem ein (ordentlicher) Universitätsprofessor ernannt wurde, bestimmt wird, kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Hochschulbildung verfügt, für die Lösung der im Beschwerdefall strittigen Frage keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

3. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er über die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 abspricht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Betreuung von Diplomarbeiten durch den Beschwerdeführer weiter einzugehen war.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen. Wien, am