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VwGH vom 29.09.1999, 99/12/0233

VwGH vom 29.09.1999, 99/12/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Mag. J N in W gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 8071/23-Pr.2/99, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter (Ministerialrat) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der belangten Behörde mit Dienstort in Wien tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss vom gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag vom um einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GG 1956 für die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 51, und seiner Wohnung in 7000 Eisenstadt, Weißpriachstraße 46, ersucht.

Als Grund für die im August 1998 erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes von Wien nach Eisenstadt gab der Beschwerdeführer wirtschaftliche und familiäre Umstände an. Er sei Eigentümer seines Elternhauses, in dem aber seine Eltern (Mutter verstorben, Vater im "Altersheim") ein lebenslanges Wohnrecht vertraglich zugesichert erhalten hätten. Bereits im Jahr 1996 habe er Entscheidungen über Instandhaltungsarbeiten zu treffen gehabt, die ihn derzeit mit ca. S 7.000,-- monatlich an Kreditrückzahlungen auf die Dauer von 20 Jahren belasteten. Aus finanziellen Gründen wäre es ihm nicht möglich, unter diesen Umständen auch seine Wohnung in Wien zu behalten. Im Hinblick auf die Rechtsverpflichtung gegenüber seinem Vater habe er bei der Wahl des Elternhauses als Wohnsitz keine Handlungsalternative gehabt, weil die Doppelbelastung (Aufrechterhaltung der Wiener Wohnung) für ihn mit einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung von weit mehr als 10 % seines Nettobezuges verbunden gewesen wäre.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer folgende Erwägungen der belangten Behörde mitgeteilt:


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Bei der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsverpflichtung gegenüber seinem Vater sei auf Grund seiner Ausführungen, wonach der Vater in ein "Altersheim" übersiedelt sei, nicht ersichtlich, in welcher Form dieses Wohnrecht wieder wahrgenommen werden könne. Es hätte daher geprüft werden können, ob dieser Vertrag aufgelöst werden könne bzw. könne auch bei aufrechtem Vertrag und sogar bei grundbücherlicher Eintragung des Wohnrechtes ein Verkauf des Hauses erfolgen. Die - eventuell sogar auflösbare - Verpflichtung des Beschwerdeführers seinem Vater gegenüber bedeute daher nicht, dass er gezwungen sei, in dem Haus zu wohnen oder weiterhin Eigentümer zu bleiben.
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Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung sei grundsätzlich richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0123, die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei 10 % des Nettoeinkommens gezogen habe; diesem Erkenntnis liege aber eine gesetzlich festgelegte Kostenbeitragspflicht zugrunde, die vom seinerzeitigen Beschwerdeführer nicht beeinflussbar gewesen sei, während im vorliegenden Fall Kreditrückzahlungen für Instandhaltungsarbeiten die Grundlage der Belastung darstellten, die zumindest teilweise dem Grunde und der Höhe nach für die Nutzung des Elternhauses des Beschwerdeführers gar nicht unumgänglich notwendig gewesen seien. Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe daher keine (Rechts-)Pflicht zur Sanierung des Hauses bestanden, weshalb eine indirekte Überwälzung eines Teiles dieser Kosten auf den Dienstgeber unzulässig sei.
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Wenn die Behörde zu einem anderen Ergebnis käme, hätte dies zur Folge, dass es jedem Dienstnehmer, der außerhalb der 20 km-Zone wohne, ermöglicht würde, durch entsprechend umfangreiche Sanierungsarbeiten finanzielle Verpflichtungen von mehr als 10 % des Nettoeinkommens einzugehen und damit seine Fahrtkosten auf den Dienstgeber "überzuwälzen". Einer derartigen Möglichkeit fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Seitens der belangten Behörde werde eine mögliche Handlungsalternative zur Verlegung seines Wohnsitzes beispielsweise darin gesehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Elternhaus zu verkaufen und in seiner Wiener Wohnung zu verbleiben bzw. einen Wohnsitz innerhalb der 20 km-Zone zu wählen oder auch die Sanierungsarbeiten in einem geringeren Umfang durchführen zu lassen.
Zu diesem Parteiengehör habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgende Stellungnahme abgegeben:
"Nach den bisherigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes sind familiäre Umstände in gleicher Weise wie Rechtsverpflichtungen als Motive für einen nicht von Beamten zu vertretenden Wohnungswechsel anerkannt. In meinem Fall liegen diese familiären Umstände in Verbindung mit Rechtsverpflichtungen vor:
1) Der Erwerb meines Elternhauses aufgrund eines Leibrentenvertrages zu Lebzeiten meiner Eltern ist die Absicherung meines Erbrechtes in anderer Rechtsform.
Dieser Leibrentenvertrag beinhaltet das lebenslange Wohnungsrecht für meine Eltern und das Benutzungsrecht meiner Schwester für die Garage des Hauses. Diese Verpflichtungen sind gegenüber meinem Vater und meiner Schwester derzeit noch aufrecht.
2) Es besteht weiters die Vereinbarung mit meinem Vater, das Haus an meinen Sohn weiter zu vererben, der ich durch eine testamentarische Verfügung entsprochen habe. Eine übliche Vorgangsweise, um Familienbesitz bestimmten Familienmitgliedern zu erhalten.
3) Die Möglichkeit das Haus zu verkaufen, kommt daher als Handlungsalternative nicht in Betracht. Neben den familiären Argumenten ist ein Haus mit den oben genannten Auflagen auch tatsächlich unverkäuflich.
4) Die von mir geltend gemachten Sanierungsaufwendungen betreffen den Erhalt der Bausubstanz des 1962 errichteten Hauses unabhängig davon, ob und wer das Haus auch gleichzeitig bewohnen würde:
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Die Dachdeckung musste erneuert werden (Verhinderung des Eindringens von Regenwasser).
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Eine Gasheizung wurde installiert, um eine elektronisch gesteuerte Heizung zu haben, die auch in einem gegebenenfalls zeitweise unbewohnten Haus die notwendige Beheizung ermöglicht.
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Notwendige Aufwendungen als energiesparende Maßnahmen waren ferner eine Wärmedämmung und die entsprechenden Fenster und Türen für das Haus.
Diese Sanierungsarbeiten betreffen den notwendigsten Aufwand, der zur Erhaltung und zur Verhinderung des Unterganges meines Vermögens aufzubringen war. Die damit verbundenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen von mindestens 7.000,-- ATS machen die unzumutbare Belastung aus, die mich letztlich zum Wohnungswechsel nach Eisenstadt bewogen hat, um der Doppelbelastung durch die Wiener Wohnung zu entgehen.
Ihrem Argument, ich hätte einen Wohnsitz innerhalb der 20 km-Zone wählen können, liegt die irregehende Ansicht zugrunde, dass ich auf jeden Fall meine Wohnung in Wien aufgeben wollte. Der Wohnungswechsel nach Eisenstadt wurde aber erst auf Grund des oben genannten Sachverhaltes von mir überlegt und durch die damit verbundenen finanziellen Belastungen als die einzige finanziell zumutbare Alternative für einen zukünftigen Wohnsitz gesehen."
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, da die vom Beschwerdeführer benützte Wohnung eindeutig mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes liege, sei zu prüfen gewesen, ob die Ausschlussbestimmung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 auf seinen Fall Anwendung finde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beamte eine Wohnung außerhalb der 20 km-Zone (gerechnet vom Dienstort) dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen stehe.
Die von ihm vorgebrachten familiären Umstände, der Erwerb seines Elternhauses und die Absicht, dieses Haus an seinen Sohn weiter zu vererben, unterlägen alle einer Dispositionsfreiheit zwischen ihm und seinen Familienangehörigen. Insbesondere der Erwerb seines Elternhauses auf Grund eines Leibrentenvertrages zu Lebzeiten der Eltern als Absicherung des Erbrechtes in einer anderen Rechtsform sei ein zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern geschlossener Vertrag, zu dessen Abschluss und Inhalt keine rechtlich zwingende Notwendigkeit gegeben gewesen sei. Der Erwerb des Elternhauses durch den Beschwerdeführer sei daher aus Gründen erfolgt, die von ihm zu vertreten seien.
Mit Abschluss des Leibrentenvertrages unter Kenntnis der Bausubstanz habe der Beschwerdeführer auch bereits die Konsequenzen hinsichtlich der notwendigen Sanierungsaufwendungen und der damit verbundenen finanziellen Belastungen erkennen können. Die von ihm geschilderten "unzumutbaren" finanziellen Belastungen, die ihn letztlich zum Wohnsitzwechsel nach Eisenstadt bewogen hätten, um der Doppelbelastung durch die Wiener Wohnung zu entgehen, sei eine logische Folge der freiwillig eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Erwerb seines Elternhauses gewesen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei nicht zielführend, weil zwar der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei 10 % des Nettoeinkommens gezogen habe, diesem Erkenntnis jedoch eine gesetzlich festgelegte Kostenbeitragspflicht zugrunde liege, die vom seinerzeitigen Beschwerdeführer nicht beeinflussbar gewesen sei; im vorliegenden Fall lägen der wirtschaftlichen Belastung aber Kreditrückzahlungen zugrunde, die auf einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kreditgeber beruhten. Es sei daher keine rechtlich zwingende Notwendigkeit zur Finanzierung der Instandhaltungsarbeiten mittels eines Kredites in dieser Form (Laufzeit, Höhe der Rückzahlungsraten) gegeben gewesen.
Nach dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt hätten daher keine unabweislich notwendigen Gründe für die Verlegung seines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone (gerechnet vom Dienstort) erkannt werden können; der Beschwerdeführer habe vielmehr die Gründe für seine Übersiedlung selbst zu vertreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b Abs. 1 GG 1956 verletzt.
§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt) lautet:
"Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

.....

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei auf seine besondere Sachlage (- Übergabevertrag über sein Elternhaus mit Wohnrecht und Verpflichtung zur Weitergabe dieses Familienbesitzes an den Sohn, was eine Veräußerung durch ihn ausschließe -) nicht richtig eingegangen und habe ihm eine wirtschaftlich unzumutbare Handlungsalternative unterstellt. Es sei ihm unmöglich, neben monatlichen Erhaltungskosten für das Elternhaus von S 7.000,-- seine Wiener Wohnung aufrecht zu erhalten. Im Übrigen habe er seinen Vater im Heim mehrmals wöchentlich zu betreuen (Besuche, Behördenwege, Konfliktlösung, u. ä.). Die Solidarität zwischen den Generationen sei gerade im Familienressort ein besonderes Anliegen, sodass diese Verpflichtung ihn im besonderen Maße treffe.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Angelegenheit der Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses geht es seitens der belangten Behörde nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beschwerdeführer bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG 1979 rechtlich zulässig), sondern ausschließlich darum, ob der Beschwerdeführer "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, so hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.

Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/12/0259).

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof familiäre Umstände (wie z. B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen hat (beginnend mit dem Erkenntnis vom , Zl. 575/77; vgl. ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 81/12/0176, sowie vom , Zl. 83/12/0005). Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0151).

Desgleichen wurden wirtschaftlichen Gründen, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 9682/A) sowie sozialen Gründen (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt.

Bei der Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof (- worauf der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat -) eine Zumutbarkeitsgrenze von 10 % des Nettoeinkommens dahin gehend angenommen, dass bei Überschreiten der Belastungen über diese Grenze hinaus eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers außerhalb der 20 km-Grenze nicht gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 als von ihm zu vertreten gilt (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/12/0123, Slg. N. F. Nr. 13.671/A, oder vom , Zl. 89/12/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unabwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 also nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist; es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/12/0083).

Im sachverhaltsmäßigen Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 88/12/0123) machte er als Grund für die behauptete Unzumutbarkeit einer anderen Handlungsalternative als seinen Wohnsitzwechsel von Wien nach Eisenstadt nicht den sozial/familiären Grund der Pflege seines in einem Seniorenheim in Eisenstadt untergebrachten Vaters bzw. die Unzumutbarkeit daraus resultierender finanzieller Belastungen geltend, sondern den Umstand, dass er sein Elternhaus in Eisenstadt übertragen erhalten habe und ihm insbesondere die daraus entstandenen finanziellen Verpflichtungen für Instandhaltung bzw. -setzung nicht die Beibehaltung seiner Wohnung in Wien ermöglicht hätten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eingeräumt wird, dass die von ihm gewählte Lösung hinsichtlich seines Wohnsitzes voraussichtlich für ihn sowohl wirtschaftlich als auch zweckmäßig ist, folgt daraus noch keinesfalls, dass dieser Sachverhalt die Unabwendbarkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes des Gesetzes erfülle. Rechtlich zutreffend führt die belangte Behörde vielmehr aus, dass die Umstände, die der Beschwerdeführer als zwingende Gründe im Sinne des Gesetzes geltend gemacht habe, nicht mit dem im genannten Vorerkenntnis behandelten Fall einer gesetzlich festgelegten Kostenbeitragspflicht, der der damalige Beschwerdeführer nur durch Übernahme der Betreuung entgehen konnte, vergleichbar sind. Im vorliegenden Beschwerdefall sind vielmehr sowohl die den Umständen des Falles zugrunde liegenden Sachentscheidungen des Beschwerdeführers bzw. die in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Ziele eingegangenen Finanzierungen durchaus im Rahmen seiner Disposition gelegen gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer auf eine angeblich besondere Verpflichtung zur Solidarität zwischen den Generationen für Bedienstete im Familienressort verweist, die für sein Verhalten mitbestimmend gewesen sein soll, ist ihm - über das einleitend angeführte Argument hinaus - entgegenzuhalten, dass Derartiges weder dem § 20b GG 1956 noch dem Dienstrecht sonst zu entnehmen ist. Wenn der Beschwerdeführer, der ausdrücklich nur inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und den Sachverhalt nicht in Frage gestellt hat, in der Beschwerde weiters nunmehr auch Betreuungsleistungen gegenüber seinem betagten und hilfebedürftigen Vater geltend macht, die "auf Dauer von Wien aus nicht machbar" gewesen wären, kann dieses Argument der Beschwerde schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 zu § 41 auf S. 552 ff wiedergegebene Rechtsprechung) nicht zum Erfolg verhelfen.

Auf Grund dieser Überlegungen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen unabweislich notwendigen Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes nach Eisenstadt dargestellt hat, sondern sehr wohl dem Beschwerdeführer andere Handlungsalternativen offen gestanden sind. Der Beschwerdeführer hat daher im Sinne des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes die Gründe des Wohnsitzwechsels selbst zu vertreten.

Da dies bereits in diesem Stadium erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.

Wien, am