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VwGH vom 22.01.2003, 99/12/0229

VwGH vom 22.01.2003, 99/12/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der P in E, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Spitalgasse 4/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom , Zl. 5541.111056/4-III/D/16/99, betreffend Diplomanerkennung nach § 4a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie hat nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis der Pädagogischen Hochschule "Ernst Schneller", Sektion Germanistik/Musikerziehung, in Zwickau (damals DDR) am das Diplom (akademischer Grad "Diplomlehrer") und die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichtes in Deutsch und Musikerziehung an allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erworben. Nach der Bestätigung des staatlichen Schulamtes Brand - Erbisdorf war sie vom bis als vollbeschäftigte Lehrerin und vom bis als teilzeitbeschäftigte Lehrerin (16 von 27 Stunden) an Mittelschulen im dortigen Schulamtsbereich tätig (nach ihren Angaben in der Zeit vom bis Juli 1985 an der Oberschule Weißenborn/Sachsen, in der Folge an der Oberschule "Carl Böhme" in Freiberg/Sachsen).

Im April 1994 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Österreich. In den Schuljahren 1997/98 und 1998/99 war sie jeweils auf Grund eines Sondervertrages gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) als Vertragslehrerin I L/l 2a 1 beschäftigt und an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates X. (im Folgenden LSR) im Unterrichtsgegenstand "Musikerziehung" eingesetzt.

Die Beschwerdeführerin legte über Aufforderung der belangten Behörde im Wege des LSR neben den oberwähnten Unterlagen auch ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom vor. In Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom , (deutsches) BGBl. II, Seite 889, sei die weitere Geltung der erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Abschlüsse im Beitrittsgebiet festgelegt worden. Dazu zähle auch ihr Bildungsabschluss als Diplomlehrer vom . Der Einigungsvertrag habe ferner festgelegt, dass das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel unberührt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe einen pädagogischen Hochschulabschluss mit den Lehrbefähigungen für die Fächer Deutsch und Musik dokumentiert. Sie besitze die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrerin an Gymnasien und berufsbildenden Schulen. Zur Erstellung einer "Apostille" wurde die Beschwerdeführerin an das Regierungspräsidium Chemnitz verwiesen.

In Beantwortung eines Urgenzschreibens der Beschwerdeführerin teilte ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom mit, in ihrem Fall sei die Einholung mehrerer Stellungnahmen und Gutachten erforderlich gewesen, weil kein direkter Vergleich mit österreichischen schulischen Einrichtungen habe hergestellt werden können. Selbst die von ihr beigebrachte Bestätigung des sächsischen Staatsministeriums für Kultus habe keine eindeutigen Schlüsse zugelassen, da sie wegen Erstellung einer Apostille an das Regierungspräsidium Chemnitz verwiesen worden sei. Eine telefonische Anfrage beim Bayrischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst habe für gleichgelagerte Fälle ergeben, dass mit diesem Bildungsabschluss keine Anstellung an Gymnasien, sondern lediglich nach Ablegung eines Kolloquiums eine solche an Realschulen erfolgen würde. Auch die Gutachter in der belangten Behörde, die über eine Gleichwertigkeit mit einer österreichischen Lehrbefähigung zu urteilen hätten, seien zu der Feststellung gekommen, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bildungsabschluss in Österreich nur einem Lehramt für Pflichtschulen entspreche.

Die Beschwerdeführerin gab dazu nach der Aktenlage keine Stellungnahme ab.

Der in der Folge erlassene angefochtene Bescheid vom lautet (Hervorhebungen im Original;

Ortsbezeichnungen wurden anonymisiert):

"Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über Ihren Antrag vom gemäß § 4a Absatz 4 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt:

SPRUCH

Ihr an der Pädagogischen Hochschule 'Ernst Schneller' in Zwickau in der ehemaligen DDR am erworbenes Diplom (akademischer Grad Diplomlehrer) für die Gegenstände Deutsch und Musikerziehung wird gemäß § 4a Absatz 3 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, nicht als abgeschlossenes Lehramtsstudium für die Unterrichtserteilung aus Deutsch und Musikerziehung an allgemein bildenden höheren oder an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anerkannt.

BEGRÜNDUNG

Sie haben sich um die Stelle einer Lehrerin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X. beworben und das Diplom der Pädagogischen Hochschule 'Ernst Schneller' in Zwickau in der ehemaligen DDR (akademischer Grad Diplomlehrer) für die Gegenstände Deutsch und Musikerziehung zwecks Anerkennung vorgelegt.

Nach Überprüfung der von Ihnen übermittelten Unterlagen wird festgestellt, dass dieser Bildungsabschluss, nämlich die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Deutsch und Musikerziehung der allgemein bildenden Polytechnischen Oberschulen, in Österreich nur einem Lehramt für Pflichtschulen entspricht und somit die spruchgemäße Entscheidung vorzunehmen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1.1. § 4a BDG 1979 (eingefügt durch Art. I Z. 3 des EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 389/1994, der Ausdruck "Für Inländer und für sonstige Personen" in Abs. 1 sowie der Ausdruck "auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers" in Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 1 und 2 der 2. BDG - Novelle 1994, BGBl. Nr. 43/1995, sowie der Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 1 der BDG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 375) lautet:

"Diplomanerkennung

§ 4a. (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn


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1.
diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. a)
eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 3 genannten Richtlinie festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."

1.2.1. § 4 BDG 1979 regelt die Ernennungserfordernisse. Neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen, die im § 4 Abs. 1 leg. cit. festgelegt werden, verweist § 4 Abs. 2 leg. cit. in Bezug auf die besonderen Ernennungserfordernisse auf den "Besonderen Teil" und die Anlage 1.

1.2.2. Punkt 23 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungsvoraussetzungen für Lehrer der Verwendungsgruppe der L 1.

Punkt 23.1. Spalte "Verwendung" (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) betrifft die Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden.

Erfordernis ist für diese Personengruppe nach Abs. 1 der gleichnamigen Spalte dieser Bestimmung (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung vor dem am in Kraft getretenen Art. I Z. 83 der Dienstrechts -Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie für Lehrer der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes (Abs. 6 - eingefügt durch Art. I Z. 25 der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287).

1.2.3. Punkt 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungsvoraussetzungen für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2.

Punkt 24.1. der Spalte "Verwendung" betrifft u.a. die Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen und des gewerblichen Fachunterrichts an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in Z. 24.2 erfasst werden (was für den Beschwerdefall nicht zutrifft).

Das "Erfordernis" ist für die dieser Verwendung zugeordneten Personengruppe in der gleichnamigen Spalte in Abs. 1 geregelt (insbesondere Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie).

Punkt 24.3. der Spalte "Verwendung" betrifft u.a. Lehrer für Musikerziehung. Das "Erfordernis" ist für die dieser Verwendung zugeordneten Personengruppe in der gleichnamigen Spalte in Abs. 1 geregelt.

1.2.4. Punkt 25 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungsvoraussetzungen für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1.

Punkt 25.1. der Spalte "Verwendungen" betrifft u.a. Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen.

Das "Erfordernis" ist für die dieser Verwendung zugeordneten Personengruppe in der gleichnamigen Spalte in Abs. 1 geregelt (insbesondere Lehramtsprüfungen für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie). Dieses Erfordernis wird u.a. bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch bestimmte andere Nachweise ersetzt (lit. f des Abs. 1)

2. Vertragsbedienstetengesetz (VBG)

Abschnitt II des VBG (§§ 37 - 49) enthält "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt".

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VBG in der Fassung des Art. II Z. 6 des EWR-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 389/1994, gelten die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsbestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer als Bestimmungen über die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen u.a. der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1, der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2 und der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1 (Auszug aus Satz 2 in der Fassung der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, und der 28. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 562/1979).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Ihrem gesamten Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Anerkennung ihres Diploms nach § 4a BDG 1979 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. In der Begründung habe es die belangte Behörde unterlassen, den als erwiesen angenommenen Sachverhalt darzustellen und näher darzulegen, wie sie zu ihrer (das Ausbildungsniveau betreffenden) Annahme gekommen sei (insbesondere in welcher Form die Überprüfung vorgenommen worden sei und welche konkreten Stellungnahmen bzw. Gutachten dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden seien). Ferner sei auf das Schreiben des sächsischen Staatsministeriums nicht hinreichend eingegangen worden, obwohl es bestätigt habe, dass sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrer an Gymnasien und berufsbildenden Schulen besitze. Auch sei das Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihr die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen bzw. Gutachten weder zur Kenntnis noch zur Gegenäußerung übermittelt worden seien. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das von ihr in der ehemaligen DDR erworbene Diplom die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 BDG 1979 erfülle.

2.2. Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

2.2.1. Die (umfangreichen) Erläuterungen zu § 4a BDG 1979, der durch das EWR - Dienstrechtsanpassungsgesetz eingeführt wurde (1506 Blg 18. GP, Vorblatt und Besonderer Teil, zu Art. I Z. 3, Seiten 13 bis 16), heben hervor, dass mit dieser Bestimmung die (ursprünglich allein genannte) Richtlinie 89/48/EWG umgesetzt werden soll. Die spätere Aufnahme der zweitgenannten Richtlinie in § 4a Abs. 3 leg. cit. erfolge wegen der damit verbundenen Erweiterung des Diplombegriffes, ändere aber nichts an der Struktur des Anerkennungsverfahrens (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. I Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 375/1996, 134 Blg. 19. GP).

Legistische Maßnahmen seien auch im Bereich des Dienstrechtes erforderlich, weil die besonderen Ernennungserfordernisse, sofern sie (auch) auf Diplome im Sinn der Richtlinie abstellten, als die berufliche Tätigkeit reglementierende Bestimmungen (im Sinne des Art. 1 Buchstabe d der Richtlinie (89/48/EWG)) anzusehen seien.

Grundregel der Richtlinie 89/48/EWG (Art. 3) sei es, dass der Aufnahmestaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf vom Besitz eines Diploms abhängig mache, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates den Zugang zu einem Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern dürfe, wenn der Betreffende ein Diplom besitze, das in einem anderen Mitgliedsstaat für den Zugang zu diesem Beruf erforderlich und dieses Diplom in einem Mitgliedsstaat erworben worden sei (1506 Blg 18. GP, Seite 13, rechte Spalte).

Aus der genannten Richtlinie ergebe sich ferner, dass nur solche Berufe erfasst werden, für die eine mindestens dreijährige Ausbildung erforderlich sei. Ferner müsse das Berufsbild im Herkunfts- und Aufnahmestaat zumindest weitgehend übereinstimmen. Ein verbindliches Verzeichnis der auf der Basis der Richtlinie anzuerkennenden Diplome oder der in den einzelnen Mitgliedsstaaten reglementierten Berufe gebe es nicht. Die Richtlinie bilde vielmehr - wie die Erläuterungen, 1506 Blg 18. GP auf Seite 14, linke Spalte, ausführen - "die Basis für eine Prüfung im Einzelfall auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualität der Ausbildung in den Mitgliedsstaaten und auf eine globale Vergleichbarkeit der Ausbildungsniveaus (Erl. zu Art. 30 EWR-Abkommen, 460 BlgNR XVIII. GP)."

Da nicht in allen Fällen gewährleistet sei, dass der Inhaber eines Diploms, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsland ausüben wolle, zu einer sachgerechten Berufsausbildung in der Lage sei, trage dem Art. 4 der Richtlinie Rechnung, der vorsehe, dass bei Defiziten im Bereich der Ausbildungsdauer oder der Ausbildungsinhalte die Anerkennung des Diploms von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen (Ausgleichsmaßnahmen) abhängig gemacht werden dürfe (1506 Blg

18. GP, Seite 14 letzter Absatz in der linken Spalte; eine nähere Darstellung der zulässigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in der rechten Spalte sowie auf Seite 15).

"Bei der in § 4a Abs. 4 BDG 1979 vorgesehenen Entscheidung ('Anerkennung') ist zunächst zu ermitteln, ob der durch Diplom nachgewiesene berufsqualifizierende Abschluss im Wesentlichen dem Verwendungsbild der vorgesehenen Verwendung entspricht. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten an, die das Diplom - unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und gegebenenfalls einer komplementären praktischen Ausbildung - bei seinem Besitzer vermuten lässt. Eine Entsprechung im Wesentlichen wird dann anzunehmen sein, wenn die ermittelten Ausbildungsdefizite (inhaltlicher und zeitlicher Natur) mit den allein zugelassenen Ausgleichsmaßnahmen (Art. 4 der Richtlinie) sachgerecht ausgeglichen werden können."

(1506 Blg 18. GP, Seite 15, linke Spalte, vorletzter Absatz)

2.2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Anerkennung ihres Diploms, mit dem sie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, in Österreich (Aufnahmestaat) den Zugang zu einem (in diesem Sinn) reglementierten Beruf anstrebt, nämlich den eines Bundeslehrers in einer Verwendung, die (nach österreichischem Recht) eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen) voraussetzt.

Im Beschwerdefall besteht insofern ein Zusammenhang mit den mit ihr für die Schuljahre 1997/98 und 1998/99 befristet abgeschlossenen Sonderverträgen nach § 36 VBG, als die dort erfolgte (niedrigere) Einreihung als Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe nach I L/l 2a 1 offenbar der Anlass für das vorliegende Verfahren war. Zweifellos würde sich eine Diplomanerkennung nach § 4a BDG 1979 gemäß § 40 Abs. 2 VBG für die Einreihung der Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin auswirken.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob das vorliegende Verfahren ausschließlich im Zusammenhang mit einer angestrebten Verwendung als Vertragslehrerin oder ob es im Zusammenhang mit einer zukünftigen Verwendung als (L 1) Lehrerin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht. Selbst wenn nur ersteres zutreffen sollte, geht aus dem Wortlaut der "Rezeptionsbestimmung" des § 40 Abs. 2 VBG, der - lege non distinguente - die Anwendbarkeit des § 4a Abs. 5 BDG 1979 nicht ausschließt, hervor, dass auch in diesem Fall die Verwaltungsbehörde, und zwar der Leiter der Zentralstelle, in dessen Bereich eine mögliche Anstellung fiele (hier: die belangte Behörde), und nicht das Gericht zuständig ist, über die angestrebte Diplomanerkennung bescheidförmig (in Anwendung des § 4a BDG 1979) abzusprechen. Für diese vom Wortlaut ausgehende Auslegung des § 40 Abs. 2 VBG spricht auch, dass eine einheitliche (ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur eines allfälligen künftigen Dienstverhältnisses) Zuständigkeit des zuständigen Leiters der Zentralstelle zur bescheidmäßigen Entscheidung über die von der allfälligen Begründung des Dienstverhältnisses zu unterscheidende Diplomanerkennung (an Stelle einer je nach der Rechtsnatur eines allfälligen künftigen Dienstverhältnisses (im Streitfall) geteilten Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden) die (mitunter schwierige) Klärung der Frage, welche Art von Dienstverhältnis der Antragsteller (in Zukunft) anstrebt, entbehrlich macht. Auch werden damit allfällige Doppelzuständigkeiten und sich daraus ergebende Divergenzen als Folge eines (in Bezug auf die Rechtsnatur eines allenfalls zu begründenden künftigen Dienstverhältnisses) "offenen" Antrages vermieden, wenn die (fachlichen) Voraussetzungen für die angestrebte Verwendung ohne Rücksicht darauf, in welcher Form ein künftiges Dienstverhältnis begründet wird, die gleichen sind (was im Beschwerdefall zutrifft). Schließlich besteht in diesem Fall an eine einmal getroffene rechtskräftige Entscheidung Bindungswirkung; dies unabhängig davon, in welcher Form ein allfälliges zukünftiges Dienstverhältnis begründet wird.

Aus diesen Gründen war daher die belangte Behörde im Beschwerdefall jedenfalls berechtigt, bescheidmäßig über die Diplomanerkennung abzusprechen.

2.2.3. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt in keiner Weise erkennen, wie die Behörde zu ihrem Urteil gekommen ist, dass das Diplom der Beschwerdeführerin nicht einem Bildungsabschluss auf Hochschulniveau, sondern einem solchen, wie er für das Lehramt für Pflichtschulen in Österreich gefordert ist, entspricht. Es fehlt jeder Ansatz dafür, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten die Beschwerdeführerin nach der Art und der Dauer ihres Studiums nach Auffassung der belangten Behörde erlangt hat, an welchen Schultypen (Formen) sie auf Grund dieser Ausbildung in der DDR auf Grund der im Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus angeführten Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Dienst unterrichten darf, und wie sich dies zu der angestrebten Verwendung in Österreich (insbesondere zu den mit dem Abschluss eines einschlägigen Lehramtsstudiums an einer österreichischen Universität typischerweise erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten) verhält und ob nicht allfällige Ausbildungsdefizite (im Rahmen der durch die in § 4a BDG 1979 genannten Richtlinien vorgegebenen Grenzen) ausgeglichen werden können.

Der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, die u. a. von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Parteingehörs liege deshalb nicht vor, weil ihr mit ihrem Schreiben vom die erforderlichen Informationen erteilt worden seien und sie sich dazu nicht geäußert habe, geht schon deshalb ins Leere, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal hervorgeht, dass sich die Behörde auf die in diesem Schreiben vom genannten Ermittlungsergebnisse (die im Übrigen, soweit sie sich auf Gutachten berufen, nicht den Anforderungen des AVG entsprechen) stützt. Im Übrigen ist in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kein Gutachten einer Fachabteilung enthalten, das die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung trägt. Die einzige Äußerung einer Fachabteilung (der damaligen Abt II/4) stammt vom . In ihr wird (allerdings gleichfalls ohne Begründung, aus der sich die Schlüssigkeit dieser Äußerung nachprüfen ließe) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung dieser Abteilung "das Zeugnis einem österreichischen Lehramtsprüfungszeugnis entspricht. Allerdings sollte auch noch das BMWV (Dr. Kasparovsky) konsultiert werden."

Ob es zur Befassung des (damals noch getrennt von der belangten Behörde geführten) "Wissenschaftsressorts" gekommen ist, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten ebenso wenig entnehmen wie eine allenfalls neuerliche Befassung der erwähnten Fachabteilung.

3. Die aufgezeigten Begründungsmängel sind wesentlich, weil sie die Beschwerdeführerin über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und sie dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert hat. Vor diesem Hintergrund hat sie auch ausreichend dargelegt, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr von

S 2.500,-- war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am