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VwGH vom 23.02.1999, 97/05/0255

VwGH vom 23.02.1999, 97/05/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gustav Sturath in Wien, vertreten durch Dr. Peter H. Jandl, Rechtsanwalt in Wien I, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XX - 7/96, betreffend Genehmigung einer Gehsteigauf- und -überfahrt gemäß § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I., Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümer der Liegenschaft Leithastraße 20, vor der die verfahrensgegenständliche Gehsteigauf- und -überfahrt errichtet werden soll. Nach den unbestrittenen Angaben der mitbeteiligten Partei wurde die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vermietet, dass auf dem Grundstück Superädifikate errichtet werden dürfen, die der Bestandnehmer nach Auflösung des Bestandverhältnisses zu entfernen habe.

Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Herstellung einer Gehsteigauf- und -überfahrt vor der Liegenschaft "Wien 20, Leithastraße 18-20, und zwar an der Grundstücksgrenze zu ONr. 22" gemäß § 54 Abs. 9 und 13 Bauordnung für Wien unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auflage 4. dieser Bewilligung lautet wie folgt:

"Jedem Eigentümer der Liegenschaft obliegt die dauernde Instandhaltung der Auffahrt und der Überfahrt.

Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird die Bewilligung widerrufen werden."

Aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom dahingehend abgeändert, dass die beantragte Bewilligung zur Herstellung einer Gehsteigauf- und -überfahrt vor der näher angeführten Liegenschaft, und zwar an der näher angeführten Grundstücksgrenze, versagt wurde. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der mitbeteiligten Partei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0200) als Eigentümer der "Liegenschaft Leithastraße 18-20" (gemeint wohl: Leithastraße 20) im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung sowie ein materielles Zustimmungsrecht zukomme. Wie sich aus der Berufung ergebe, habe die mitbeteiligte Partei dem vorliegenden Antrag nicht zugestimmt. Es sei daher der Berufung Folge zu geben gewesen und die Bewilligung zur Herstellung einer Gehsteigauf- und -überfahrt vor der angeführten Liegenschaft gemäß § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien zu versagen gewesen.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 6/97-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere wegen unrichtiger Anwendung des § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 (im folgenden: WBO), bedürfen die Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie die Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung für eine Gehsteigauf- und -überfahrt darf nur erteilt werden, wenn auf der Liegenschaft Stellplätze nach dem Wiener Garagengesetz bestehen oder zugleich errichtet werden. Die Bewilligung darf nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn die Gehsteigauf- und -überfahrt für das Beladen und Entladen von Fahrzeugen auf der Liegenschaft geschaffen wird. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Sicherheits- oder Verkehrsrücksichten, insbesondere die Rücksichten auf benachbarte Straßenkreuzungen und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, oder die Höhenlage der anschließenden Fahrbahn oder andere öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Gemäß § 54 Abs. 11 WBO ist nach Herstellung des Gehsteiges um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt jedoch dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes, der baulichen Anlage oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, bis zu ihrer Übernahme durch die Gemeinde. Gemäß § 54 Abs. 13 WBO kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild, den im Bebauungsplan festgesetzten Breiten der öffentlichen Verkehrsflächen und Höhenlage und dem voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, über die Dauer der Erhaltungspflicht, die grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigen darf und über dieses Ausmaß nur anlässlich der Übernahme des Gehsteiges zu dessen Instandsetzung erstreckt werden darf, über die Übernahme des Gehsteiges durch die Gemeinde, die während der Wintermonate grundsätzlich nicht erfolgen darf, und über die Abkürzung der Dauer der Haftung im Zusammenhang mit der Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke erlassen.

Gemäß § 9 Abs. 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, LGBl. Nr. 14/1981, ist die Übernahme von Gehsteigen in vorläufiger Bauart, von Gehsteigauf- und -überfahrten und von Abdeckungen von zur Liegenschaft gehörigen Gehsteigeinbauten aller Art ausgeschlossen. Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, Kleingartengebiet, Parkschutzgebiet und Ausstellungsgelände (§ 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien), einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle einen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG dar, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die jeweils angewendete Fassung des § 66 Abs. 4 AVG 1991 bzw. der angeführten Bestimmung der Wiener Bauordnung (nämlich § 54 Abs. 9) ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung der angeführten Gesetze angegeben worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass nach der hg. Judikatur die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung für sich allein betrachtet den Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil ein Bescheid nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/05/0092, und vom , Zl. 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden. Im übrigen ist davon auszugehen, dass von den im Spruch eines Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen jene Fassung dieser Bestimmungen von der Behörde angesprochen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides gegolten haben. In Bezug auf § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien ergibt sich im übrigen im Zusammenhalt mit dem Verweis auf das einschlägige Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die herangezogene Fassung dieser Bestimmung, nämlich das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/1976.

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmtheit des Spruches in Bezug auf die Bezeichnung der in Frage stehenden Liegenschaft treffen nicht zu, da die Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstückseinfahrt mit der näheren Angabe "an der Grundstücksgrenze zu ONr. 22" ausreichend konkretisiert ist, weil dem zu entnehmen ist, dass neben der Grundstücksgrenze des Grundstückes ONr. 22 das Grundstück Leithastraße ONr. 20 gelegen sein muss.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Auffassung, dass der Berufungsbescheid mit dem Zusatz "für den Landeshauptmann" zu zeichnen gewesen wäre. Gemäß § 132 Abs. 1 Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 obliegt dem Magistrat, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. Gemäß § 136 Abs. 1 Bauordnung für Wien steht gegen Bescheide des Magistrates, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu. Da weder § 54 Bauordnung für Wien noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes eine Sonderregelung für den Rechtsmittelzug in Angelegenheiten der Bewilligung einer Gehsteigauf- und -überfahrt vorsieht, ist somit in zweiter und letzter Instanz die Bauoberbehörde für Wien zuständig gewesen, die im vorliegenden Fall auch über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/05/0200, und auf das Vorliegen eines materiellen Zustimmungsrechtes des Liegenschaftseigentümers verfehlt seien. § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien enthalte das Wort Liegenschaftseigentümer nicht. Die Verpflichtungen gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. zur Gehsteigherstellung träfen den "Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung" und gemäß § 54 Abs. 11 leg. cit. den "Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes, der baulichen Anlage oder der unbebauten Liegenschaft". Die Behörden hätten den Baubestand und die diesbezüglichen Eigentumsverhältnisse auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück feststellen müssen. Spätestens der Berufung der mitbeteiligten Partei habe entnommen werden können, dass die Baulichkeiten auf der Liegenschaft nicht von der mitbeteiligten Partei errichtet worden seien. Dass in der Berufung unzutreffend behauptet werde, hiefür läge keine Zustimmung vor, ändere an den öffentlich-rechtlichen Konsequenzen nichts. Auch wäre dadurch, dass sich die mitbeteiligte Partei im Verfahren über die Gehsteigherstellung gegen eine solche durch den Beschwerdeführer nicht ausgesprochen habe, ihre Zustimmung als Liegenschaftseigentümerin vorweggenommen. Es habe daher kein Rechtsschutzinteresse für die Berufung vorgelegen. Jedenfalls bestehe aufgrund seiner Eigenschaft als Eigentümer der Baulichkeiten, die rechtlich als Superädifikate zu qualifizieren seien, keine Rechtsgrundlage für ein materielles Zustimmungsrecht des Grundeigentümers im Verfahren zur Bewilligung der Gehsteigauf- und -überfahrt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde hat die Parteistellung und ein materielles Zustimmungsrecht der mitbeteiligten Partei als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/05/0200, angenommen. In dem angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aus § 9 Abs. 7 der angeführten Verordnung der Wiener Landesregierung abgeleitet, dass aufgrund des Antrages eines Miteigentümers allein die Baubehörde die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen nicht mit einer sie sonst nicht treffenden Erhaltungspflicht bezüglich der Gehsteigauf- und -überfahrt belasten dürfe. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antragstellung (Zustimmung) und Übernahme einer zusätzlichen Belastung ergebe sich nicht nur die Parteistellung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst auf gesetzlich nicht gedeckte Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde.

Schon in dem zitierten Erkenntnis Zl. 87/05/0200 wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Bewilligung gemäß § 54 Abs. 6 WBO nicht um eine solche gemäß § 60 WBO handelt, also eine Eigentümerzustimmung gemäß § 63 WBO nicht gefordert werden kann.

Gemäß § 9 Abs. 7 der angeführten Verordnung obliegt die Erhaltung von Gehsteigauf- und -überfahrten "dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, Kleingartengebiet, Parkschutzgebiet und Ausstellungsgelände, ... einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien)". Nach dieser Bestimmung trifft den Liegenschaftseigentümer die Erhaltung der Gehsteigauf- und -überfahrt dann, wenn die Liegenschaft unbebaut ist. Im Falle einer bebauten Liegenschaft trifft die Erhaltungspflicht den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. einer fundierten Einfriedung an der Baulinie. In dem angeführten Vorerkenntnis waren die Miteigentümer des Gebäudes, das auf der von der Auf- bzw. Überfahrt betroffenen Liegenschaft errichtet war, auch Eigentümer der Liegenschaft, weshalb der Verwaltungsgerichtshof an einer Stelle in diesem Erkenntnis auch von den Miteigentümern der Liegenschaft spricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um eine bebaute Liegenschaft, auf der nach den Angaben der Parteien im Mietvertrag die Bewilligung zur Errichtung von Superädifikaten durch die Mieterin gegeben wurde. Es hätten die Behörden somit zu klären gehabt, wer Eigentümer (Miteigentümer) des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Neu-, Zu- oder Umbaues im Sinne des § 9 Abs. 7 der angeführten Verordnung ist. Es stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar, wenn die Behörde in Anwendung dieser Verordnungsbestimmung den Eigentümer der im vorliegenden Fall bebauten Liegenschaft ohne nähere Prüfung der Eigentumsverhältnisse der darauf befindlichen Gebäude als im Sinne dieser Bestimmung Verpflichteten angesehen und ihm ein materielles Zustimmungsrecht im Verfahren eingeräumt hat. Steht das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (bzw. die allenfalls dort befindlichen Gebäude) im Eigentum des Beschwerdeführers, wäre die im erstinstanzlichen Bescheid erteilte Auflage dem Beschwerdeführer gegenüber anzuordnen gewesen (anstatt dem Mitbeteiligten), eine Versagung der Bewilligung aus Anlass der Berufung des Mitbeteiligten wäre in diesem Fall nicht rechtmäßig gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus dem zuletzt angeführten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren in Bezug auf 20 % Umsatzsteuer vom Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren war abzuweisen, da einerseits der in der angeführten Verordnung pauschalierte Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer mit umfasst und andererseits mit der nunmehr in § 24 Abs. 3 VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 vorgesehenen Stempelgebühr von S 2.500,-- die Stempelgebühr für die Beschwerde "einschließlich der Beilagen" entrichtet ist. Einer Beschwerde angeschlossene Beilagen sind somit nicht mehr - wie nach der früheren Rechtslage - eigenständig zu vergebühren.

Wien, am