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VwGH vom 30.01.1996, 94/11/0145

VwGH vom 30.01.1996, 94/11/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des A in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR - 391.265/1-1994-Si, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, F und G gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ab.

Innerhalb der Berufungsfrist langte ein von der belangten Behörde als Berufung gewertetes Schreiben der St. Ges.m.b.H. & Co KG vom (auf Firmenpapier, mit firmenmäßiger Fertigung) folgenden Inhaltes ein:

"Betrifft: Bescheid v. , GZ. VerkR/1202/4279/1993,

A

Sehr geehrte Herrn

Zu Ihrem Schreiben vom betreffend A teile ich Ihnen mit, daß es richtig ist, daß Herr A seit in Österreich gemeldet ist. Laut Rücksprache mit Hr. A und einem Dolmetscher haben wir erfahren, daß er nur gelegentlich zu den Wochenenden bei der Firma in L ausgeholfen hat.

Herr A ist seit bis laufend bei uns als LKW-Fahrer beschäftigt. Herr A hat in dieser Zeit im BWZ-Steyregg die Prüfung für den Autokran abgelegt. Herr A benötigt dringend den Führerschein; ich bitte daher höflichst um eine positive Erledigung und verbleibe

mit vorzüglicher Hochachtung

(Firmenstampilie + Unterschrift)"

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese als Berufung gewertete Eingabe mangels Parteistellung der St. Ges.m.b.H. & Co KG zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer Beschwerdelegitimation zukommt, da sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung ergibt, daß die in Rede stehende Berufung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer, der behauptet, die Berufung sei in Vertretung seiner Person erhoben worden, kann daher in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. Nr. 11625 A/1984).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (in der Beschwerde angeführten) Erkenntnis eines verstärkten Senates

Slg. Nr. 11633 A/1985 ausgesprochen, daß einer Partei, deren Vertreter entgegen § 10 Abs. 1 AVG keine natürliche Person ist oder iSd § 10 Abs. 3 AVG unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, die Eingabe selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch - nach dem für die Auslegung der Eingabe vom maßgebenden objektiven Erklärungswert (vgl. dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 92/19/0119) - die St. Ges.m.b.H. & Co KG nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers tätig geworden. Weder beruft sie sich in ihrem Schreiben auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung einer Berufung, noch erklärt sie, namens des Beschwerdeführers tätig zu werden. Das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht einmal behauptet. Vielmehr wird sprachlich deutlich zwischen dem Beschwerdeführer, über den Auskünfte erteilt werden, und dem Verfasser des Schreibens, der eine anders lautende Entscheidung herbeiführen will, unterschieden. Dem Inhalt nach stellt sich das Schreiben als Verwendung für die Interessen eines Dritten dar. Die äußere Form (Firmenpapier und firmenmäßige Fertigung) indiziert ebenfalls nicht eine Zurechnung an den Beschwerdeführer.

Bei diesem Inhalt des Schreibens vom mußte die belangte Behörde keine Zweifel daran hegen, daß es sich um eine Eingabe der nicht Parteistellung genießenden

St. Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Sie war daher nicht veranlaßt, darüber Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG vorzunehmen (wie in dem Fall, der dem oben zitierten Erkenntnis

Slg. Nr. 11625 A/1984 zugrundelag) oder ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis

Slg. Nr. 11633 A/1985 ist nicht zielführend, weil in jenem Fall die Berufung von einer Personengesellschaft des Handelsrechts NAMENS der Beschwerdeführerin erhoben worden war und daher dieser zugerechnet werden konnte.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.