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VwGH vom 29.10.1996, 94/11/0136

VwGH vom 29.10.1996, 94/11/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-K-2590/7-1994, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verfügt, daß ihm ab Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zum keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967. Diese Annahme beruht auf den gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 gewerteten strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom ) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Nach diesem Urteil hat der Beschwerdeführer als Beamter der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck teilweise unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB


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1.
in den Jahren 1986/1987 eine ihm übergebene gefundene Pistole für sich behalten und jegliche Ermittlungen unterlassen, am sich vier beschlagnahmte Goldkettenimitationen angeeignet, nach dem Beweisgegenstände, nämlich eine Pistolenattrappe und einen Sperrhaken, nicht an den Eigentümer ausgefolgt, sondern sich angeeignet, im Jänner 1992 einen näher genannten Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Erstattung eines falschen Untersuchungsberichtes an das Gericht bestimmt, und dadurch, im zuletzt genannten Fall als Bestimmungstäter, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen;
2.
fremde bewegliche Sache in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert in Bereicherungsabsicht weggenommen, nämlich im Dezember 1986 eine Dienstpistole durch Einbruch mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, zwischen 1989 und Frühjahr 1992 59 Stk. Munition und zwei Putzstäbe, im Jahre 1990 ein Rundsiegel der Universität Innsbruck, im Frühjahr 1991 ein Pistolenmagazin, und dadurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 2, 313 StGB begangen;
3.
im Jahre 1988 zwecks Ermöglichung einer späteren Urkundenfälschung sich mehrere Zulassungs- und Überstellungsscheine verschafft und diese mit einem widerrechtlich erlangten Rundsiegel der Bundespolizeidirektion Innsbruck abgestempelt und dadurch das Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227, 313 StGB begangen;
4.
im Jahr 1989 durch Vernichtung einer Anzeige und einer Karteikarte das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1, 313 StGB begangen;
5.
durch den unbefugten Besitz von zwei Pistolen das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz begangen;
6.
am und am fremde bewegliche Sachen im Wert von ca. S 80.000,-- und von zumindest
S 3.200,--, die zum Teil im Wege von Einbruchsdiebstählen durch dritte Personen erbeutet wurden, an sich genommen und verheimlicht, indem er sie teilweise in dem von ihm benützten Pkw versteckte und diesen im Hof der Bundespolizeidirektion Innsbruck abstellte, und dadurch das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 letzter Fall StGB begangen.

Da dem angefochtenen Bescheid dieses Strafurteil und damit der darin festgestellte Sachverhalt zugrundeliegt, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der in der Beschwerde zutreffend aufgezeigte Fehler ohne Bedeutung, daß in seiner Begründung (Seite 5) in bezug auf die Delikte vom und vom in sprachlich mißverständlicher Weise von (Einbruchs)Diebstählen (statt richtig von Hehlereien) des Beschwerdeführers die Rede ist.

Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen Diebstähle und Hehlereien ließen nicht den Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zu. Richtig ist, daß diese beiden Deliktarten in der - demonstrativen - Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 66 Abs. 2 KFG 1967 nicht enthalten sind. Das schließt allerdings nicht aus, daß strafbare Handlungen, die nach Art und Gewicht den aufgezeigten gleichzuhalten sind, ebenfalls als bestimmte Tatsachen gewertet werden. Diese Voraussetzung trifft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für eine Mehrzahl von Diebstählen oder für besonders gelagerte Diebstähle (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0120 mit weiteren Judikturhinweisen) als auch für Hehlereidelikte zu (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 84/11/0104, und vom , Zl. 84/11/0206). Dabei kommt es nicht darauf an, daß das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Wesentlich ist, daß die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Es kann dahinstehen, ob jedes der in Rede stehenden vom Beschwerdeführer begangenen Delikte für sich allein den Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zuließe. In ihrer Gesamtheit ist dieser Schluß jedenfalls berechtigt. Die sich in der Vielzahl der Straftaten und der besonderen Umstände ihrer Begehung (teilweise unter Ausnützung einer Amtsstellung) manifestierende hohe Verwerflichkeit dieses strafbaren Verhaltens berechtigte die belangte Behörde zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in der von ihr angenommenen Dauer.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß es im angefochtenen Bescheid (Seite 6) heißt, der Beschwerdeführer habe ab der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom "seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis stellen" können. Mit dieser - im Zusammenhang mit den Wertungskriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit" (§ 66 Abs. 3 KFG 1967) stehenden - offensichtlich verfehlten Diktion wollte die belangte Behörde, wie die Begründung ihres Bescheides ingesamt zeigt, keineswegs zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer sei erwiesenermaßen verkehrszuverlässig. Sie ging vielmehr, wie der unmittelbar folgende Satz zeigt, davon aus, daß der Beschwerdeführer trotz seines Wohlverhaltens während dieser Zeit weiterhin, und zwar jedenfalls bis zum , verkehrsunzuverlässig sei. Dagegen bestehen in Anbetracht der untergeordneten Bedeutung des Wohlverhaltens während eines anhängigen Entziehungsverfahrens und angesichts der hohen Verwerflichkeit des sich über mehrere Jahre erstreckenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers keine Bedenken.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.