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VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0132

VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-277-125/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , mit dem die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D, E, F und G erteilte Lenkerberechtigung entzogen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, daß der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beschwerdeführer am mündlich verkündet worden sei. Auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer verzichtet. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer Berufung gegen den genannten Bescheid erhoben, welche am zur Post gegeben worden und am beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingelangt sei. Da die Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Bescheides zu rechnen sei, sei die erst am zur Post gegebene Berufung verspätet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß "Sache" des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage der Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom eingebrachten Berufung bildet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, daß im Hinblick auf die Verweigerung des Alkotests durch ihn eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 KFG 1967 verwirklicht worden sei oder nicht, ob die belangte Behörde die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers näher hätte überprüfen müssen, und ob die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 richtig bemessen sei, haben daher hier auf sich zu beruhen.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Berufung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus:

"... am Ende dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer ein handschriftliches Protokoll vorgelegt, welches er unterzeichnete. Die Entscheidung selbst wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde kein Bescheid verkündet. Er wurde auch nicht darauf hingewiesen, daß er keinen schriftlichen Bescheid bekommen werde. Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Zl. III-204-54/93, geht aber klar hervor, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht schriftlich zugestellt wurde."

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei nämlich, daß nach dem Inhalt der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , gegen die er Einwendungen im Sinne des § 15 AVG nicht erhoben hat, sodaß sie nach dieser Bestimmung vollen Beweis macht, dem Beschwerdeführer - nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und des maßgeblichen Sachverhaltes - der Bescheid dieser Behörde, womit ihm gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, verkündet wurde. Es wurde daran die Rechtsbelehrung angeschlossen, daß dagegen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach dieser Verkündung schriftlich Berufung eingebracht werden könne und daß dem Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 3 AVG das Recht zustehe, innerhalb von drei Tagen die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu verlangen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und den Bescheid zu bezeichnen habe, gegen den sie sich richtet. In der Folge hat der Beschwerdeführer auf die ZUSTELLUNG einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides VERZICHTET. Der Inhalt und die Verkündung des mündlichen Bescheides wurden gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Neben der Unterschrift des Organwalters der Erstbehörde setzte der Beschwerdeführer selbst seine Unterschrift unter dieses Protokoll.

Damit war jedoch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegenüber dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß erlassen, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides war an den Beschwerdeführer nicht mehr zuzustellen, weil er auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verzichtet hatte. Konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft des Protokolls vermag der Beschwerdeführer, den die Beweislast trifft (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 184), nicht vorzubringen. Es kann daher der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgeworfen werden, wenn sie auf Grund des § 63 Abs. 5 AVG, wonach die Berufung binnen zwei Wochen zu erheben ist und die Frist im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser beginnt, davon ausgegangen ist, daß die am zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers verspätet ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.