VwGH vom 28.06.2006, 2003/13/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der F-GesmbH in W, vertreten durch Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0509-W/02 und RV/0510-W/02, betreffend u. a. Umsatzsteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH, deren Gesellschaftsanteile treuhändig für die bulgarische F-AG gehalten werden, erwarb am einen PKW um netto S 628.220 S zuzüglich Umsatzsteuer von 125.644 S, welchen sie noch am selben Tag an die F-AG um 50.000 USD weiterveräußerte.
In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996, die in der Zeile "Art des Unternehmens" die Eintragung "Wirtschaftsberater" aufweist, wurde der Verkauf des PKW als steuerfreier Umsatz behandelt und - weitere in Österreich steuerbare Umsätze wurden nicht erklärt - Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW geltend gemacht. Um die Anerkennung dieser Vorsteuern geht der vorliegende Streit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 1996 im Instanzenzug mit Null S festgesetzt. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der gegenständliche Erwerb des PKW zum Zwecke des Verkaufs an die Muttergesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als gewerbliche Weiterveräußerung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage der Gewerblichkeit der Weiterveräußerung von Kraftfahrzeugen nicht in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Unternehmens zu untersuchen, sondern isoliert auf den "Teilbetrieb des 'gewerblichen Autohandels'". Der mit Verlust erfolgte Verkauf des Fahrzeuges an die 100%ige Muttergesellschaft lasse für sich allein nicht darauf schließen, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit geplant wäre. Fehlendes Fach- oder Insiderwissen im Kraftfahrzeughandel sowie der Umstand, dass im Zeitraum von 1993 bis 2002 lediglich im Jahr 1994 ein weiterer Fahrzeugverkauf - gleichfalls an die Muttergesellschaft - stattgefunden habe, deuteten darauf hin, dass die Geschäfte über Initiative der F-AG zustande gekommen seien. Die F-AG habe sich ihrer Tochtergesellschaft zwecks Ankaufes des Fahrzeuges bedient, weil (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin) auf Grund der damals bestehenden Gebietsbeschränkungen für österreichische Kraftfahrzeughändler ein direkter Export nicht möglich gewesen wäre. Dass eine Ausweitung der Tätigkeit in dem Sinne hätte erfolgen sollen, dass die F-AG weitere Kraftfahrzeuge von der Beschwerdeführerin "etwa als (teilweise) Grundlage ihres Geschäftsbetriebes beziehen würde", habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Berufungsvorbringen, es bestehe auch weiterhin die Absicht, Handelsgeschäfte mit PKW "bei Vorliegen von Interessenten und gegebener Marktlage" durchzuführen, reiche mangels Nachweises einer werbenden Tätigkeit - die Beschwerdeführerin habe über entsprechenden Vorhalt nur eine allgemein auf Import- und Exportgeschäfte bezogene Werbeeinschaltung aus 1998 vorgelegt - und daraus resultierender Außenwirkung nicht, um vom Vorliegen einer "Gewerblichkeit" ausgehen zu können.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug normiert § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für Personenkraftwagen nicht ein, wenn die mit dem Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0178).
Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer nachhaltigen Tätigkeit in Bezug auf die Weiterveräußerung von Personenkraftwagen verneint.
Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 49 und 50 zu § 2, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Betätigung der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Handels mit Kraftfahrzeugen fehle das Merkmal der Nachhaltigkeit, vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, weshalb der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswürdigung nur dann aufgreifen kann, wenn sie zufolge Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/13/0222, und vom , 96/14/0145). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält keinen derartigen Fehler.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unstrittig, dass der PKW ausschließlich zur Weiterveräußerung nach Bulgarien angeschafft worden sei, im Inland keinerlei Verwendung gefunden habe und tatsächlich nach Bulgarien exportiert worden sei.
Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 eine qualifizierte Form der Weiterveräußerung, nämlich die "gewerbliche" Weiterveräußerung erfordert (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0006 und 0007). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, aus dem "Abgabenakt" ergebe sich "eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Ankaufshandlung betreffend den PKW" ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei, entfernt sie sich - ohne eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen - in unzulässiger Weise vom festgestellten und den Verwaltungsgerichtshof daher bindenden Sachverhalt, eine gewerbliche Betätigung auf dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels liege nicht vor.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Vorsteuerabzuges "für die gegenständliche 'Handelsware'" verstoße gegen Art. 17 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der auf der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 beruhende Ausschluss des Vorsteuerabzuges für PKW im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom (sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich zum bereits (unverändert) bestanden hat (vgl. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972), sodass Österreich nach Art. 17 Abs. 6 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie berechtigt war, die im Beschwerdefall anzuwendende Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am