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VwGH vom 11.12.2002, 99/12/0206

VwGH vom 11.12.2002, 99/12/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht über die Beschwerde der Mag. P in B, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. WZ 1351/0006e-VI.2/99, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuss (Erziehungsbeitrag) nach § 21 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Gesandtin - Botschaftsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit in der Österreichischen Botschaft in Budapest (B.) als Erstzugeteilte tätig. Zuvor war sie von November 1994 bis Anfang September 1997 in der Österreichischen Botschaft in Ottawa tätig.

Sie ist Alleinerzieherin ihrer am geborenen Tochter M., die bereits in Ottawa vom November 1994 bis September 1997 einen englischsprachigen Kindergarten (bzw. zuletzt eine Vorschule) besuchte. Ab dem Schuljahr 1997/98 schrieb die Beschwerdeführerin ihre Tochter in der American International School in B. ein, wo sie die erste Klasse der Grundschule besuchte.

Mit Schreiben vom - der belangten Behörde von der Österreichischen Botschaft am vorgelegt - suchte die Beschwerdeführerin um einen Erziehungskostenzuschuss für das von ihr an der American International School in B. entrichtete Schulgeld (US Dollar 12.400,-- und Registergebühr US Dollar 250,--) an. Sie begründete die Schulwahl für ihre Tochter in B. damit, dass es an ihrem früheren Dienstort in Ottawa keine entsprechende deutsche Bildungseinrichtung (Kindergarten, Vorschule) gegeben habe, weshalb ihre Tochter einen englischsprachigen Kindergarten (bzw. im letzten Jahr eine englischsprachige Vorschule) besucht habe. Für die getroffene Wahl spreche, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der zu erwartenden zukünftigen Auslandsaufenthalte die größte Kontinuität im Bereich der amerikanischen Schule bzw. englischsprachiger internationaler Schulen gegeben sei. Als berufstätige Alleinerzieherin sei sie bei Betreuung ihrer Tochter in der Vorschulzeit auf einen Kindergarten angewiesen gewesen. Auf Grund des (mangels eines deutschsprachigen Kindergartens) erforderlichen Besuches eines englischsprachigen Kindergartens habe sich Englisch zur dominanten Sprache ihrer Tochter entwickelt. Für die getroffene Wahl spreche auch die Chancengleichheit für weitere Versetzungen: die Entscheidung für eine deutsche Schule beschränke die Versetzungsmöglichkeit auf Dienstorte mit einer deutschen Schule, die vielfach (im Gegensatz zu englischsprachigen internationalen Schulen, die es fast überall gebe) nicht vorhanden seien, wolle man dem Kind nicht Schwierigkeiten auferlegen, die ein in Österreich eingeschultes Kind, dessen Eltern ständig dort lebten, nicht habe. Schließlich verwies sie auf die (besonderen) Umstände für eine berufstätige Alleinerzieherin: die American International School sei im Gegensatz zur Deutschen Schule eine Ganztagsschule. Sie sei die einzige Schule in B., die über ein Schulbusservice verfüge. Einer Sechsjährigen sei es nicht zumutbar, allein öffentliche Verkehrsmittel in einer ihr völlig unbekannten Stadt zu verwenden. Ihre beruflichen Verpflichtungen als Erstzugeteilte erlaubten es ihr nicht, ihre Tochter täglich in die Schule zu bringen und sie am späten Nachmittag wieder von dort abzuholen. Das Schulbusservice stelle die verlässlichste und auch sicherste Lösungsmöglichkeit für den Schulwegtransport dar. Dies ermögliche ihr, ihren beruflichen Pflichten in der vom Dienstgeber geforderten Art und Weise nachzukommen, ohne dadurch ihre Verpflichtungen als Mutter zu vernachlässigen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, nach den Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses (AAZ) gelte für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort der Grundsatz, dass in der Regel eine deutschsprachige Schule zu wählen sei. In B. bestehe seit 1990 eine Deutsche Auslandsschule mit deutschem Lehrplan und Unterrichtssprache Deutsch. Da ihre Verwendung in B. für voraussichtlich drei Jahre vorgesehen sei, könne ihre Tochter die ersten drei Grundschulklassen in B. absolvieren. Somit wäre auch eine spätere problemlose Eingliederung ihrer Tochter in das österreichische Schulsystem gegeben. Weiters habe in den letzten Jahren die Zahl der deutschsprachigen Schulen (deutsche, schweizerische Schulen, davon etliche mit österreichischen Lehrern) in der ganzen Welt stark zugenommen, sodass auch die Kontinuität der Ausbildung sowie die Mobilität der Bediensteten sichergestellt seien. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Probleme mit der Nachmittagsbetreuung und dem Schultransport ihrer Tochter könnten nicht als Folge ihrer Auslandsverwendung angesehen werden: mit diesen Problemen sei auch jede berufstätige alleinerziehende Mutter in Österreich konfrontiert. Eine Unzumutbarkeit oder Untunlichkeit des Besuches der Deutschen Schule B. liege nicht vor. Als Grundlage für die Bemessung eines Erziehungszuschusses würden daher richtliniengemäß die Kosten der Deutschen Schule B. herangezogen.

In der Folge wurden auch an die Beschwerdeführerin aus diesem Titel für das Schuljahr 1997/98 (ebenso für das Schuljahr 1998/99) Zahlungen in der Höhe von DM 4.800,-- (für das Schuljahr 1999/2000 in der Höhe von DM 5.300,--) geleistet.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um die Erlassung eines Bescheides (betreffend die Bemessung des AAZ nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG).

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin eine Zahlungsbestätigung für das für das Schuljahr 1997/98 entrichtete Schulgeld (US Dollar 12.873,9) sowie das "Klinischpsychologische Gutachten" der Psychologin Dr. A. vom vor.

Punkt 3 des Gutachtens lautet (Hervorhebungen im Original):

"3. Schulleistungen

LESEN:

Beim Textlesen nach dem Zürcher Lesetest (Leseabschnitt 1) von Grissemann, Bern, 1981 wird ein Prozentrang von 1-5% erreicht. Es zeigen sich sinnentstellende Verlesungen, weil dem Kind deutsche Wortbilder unbekannt sind, ein etwas reduziertes Lesetempo und Fehler von visueller Durchgliederungsproblemen.

RECHTSCHREIBUNG:

Beim Schreiben nach Ansage nach dem Testdiktat von Schenk-Danzinger zeigen sich vorrangig Laut-Zeichen-Zuordnungsprobleme, die die Wörter stark entstellen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die Unterrichtssprache des Kindes Englisch und nicht Deutsch ist, wofür das Testdiktat erstellt wurde."

In der "Zusammenfassung" ihres Gutachtens bescheinigte Dr. A. der Tochter der Beschwerdeführerin eine mittels des Intelligenztests gemessene überdurchschnittliche Gesamtbegabung. Die schulische Leistungsfähigkeit - laut der Testergebnisse des "AID" bei der Vorgabe auf Deutsch - weise bei M. im Unterschied zu anderen kognitiven Bereichen im Sprachbereich niedrigere Leistungsergebnisse auf. Das Lern- und Leistungsvermögen sei zudem in allen Unterrichtsfächern, die die genaue auditive Wahrnehmungsfähigkeit erforderten, geringfügig beeinträchtigt. Zu einem Verbleib an der momentanen Schule werde geraten. Eine Umschulung in das deutschsprachige Schulsystem erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, weil das Kind bereits in Kanada den Erstlese- und Erstschreibeunterricht in der Unterrichtssprache Englisch erhalten habe und demzufolge die deutsche Kulturfertigkeit nicht ausreichend beherrsche. Der Wechsel in das deutschsprachige Schulsystem erscheine daher aus den vorhin angeführten Gründen schwierig und sei im Sinn der zukünftigen Lebenssituation für Mutter und Kind (häufig wechselnde Auslandsaufenthalte der im Rahmen einer höherwertigen Funktion im Außenamt tätigen Kindesmutter mit vielen beruflichen Abendterminen) ebenfalls nicht zu befürworten. Die ganztägige Betreuung und Förderung des Mädchens im Rahmen einer Ganztagsschule erscheine wegen des Bedarfs einer zuverlässigen außerhäuslichen Nachmittagsbetreuung und Zusatzförderung wegen der Teilleistungsschwäche (Anmerkung: eine solche liegt nach dem Gutachten im Bereich der auditiven Merkfähigkeit vor. Die höheren Teilleistungsfunktionen (Raumlage, Intermodalität und Serialität) seien infolgedessen möglicherweise ebenfalls beeinträchtigt) unerlässlich. Die Beschwerdeführerin berichte, dass eine privat organisierte deutschsprachige Nachmittags-Einzelbetreuung in B. nicht auffindbar wäre. Aus diesem Grund sei der Verbleib in der ganztägig geführten American International School zu favorisieren. Dazu komme, dass die momentanen Sicherheitsverhältnisse in B. einen Shuttledienst für das Kind erforderten, der von der amerikanischen Schule in Form eines Schulbusses ebenfalls angeboten werde. Im Fall einer Umschulung wären große Umstellungsprobleme psychischer und sprachlicher Art zu erwarten. Eine Kontinuität in der Bildungsschiene von M. werde befürwortet.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Finanzen um Zustimmung zur Gewährung der Schulkosten für das Schuljahr 1997/98.

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin die Zahlungsbestätigung für den Schulbustransport ihrer Tochter im Schuljahr 1997/98 in der Höhe von S 17.174,30 vor und ersuchte hiefür um Gewährung eines Erziehungszuschusses. Die Benützung des Schulbusses sei unumgänglich, da für den Schulweg kein anderes sicheres Transportmittel zur Verfügung stehe.

Mit Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Refundierung der für ihre Tochter anfallenden Kosten für das Schuljahr 1998/99 und legte dem eine Aufstellung der Kosten der American International School für dieses Schuljahr bei.

Mit Schreiben vom stimmte das Bundesministerium für Finanzen der Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des AAZ zu den Kosten der American International School nicht zu. Zugestimmt werde lediglich der Bemessung eines Erziehungszuschusses auf der Basis der Kosten der Deutschen Schule in B. Die Einschulung in der American International School in B. entspreche nicht den Richtlinien. Der Besuch eines englischsprachigen Kindergartens in Ottawa könne die private (Einschulungs)Entscheidung der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen, weil ihre Tochter erst mit dem Schuljahr 1997/98 schulpflichtig geworden sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits an einen Dienstort versetzt gewesen sei, der über eine deutschsprachige Schule verfüge. Die in den einvernehmlich ausgearbeiteten Richtlinien verankerte Bevorzugung der deutschsprachigen Schulen habe den Sinn, bei einer Rückversetzung in das Inland eine Einschulung des Kindes in das österreichische Schulsystem zu ermöglichen. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte schulpsychologische Gutachten könne nicht als schlüssig angesehen werden, weil die wesentliche Argumentation der Gutachterin darin bestehe, den Schulbesuch in der American International School mit der ganztägig möglichen Betreuung des Kindes zu rechtfertigen. Gerade diese Betreuung sei aber nicht in der Auslandsverwendung der Beschwerdeführerin begründet; jede berufstätige Frau und Mutter mit Betreuungspflichten mit (kleinen) Kindern im Inland stehe vor dem gleichen Problem.

In der Folge befasste die Beschwerdeführerin die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, die ihre Eingabe an den Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen weiterleitete. In seiner Antwort vom teilte dieser mit näherer Begründung (die im Wesentlichen der der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom entspricht) mit, dass eine positive Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin nicht möglich sei.

Unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom fasste die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom ihre Argumente für die Gewährung eines Erziehungskostenbeitrages nochmals zusammen (Besuch eines englischsprachigen Kindergartens bzw. einer solchen Vorschule durch ihre Tochter in Ottawa mangels eines deutschsprachigen Kindergartens bzw. deutschsprachiger Schulen, um den im Hinblick auf ihre bis November 1997 beabsichtigte Verwendung in Kanada vorgesehenen Besuch der ersten Klasse der Grundschule ihrer Tochter vorzubereiten; vorzeitige Versetzung im September 1997 nach B.; Unmöglichkeit des Besuches einer deutschen Schule in B. aus sprachlichen, kulturellen und wissensmäßigen Gründen).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung eines Erziehungskostenbeitrages für ihre Tochter M. zum Besuch der American International School in B. gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG ab.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GehG bestünden für die Schulwahl folgende Grundsätze:

a) Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten sei in der Regel eine deutschsprachige Schule zu wählen. Im Hinblick auf die deutsche Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung (Wiedereingliederung) des Kindes in das österreichische Schulsystem stellten grundsätzlich die Kosten der deutschsprachigen Schule die Grundlage für die Bemessung des Erziehungszuschusses dar.

b) Bestehe im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, so sei ein Schultyp zu wählen, der universell verbreitet sei: in der Regel handle es sich dabei entweder um eine französische oder englischsprachige Schule. In diesem Fall stellten die Kosten einer solchen fremdsprachigen Schule die Grundlage für die Bemessung des Erziehungszuschusses dar.

c) Die unter b) angeführten Grundsätze gälten auch für den Fall, dass der Besuch einer bestehenden deutschsprachigen Schule im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten untunlich oder unzumutbar sei; eine solche Untunlichkeit oder Unzumutbarkeit liege dann vor, wenn

aa) die deutschsprachige Schule keine Auslandsschule sei, sondern bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates, oder

bb) die deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule sei, die nicht über die für die vorgesehene Dauer der Dienstverwendung des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfüge, oder

cc) ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter aa) oder bb) angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besuche und daher auch sein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht diese Schule besuchen solle oder

dd) das Kind aus einem unter aa) bis cc) genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen habe und diese Ausbildung aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen müsse oder

ee) andere Gründe vorlägen, die so schwerwiegend seien, dass sie den unter aa) bis dd) genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkämen.

Eine Schulwahl, die von diesen Grundsätzen abweiche, habe der Beamte selbst zu vertreten.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom sämtliche Gründe aufgezählt, die ihres Erachtens für den Besuch einer englischsprachigen Bildungseinrichtung in B. sprächen. Auf Grund der Befassung der Bundesministerin für Frauenfragen habe der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen in seiner Antwort vom mitgeteilt, dass eine positive Erledigung des Antrages aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht möglich sei.

Die ablehnende Haltung sei u.a. damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Schulpflicht ihrer Tochter an einen Dienstort versetzt worden sei, der über eine deutschsprachige Schule verfüge. Da die Wiedereingliederung in das österreichische Schulsystem nach Beendigung der jeweiligen Auslandsverwendung angestrebt werde, sei die Bevorzugung deutschsprachiger Schulen auch sachlich gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Möglichkeit der besseren Nachmittagsbetreuung durch eine Aufsichtsperson der amerikanischen Schule stelle aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen keine maßgebliche Begründung für die von ihr getroffene Schulwahl dar. Alle Bediensteten, die im Ausland ihren Dienst- und Wohnort hätten und mit ihrer Familie im Ausland lebten, würden diesbezüglich gleich behandelt. Das Bundesministerium für Finanzen sei ferner der Ansicht, dass der ganztägige Betreuungsbedarf für die Tochter nicht in der Auslandsverwendung der Beschwerdeführerin begründet sei, sondern vielmehr jede berufstätige Frau und Mutter mit Betreuungspflichten für kleine Kinder im Inland vor dem gleichen Problem stünde, ohne dass der Dienstgeber dies durch finanzielle Unterstützung ausgleichen würde. Die finanziellen Zuwendungen, die ein Bediensteter aus dem Titel des § 21 GehG erhalte, sollten ihm ausschließlich den Mehraufwand ersetzen, der ihm aus der Tatsache, dass sein Dienst- und Wohnort im Ausland gelegen sei, erwachse. Die wirtschaftliche Leistungskraft der im Ausland verwendeten Bediensteten solle im Vergleich zu den Bediensteten im Inland nicht erhöht werden.

Die Zuerkennung einer einzelnen Komponente der Auslandsbesoldung nach § 21 GehG werfe stets die Vorfrage auf, inwieweit ein im Ausland getätigter Aufwand aus eigenem zu tragen sei oder dieser auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden könne. Eine solche Überwälzung komme nach § 21 Abs. 3 GehG nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspreche, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen sei. Es werde umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d.h. sie würden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich die Beschwerdeführerin dieser Kostenbelastung habe entziehen können. Da das Bundesministerium für Finanzen der Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des AAZ gemäß § 21 GehG bereits auf Basis der Kosten der Deutschen Schule in B. in voller Höhe zugestimmt habe, die Beschwerdeführerin aus eigener Entscheidung ihre Tochter dennoch in der Amerikanischen Schule eingeschrieben habe, scheine daher die Tragung der daraus entstehenden Differenzkosten aus eigenen Mitteln im Rahmen der Billigkeit durchaus zumutbar, zumal ihr auch im Inland höhere Kosten durch eine Ganztagsbetreuung ihres Kindes entstehen würden.

Da im vorliegenden Fall das für die Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des AAZ gemäß § 21 GehG notwendige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nicht habe hergestellt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Diese Erledigung, die von der "Dienstbehörde" erlassen wurde, trägt im Kopf die Bezeichnung "Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" und ist (unbestritten) von einem Organwalter dieses Ressorts unterschrieben. In der Fertigungsklausel fehlt der Zusatz: "Für den Bundesminister".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Replik erstattet und eine Urkunde (Auszug aus einem Bericht der Österreichischen Botschaft in B. aus dem Jahr 1995) vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. § 21 GehG regelt die "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten". Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich über den Antrag der Beschwerdeführerin vom , und somit über den Ersatz der Kosten für das für den Besuch ihrer Tochter zu entrichtende Schulgeld der American International School in B. im Schuljahr 1997/98 abgesprochen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte vor dem .

Nach dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit (was die Beurteilung des Anspruches betrifft) bzw. dem (was die Herstellung des Einvernehmens betrifft) erheblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die nachstehenden Absätze dieser Bestimmung die Fassung der 53. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, für Abs. 3 Z. 1 die Novelle BGBl. Nr. 522/1995 maßgebend.

2. § 21 GehG lautet auszugsweise:

"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume

bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

...

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:


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1.
auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus zu zahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

...

(11) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,

2. im Inland besondere Kosten

a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder,

b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bezug des Auslandsaufenthaltszuschusses (AAZ) nach § 21 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie vor, die strittigen Schulkosten seien unter dem Gesichtspunkt der Kausalität solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG.

Was die Überwälzung dieser Kosten nach Billigkeit betreffe, könne eine Abwägung nicht generell abstrakt vorgenommen werden, sondern seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall sei daher der Mehraufwand, der ihr durch den Schulbesuch ihrer Tochter entstehe dem fiktiven Mehraufwand gegenüber zu stellen, der ihr bei einem vergleichbaren Schulbesuch (somit einer Schule mit Ganztagsbetreuung) in Österreich entstünde. Die belangte Behörde habe dies verkannt, weil sie die strittigen Kosten generell und von vornherein als ungeeignet angesehen habe, zu einer höheren Bemessung des AAZ zu führen. Auch wenn es grundsätzlich richtig sei, dass der ganztägige Betreuungsbedarf ihrer Tochter nicht in der Auslandsverwendung begründet sei, erscheine dies nicht wesentlich. Im Kern gehe es darum, inwieweit - bei grundsätzlich gleicher Ausgangslage von berufstätigen Müttern im Inland in Bezug auf den Bedarf einer Ganztagsbetreuung - durch den Dienst im Ausland erhöhte Kosten gegenüber einer im Inland berufstätigen Frau und Mutter entstünden, sodass die oberwähnte fiktive Gegenüberstellung erforderlich sei. § 21 GehG solle sicherlich nicht die wirtschaftliche Leistungskraft der im Ausland verwendeten Bediensteten im Vergleich zu den im Inland eingesetzten Bediensteten erhöhen, wohl aber einen Ausgleich für dienstortbedingte Mehrkosten verschaffen. Bei einer entsprechenden Gegenüberstellung hätte sich herausgestellt, dass z.B. in Wien nach dem Wiener Schulführer 20 Volksschulen nach dem Modell Ganztagsschule geführt würden und sich die Kosten einer Nachmittagsbetreuung auf weniger als S 60,-- täglich beliefen, während in B. derart kostengünstige Möglichkeiten der Ganztagsbetreuung (in deutscher oder englischer Sprache) nicht bestünden. Die Entstehung höherer Kosten im Inland durch eine auch hier erforderliche Ganztagsbetreuung könne die Abweisung ihres Antrages vom nicht rechtfertigen, zumal nicht einmal ansatzweise die entsprechenden Kosten in Österreich bzw. Ungarn einander gegenübergestellt worden seien.

Die belangte Behörde habe auch nicht ausreichend auf die in § 21 Abs. 3 GehG ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien Bedacht genommen.

Was die Z. 1 (dienstrechtliche Stellung und dienstliche Verwendung) betreffe, habe sie im Verfahren auf ihre Funktion als Erstzugeteilte in einer größeren Botschaft hingewiesen, die es ihr nicht erlaube, ihre Tochter täglich zur Schule zu bringen bzw. sie dort tagsüber (mittags) abzuholen und sie am Nachmittag zu betreuen. Ihre dienstliche Verwendung habe zwingend den Mehrbedarf für Nachmittagsbetreuung und Transportkosten zur Folge, wobei die Unterschiede zu einem Dienstort im Inland entsprechend zu berücksichtigen seien. Es liege eine Kostenbelastung vor, der sie sich nicht habe entziehen können, wobei sie eine kostengünstige Variante - wie sie etwa in Österreich zur Verfügung stehen würde - mangels Vorhandensein in vergleichbarer Form in B. nicht habe in Anspruch nehmen können.

Was die Z. 2 (Familienverhältnisse) betreffe, sei letztlich ihre Rolle als alleinerziehende Mutter unberücksichtigt geblieben. Zwar werde die Notwendigkeit einer Ganztagsbetreuung offenbar anerkannt, hiezu aber lapidar ausgeführt, dass solche Mehrkosten auch in Österreich anfielen. Dies treffe zwar dem Grunde, aber nicht bezüglich der Höhe des Aufwandes zu, weil die Situation zwischen Wien und B. in keiner Weise vergleichbar sei. Außerdem könne es bei einem entsprechend kurzen Schulweg in Wien einem Volksschüler sehr bald zugemutet werden, den Schulweg allein zu absolvieren, was bei einem entsprechend längeren Schulweg - wie dies in B. der Fall sei - wohl nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden könne. Nicht nur die Länge des Schulweges, sondern auch seine Zurücklegung in einer fremden Stadt, in der eine fremde Sprache gesprochen werde, spreche dafür, dass er einem unter 10 jährigen Kind nicht ohne Begleitung zugemutet werden könne. Da bedingt durch die Familienverhältnisse diese Begleitung nicht erfolgen könne, sei die Inanspruchnahme eines Schulbusservices, wie es in B. die American International School biete, erforderlich und zweckmäßig.

Was die Z. 3 betreffe (Kosten der Erziehung und Ausbildung), sei auch hier - wie bereits ausgeführt - eine Gegenüberstellung vergleichbarer Möglichkeiten im In- und Ausland vorzunehmen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, die letztlich zwei unterschiedliche Varianten (Ganztagesschule mit Schulbusservice mit Halbtagsschule ohne Schulbusservice) vergleiche und nur die Kosten auf Basis der letztgenannten Alternative berücksichtige.

Auch wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass den Auslandsbesoldungsrichtlinien kein normativer Charakter zukomme, würden - an ihnen gemessen - der Besuch der Deutschen Schule in B. aus den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit dargelegten Gründen untunlich und unzweckmäßig sein. Dies finde seine Bestätigung auch in weiteren Umständen:

a) In dem von Dr. A. erstellten "Klinisch - psychologischen Gutachten" sei dargelegt worden, warum der Besuch einer deutschsprachigen Schule nicht zu befürworten und weshalb eine Ganztagesschule wegen der Nachmittagsbetreuung erforderlich sei (wird näher ausgeführt). Dieses Gutachten sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides völlig ignoriert worden.

b) Es hätte auch das Erfordernis, dass ihre Tochter in Ottawa einen englischsprachigen Kindergarten habe besuchen müssen und sich daher bei ihr Englisch als dominante Sprache entwickelt habe, berücksichtigt werden müssen.

Schließlich dürften die Bestimmungen des § 21 GehG nicht so ausgelegt werden, dass es im Ergebnis zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen bzw. alleinerziehenden Müttern komme. Diese stellten den weitaus überwiegenden Teil von Alleinerziehern. Dies müsste bei einer Auslandsverwendung zumindest zu einer Abdeckung der Mehrkosten (der Betreuung) gegenüber den im Inland (aus diesem Grund) entstehenden Kosten führen. Die Auslegung der belangten Behörde führe daher zu einer "klassischen" mittelbaren Diskriminierung und verstoße gegen geltendes Europarecht (Art. 119 alt EG-Vertrag).

Durch die (aufgezeigte) mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides sei dieser letztlich nicht überprüfbar, zumal es an ausreichend konkreten Sachverhaltsfeststellungen mangle. Eine Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn sei im Bescheid nicht enthalten und letztlich sei das vorgelegte Gutachten ohne nähere Begründung ignoriert worden.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

2.2.1. Dem Bundesminister kommt nach Art. 19 bzw. Art. 69 B-VG die Stellung eines obersten Verwaltungsorganes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG zu. Im Beschwerdefall ist keine nachgeordnete Dienstbehörde vorhanden. Der in der Fertigungsklausel übliche Zusatz "Für den Bundesminister" ist aus unerfindlichen Gründen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht enthalten, in der nur der Name des Beamten aufscheint, der die angefochtene Erledigung unterschrieben hat. Die mangelhafte Fertigungsklausel hindert aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Zurechnung an den zuständigen Bundesminister, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Dienstbehörde erlassen wurde und als Dienstbehörde nach dem DVG im Beschwerdefall nur der Bundesminister in Betracht kommt, der das im Kopf der Erledigung genannte Ressort leitet. Auf Grund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Erledigung der monokratischen Spitze des genannten Bundesministeriums, dem lediglich die Eigenschaft als Geschäftsapparat, jedoch nicht die Stellung einer Behörde zukommt, zuzurechnen ist. Dass der einschreitende Organwalter approbationsbefugt war, ist unbestritten.

Die angefochtene Erledigung ist daher ein Bescheid, der der belangten Behörde zuzurechnen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0071, in einem dasselbe Ressort betreffenden völlig gleichgelagerten Fall).

2.2.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Ersatz des Schulgeldes für den Besuch der American International School (erste Volksschulklasse) durch die Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1997/98, den sie zutreffend dem AAZ nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG zugeordnet hat, im Ergebnis mit der Begründung abgelehnt, diese habe die Wahl dieser Schule für ihre Tochter selbst zu vertreten. Die grundsätzliche Bevorzugung deutschsprachiger Schulen nach den Auslandsbesoldungsrichtlinien sei sachlich gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin für die Schulwahl geltend gemachten Gründe - die Behörde hebt dabei nur den Bedarf der Ganztagsbetreuung wegen der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin hervor - rechtfertigten kein Abweichen von diesem Grundsatz. Wegen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen der AAZ auf der Grundlage der (niedrigeren) Kosten der Deutschen Schule in B. (der - wie sich aus den Akten ergibt - der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ausbezahlt wurde) erscheine es im Rahmen der Billigkeitsüberlegungen nach § 21 Abs. 3 GehG auch durchaus zumutbar, wenn sie den Differenzbetrag zu den (höheren) Schulkosten der von ihr gewählten (Ganztags)Schule (American International School) in B. selbst trage, zumal ihr auch im Inland höhere Kosten durch eine Ganztagsbetreuung ihres Kindes entstehen würden.

Strittig ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter am Beginn von deren Schulpflicht (erste Schulstufe) getroffene Entscheidung für den Besuch der American International School in B. trotz des Vorhandenseins einer Deutschen Schule in diesem ausländischen Dienst- und Wohnort den Ersatz des (höheren) Schulgeldes für die gewählte Schule aus dem Titel der AAZ (§ 21 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 GehG) ausschließt.

2.2.3. Dem in Auslandsverwendung stehenden Beamten steht es beim Schuleintritt (erste Schulstufe) seines Kindes im ausländischem Dienst- und Wohnort - nur dieser Fall spielt im Beschwerdefall eine Rolle - völlig frei, welche der dort vorhandenen Schulen er für den Schulbesuch seines Kindes auswählt. Das schließt es aber nicht aus, dass der Gesetzgeber für den (gänzlichen oder teilweisen) Ersatz der damit verbundenen (höheren) Aufwendungen durch den Dienstgeber Vorgaben trifft und unter diesem besoldungsrechtlichen Gesichtspunkt Präferenzen für eine bestimmte Entscheidung zeigt. Darin liegt kein Eingriff in die Wahlfreiheit des Beamten. Folgt er diesen besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht, dann hat dies ausschließlich die Konsequenz, dass er diese Ausgaben nicht (als AAZ bzw. als Folgekostenzuschuss) zur Gänze oder teilweise auf den Dienstgeber überwälzen kann (vgl. dazu den ähnlichen Gedanken zur Bedeutung des § 20b Abs. 6 GehG für die Gestaltung der "Lebensverhältnisse", wie er z.B. im hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0260, mwN, ausgesprochen wurde).

2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Ersatz der Mehrkosten (gegenüber den Kosten einer deutschsprachigen Schule) beim Schuleintritt des Kindes in eine fremdsprachige Schule am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG nur dann in Betracht kommt, wenn ihm die Einschulung seines Kindes in einer am Dienstort bestehenden deutschsprachigen Schule nicht zumutbar ist (Präferenz für eine am ausländischen Dienst- und Wohnort vorhandene deutschsprachige Schule).

Dies ergibt sich aus einem Rückschluss aus den Bestimmungen über den Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 Z. 2 GehG (zum inneren Zusammenhang zwischen Folgekostenzuschuss und AAZ bei Schulkosten vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0163). Wenn dem Beamten nach Beendigung seiner Auslandsverwendung ein Folgekostenzuschuss für besondere Kosten, die aus der Eingliederung seiner Kinder in das österreichische Schulsystem oder die mangels zumutbarer Eingliederung aus einer deshalb erforderlichen Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung entstehen, nur unter der Voraussetzung gebührt, dass deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und sie der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, dann gelten die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen auch für die Gebührlichkeit des AAZ nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG für Schulausbildungskosten, die während der Zeit der Auslandsverwendung entstehen. Ein Beamter hat (zur Wahrung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche) die fremdsprachige Schulausbildung seines Kindes am ausländischen Dienst- und Wohnort dann nicht selbst zu vertreten, wenn es dort entweder keine deutschsprachige Schulausbildung gibt oder eine solche zwar angeboten wird, ihm deren Wahl aus besonderen Gründen, die insbesondere im Interesse seines Kindes liegen, aber nicht zumutbar ist.

Deshalb kann daher die trotz Vorhandenseins einer deutschsprachigen Schule am aktuellen ausländischen Dienst- und Wohnort getroffene Wahl für eine fremdsprachige Schulausbildung im Regelfall nicht damit begründet werden, diese Entscheidung liege im Interesse einer zukünftigen (nicht unmittelbar bevorstehenden) Versetzung des Beamten in einen anderen ausländischen Dienstort, zumal es im Ausland eine größere Dichte fremdsprachiger (insbesondere französischer und amerikanischer Schulen) als deutschsprachiger Schulen gebe.

Dieser sich aus § 21 GehG selbst ergebende Grundsatz der Präferenz für die am ausländischen Dienst- und Wohnort angebotene deutschsprachige Schulausbildung wird in den Auslandsbesoldungsrichtlinien lediglich wiederholt. Dass diesen Richtlinien mangels ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht der Charakter einer verbindlichen Norm zukommt (ständige Rechtsprechung; vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0163, mwN), ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich.

2.2.5. Die Frage der Zumutbarkeit ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu lösen (so bereits zum Folgekostenzuschuss nach der früheren - wortgleichen - Bestimmung des § 21 Abs. 6a GehG in der Fassung des Art. 1 Z. 1c des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 314/1992 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0106).

2.2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Entscheidung, ihre Tochter im Schuljahr 1997/98 in B. in der American International School einzuschulen, das von ihr vorgelegte Gutachten der Psychologin Dr. A. vom (das also am Ende des ersten Schuljahres in B. erstellt wurde) ins Treffen geführt.

Die belangte Behörde hat sich damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Dies wäre nur dann ohne Bedeutung, wenn das Gutachten ausschließlich Aussagen zu einer Umschulung am Ende des ersten Schuljahres enthielte, weil es im Beschwerdefall auf die Schulwahl am Beginn des (ersten) Schuljahres 1997/98 ankommt und nicht auf die Situation am Ende des ersten bereits in der American International School absolvierten Schuljahres.

Zweifellos enthält das Gutachten derartige unerhebliche zukunftsgerichtete Aussagen. Ihm ist aber auch ein Zusammenhang mit der festgestellten Teilleistungsschwäche im Bereich der auditiven Merkfähigkeit (insbesondere in Bezug auf die deutsche Sprache) und der dem Besuch der ersten Schulstufe unmittelbar vorangegangenen Vorschulzeit in Ottawa mit dem englischen Erstlese- und Erstschreibeunterricht zu entnehmen, der zweifellos auch am Beginn der Einschulung der Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1997/98 bestanden hat. Deshalb kann dieses Gutachten nicht von vornherein als unerheblich angesehen werden, lässt sich ihm doch nicht entnehmen, dass diese Teilleistungsschwäche zum Beginn des Schuljahres 1997/98 in einem derartigen Ausmaß bestanden hat, dass ein Wechsel in das deutsche Schulsystem ohne erhebliche Schwierigkeiten für das Kind möglich und daher zumutbar gewesen wäre. Unbestritten ist geblieben, dass es in Ottawa keinen deutschsprachigen Kindergarten mit Vorschule als Alternative zur tatsächlich mehrere Jahre besuchten englischsprachigen Einrichtung gegeben hat, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht diese für den zukünftigen Schulbesuch ihrer Tochter möglicherweise vorentscheidende Wahl zu vertreten hat.

2.2.5.2. Als weitere Argumente für den Besuch der American International School durch ihre Tochter hat die Beschwerdeführerin das Erfordernis einer Ganztagesbetreuung und des Bustransportes ins Treffen geführt. Als Gründe hiefür wurden zum Teil Interessen ihres Kindes (insbesondere Zusatzförderung wegen der Teilleistungsschwächen; Sicherheitsargumente), zum Teil in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Umstände (berufstätige Alleinerzieherin) angeführt.

Auch wenn dies im angefochtenen Bescheid selbst nicht ausgeführt wird, lässt sich den Verwaltungsakten hinreichend entnehmen, dass die American International School als Ganztagsschule, die deutsche Schule jedenfalls nicht in dieser Form geführt wird.

Schon die bei der Schulwahl primär ausschlaggebenden Interessen des Kindes, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen hat, sind nicht von der Hand zu weisen. Die ganztägige Betreuung und Förderung der Tochter im Rahmen einer Ganztagsschule wurde im Gutachten von Dr. A. u.a. wegen der Teilleistungsschwäche der Schülerin als unerlässlich bezeichnet. Damit hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dies geboten gewesen wäre (siehe dazu die auch hier geltenden Ausführungen unter 2.2.4.1.). Träfe dieses durch ein Gutachten untermauerte Vorbringen zu, wäre dies ein starkes weiteres Indiz dafür, dass im Beschwerdefall die Wahl der American International School trotz Vorhandenseins einer deutschsprachigen Schule sachlich gerechtfertigt war. Zu klären bliebe dann allenfalls noch, ob die American International School nur in der Form einer Ganztagsschule geführt oder diese Möglichkeit auch fakultativ angeboten wird und sich das Schulgeld entsprechend reduziert, wenn man von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. Sollte letzteres der Fall sein, wäre zu prüfen, ob in B. eine außerschulische Nachmittagsbetreuung für die Tochter der Beschwerdeführerin in Betracht kommt, die auch eine gebotene fachkundige Betreuung im erforderlichen Umfang mit einschließt und kostengünstiger wäre, als die Betreuung in der Ganztagsschule.

Was die in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen Interessen betrifft, so trifft es zweifellos zu, dass sich das Problem der Betreuung des Kindes auch bei einem alleinerziehenden berufstätigen Elternteil im Inland stellt. Richtig hat aber die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei der Höhe der anfallenden Mehrkosten einer Ganztagsbetreuung auf die unterschiedlichen Verhältnisse im In- und Ausland Bedacht zu nehmen ist. Dies wird bei der Bemessung des AAZ entsprechend zu berücksichtigen sein, wobei es der Billigkeit auch entsprechen kann, nur einen Teil der Kosten zu ersetzen (vgl. dazu allgemein z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0122).

Beim für die Schulwahl ins Treffen geführten "Schultransport" liegt eine "Gemengelage" der Interessen vor. Auch wenn der angefochtene Bescheid nicht über die mit dem (späteren) Antrag der Beschwerdeführerin vom geltend gemachten Schulbuskosten für das Schuljahr 1997/98 abspricht, hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall darauf eingehen müssen, ob sich daraus ein weiteres Argument dafür ergibt, dass die Wahl der American International School im Beschwerdefall ausnahmsweise trotz Vorhandensein einer deutschsprachigen Schule sachlich gerechtfertigt ist, weil es sich dabei um zwei verschiedene Fragen handelt. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. So fehlen etwa Angaben über die Entfernung zwischen Wohn- und jeweiligem Schulort, die nach den Schulzeiten in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Möglichkeit einer Begleitung (jedenfalls bei der Heimfahrt). Das Argument, dass für ein Volksschulkind in einem fremden Land, dessen Sprache es nicht beherrscht, allenfalls im Hinblick auf den weiten Schulweg (zum Unterschied vom Inland kommen nur ganz wenige Volksschulen in B. für einen Schulbesuch in Betracht) und die öffentlichen Verkehrsverhältnisse ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht, das im Inland in dieser Weise nicht gegeben ist, und dies auch (wenn auch wohl nicht vorrangig) für die Wahl jener Schule von Bedeutung sein kann, die für einen Schülertransport vorsorgt, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

2.2.6. Da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von

S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 festzusetzen.

Wien, am