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VwGH vom 24.09.2003, 2003/13/0063

VwGH vom 24.09.2003, 2003/13/0063

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/15/0108 E

2001/15/0167 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4298- W/02, betreffend Einkommensteuer für 2001 (mitbeteiligte Partei: H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte geschieden und Vater zweier ehelicher Kinder ist, von denen der Sohn bei ihm und die Tochter bei der Kindesmutter lebt. Jeder Elternteil leistet für das jeweils nicht in seinem Haushalt lebende Kind den gesetzlichen Unterhalt.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 habe der Mitbeteiligte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die nicht bei ihm lebende Tochter beantragt. Das Finanzamt habe den Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung versagt, dass auf Grund wechselseitiger Verpflichtung beider Elternteile zu Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag infolge Aufrechnung der Zahlungen nicht gewährt werden könne.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und änderte den bekämpften Bescheid des Finanzamtes ab, indem sie den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannte. Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50 EUR (350 S) zu. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 seien außergewöhnliche Belastungen durch Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 abgegolten. Dass die Tochter des Mitbeteiligten nicht seinem Haushalt zugehöre und er keine Familienbeihilfe für sie beziehe, sei unbestritten. Der Mitbeteiligte sei zur Unterhaltsleistung verpflichtet und dieser Verpflichtung im Streitjahr 2001 nachgekommen. Damit habe der Mitbeteiligte die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt.

Dagegen richtet sich die gemäß § 292 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, BGBl. I Nr. 97/2002, vom Finanzamt erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und b EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung des Art. XIV des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79, stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:

"a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. ...

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das

nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

Mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, wurden der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und sollte durch das System von Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand verursacht. So würden etwa in beiden Haushaltssphären - somit doppelt - Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände für das Kind zur Verfügung stehen. Auch bei der Freizeitgestaltung wie dem Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs mit dem Kind durch jeden Elternteil - somit ebenfalls doppelt - würde es insgesamt gesehen zu höheren Aufwendungen kommen (s die EB zur RV 463 BlgNR 18. GP, 7).

Wenn nun der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen, darf dem Mitbeteiligten der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm wohnende Tochter nicht versagt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen erwachsen dem Mitbeteiligten für die nicht bei ihm wohnende Tochter grundsätzlich in gleicher Weise als wäre sie sein einziges Kind oder würde auch sein Sohn nicht in seinem, sondern im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben. Daran vermag der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen für den bei ihm lebenden Sohn leistet, nichts zu ändern. Deren Unterhaltszahlungen dienen nämlich dem laufenden Unterhalt des beim Mitbeteiligten lebenden Sohnes und nicht der Abdeckung der dem Vater durch die getrennte Haushaltsführung zusätzlich erwachsenden Kosten für die bei der Kindesmutter lebende Tochter. Diese zusätzlich zum geleisteten Geldunterhalt erwachsenden Kosten fallen dem Mitbeteiligten als Ausfluss der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an, weshalb auch der Einleitungssatz des § 33 Abs. 4 EStG 1988, wonach u.a. der Unterhaltsabsetzbetrag zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten zusteht, zu keinem anderen Ergebnis führt. Die dem beschwerdeführenden Finanzamt vorschwebende Aufrechnung ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages daher unzulässig.

Keine andere Sicht gebietet auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welcher den Umstand, dass die Eltern getrennt leben, als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos sieht, allerdings auch kein verfassungsrechtliches Hindernis aufzeigt, dem nicht haushaltsführenden unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich einen Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren und damit für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorzusehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, VfSlg. 16.226). Dabei ist der Umstand, dass der Mitbeteiligte nicht für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit insgesamt höheren Unterhaltskosten bei getrennten Haushaltssphären begründet.

Soweit das beschwerdeführende Finanzamt auf das zu § 34 EStG 1972 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 81/14/0159, hinweist, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die maßgebliche Rechtslage des Einkommensteuergesetzes 1988 - durch die Einführung des Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 - anders darstellt.

Mit dem Hinweis auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen aus den Jahren 1996 und 1997 zeigt das beschwerdeführende Finanzamt keine den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsquellen auf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom beschwerdeführenden Finanzamt behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am