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VwGH vom 22.04.1997, 94/11/0108

VwGH vom 22.04.1997, 94/11/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-WB-92-407, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- zu ersetzen; das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom bestätigenden Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines näher bezeichneten Transportunternehmens schuldig erkannt, sie habe in der Zeit vom 16. März bis eine näher genannte Person "zum Lenken des Kraftfahrzeuges N nnn.nnn laut Fahrtenbuch Nr. 2686 öWV 1/89" für die Dauer der jeweils angeführten Einsatzzeiten ohne Ruhepause und ohne Lenkpause beschäftigt und dadurch einerseits gegen § 11 Abs. 1 und andererseits gegen § 15 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 AZG verstoßen. Über die Beschwerdeführerin wurden zwei Geldstrafen im Betrag von je S 3.000,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 96 Stunden).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1356/93, abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin meint unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines tauglichen Kontrollsystems bei Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften, das Tatbild des § 28 AZG erschöpfe sich in der Nichterrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems. Dementsprechend könne sie nur EINE strafbare Handlung begangen haben, nämlich die Nichterrichtung eines solchen Kontrollsystems; eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes sei demnach unzulässig. Mangels Anführung der Handlung bzw. Unterlassung, durch die sie eine Übertretung begangen habe, entspreche die Tatumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG. Gleiches gelte in Ansehung der Tatzeit, weil nur die Tage angegeben seien, an denen die Ruhe- bzw. Lenkpause nicht eingehalten worden sei, nicht jedoch die Zeit der die Übertretungen bewirkenden Handlung bzw. Unterlassung der Beschwerdeführerin.

Dieses Vorbringen beruht offensichtlich auf einem unzutreffenden Verständnis der von der Beschwerdeführerin angesprochenen hg. Rechtsprechung. Die dort betonte Notwendigkeit, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, betrifft die Frage des Verschuldens eines Arbeitgebers bei Verstößen gegen Arbeitzeitvorschriften. Die besagte Notwendigkeit ergibt sich aus dem Gebot des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach bei sogenannten Ungehorsamsdelikten (zu denen auch Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften zählen - vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, bei E 25 lit. e zu § 5 VStG angeführten Entscheidungen) der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Spruch eines Straferkenntnisses ist (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) nicht die subjektive Tatseite, sondern nur der objektive Tatbestand (hier das Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben. Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Das Zuwiderhandeln im Sinne des § 28 AZG besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0172, 0173, mwN; ein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0123). Es bedurfte daher im Beschwerdefall zur Umschreibung der Tat nicht auch der Anführung einer bestimmten Handlung bzw. Unterlassung der Beschwerdeführerin neben der Angabe der konkreten Beschäftigungs(Einsatz-)zeiten ihres Arbeitnehmers.

2. Die Beschwerdeführerin hält ihre Bestrafung sowohl wegen Übertretung des § 11 Abs. 1 als auch des § 15 AZG für unzulässig. Bei Einhaltung einer Lenkpause nach § 15 AZG sei die Ruhepause nach § 11 Abs. 1 AZG konsumiert; eine Doppelbestrafung sei somit unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.

Der mit "Lenkpausen" überschriebene § 15 AZG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 446/1994) lautet:

"(1) Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird als sie nach den Abs. 2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind.

(2) Beim Lenken der in § 14 Abs. 2 lit. a und b genannten Kraftfahrzeuge hat die Lenkpause mindestens eine halbe Stunde zu betragen.

(3) Beim Lenken von anderen als den in § 14 Abs. 2 lit. a und b genannten Kraftfahrzeugen hat die Lenkpause mindestens eine Stunde zu betragen. Durch Kollektivvertag kann zugelassen werden, daß diese Lenkpause durch zwei Lenkpausen von mindestens je einer halben Stunde ersetzt wird, von denen die erste innerhalb der ersten vier Stunden der Lenkzeit, die zweite innerhalb der restlichen Lenkzeit einzuhalten ist.

(4) ..."

Die Lenkpausen nach § 15 AZG sind Sonderfälle der allgemeinen Ruhepausen nach § 11 AZG. Mit der Einhaltung der bereits nach vier Stunden Arbeitszeit zu gewährenden Lenkpause nach § 15 AZG ist die Ruhepause nach § 11 Abs. 1 konsumiert, d. h. es gebührt nicht zusätzlich zur Lenkpause auch noch eine Ruhepause (in diesem Sinne auch Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Anm. 2 zu § 15; Cerny, Arbeitszeitrecht2, Anm. 2 zu § 15). Wird daher ein Arbeitgeber wegen Nichtgewährung der Lenkpause nach § 15 AZG bestraft, so ist in dem betreffenden Fall eine zusätzliche Bestrafung wegen Nichtgewährung einer Ruhepause nach § 11 Abs. 1 AZG unzulässig. Die belangte Behörde ist für ihre (in der Gegenschrift vertretene) gegenteilige Auffassung eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Unwert eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 AZG nicht von der Strafdrohung betreffend Verstöße gegen § 15 AZG erfaßt sein sollte, obwohl es sich hier um die Verletzung desselben Rechtsgutes handelt.

3. Die belangte Behörde hat die Rechtslage auch insoweit verkannt, als sie in der Nichtgewährung von Lenkpausen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 UND Abs. 3 AZG erblickte. Tatsächlich handelt es sich bei diesen beiden Absätzen um verschiedene Tatbilder, die nicht gleichzeitig erfüllt sein können. Welches von den beiden erfüllt ist, hängt von der Art des gelenkten Fahrzeuges, also davon ab, ob es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne der lit. a und b des § 14 Abs. 2 AZG handelt oder nicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf es zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) nicht auch der Anführung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe in Österreich, der in seinem Art. 6 entsprechend der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 zweiter Satz AZG die Gewährung von zwei halbstündigen Lenkpausen anstelle einer einstündigen Lenkpause zuläßt. Dieser Kollektivvertrag ist im gegebenen Zusammenhang nur insoweit von Belang, als ohne ihn ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AZG selbst dann vorläge, wenn ein Lenker anstelle einer einstündigen zwei halbstündige Lenkpausen einhielte. Die besagte Bestimmung des Kollektivvertrages eröffnet somit im Rahmen des § 15 Abs. 3 AZG eine gleichwertige Alternative; sie enthält aber kein Gebot (Verbot), das durch ein bestimmtes Verhalten verletzt werden könnte.

4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebühren war nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß von S 420,-- zuzusprechen (S 360,-- für drei Ausfertigungen des ergänzenden Schriftsatzes; S 60,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides).