VwGH vom 28.06.1994, 94/11/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-BL-92-419, betreffend Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines namentlich genannten Unternehmens wegen Übertretungen des § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bestrafung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, daß er es als Geschäftsführer des Unternehmens zu vertreten habe, daß am Sonntag, dem , gegen 15.20 Uhr, entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 ARG vier namentlich genannte Arbeitnehmer beschäftigt worden seien.
Mit Datum hatte die Bezirkshauptmannschaft folgenden Bescheid erlassen:
"Die Bezirkshauptmannschaft erteilt der B anläßlich des Christkindlmarktes die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes in X, Fußgängerzone K-Gasse, Hauptplatz, sowie der anschließenden Nebengassen. Die Bewilligung gilt für den 8. Dezember eines jeden Jahres von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
Rechtsgrundlagen: § 325 der Gewerbeordnung 1973."
Unbestritten ist, daß das gegenständliche Geschäftslokal, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im Standort Y-Gasse in X gelegen ist, anschließend an den Bereich Hauptplatz, K-Gasse, und somit an einer vom Bescheid als Marktgebiet bezeichneten Nebengasse. Dieses Geschäftslokal war in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet, ein Marktstand im Rahmen des "Christkindlmarktes" war durch den Beschwerdeführer bzw. im Rahmen seines Unternehmens nicht errichtet.
Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen nur noch die Frage, ob die Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geschäftslokal zulässig war oder nicht. Diese Frage ist zu verneinen:
In den §§ 16 ff ARG finden sich Sonderbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern für Märkte und Messen. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig (§ 16 ARG). Grundlage der Abhaltung des Christkindlmarktes war die bereits erwähnte Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom . Unter einem Gelegenheitsmarkt in diesem Sinne sind marktähnliche Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden. Die Abhaltung eines derartigen Marktes setzt die Benützung von Markteinrichtungen, wie Verkaufsständen und ähnliches voraus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4028/A), es ist darunter jedenfalls nicht die Benützung des auch sonst bestehenden Geschäftslokales - auch wenn es an einer Straße gelegen ist, die vom Marktgebiet umfaßt ist - zu verstehen.
Aus der vom Beschwerdeführer angezogenen Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, LGBl. Nr. 7005/1-1, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts gewonnen, weil sie sich nur auf die darin näher bezeichneten Gemeinden bezieht, nicht jedoch auf Bruck an der Leitha.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.