VwGH vom 04.06.2008, 2003/13/0042
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christoph Petsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. AO 670/1-10/02, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers, in dem dieser geltend machte, ein Berufungsbescheid vom , betreffend u.a. Umsatzsteuer für das Jahr 1989, habe diese Steuer mit S 5.914,-- und nicht - wie der diesbezüglichen Buchungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde gelegt - mit S 15.914,-- festgesetzt, weshalb dem Beschwerdeführer die Differenz in der Höhe von S 10.000,-- gutzuschreiben sei.
Die belangte Behörde folgte dieser Auffassung nicht und stellte gemäß § 216 BAO fest, es bestehe keine Verpflichtung zur Verbuchung einer Umsatzsteuergutschrift für das Jahr 1989 in der Höhe von S 10.000,--.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Spruch der Berufungsentscheidung vom , auf die sich der Beschwerdeführer stützt, wird zur Umsatzsteuer für das Jahr 1989 zunächst ausgesprochen, der diesbezügliche (nicht mit Datum oder seinem Inhalt nach näher bezeichnete) Bescheid des Finanzamtes werde "abgeändert". Dem folgt - nach einem Satz, der sich auf die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers bezieht - der weitere Ausspruch, die "Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe" seien "dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen" und bildeten "einen Bestandteil dieses Bescheidspruches".
In der Begründung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1989, der zu entnehmen ist, dass den Behauptungen des Beschwerdeführers zu den diesbezüglich strittigen Fragen nicht zu folgen sei, endet der Erwägungsteil wie folgt:
"Die Umsatzsteuer für das Jahr 1989 wird festgesetzt mit:
S 5.914,00
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Gesamtbetrag der Entgelte | 62.096,15 | ||
Davon steuerfrei gem. § 6 UStG 72 | 54.226,15 | ||
Steuerpflichtiger Umsatz | 7.870,00 | ||
Davon zu versteuern mit 10 v.H. | 7.870,00 | 787,00 | |
Abziehbare Vorsteuer | - 192.201,61 | ||
Sonstige Berichtigungen | +207.328,44 | ||
Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | 15.914,00" |
Die exakte Differenz zwischen der Summe aus den Beträgen von S 787,-- und S 207.328,44 einerseits und dem Betrag von S 192.201,61 andererseits würde S 15.913,83 betragen. Daraus ergibt sich, dass S 15.914,-- das (gerundete) Ergebnis der Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 1989 ist und die Angabe eines Betrages von S 5.914,-- in der ersten Zeile des oben wiedergegebenen Textabschnittes auf einem offenkundigen Schreibversehen beruht. Da der richtige Betrag auch aus der unberichtigten Bescheidurkunde klar hervorgeht, kommt es darauf, ob eine Berichtigung gemäß § 293 BAO erfolgt ist, nicht an (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1144 f, E 289. ff, wiedergegebene Rechtsprechung zu der ähnlichen Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG sowie - zu § 293 BAO - etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0030).
Den Ausführungen in der Beschwerde ist weder in Bezug auf das Verhältnis zum seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid - über den die Beschwerde widersprüchliche Angaben enthält - noch in Bezug auf die Einzelbeträge, aus denen sich die Berechnung im oben wiedergegebenen Textteil des Berufungsbescheides vom zusammensetzt, entnehmbar, weshalb der Schreibfehler in der ersten Zeile angesichts des klaren Ergebnisses der Berechnung in der letzten Zeile des Textabschnittes nicht offenkundig sein sollte. Damit zeigt die Beschwerde auch nicht die Möglichkeit auf, dass weitere Ermittlungen der belangten Behörde - deren Unterbleiben gerügt wird - zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am