VwGH vom 13.04.2005, 2003/13/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der GL GmbH in W, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/197-06/2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1997 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den Vergütungen, die dem zu 99 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum der Jahre 1997 bis 2001 gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Einen weiteren Streitpunkt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bildet die von der belangten Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen um 62.700 S pro Jahr wegen einer von der belangten Behörde angenommenen Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges.
Zu dieser Privatnutzung hatte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Vorhaltsweg um Mitteilung ersucht, ob es zum im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Pkw hinsichtlich der betrieblich gefahrenen Kilometer Aufzeichnungen bzw. ein Fahrtenbuch gebe. Um deren Vorlage für die Streitjahre werde ersucht. Ansonsten sei nach § 4 der Sachbezugsverordnung BGBl. Nr. 642/1992 eine Hinzurechnung pro Monat von 7.000 S bzw. pro Jahr von 84.000 S vorzunehmen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer betriebliche Einkünfte im Sinne des § 22 EStG 1988 beziehe und schon deshalb eine Sachbezugsbewertung nach § 4 der Sachbezugsverordnung, die eine Privatnutzung eines "arbeitgebereigenen KFZ" normiere, ausscheide. Zudem sei zur Geltendmachung von Kfz-Aufwendungen die Führung eines Fahrtenbuches nicht erforderlich. Im Geschäftszweig der Beschwerdeführerin, die in der Immobilienbranche tätig sei (Vermittlung von Wohnungen und Häusern), bilde ein Kraftfahrzeug ein elementares Hilfsmittel zur Umsatzerreichung. Die Kfz-Kosten in Höhe von 8 bis 13 % des erwirtschafteten Umsatzes seien jedenfalls betrieblich bedingt. Nach der im Vorhalt dargelegten Sachbezugsbewertung würden 40 bis 80 % (je nach Streitjahr) der geltend gemachten Kfz-Aufwendungen als Privatfahrten des Geschäftsführers angesehen, was den betrieblichen Verhältnissen in eklatanter Weise widerspreche. Die Behörde unterstelle hier "einfach einen Sachbezug, ohne die Tatsachen zu ermitteln, ob ein solcher auf Grund der mit den betrieblichen Geschehen objektiv zusammenhängenden Tatsachen überhaupt gegeben zu sein scheint". Für ausschließlich privat veranlasste Fahrten benütze der Geschäftsführer zudem öffentliche Verkehrsmittel oder von nahen Angehörigen zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeuge. Eine im Zuge der Lohnsteuerprüfung in den Raum gestellte Sachbezugsbewertung sei außerdem auf Grund der Schilderung der tatsächlichen Verhältnisse unterblieben.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen damit begründet, dass die Nichtvorlage der "abverlangten Aufzeichnungen" über die betrieblich gefahrenen Kilometer zur Rechtsfolge der Anwendung des § 4 der Sachbezugsverordnung führe. Zu den Ausführungen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen über die gefahrenen Kilometer (Fahrtenbücher) vorgelegt habe, würden die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom (zur damaligen Steuernummer der Beschwerdeführerin 431/4176, Tz 16 a) in Erinnerung gerufen. Damals sei die Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, "dass die von der Anzeigerin behauptete Zahlung einer 'Schwarzprovision' tatsächlich (so wie angezeigt) stattgefunden hat und der Zahlungsempfänger (der Geschäftsführer) diese nicht in der Buchhaltung erfasst hat, auch wenn vom Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft diese Bezahlung bestritten wurde". Daraus sei der Schluss zulässig, dass auf Grund der Eigenart der Immobilienvermittlung "Provisionen" nicht verbucht "vom GF entgegengenommen werden". Auf Grund der Aufzeichnungen über die betrieblich gefahrenen Kilometer "wären die besuchten Kunden der Bw ersichtlich, die über die Zahlung von Provisionen befragt werden könnten". Um diesen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, seien keine Fahrtenbücher der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Nach § 4 Abs. 1 der zitierten Sachbezugsverordnung seien 1,5 % von den im Schreiben vom angegebenen Anschaffungskosten von 348.328 S (somit monatlich 5.225 S bzw. jährlich 62.700 S) als Sachbezug dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu unterziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall an den Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.
Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings in der Frage der Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen wegen Einbeziehung eines so genannten Sachbezugswertes für eine Kfz-Nutzung zu.
Zu Recht rügt die Beschwerde schon in Bezug auf die Bescheidbegründung, dass mit einem Zitat aus einem Betriebsprüfungsbericht, der zudem auch nur den (vor dem nunmehrigen Streitjahren) gelegenen Zeitraum 1994 bis 1996 umfasst hatte, keine argumentativ nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom geleistet worden ist. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei ihrem Ansatz eines Sachbezugswertes auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 die Rechtslage verkannt. Diese zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung regelte in § 4 nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges und sprach demnach in § 4 Abs. 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" an. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer wird zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0029). Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind gegebenenfalls - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am