VwGH vom 13.09.2002, 99/12/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 1-032310/66-99, betreffend Versetzung nach § 67 der Dienstpragmatik/Stmk , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Oberkontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie war bis bei der Agrarbezirksbehörde (im Folgenden: ABB) L. als "Leiterin des Protokolls" tätig. Auf Grund von Vorfällen im Jänner 1995 wurde sie am mit Wirkung ab der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) J. dienstzugeteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde ihre Versetzung zur BH J. aus wichtigen dienstlichen Interessen ausgesprochen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0150, auf dessen Darstellung der Vorgeschichte verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Auf Grund der Vorfälle, die zur Versetzung der Beschwerdeführerin geführt hatten, wurde auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das jedoch erst nach dem (ersten vom Verwaltungsgerichtshof behobenen) Versetzungsbescheid der belangten Behörde vom abgeschlossen wurde.
Von einem der Vorwürfe (Einsperren im Vorzimmer des Amtsvorstandes mit einem anderen Bediensteten, Dr. H., bei Verdacht intimer Beziehungen) wurde sie (bereits) mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides der Disziplinarkommission (DK) vom freigesprochen. Bezüglich der im erstinstanzlichen Schuldspruch unter Spruchpunkt II zur Last gelegten übrigen Dienstpflichtverletzungen (1. Schlagen von W. mit einer Sesselleiste bzw. einem Lineal gemeinsam mit einem anderen Bediensteten - G. - am 9. und , nachdem W. von seinen masochistischen Veranlagungen erzählt habe, und Versuch, W. mit einer Klammermaschine "Ohrringe" einzuziehen; 2. entgegen der Weisung des Amtsvorstandes nicht erfolgte persönliche Einschulung des K. durch die Beschwerdeführerin; 3. ausgiebiges Feiern mit Alkoholkonsum mit bestimmten anderen Kollegen - G., W., Dr. H., N. - in Abwesenheit des Amtsvorstandes; 4. Herumschreien mit W., weil er irgendwelche Arbeiten nicht gemacht habe; 5. Ersuchen der Mitarbeiterin Sp., für den Fall eines Disziplinar- oder Versetzungsverfahrens auszusagen, dass die Beschwerdeführerin alle Mitarbeiter gut behandelt habe und alle Vorfälle nur Späße gewesen seien), die zur Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von 2 Monatsbezügen geführt hatte, wurde die Beschwerdeführerin jedoch mit Bescheid der Disziplinaroberkommission (DOK) vom freigesprochen. Die Freisprüche erfolgten im Wesentlichen mit der Begründung, die DOK habe es nach nochmaliger Zeugenbefragung als nicht erwiesen annehmen können, dass die Beschwerdeführerin die ihr unter Punkt 1. zur Last gelegte Tat begangen habe bzw. weil betreffend das unter Punkt 2. angesprochene Fehlverhalten - trotz nicht völlig ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages des Amtsvorstandes zur Einschulung - in Ermangelung weiterer Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen gewesen sei. Im Fall des im Punkt 3. umschriebenen Vorwurfes der Feiern mit Alkoholkonsum sei kein Anhaltspunkt über den konkreten Zeitpunkt der zur Last gelegten Taten festzustellen gewesen. Was den in Punkt 4. angesprochenen Umgang mit Mitarbeitern betreffe, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals einen schärferen Ton gegenüber anderen Kollegen oder Untergebenen angeschlagen habe. Die DOK habe sich aber ebenso ein Bild darüber machen können, mit welch problematischen Bediensteten sich die Dienststelle der ABB L. auseinander zu setzen gehabt habe. Der von der Zeugin Sp. geschilderte Fall (Punkt 5.) habe nicht als erwiesen angenommen werden können. Die DOK sei daher dem Antrag des Disziplinaranwaltes und des Verteidigers gefolgt, die eine strafbare Dienstverfehlung der Beschwerdeführerin nicht gesehen hätten, wenngleich ihre mittlerweile erfolgte Versetzung zur BH J. zweifelsohne zu einer Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen habe.
Die u.a. gegen diesen Bescheid der DOK beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Amtsbeschwerde des Disziplinaranwaltes blieb erfolglos (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/09/0096, 0170).
Nach Einlangen des hg. Erkenntnisses vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, für den Fall, dass sie wieder ihren Dienst in der ABB L. antreten wolle, müsse zunächst eine Dienstzuteilung zur BH J. gemäß § 22 Abs. 3 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik (im Folgenden kurz: DP/Stmk) verfügt und dann das Ermittlungsverfahren im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ergänzt bzw. abgeschlossen werden. Danach sei neuerlich zu entscheiden, ob eine Versetzung gegen ihren Willen im dienstlichen Interesse liege. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob sie sich bis auf Weiteres mit ihrer Verwendung in der BH J. einverstanden erkläre oder auf der Rückkehr zur ABB L. bestehe.
Nachdem die Beschwerdeführerin - wie aus den folgenden Schritten der Behörde geschlossen werden muss - offenbar erklärt hatte, zur ABB L. zurückkehren zu wollen (diesbezüglich finden sich allerdings keine Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt), wurde ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens Zeugen namhaft zu machen, die bestätigen könnten, dass die gegen sie erhobenen, ihr bekannten Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die niederschriftliche Stellungnahme des Dr. H. vom befinde sich im Akt, weshalb eine neuerliche Einvernahme desselben entbehrlich sein dürfte.
Mit Schreiben vom wies die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter darauf hin, sie sei nach Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe "endgültig" rechtskräftig freigesprochen worden. Sie ersuche zunächst um Mitteilung, welche konkreten - allenfalls neuen - Vorwürfe wiederum gegen sie erhoben würden.
Mit Schreiben vom antwortete die belangte Behörde, dass der Freispruch in einem Disziplinarverfahren nicht zwangsläufig einen Einfluss auf ein Versetzungsverfahren haben müsse. Zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen werde auf den Versetzungsbescheid vom bzw. das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom verwiesen. Es bestehe zumindest derzeit kein Grund zur Annahme, dass es gegen die Beschwerdeführerin neue Vorwürfe gebe. Es sei nunmehr lediglich beabsichtigt, das im Jahr 1995 durchgeführte Ermittlungsverfahren im Sinne des (aufhebenden) Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses zu ergänzen und abzuschließen, um danach nochmals darüber zu entscheiden, ob ein wichtiges dienstliches Interesse für ihre Versetzung spreche. Die Einladung, weitere Zeugen namhaft zu machen, sei deshalb ergangen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht habe, dass sie bei Einräumung des Parteiengehörs weitere Zeugen hätte namhaft machen können, die dargelegt hätten, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen.
Mit Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin, bevor von ihr überhaupt ein Beweis angeboten werden könne, müsse ihr bekannt gegeben werden, welche Vorfälle konkret als erwiesen angenommen würden. Vorweg werde als weiteres Beweismittel die Aussage von Dr. H. bei der mündlichen Verhandlung vom vor der Disziplinarkommission angeboten. Ferner werde beantragt, den "eigentlichen Hauptbetroffenen" W. zu allen Vorwürfen einzuvernehmen. Letztlich werde auch der Dienststellenleiter Dr. P. konkret zu den einzelnen Vorwürfen zu vernehmen sein. Außerdem spiele das Erkenntnis der DOK eine gewichtige Rolle, da diese Behörde sich der Mühe unterzogen habe, die einzelnen Zeugen persönlich zu befragen. In einem ordnungsgemäßen Verfahren, bei dem auch sie als Betroffene Gelegenheit gehabt habe, Fragen zu stellen, habe sich die DOK ein Urteil bilden können, das zum freisprechenden Erkenntnis geführt habe. Eine bloße Verlesung von Aussagen reiche nicht aus, da der persönliche Eindruck der Belastungszeugen (im Disziplinarverfahren) dazu geführt habe, dass sich alle Vorwürfe als unhaltbar gezeigt hätten.
Bereits vor diesem Schreiben hatte die belangte Behörde zwischen dem 15. und dem mehrere Mitarbeiter der ABB L. (die Mitarbeiter K. und W. sowie die Mitarbeiterinnen L. (vormals Sp.), Kü. und N.) zu den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen befragt.
Die darüber angefertigten Niederschriften übermittelte sie dem Dienststellenleiter (Vorstand) der ABB L., Dr. P. Dieser erklärte mit Schreiben vom , dass aus seiner Sicht alle Aussagen als glaubwürdig und schlüssig anzusehen seien. Er kenne die Zeugen teilweise schon über einen längeren Zeitraum und könne daher auch deren Glaubwürdigkeit durchaus bestätigen. Für ihn stehe fest, dass die Beschwerdeführerin einen groben Vertrauensmissbrauch gegenüber ihrem Dienststellenleiter sowie schwere Dienstvergehen begangen habe, auch wenn diese nicht immer zeitlich genau bestätigt werden könnten. Diese hätten zu einem Vertrauensentzug nicht nur von seiner Seite, sondern auch von Seiten der gesamten Belegschaft der Dienststelle geführt. Es lägen nach wie vor wichtige objektive dienstliche Interessen an einer Versetzung bzw. einem weiteren Abzug der Beschwerdeführerin von der ABB L. vor. Alle aufgezeigten Vorfälle seien für ihn als erwiesen anzusehen, auch wenn aus offensichtlich formalrechtlichen Gründen der Freispruch durch die DOK erfolgt sei. Da er als Dienststellenleiter auf Grund der Vorfälle im Jahr 1995 und davor keine Basis für eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin mehr sehe und eine Rückkehr in die ABB L. zu einer nicht verantwortbaren Schädigung des Betriebsklimas führen würde, gebe es für ihn nur die Möglichkeit, ihre neuerliche Versetzung zu veranlassen.
Mit Schreiben vom erklärten der Obmann und der Obmannstellvertreter der Dienststellen-Personalvertretung, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ABB L. geschlossen gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin aussprächen. Es werde nachdrücklich gebeten, diesem Wunsch im Interesse einer gut funktionierenden Betriebsgemeinschaft zu entsprechen.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass folgende gegen sie erhobene Vorwürfe als erwiesen angenommen würden (die Beweise wurden jeweils unter Angabe von Datum und Ort der betreffenden Niederschriften angeführt):
1. Sie habe zusammen mit G. ihren Kollegen W. oftmals, so auch am in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr und am in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 12.30 Uhr mit einer Sesselleiste bzw. einem Lineal geschlagen ("geklopft"). Diese Vorfälle hätten sich so abgespielt, dass G. seinen Kollegen W. auf Wunsch der Beschwerdeführerin in den Nebenraum gezerrt, über eine Sessellehne gebeugt und sie ihn "geklopft" habe (Beweis: Übereinstimmende Zeugenaussagen von K.,
W. und dem an der Aktion beteiligten G. sowie von der Mitarbeiterin N.).
2. Sie habe G. an den unter Punkt 1. angeführten Tagen angestiftet, W. durch Wort und Gebärde anzudrohen, ihm mit der Klammermaschine einen "Ohrring" einziehen zu wollen (Beweis: Aussagen des G., K. und W. sowie der Mitarbeiterin N.).
3. Sie habe G. angewiesen, den Kopf des W. in das Kopiergerät zu drücken und dann selbst den Einschaltknopf betätigt. (Beweis: Aussagen des G., K. und W. sowie der Mitarbeiterin N.).
4. Sie habe K. trotz Weisung durch den Abteilungsvorstand nicht eingeschult und jenen aufgefordert, nach Rückkehr des Chefs aus dem Urlaub zu erklären, er sei bestens eingeschult worden. (Beweis: Aussagen des G., K. und W.).
5. Sie habe am zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr G. angewiesen, W., der gerade unter starkem Nasenbluten gelitten habe, zum Spiegel im Nebenraum zu zerren, wo er sich anschauen habe müssen, ohne ihm aber Gelegenheit zu geben, sich zu reinigen. W. habe dabei fast geweint. (Beweis: Aussagen der Mitarbeiterinnen N. und L., vormals Sp.).
6. Sie habe zusammen mit anderen Bediensteten häufig - speziell an Freitagen nachmittags bzw. bei Abwesenheiten des Abteilungsvorstandes - gefeiert, wobei viel Alkohol konsumiert worden sei. Dabei sei es hin und wieder vorgekommen, dass Trinkgläser in den Gang hinausgeworfen worden seien. (Beweis:
Aussagen des W. und der Mitarbeiterinnen K, L. (vormals Sp.) und N.).
7. Sie habe im Jahr 1994 ihre Kollegin N. im Küchenraum angewiesen, dem sich ebenfalls dort befindlichen Bediensteten S. das "Hosentürl" zu öffnen. (Beweis: Aussagen der N. und des S.).
8. Sie habe verschiedene Kolleginnen und Kollegen gedemütigt, z. B.:
a) sei am ihre Kollegin N. schwer bepackt von einem Außendienst zurückgekommen und habe die Beschwerdeführerin zu leise gegrüßt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin sie samt dem Gepäck ins Erdgeschoss zurückgeschickt, um dann wieder laut grüßend den Raum zu betreten (Beweis: Aussage der N.)
b) habe die Beschwerdeführerin am zwischen 14.30 Uhr und 15 Uhr anlässlich einer ausgiebigen Feier dem G. die Anweisung gegeben, ihrer Kollegin N. und dem W. die Stirn mit Ruß zu schwärzen (Beweis: Aussage der N.).
c) Einige Tage vor dem Tag der offenen Tür in der ABB L. am habe sie ihre Kollegin N. aufgefordert, sich neue Kleidung für diesen Anlass zu kaufen und diese schon vorher vorzuführen. Nachdem N. ihr fast neuwertiges Trachtenkostüm angezogen, dies aber aus Angst nicht zugegeben habe und die Beschwerdeführerin ihr (die Neuanschaffung) nicht geglaubt habe, sei G. von ihr aufgefordert worden, mit N. in das Trachtenmodengeschäft zu gehen, in dem sie angeblich den Kauf getätigt habe, um die Angaben zu überprüfen. Als sich dabei die Unwahrheit (der Angabe von N.) herausgestellt habe, habe die Beschwerdeführerin mit ihr lautstark geschrieen. (Beweis: Aussage der N.).
d) Sie habe der Mitarbeiterin N. an einem Freitag im Juli 1994 daran hindern wollen, an der Urnenbeisetzung ihrer Schwägerin teilzunehmen. (Beweis: Aussage der N.).
e) Sie habe die Handtasche ihrer Kollegin N. nach unbrauchbarem Schreibpapier durchwühlt, das sich diese aus Angst vor der Beschwerdeführerin nicht in den Papierkorb zu werfen getraut habe. (Beweis: Aussage der N.).
Durch die Art des Umganges mit ihren Mitarbeitern und ihren rauen Ton hätten sich neben ihren Kolleginnen Kü., L. (vormals Sp.) und N. auch die Mitarbeiter K. und W. verängstigt und/oder gedemütigt gefühlt.
9. Sie habe sich zusammen mit Dr. H. mehrmals in Abwesenheit des Abteilungsvorstandes in dessen Bürovorzimmer eingesperrt oder sich von ihrer Kollegin N. einsperren lassen (Beweis: Aussage der Kü. und N.).
10. Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin sei fallweise im Rahmen ausgelassener Runden die Sex-Hotline angewählt und W. zum Telefonieren gezwungen worden. (Beweis: Aussage der N. und des K.).
11. Sie habe ihre Kollegin L. ,vormals Sp., am ersucht, für den Fall eines Disziplinar- oder Versetzungsverfahrens auszusagen, dass sie alle Mitarbeiter gut behandelt habe und alle aufgezeigten Vorfälle nur Spaß gewesen seien. (Beweis: Aussage der L.).
Was die in einer Niederschrift der ABB L. vom festgehaltenen Angaben des Dr. H. betreffe, so seien diese laut übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen insoferne richtig, als er selbst nicht aktiv an gewissen Aktionen beteiligt gewesen sei. Die Angabe, sich an diverse Vorfälle nicht erinnern zu können oder diese nicht beobachtet zu haben, sei im Hinblick auf die dieser Aussage widersprechenden Zeugenaussagen als Schutzbehauptung anzusehen und daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant.
Im Übrigen seien dem Abteilungsvorstand Dr. P. die Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht worden; in seiner Stellungnahme vom habe er betont, dass es auf Grund der zahlreichen schwerwiegenden Vorfälle kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite sowie dem Dienststellenleiter und der Belegschaft auf der anderen Seite gebe. Auch die Dienststellenpersonalvertretung der ABB L. habe sich mit Schreiben vom im Namen der Mitarbeiter gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Da somit eindeutig ein besonderes dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin nachgewiesen sei, sei beabsichtigt, sie ab zur BH J. zu versetzen. Sie habe gemäß § 67 Abs. 7 DP/Stmk die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen vorzubringen. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter folgende "Einwendungen": Es werde festgehalten, dass die DK und die DOK zu sämtlichen Vorwürfen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt habe, bei dem Zeugen direkt gehört worden seien. In diesem Verfahren habe der Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den Zeugen entsprechende Fragen zu stellen; die Disziplinarbehörde sei (letztendlich) zum Schluss gekommen, dass die Vorwürfe unbegründet gewesen seien. Es werde daher auch der Dienstgeber nicht umhin können, sich nicht nur auf Niederschriften zu beziehen, die in Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgenommen worden seien. In jedem anderen (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis habe ein Arbeitnehmer bei derartigen Fällen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren die Möglichkeit, an Zeugen direkte Fragen zu stellen. Lediglich im Verwaltungsverfahren sei dieser Grundsatz bisher teilweise missachtet worden. Nicht umsonst sei zumindest als Berufungsinstanz der Unabhängige Verwaltungssenat geschaffen worden. Die belangte Behörde beziehe sich ferner auf Niederschriften aus dem Jahr 1999, die der Beschwerdeführerin überhaupt noch nie zur Verfügung gestellt worden seien. Es werde daher ersucht, in den gesamten Akt und die Beweisergebnisse Einsicht zu gewähren. Ferner werde ausdrücklich beantragt, den Zeugen W. und den Zeugen Dr. H. zu vernehmen. Weitere Beweisanträge behalte sie sich nach Zusendung der Protokolle (aus 1999) vor.
Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom , dass entsprechend dem Antrag die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb von zwei Wochen nach telefonischer Voranmeldung bei der Rechtsabteilung 1 der belangten Behörde Akteneinsicht zu nehmen. Gleichzeitig werde aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf die im Schreiben der belangten Behörde vom ausführlichst dargelegten Gründe für die Versetzung inhaltlich nicht eingegangen sei, damit also das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und die bescheidmäßige Versetzung in Kürze erfolgen werde.
In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom (dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am zugestellt), mit dem sie die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 DP/Stmk aus wichtigen dienstlichen Interessen mit Ablauf des von der Dienstleistung in der ABB L. enthob und mit Wirksamkeit vom zur BH J. (in einer näher genannten Verwendung) versetzte, bei der sie bereits auf Grund einer Diensteinteilung tätig sei.
In der Begründung stellte die belangte Behörde einleitend wie in dem zur Gewährung des Parteiengehörs ergangenen Schreiben vom die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Vorfälle laut Punkte 1 bis 11) dar. Sie führte dazu aus, dass die Angaben der Zeugen absolut glaubwürdig seien, da sie perfekt in das Gesamtbild passten. Darüber hinaus werde der Großteil der Vorfälle von zwei oder mehr Zeugen bestätigt, worunter sogar Personen (W., G. und N.) seien, die selbst in irgendeiner Form daran beteiligt gewesen seien und somit einen Grund gehabt hätten, nicht auszusagen, um sich nicht selbst zu belasten. Aber auch jene Fälle, die nur von einer Person aufgezeigt worden seien, seien in der Gesamtschau durchaus glaubwürdig. Überdies entspreche es nicht den Denkgesetzen des täglichen Lebens, würde man diese Aussagen von immerhin sieben Zeugen als Feindseligkeit gegen die Person der Beschwerdeführerin betrachten und diesen keine Bedeutung beimessen, zumal fast alle der aufgezeigten Vorfälle ein einheitliches Verhaltensmuster aufwiesen, nämlich die offenkundige Absicht der Beschwerdeführerin, sich unter Ausnützung der Schwächen und ausgefallenen Veranlagungen anderer zu vergnügen. Sie sei bei all diesen Handlungen insofern in Erscheinung getreten, als sie laut einhelliger Zeugenaussagen entweder Regie geführt oder bei bestimmten Aktionen selbst Hand angelegt habe, statt diese als Leiterin des Protokolls zu verhindern. Die Beschwerdeführerin sei daher die Hauptschuldige an den oben aufgezeigten Vorfällen, welche schwere Dienstpflichtverletzungen darstellten.
Was die in einer Niederschrift der ABB L. vom festgehaltenen Angaben des Dr. H. betreffe, so seien diese laut übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen insofern richtig, als er selbst nicht aktiv an diesen Aktionen beteiligt gewesen sei. Die Angabe, sich an diverse Vorfälle nicht erinnern zu können oder diese nicht beobachtet zu haben, sei im Hinblick auf die dieser Aussage widersprechenden Zeugenaussagen als Schutzbehauptung anzusehen und daher für die Beurteilung dieses Falles irrelevant. Eine neuerliche Einvernahme des Genannten, welche von der Beschwerdeführerin beantragt worden sei, erübrige sich demnach.
Der Umstand, dass die Zeugin N. bei ihrer Einvernahme am eine umfangreichere Zeugenaussage gemacht habe als am sei, wie sie selbst angegeben habe und auch von Kolleginnen und Kollegen bestätigt worden sei, darauf zurückzuführen, dass sie von der Beschwerdeführerin total eingeschüchtert worden sei, was bei derem Verhalten gegenüber Mitarbeitern und der für jedermann ersichtlichen schüchternen Persönlichkeitsstruktur von N. einleuchtend sei. Erst jetzt, nachdem die Beschwerdeführerin bereits längere Zeit von der ABB L. weg sei, habe N. richtiggehend befreit aussagen können. An ihrer Glaubwürdigkeit sei übrigens nicht zu zweifeln, da sie den Eindruck einer einfachen und gerade deshalb sehr ehrlichen Person mache, die überdies aus Angst vor der Dienstbehörde zu keinen unwahren Angaben fähig wäre.
Der Zeuge K. wiederum, der seinen Dienst in der ABB L. erst am angetreten habe, hätte keinen persönlichen Grund gehabt, der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person in der Dienststelle einen Schaden zuzufügen, weshalb er als Zeuge absolut glaubwürdig sei. Er sei derjenige gewesen, der die Vorgänge nicht länger habe mit ansehen können und als Erster den Mut aufgebracht habe, dem Dienststellenleiter Meldung zu erstatten.
G., der der Beschwerdeführerin oftmals als "ausführendes Organ" gedient habe, habe am bei der ABB L. und am bei der belangten Behörde ein volles Geständnis zu den damals bekannten Vorkommnissen, in die er involviert gewesen sei, abgelegt, womit er gleichzeitig die Beschwerdeführerin belastet habe.
Der in zahlreichen Fällen als Opfer dienende W. habe jedenfalls jene Vorfälle, an die er sich noch erinnern habe können, sowohl am in der ABB L. wie auch am in der Rechtsabteilung der belangten Behörde zugegeben.
Übrigens liege auch von der Beschwerdeführerin ein Teilgeständnis vor, das sie am bei der ABB L. abgelegt habe. Sie habe damals u.a. ausgeführt, dass sie ihren Kollegen K. am in der Früh die Aufgaben im Protokoll kurz erläutert und danach W. und ihre Kollegin N. mit dessen Einschulung betraut habe. Auch wenn man von der Richtigkeit dieser Aussage ausginge - obwohl dies von K. nicht bestätigt worden sei -, habe die Beschwerdeführerin trotzdem der Weisung ihres Vorgesetzten, die Einschulung selbst vorzunehmen, nicht entsprochen.
Die zitierte Aktion mit der Sesselleiste habe die Beschwerdeführerin (im Zuge der Einvernahme am ) nicht in Abrede gestellt, sondern diese lediglich mit den abartigen Wünschen des W. begründet und den G. als Täter genannt. Sie sei nicht darauf eingegangen, von wem die Idee gestammt habe, was wiederum beweise, dass sie dieses Thema offensichtlich gemieden habe. Würde man wirklich entgegen den Zeugenaussagen mit Recht davon ausgehen können, dass es sich dabei um eine Einzelaktion des G. gehandelt habe, wäre es trotzdem ihre Pflicht als Leiterin des Protokolls gewesen, dies zu verhindern, was übrigens auch auf andere oben genannte Vorfälle zutreffe.
Voll geständig gewesen sei sie (am ) betreffend die Aktion mit dem Kopiergerät.
Zu der Behauptung des K., sie sei mit ihm, ihrer Kollegin N. sowie dem W. in einem Ton umgegangen, den er zuvor in keiner anderen Dienststelle erlebt habe, habe sie die Einvernahme der N. beantragt, welche am von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen worden sei und die Anschuldigung vollinhaltlich bestätigt habe.
Die Angaben der beiden Reinigungskräfte Kü. und L. (vormals Sp.) erschienen deshalb glaubwürdig, da diese in keinem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien bzw. mit ihr auch sonst kaum Kontakt gehabt hätten und aus diesem Grund ein Schädigungsmotiv auszuschließen sei. Abgesehen davon seien die von diesen beiden Bediensteten geschilderten Vorfälle auch von der Mitarbeiterin N. bestätigt worden.
Zusammenfassend werde somit nochmals festgestellt, dass die einleitend unter Punkt 1 bis 11 aufgezählten oftmaligen und überwiegend schweren Dienstpflichtverletzungen durch die übereinstimmenden, glaubwürdigen Zeugenaussagen bewiesen seien und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorstand der ABB L. sowie den dort beschäftigten Bediensteten schwer erschüttert sei. Dies komme auch in der Stellungnahme des (Abteilungsvorstands) Dr. P. vom deutlich zum Ausdruck und münde sogar in der Aussage, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die ABB L. seiner Meinung nach zu einer nicht verantwortbaren Schädigung des Betriebsklimas führen würde.
Auch von der Dienststellenpersonalvertretung der ABB L. sei die belangte Behörde davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Dienststelle geschlossen gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin aussprächen.
Die demnach bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu erwartenden Konflikte und Spannungen sowie das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Dienststellenleiter bzw. der Kollegenschaft seien als wichtiges dienstliches Interesse zu werten, das eine Versetzung rechtfertige; seien doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Vertrauen und Kooperation aufgebaut sei, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass zumindest einige der Vorkommnisse an die Öffentlichkeit gedrungen seien, weshalb im Falle der Rückkehr in die ABB L. auch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten auftreten würde. Überdies könnte die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen in ihrer Verwendung ihre Aufgaben auf Grund der internen und äußeren Situation nicht mehr entsprechend erfüllen, was ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründe.
Zu dem wiederholten Einwand, dass sie ohnedies im Disziplinarverfahren frei gesprochen worden sei, werde bemerkt, dass dieses vollkommen getrennt vom Versetzungsverfahren zu betrachten sei. Die belangte Behörde sei in diesem Fall nicht an die in der Begründung eines freisprechenden Erkenntnisses getroffenen Feststellungen gebunden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0130), sondern sei verpflichtet, ihre Beurteilung des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der Schwere derselben schlüssig auf Basis eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu begründen.
Abschließend werde noch festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen gehört worden seien. Von einer neuerlichen Einvernahme des Dr. H. sei aus den bereits angeführten Gründen abgesehen worden.
Der gesamte als erwiesen anzusehende Sachverhalt sowie die rechtliche Wertung seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom unter Einräumung der Möglichkeit zum Erheben von Einwendungen ausführlich bekannt gegeben worden.
Einwendungen im Sinne des § 67 Abs. 7 DP/Stmk seien ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, dem die Behauptung zugrunde liege, dass die Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife. Dem Begriff "Einwendungen" sei nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen könne nur dann als Einwendung im Sinne des § 67 Abs. 7 DP/Stmk gewertet werden, wenn ihm entnommen werden könne, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht werde. Ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung reiche übrigens nicht aus (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom werde dem Begriff "Einwendungen" gemäß § 67 Abs. 7 DP/Stmk nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin habe darin nur auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens hingewiesen und rechtsphilosophische Betrachtungen angestellt sowie die Einvernahme der Zeugen W. und Dr. H. beantragt und Akteneinsicht begehrt bzw. sich danach weitere Beweisanträge vorbehalten. Mit Schreiben vom sei ihr zwar die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt worden, gleichzeitig sei jedoch mitgeteilt worden, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei, da die Beschwerdeführerin auf die den zitierten Zeugenniederschriften entnommenen Versetzungsgründe überhaupt nicht eingegangen sei und damit auch nicht dargelegt habe, dass bzw. warum mit der Versetzung in ihre subjektiven Rechte eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
§ 67 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. Nr. 124/1974, in der im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 98/1992 (DP/Stmk), lautet auszugsweise:
"§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
...
(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht entgegen § 67 DP/Stmk versetzt zu werden.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in den Punkten 1 - 6, 9 und 11 als erwiesen angenommenen Vorwürfe durch den rechtkräftigen (auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten) Bescheid der DOK vom (Freispruch) endgültig entkräftet worden seien. Das dort durchgeführte Ermittlungsverfahren habe den Grundsätzen eines fair trial entsprochen. Nicht zuletzt auch deshalb sei von einer Bindung der belangten Behörde an den Bescheid der DOK auszugehen, auch wenn im § 38 AVG nicht ausdrücklich die Bindung an Bescheide der Disziplinarkommissionen angeordnet sei.
Zu beachten sei, dass schon im Disziplinarverfahren die Aussagen der (auch im gegenständlichen Versetzungsverfahren angeführten) Zeugen so widersprüchlich und unschlüssig gewesen seien, dass es ihr gegenüber zu keiner Disziplinarmaßnahme habe kommen können. Es scheine äußerst fragwürdig, dass die gleichen Zeugen, die vor der DOK schon widersprechende und unglaubwürdige Aussagen getätigt hätten, nun plötzlich glaubwürdige, übereinstimmende Zeugenaussagen geliefert hätten. Sie habe in dem im Beschwerdefall durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit gehabt, diese Aussagen zu widerlegen bzw. eigene Zeugen anzuführen. Entgegen dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis des Beweisverfahrens bzw. der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu rechtzeitig Stellung zu nehmen. Denn eine Möglichkeit zur Akteneinsicht unter Hinweis auf den gleichzeitigen Schluss des Ermittlungsverfahrens widerspreche einem fairen Verfahren. Wären die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen berücksichtigt worden, hätte sie jederzeit darlegen können, dass einerseits die Vorwürfe nicht der Richtigkeit entsprächen und andererseits nicht die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Versetzung vorlägen. Eine unmittelbare Einvernahme der Zeugen der belangten Behörde hätte sicherlich einen anderen Sachverhalt ergeben als den im angefochtenen Bescheid festgestellten. Es wäre daher eine mündliche Verhandlung nach § 40 AVG durchzuführen gewesen. In der ABB L. sei die Beschwerdeführerin eine der wenigen gewesen, die dafür gesorgt hätten, dass ein Mindestmaß an Ordnung und Arbeitsdisziplin geherrscht habe, sodass sie sich bei einigen Mitarbeitern nicht beliebt gemacht habe. Im Übrigen könne auf die Aussagen der Zeugen nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführerin (wie dargelegt) die Gelegenheit "zur konkreten Wahrnehmung dieser Beschuldigungen" verwehrt worden sei.
Fehle es aber an konkreten Feststellungen könne ein Vertrauensentzug im Sinne der Rechtsprechung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen. Die belangte Behörde habe es im vorliegenden Fall grundsätzlich unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Verhandlung zu treffen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu begründen. Außerdem sei nicht jede Störung des Arbeitsklimas ein Anlass für eine rechtfertigende Versetzung.
2.2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Bestimmung mit § 67 DP/Stmk auch hier herangezogen werden kann, ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse (grundsätzlich) ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen.
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0073, und die angeführte Vorjudikatur). Diese insbesondere im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0144).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und die damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird insbesondere dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu.
Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit war dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/12/0122 = Slg. NF Nr. 14.313 A, das auch die bisherige Judikatur zu diesem Themenbereich ausführlich darstellt).
Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich zusammenfassend, dass im Vordergrund der für eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen die dienstlichen Interessen zu stehen haben. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0130).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung mit dem Spannungsverhältnis der Beschwerdeführerin sowohl zum Vorgesetzten als auch zu mehreren Mitarbeitern begründet. In dem im ersten Rechtgang ergangenen Erkenntnis vom , 95/12/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es im Fall des Zutreffens der bereits damals (jedenfalls zum Teil) im Raum stehenden Vorfälle keinem Zweifel unterliegen könne, dass die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 DP/Stmk erfüllt seien.
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht von einer zutreffenden Auslegung der Begriffes "wichtige dienstliche Interessen" im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk ausgegangen, was auch von der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht bestritten wird.
2.2.2. Strittig ist zum einen, ob die belangte Behörde an den mit Bescheid der DOK vom erfolgten Freispruch vom Vorwurf, durch bestimmte Verhaltensweisen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, dahingehend gebunden war, dass es ihr verwehrt war, das Vorliegen wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk (auch) auf diese Vorwürfe zu stützen (siehe dazu näher 2.2.2.1); zum anderen, ob die belangte Behörde, die Feststellungen bezüglich bestimmter Geschehnisse, auf die sie ihre Annahme vom Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen gründete, in einem ordnungsgemäßen, den Anforderungen des auch im Dienstrechtsverfahren geltenden AVG genügenden Verfahren stützen konnte (siehe dazu näher 2.2.2.2.)
2.2.2.1. Zu der von ihr behaupteten Bindungswirkung ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine solche für die Dienstbehörde im Versetzungsverfahren nicht besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0130, ausgeführt hat. Das heißt, dass die Beurteilung des Vorliegens und der Bedeutung der erhobenen Vorwürfe für das Versetzungsverfahren auch dann der freien Beweiswürdigung durch die Dienstbehörde unterliegt, wenn der Freispruch im Disziplinarverfahren ohne Einschränkung auf die subjektive Tatseite erfolgt ist, die Disziplinarkommission im Disziplinarverfahren also auch nicht den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als zweifelsfrei erwiesen angenommen hat. Dies ergibt sich schon aus den Grenzen der Rechtskraftwirkung von Bescheiden, die sich im Allgemeinen auf den Spruch beschränkt, sodass nur dieser und nicht auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/01/0062, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz. 306). Eine weiter gehende Bindungswirkung von Disziplinarerkenntnissen im Versetzungsverfahren würde auch den jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen nicht Rechnung tragen; so kann ein Versetzungsgrund auch dann vorliegen, wenn ein pflichtwidriges Verhalten nicht mit der für die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlichen Gewissheit festgestellt worden ist oder die disziplinäre Ahndung des Fehlverhaltens im Hinblick auf die im Dienstrecht sonst zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Disziplinarbehörde nicht als geeignetes Mittel erscheint. Der letztgenannte Gesichtspunkt (der auch im obzitierten Erkenntnis vom angesprochen ist) spielt im (vorliegenden) Beschwerdefall insoweit eine Rolle, als die DOK in ihrem Bescheid vom ausdrücklich festgehalten, dass, wenngleich im "schärferen" Umgangston der Beschwerdeführerin mit ihren Mitarbeitern keine disziplinäre strafbare Dienstesverfehlung liege, die Versetzung zur BH J. zweifelsohne zu einer Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen habe. Zum Teil erfolgte der Freispruch der DOK auch aus "formellen" Gründen: so deutet die Begründung zum Freispruch von dem im Punkt 3. des Schuldspruches enthaltenen Vorwurf auf den Eintritt der Verjährung hin.
Davon abgesehen hat sich aber die belangte Behörde - wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - bei der Begründung der Versetzung auch auf Vorwürfe gestützt, die gar nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren und bei denen sich daher das von ihr behauptete Bindungsproblem von vornherein nicht stellt. Dabei handelt es sich vor allem um verschiedene neue Aussagen von Mitarbeitern über von ihnen (zusammengefasst) als demütigend oder einschüchternd empfundene Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (die als Punkte 7 und 8 im Behördenvorhalt vom , der wörtlich in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen wurden) sowie um fallweise Anrufe einer Sex-Hotline während des Dienstes (Punkt 10 aaO). Diese Vorfälle würden - eine in einem ordnungsgemäßen Verfahren gewonnene derartige Feststellung vorausgesetzt - in rechtlicher Hinsicht ausreichen, um für sich allein den Vertrauensentzug durch den Dienststellenleiter bzw. ein Spannungsverhältnisse mit den Mitarbeitern und damit ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk an der Versetzung zu begründen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin Gegenteiliges weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht hat, indizieren die zur Begründung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk festgestellten Verhaltensweisen (bei Unbedenklichkeit dieser Feststellungen) in rechtlicher Sicht auch ein derartiges Ausmaß in der Beeinträchtigung dieser für die Versetzung maßgebenden Richtschnur, dass im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Auswirkungen gleichsam nach dem Motto "Die Zeit heilt alle Wunden" in der Zwischenzeit weggefallen sind. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wirksamkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten (neuerlichen) Versetzung () schon etwas mehr als vier Jahre nicht mehr an ihrer früheren Dienststelle (ABB L.) verwendet wurde und auch die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen so lange (oder länger) zurückliegen, kommt daher im Beschwerdefall keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
2.2.2.2. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde ein konkretes Vorbringen zur Entkräftung der gegen sie erhobenen Vorwürfe erstattet. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Anschuldigungen unter Hinweis auf das freisprechende Erkenntnis der DOK pauschal zurückzuweisen.
Darin liegen zwar entgegen der Ansicht der belangten Behörde zweifellos Einwendungen im Sinne des § 67 Abs. 7 DP/Stmk (vgl. dazu auch das im angefochtenen Bescheid zitierte, zu § 38 Abs. 4 BDG 1979 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0130, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen seien), sodass die Fiktion der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Versetzung jedenfalls ausgeschlossen war. Davon ist die belangte Behörde aber im Ergebnis ohne hin nicht ausgegangen, hätte sie doch ansonsten die Begründung, warum wesentliche dienstliche Interessen für die Versetzung der Beschwerdeführerin gegeben sind, unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG entfallen lassen können. Den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit § 67 Abs. 7 DP/Stmk kommt daher keine tragende Bedeutung zu.
Die im Wesentlichen auf der Bindungswirkung beruhenden Einwendungen der Beschwerdeführerin sind aber nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin an ihrer früheren Dienststelle, die Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung waren, in Zweifel zu ziehen, hat sie ihnen damit in der Sache nämlich nichts Substantielles entgegen gesetzt.
Entgegen ihrem Vorbringen hätte sie dazu schon im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gehabt, hat ihr die belangte Behörde doch sämtliche Ermittlungsergebnisse detailliert bereits mit ihrem Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Eine Verpflichtung der Behörde, ihr damit gleichzeitig Kopien sämtlicher Niederschriften oder gar des gesamten Akteninhalts zu übersenden, kann dem auch im Anwendungsbereich des DVG diesbezüglich geltenden AVG nicht entnommen werden. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei Bedarf innerhalb der dafür zur Stellungsnahme gesetzten Frist in die ihr bekannt gegebenen Beweisunterlagen Einsicht zu nehmen. Mit dem am letzten Tag der sonst ungenützt verstrichenen Frist gestellten Antrag auf Akteneinsicht ist sie ihrer Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht gerecht geworden. Dass sie durch besondere Umstände gehindert gewesen sei, in dieser Zeit Akteneinsicht zu nehmen oder ihr diese von der belangten Behörde verwehrt worden wäre, hat sie nicht vorgebracht.
Daran ändert auch nichts das sonstige damit im Zusammenhang stehende Vorbringen in ihrer Beschwerde bzw. in ihrem im Verwaltungsverfahren erstatteten Schreiben vom .
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (anders als - wenn auch in zum Teil abgeschwächter Form - im (förmlichen)Disziplinarverfahren vor der DK und der DOK) nicht in dem vor den Dienstbehörden durchzuführenden dienstrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu denen auch das Versetzungsverfahren einer (Landes)Beamtin gehört. Die in diesem Zusammenhang von ihr angestellten allgemeinen "Quervergleiche" mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, dem Disziplinarverfahren sowie dem Verfahren vor dem UVS und die daraus gezogenen Rückschlüsse für das vorliegende (dienstbehördliche) Beschwerdeverfahren gehen an der hiefür maßgebenden Verfahrensrechtslage (DVG iVm dem AVG) vorbei. Außer diesen allgemeinen Vergleichsüberlegungen hat die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die allenfalls eine Gegenüberstellung mit den Zeugen geboten hätte.
Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin verlangte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung im Beschwerdefall schon deswegen keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, konkret auszuführen, was sie in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte.
Auch darin, dass die belangte Behörde den Zeugen Dr. H. entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht (nochmals) einvernommen hat, liegt kein relevanter Verfahrensmangel. Vielmehr gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0056). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ausgehend von den bereits vorliegenden Aussagen (einschließlich jener des Dr. H. aus dem Jahr 1995) und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt hat, von welchen konkreten Vorwürfen Dr. H. sie hätte entlasten sollen, dessen neuerliche Einvernahme zu Recht für entbehrlich gehalten. Der Zeuge W. hingegen war bereits vor dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vernommen worden, was ihr auch im Rahmend des Parteiengehörs mitgeteilt wurde; Gleiches gilt für den Dienststellenleiter Dr. P., der sich in seiner Stellungnahme vom klar zu den Vorwürfen gegen die Beschwerdeführerin geäußert hat.
Es liegen daher auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor.
3. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am