VwGH vom 29.09.1999, 99/12/0132

VwGH vom 29.09.1999, 99/12/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien I, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 55 5110/157-II/15/98, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht seit als Oberst in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seiner aktiven Dienstzeit erlitt der Beschwerdeführer drei Unfälle, die nach seinem Vorbringen als Dienstbeschädigungen (Dienstunfälle) gewertet worden seien:

a) Am stürzte der Beschwerdeführer bei einem Orientierungslauf über einen Felsen. Er zog sich dabei eine Hodentorsion rechts zu, die in der Folge zu einer Semikastration rechts (Operation vom ) führte.

b) Bei einem im August 1980 erlittenen Bergunfall zog sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des linken Schulterblattes sowie der

5. und 6. linken Rippe zu. Es bestand ferner der Verdacht auf Bruch des 3. Halswirbelkörpers.

c) Schließlich stürzte der Beschwerdeführer am beim Schifahren im Dienst schwer. Das UKH Meidling stellte eine Stauchungs- und Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule und einen Bruch der 12. Rippe rechts fest.

Nach seinem (gegenüber der Berufung präzisierten)Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde, auf die der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verweist, wurde ihm für den letzten Unfall vom 6. Februar bis eine befristete Versehrtenrente (nach dem B-KUVG) zuerkannt.

Im Mai 1997 musste sich der Beschwerdeführer einer Prostataoperation (Karzinom) unterziehen.

Am suchte der Beschwerdeführer um seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.

In der von seiner Aktiv-Dienstbehörde (Bundesminister für Landesverteidigung) hierauf beim Heeresfachambulatorium Wien (HFA Wien) veranlassten militärärztlichen Untersuchung vom wurde folgende Diagnose erstellt:


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"1)
St.p. Prostatakarzinom, St.p. Semikastration rechts;
2)
Chron. rez.Cervikalsyndrom bei Osteochondrose CIII/CIV, CIV/CV,CV/CVI mit radiculärer Irritation CVI/CVII links;
3) Depressives Erschöpfungssyndrom."
Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen "multifaktoriellen Leidenszustand". Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe die Symptomatik nach der Diagnose 1 und
2. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmässige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Std-Tag) zumutbar seien. Da dieser Zustand allmählich weiter fortschreiten werde, eine Besserung oder Heilung höchstwahrscheinlich nicht mehr zu erwarten sei, wäre eine Umschulung des Beschwerdeführers nicht zielführend.
Mit Bescheid vom versetzte die Aktiv-Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages "unter Zugrundelegung des Gutachtens des Heeresfachambulatoriums WIEN vom " gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand.
Aus einer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage geht hervor, dass er bereits vor seiner Ruhestandsversetzung bei der BVA mit Schreiben vom wegen Verschlimmerung der Folgen des Schiunfalles vom die Gewährung einer Versehrtenrente beantragt hatte. Diesen Antrag wies die BVA mit Bescheid vom ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 15 Cgs 10/98 i beim Arbeits- und Sozialgericht Wien protokollierte Klage. Dieses Leistungsstreitverfahren ist laut Angabe des Beschwerdeführers in seiner Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde vom derzeit noch anhängig.
Mit Bescheid vom hatte in der Zwischenzeit das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab zustehenden monatlichen Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage festgestellt. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde. Ob davon nach § 4 Abs. 4 Z 2 leg. cit Abstand zu nehmen sei, wurde von der Pensions-Dienstbehörde 1. Instanz nicht geprüft.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei neben seiner truppendienstlichen Tätigkeit über 30 Jahre lang Angehöriger des Alpinausbildungskaders des Österreichischen Bundesheeres gewesen und habe in dieser Eigenschaft ständig gefahrenvolle Ausbildungen zu absolvieren gehabt. Im Rahmen dieser Ausbildungen habe er dreimal schwere Unfälle erlitten, die jedesmal eine Dienstbeschädigung (Dienstunfall) gewesen seien. Vor allem die Dienstunfälle im Jahre 1969 und 1995 (Hinweis auf Beilagen) hätten bei ihm zu einem enormen Substanzverlust in physischer und psychischer Hinsicht geführt. Er habe sich davon psychisch nie völlig erholt, dennoch aber seinen vorgeschriebenen Dienst erfüllt. Beide Unfälle seien als "eindeutige Wehrdienstbeschädigungen" bzw. als Dienstunfälle anerkannt worden. Für seinen 1969 erlittenen Unfall habe er nie eine Entschädigung bezogen. Nach dem Unfall vom Jänner 1996 (richtig 1995) sei ihm zwar kurzfristig "Invalidität" zugesprochen, doch ohne weitere Untersuchung wieder aberkannt worden. Seit diesem Unfall habe er sich körperlich nie mehr völlig erholt und habe sein davor empfundenes Wohlbefinden nicht mehr erlangt. Intensives Training, selbst bezahlte in seinem Urlaub durchgeführte Kuren und ständige Gymnastik hätten zwar vorübergehend sein Befinden verbessert, doch habe er seit diesem Unfall ständig Schmerzen im Nacken- bzw. Rückenbereich. Im Mai 1997 habe er wegen eines Prostatakarzinoms operiert werden müssen. Auf Grund der dadurch bedingten langen Bettlägrigkeit und der Unmöglichkeit eines Trainings hätten sich seine Nacken- und Rückenbeschwerden wieder wesentlich verstärkt, da sein Muskelkorsett erschlafft sei. Er würde eine Invalidenrente nicht beanspruchen oder wollen und diesen Verzicht auch schriftlich abgeben. Er ersuche lediglich, seine bisherigen Dienstbeschädigungen "hinsichtlich einer Begünstigung im Hinblick auf meine Erwerbsunfähigkeit" so zu berücksichtigen, dass er nicht mit einer Kürzung seiner Pension nach § 4 Abs. 3 PG 1965 "bestraft" werde. Dies habe er sich vor dem Hintergrund seiner Berufslaufbahn nicht verdient, zumal ihn die erlittenen Dienstbeschädigungen tatsächlich dermaßen geschwächt hätten, dass er nicht mehr so wie erforderlich arbeiten könne. Er sei auch deshalb den Weg der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegangen, weil er dem Staat bzw. seiner Dienststelle nicht habe antun wollen, bei vollem Dienstbezug bis zu seinem 60. Lebensjahr in einen immer kurzfristig unterbrochenen Dauerkrankenstand zu treten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Bescheid der Behörde 1. Instanz. Sie begründete die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 - danach findet die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 3 nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt - damit, im Beschwerdefall komme lediglich eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG in Frage. Berufskrankheiten, auf Grund derer einem Beamten eine Versehrtenrente gebühre, seien nach § 92 Abs. 1 B-KUVG nur die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer nach dem Gutachten des HFA Wien vom leide, und die dazu geführt hätten, dass er mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, seien in dieser Anlage nicht als Berufskrankheiten angeführt. Da trotz der während seiner Dienstzeit erlittenen Dienstunfälle die nunmehr festgestellte Dienstunfähigkeit, die zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe, offenbar nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, seien die in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Daran könne mangels einer gesetzlichen Grundlage auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer durch die in der Berufung angeführten Dienstunfälle bleibende gesundheitliche Schäden erlitten, während seiner Dienstzeit häufig zusätzliche Ausbildungsaufgaben übernommen habe und durch seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung seiner Dienststelle Unannehmlichkeiten durch lange Krankenstände ersparen habe wollen. Da der Beschwerdeführer vor Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei, und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht gegeben seien, komme die Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit zum Tragen.
Im Abschnitt "Sonstiges" verwies die belangte Behörde auf die durch die am in Kraft getretene Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 eingefügt worden sei (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung). Die Frage, ob im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei und daher mit Wirksamkeit vom § 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965 zur Anwendung gelange, werde vom Bundespensionsamt von Amts wegen geprüft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der er unter anderem die Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 in Zweifel zog, weil die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 4 leg. cit zu schematisch seien (Fehlen einer umfassenden "Härteklausel" wie zB in § 6 b des Salzburger Landesbeamtengesetzes) und nicht berücksichtigten, dass Berufsmilitärs wegen des häufig von ihnen zu versehenden Außendienstes im vorgerückteren Alter mit einer geschwächten Gesundheit rechnen müssten, weshalb in vielen Armeen der Welt dieser Personenkreis wesentlich früher als in Österreich in den Ruhestand treten könne.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 2299/98, deren Behandlung ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Der Beschwerdeführer legte hiezu eine Replik vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Pensionsgesetz 1965
Paragraphenzitate ohne Angabe der Rechtsquelle beziehen sich auf das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340. Das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) wird in der Folge nur dann angeführt, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen erforderlich erscheint.
Nach § 4 Abs. 1 (Stammfassung) wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
§ 4 Abs. 4, dessen Z 1 und Z 2 gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z 2 (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr. 123, die diesbezüglich am in Kraft getreten ist) und Z 3 ( eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten am ) lauten:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt 1..........................

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen

Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer

gesetzlichen

Unfallversicherung gebührt oder

3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."

Abs. 7 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 regelt näher, was unter Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 3 zu verstehen ist.

2. B-KUVG

Im Zweiten Teil (Leistungen)Abschnitt III des B-KUVG (§§ 87 ff) werden die Leistungen der Unfallversicherung geregelt.

Nach § 89 B-KUVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten


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1.
bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2.
bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
§ 90 B-KUVG regelt den Dienstunfall, § 92 die Berufskrankheiten. Nach § 92 Abs. 1 1. Halbsatz leg. cit gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort genannten Voraussetzungen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädlicher Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Die als Leistung aus der Unfallversicherung u.a. vorgesehene Versehrtenrente (§ 88 Z. 1 lit d B-KUVG) ist in den §§ 101 bis 108 leg. cit näher geregelt.
Nach § 101 Abs. 1 B-KUVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20vH.
Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 vH beträgt (§ 101 Abs. 2 B-KUVG).
Die §§ 102 und 103 B-KUVG regeln näher den Anfall der Versehrtenrente und ihre Bemessung.
II. Beschwerdeausführungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ungekürzten Ruhegenuss nach § 4 Abs. 4 PG 1965 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es entweder wegen einer verfehlten Rechtsansicht oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nach § 39 AVG) unterlassen zu prüfen, ob die erlittenen Dienstunfälle eine wesentliche Bedingung für die derzeitige Dienstunfähigkeit seien oder nicht. Sei nämlich einer der angeführten Dienstunfälle wesentliche Bedingung (Hinweis auf die Urteile des OGH 9 0b S 32/87 und 10 Ob S 3/88) und sei die kausale Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit zumindest 20 vH anzusetzen, dann gebühre jedenfalls eine Versehrtenrente (nach B-KUVG) und wäre die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965 gegeben.

Bedauerlicherweise sei der Beschwerdeführer knapp vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 4 Z 3 (dauernde Erwerbsunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt worden; die diesbezüglichen Voraussetzungen seien nämlich vollinhaltlich erfüllt.

2.2. Die belangte Behörde hielt dem in ihrer Gegenschrift entgegen, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach dem dem Ruhestandsversetzungsbescheid zugrundeliegenden Gutachten des HFA Wien vom eindeutig nicht auf den im Jahr 1969 erlittenen Dienstunfall des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Ob seine Ruhestandsversetzung auf den im Jahr 1995 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei, also die gesundheitlichen Folgen dieses Unfalles zumindest überwiegend dafür ausschlaggebend gewesen seien, dass der Beschwerdeführer als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden sei, sei dem angeführten Gutachten des HFA Wien nicht eindeutig zu entnehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung spreche (eher) dagegen (wird näher ausgeführt). Diese Frage könne aber offen bleiben, weil die 2. Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei nämlich nach seinen eigenen Angaben nur für die Zeit vom 6. Februar bis eine Versehrtenrente zuerkannt gewesen. An diese Entscheidung der BVA seien die Pensionsbehörden gebunden, da die Beurteilung, ob ein Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren sei und ob auf Grund eines solchen Unfalles eine Versehrtenrente gebühre, im Beschwerdefall in die Kompetenz der BVA falle. Für eine eigenständige Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebühre, fehle der Pensionsbehörde die sachliche Zuständigkeit. Da dem Beschwerdeführer - wie er in seiner Berufung selbst eingeräumt habe - zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG gebührt habe, seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht gegeben.

2.3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

2.3.1. Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z 2 nur dann gegeben ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und

b) die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht in Betracht.

2.3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausschließlich die erste (unter a) genannte Tatbestandsvoraussetzung geprüft und deren Vorliegen verneint.

2.3.2.1.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die (im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Auffassung der belangten Behörde, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers, die das HFA Wien in seinem Gutachten vom festgestellt hat, keine Berufskrankheiten im Sinne der im Beschwerdefall nach § 92 Abs. 1 B-KUVG (nach dem Sachverhalt kommt nur diese gesetzliche Unfallversicherung in Betracht) maßgebenden Anlage 1 des ASVG oder nach § 92 Abs. 3 B-KUVG sind (vgl. in diesem Zusammenhang die zur Auslegung des Begriffes "Berufskrankheit" im Sinne des § 14 PG 1965 im hg Erkenntnis vom , 95/12/0346, getroffenen Aussagen, die auch für die Auslegung dieses Begriffes in § 4 Abs. 4 Z 2 sinngemäß herangezogen werden können und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

2.3.2.2. Die belangte Behörde ist aber im angefochtenen Bescheid auch davon ausgegangen, dass die für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgebende Dienstunfähigkeit "offenbar nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist", den der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit erlitten habe.

Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (hier: Dienstunfall) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit der 2. Tatbestandsvoraussetzung zu sehen: da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszuammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl in diesem Zusammenhang auch die zu § 9 Abs. 4 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der - soweit dies hier von Bedeutung ist - wörtlich mit der späteren Bestimmung nach § 4 Abs. 4 Z 2 übereinstimmt und offenbar eine Vorbildfunktion für diese Norm hat, ergangenen hg Erkenntnisse vom , 91/12/0025 und vom , 96/12/0313).

Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde von einer fehlerhaften Auslegung der

1. Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 ausgegangen ist. Ihre Begründung, die sich im Ergebnis in der Feststellung erschöpft, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Dienstunfällen und seiner zur Ruhestandsversetzung führenden Dienstunfähigkeit "offenkundig" nicht bestehe, ist aber mangels Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Zwar wurde in dem für die Ruhestandsversetzung für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Aktiv-Dienstbehörde massgebenden Gutachten des HFA Wien vom der Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten "Dienstunfällen" und seiner Dienstfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht geprüft und war auch nach den für die Ruhestandsversetzung maßgebenden Bestimmungen nicht zu prüfen, weil es für jenes Verfahren nur auf die Dienstunfähigkeit, nicht aber auf deren Ursachen ankommt. Es lässt sich aber in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren und den im Ruhestandsversetzungsverfahren vor der Aktiv-Dienstbehörde erstatteten Gutachten des HFA Wien vom unter dem Gesichtspunkt seiner Dienstunfähigkeit festgestellten Leidenszuständen (Punkt 1 und 2 der Diagnose, die als im Vordergrund des Krankheitsbildes stehend bezeichnet wurden), die in der Folge für seine Ruhestandsversetzung maßgebend waren, nicht von vornherein mit Sicherheit ausschließen, dass davon geltend gemachte, auf Dienstunfälle des Beschwerdeführers zurückgeführte Leidenszustände erfasst sind (allenfalls in Verbindung mit Vorschädigungen, was auf die in Punkt 2 der Diagnose des Gutachtens des HFA Wien vom und die Folgen nach dem Dienstunfall des Beschwerdeführers vom , die sich nach seinem Vorbringen durch die Ruhephase nach seiner Prostatakarzinomoperation verschlechtert hätten, zutreffen könnte) und diese durch Dienstunfälle bedingten Leidenszustände im Sinne der obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 4 Z 2 bedeutsam (kausal) für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung - nur dieser Zeitpunkt ist rechtserheblich - gewesen sein könnten. Ob dies zutrifft oder nicht, kann erst nach Durchführung eines entsprechenden unter Mitwirkung des Beschwerdeführers durchzuführenden Ermittlungsverfahrens abschließend beurteilt werden. Insoweit liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG vor, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis hätte kommen können.

2.3.3. Die belangte Behörde hat aber - erstmals in ihrer Gegenschrift - zusätzlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung die 2. Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt habe.

Sie geht dabei aber von einer unzutreffenden Rechtsansicht bezüglich des Wortes "gebührt" aus. Nach dem allgemeinen rechtlichen Sprachgebrauch "gebührt" eine Leistung

(hier: Versehrtenrente) demjenigen, der einen rechtlichen Anspruch darauf hat. Dass der Gesetzgeber im Pensionsgesetz 1965 von einem anderen Sprachgebrauch ausgeht, ist nicht erkennbar.

Die Beurteilung der 2. Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 knüpft an den die Unfallversicherung regelnden Bestimmungen an. Nach dem im Beschwerdefall maßgebenden B-KUVG (vgl insbesondere dessen § 101 Abs. 1) entsteht der Anspruch auf Versehrtenrente aber mit dem Eintritt des Versicherungsfalles; die Erlassung eines Rentenbescheides ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf (die Gebührlichkeit einer) Versehrtenrente. In einem solchen Verfahren nach dem B-KUVG wird nur geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Versehrtenrente gegeben sind .

Daraus folgt, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die Pensions-Dienstbehörde als Vorfrage nach § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965 selbständig zu beurteilen ist oder bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG, der nach § 1 DVG anzuwenden ist, nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen ist. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Rentenbehörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ist die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der

2. Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auf Grund seines als Dienstunfall gewerteten Skiunfalles vom in der Zeit vom 6. Februar bis eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG bezogen. Selbst wenn ein diesbezüglich ergangener Bescheid (ein solcher wurde weder vom Beschwerdeführer vorgelegt noch befindet er sich in den vorgelegten Verwaltungsakten) der zuständigen Rentenbehörde auf Grund seines Inhaltes so zu verstehen wäre, dass damit bindend festgestellt worden wäre, dass dem Beschwerdeführer ab keine Versehrtenrente mehr zustünde (weil die Minderung der Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Dienstunfalles ab diesem Zeitpunkt infolge Besserung des Leidenszustandes weniger als 20 vH ausmacht oder völlig weggefallen ist), bestünde diese Bindungswirkung nur solange, als Identität der Sach- und/oder Rechtslage gegeben wäre. Nun hat aber der Beschwerdeführer in seiner Berufung im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren vor der belangten Behörde u.a. auch geltend gemacht, dass sich die Folgen nach seinem Dienstunfall vom angeblich auf Grund seiner durch die Prostataoperation im Mai 1997 erzwungenen Immobilität ab diesem Zeitpunkt erheblich verschlechtert habe. Mit dieser behaupteten "Verschlimmerung" des durch diesen Dienstunfall bedingten Leidenszustandes hat der Beschwerdeführer aber im Ergebnis das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes geltend gemacht: träfe sein Vorbringen zu, ist nicht auszuschließen, dass die Bindungswirkung eines allfälligen früheren Rentenbescheides mit dem oben (hypothetisch) unterstelltem Inhalt ab diesem vor der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitpunkt bezüglich des § 4 Abs. 4 Z 2 2. Tatbestandsvoraussetzung nicht mehr vorliegt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom (die nach den Angaben des Beschwerdeführers am erfolgte) war das Leistungsstreitverfahren über diesen Verschlimmerungsantrag nach dem B-KUVG noch anhängig. Bei dieser besonderen Sachlage im Beschwerdefall kann aber ohne weitere Feststellungen des maßgebenden Sachverhaltes, die von der belangten Behörde mangels einer vorfragemäßigen Prüfung der

2. Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht getroffen wurden, (derzeit) nicht davon ausgegangen werden, dass die

2. Tatbestandsvoraussetzung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht vorlag.

Da sich die belangte Behörde nur in ihrer Gegenschrift auf die als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung, der angefochtene Bescheid (in dem sie sich ausschließlich auf das Nichtvorliegen der 1. Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 gestützt hat) sei im Ergebnis zutreffend, weil die 2. Tatbestandsvoraussetzung nach der genannten Norm nicht vorliege, berufen hat, kann der angefochtene Bescheid aus diesem Grund nicht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.

2.3.4. Die belangte Behörde hat weiters im Abschnitt "Sonstiges" die Prüfung des am in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 Z 3 durch die Behörde 1. Instanz angekündigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 98/12/0500, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ergibt sich in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG 1965 , dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (= ) auch auf einen Beamten des Ruhestandes - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - anzuwenden ist, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt wurde, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs. 7 leg cit) war. Von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist die belangte Behörde an sich zutreffend im Abschnitt "Sonstiges" des angefochtenen Bescheides ausgegangen. Da der angefochtene Bescheid aber nach dem erlassen wurde, die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses ein zeitraumbezogener Abspruch ist, der mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides gilt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, selbst diese während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab eingetretene Änderung der Rechtslage, die für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ab dem von Bedeutung sein könnte (sofern der Entfall der Kürzung ab dem früheren Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht bereits auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 2 zu erfolgen hat), im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen (vgl dazu das bereits eingangs zitierte hg Erkennntis vom ).

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid für die Zeit ab mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Vermeidung des oben unter 2.3.2.2. aufgezeigten Verfahrensfehler (und Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen) bereits ab nach § 4 Abs. 4 Z 2 ein ungekürzter Ruhebezug zusteht (was die Prüfung für die Zeit ab unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 4 Z 3 entbehrlich machen würde). In diesem Fall geht die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG den sonstigen festgestellten Rechtswidrigkeiten vor, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze aus diesem Grund aufzuheben war.

2.4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am