VwGH vom 22.12.2004, 2003/12/0222
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0203 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der K in P, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IVa-743143/85, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Mit Schreiben vom beantragte sie ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008.
Am beantragte sie die Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 22g Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG), auf den .
Am erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die Landesregierung weist Ihren Antrag vom auf Versetzung in den Vorruhestand gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) ab."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG sei der Landeslehrer auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand zu versetzen. Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des erst 54 Jahre und vier Monate alt sein werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in ihren Rechten auf ein mängelfreies Verfahren sowie auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf " verletzt. Außerdem führe die Gesetzesauslegung zu einer Ungleichbehandlung von Beamten je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft sie im Dienst stünden.
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Rechtslage:
§ 13 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86 bewirkten, rückwirkend mit in Kraft getretenen Fassung lautet:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den
738. Lebensmonat vollendet."
Abweichende Regelungen enthielt die Übergangsbestimmung des § 115e Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung des vorzitierten Bundesgesetzes für bis einschließlich geborene Landeslehrer dergestalt, dass für diese eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung schon mit einem geringeren Lebensalter möglich war.
§ 13a Abs. 1 und 4 LDG 1984 in der Fassung dieser Absätze, wie sie durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 bewirkt wurde und am in Kraft trat, lautete:
"§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen
Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit
Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in
den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches
Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu
beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
...
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden."
Gemäß § 123 Abs. 26 LDG 1984 tritt § 13a leg. cit. "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997" mit Ablauf des außer Kraft. Die in Rede stehende Bestimmung ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem geboren worden sind.
§ 115e Abs. 2 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001 sah für vor dem geborene Landeslehrer Abweichungen von
§ 13a Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung dergestalt vor, dass eine Ruhestandsversetzung nach der vorgenannten Bestimmung schon bei Erreichung eines früheren Lebensalters möglich war.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach dem BB-SozPG wurde durch die Novellierung dieses Gesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001 geschaffen, durch welche dem erstgenannten Gesetz ein (den § 22g enthaltender) 6. Abschnitt eingefügt wurde.
§ 22g Abs. 1, 3, 4 und 6 BB-SozPG in der Fassung dieser Absätze nach dem vorzitierten Bundesgesetz, welcher am in Kraft trat, lautete:
"Vorzeitiger Ruhestand
§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
...
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom bis nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
...
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ..., anzuwenden."
Aus dem Grunde des § 24 Abs. 3 letzter Satz BB-SozPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 trat dessen Abschnitt 6 mit Ablauf des außer Kraft.
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 leg. cit. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 ist das PG 1965 in seiner jeweils geltenden Fassung auf Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
§ 5 Abs. 1 bis 3 PG 1965 in der zwischen und in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 lautete:
"§ 5. (1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte."
§ 22g Abs. 4a BB-SozPG wurde durch das am ausgegebene Budgetbegleitgesetz 2003 BGBl. I Nr. 71 eingefügt. Aus dem Grunde des § 24 Abs. 5 Z. 1 BB-SozPG trat er am in Kraft.
Die erstgenannte Bestimmung lautet:
"(4a) Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach
Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu
einem nach dem liegenden Termin beantragt, so
hat er wahlweise Anspruch auf
1. Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf
oder
2. Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
Ist am noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984."
Die vorzitierte Fassung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG geht auf eine Abänderung der Regierungsvorlage im Ausschuss des Nationalrates zurück.
In der Regierungsvorlage war demgegenüber folgende Fassung dieser Gesetzesbestimmung vorgesehen:
"(4a) Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach
Abs. 1 mit Ablauf des beantragt, so hat er
wahlweise Anspruch auf
1. Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf
oder
2. Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
Ist am noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens einzubringen."
In den Erläuterungen zu dieser Regierungsvorlage (59 BlgNR XXII. GP, 81) heißt es zu der Bestimmung in der vorgeschlagenen Fassung:
"Eine Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG kann auf Grund der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters und damit des Abschlagsgrenzalters zu einem empfindlich höheren Abschlag führen als ursprünglich geplant. Abs. 4a gibt den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten das Wahlrecht, die Ruhestandsversetzung entweder um einen Monat vorzuverlegen oder weiter im Dienststand zu bleiben."
In den Erläuterungen zur Abänderung dieser Gesetzesbestimmung als Ergebnis der Ausschussberatungen (111 BlgNR XXII. GP, 8) heißt es:
"Mit dieser Änderung wird die Übergangsregelung auf die dem § 22g BB-SozPG entsprechenden Regelungen im LehrerInnenbereich ausgeweitet. Weiters wird klargestellt, dass mit der Aufhebung des Bescheides über die vorzeitige Ruhestandsversetzung auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f LDG 1984 erlischt."
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde § 13 LDG 1984 mit Wirkung vom aufgehoben (vgl. § 123 Abs. 43 letzter Satz LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 71/2003; dem entspricht § 123 Abs. 44 leg. cit. i.d.F. BGBl. I Nr. 130/2003).
Durch dieses Gesetz wurde der erste Satz des § 13a Abs. 1 LDG 1984 neu gefasst und lautet:
"Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht."
Schließlich wurde auch § 115e Abs. 1 und 2 LDG 1984 neu gefasst. Er lautet in der Fassung dieses Bundesgesetzes (auszugsweise) wie folgt:
"§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
bis
........................................................ 766.
...
bis
........................................................ 777.
...
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
bis
........................................................ 707.
...
bis
........................................................ 717.
..."
Die Neufassungen des § 13a Abs. 1 sowie des § 115e Abs. 1 und 2 LDG 1984 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 traten mit in Kraft (vgl. § 123 Abs. 43 Z. 2 LDG 1984 in der Fassung dieses Gesetzes).
§ 5 Abs. 2 PG 1965 erhielt durch das genannte Gesetz schließlich ab folgende Fassung:
"(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
Angemerkt sei, dass § 13a Abs. 1 LDG 1984 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 neuerlich geändert wurde und in dieser Fassung wie folgt lautet:
"§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen."
II. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des verletzt. Zum Fortbestand einer solchen Rechtsverletzungsmöglichkeit ungeachtet des Verstreichens des gewünschten Ruhestandsversetzungstermines und des Außerkrafttretens des § 22g BB-SozPG mit Ablauf des wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 611/04-6, verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen steht der Ablauf des einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde nicht entgegen.
III. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, schon der Wortlaut des § 22g Abs. 4a BB-SozPG hätte in ihrem Fall eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des erzwungen. Die Verpflichtung der Dienstbehörde, den Beamten zum auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, hänge ausschließlich davon ab, dass der Beamte zuvor einen Antrag gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG bzw. gemäß § 13a Abs. 1 LDG 1984 stelle. Dass dieser zuvor gestellte Antrag auch berechtigt sein müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Dem ist zu erwidern, dass der Wortlaut des § 22g Abs. 4a BB-SozPG die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung keinesfalls erzwingt.
Zum einen ist der erste Satz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung im Perfekt gehalten ("Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand ... beantragt, ..."). Diese Formulierung gestattet auch die Auslegung, wonach der dort erwähnte Antrag vor Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung am oder vor Bekanntwerden des Budgetbegleitgesetzes 2003 (also wohl bis zum Tag seiner Herausgabe am ) gestellt worden sein musste.
Darüber hinaus ist es nach Wortlaut und Systematik des § 22g Abs. 4a BB-SozPG auch durchaus zweifelhaft, ob sich der erste Satz dieser Gesetzesbestimmung überhaupt (u.a.) auf noch nicht entschiedene Anträge bezieht. In Ansehung der Z. 2 dieses Satzes ist dies jedenfalls nicht der Fall. Die erste Ziffer desselben spricht von einem "Anspruch auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand". Die Verwendung des Begriffes "Vorverlegung" legt nahe, dass sich dieser auf eine bereits erfolgte Versetzung in den Ruhestand zu einem nach dem gelegenen Termin bezieht, welche allein Gegenstand der Vorverlegung sein könnte.
Auf Basis dieser Auslegung enthielte lediglich der zweite und dritte Satz (soweit er sich auf den zweiten Satz bezieht) des § 22g Abs. 4a BB-SozPG eine Regelung in Ansehung von Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand, über die noch nicht bescheidförmig entschieden wurde, dergestalt, dass diese abweichend von § 22g Abs. 3 BB-SozPG bzw. - fallbezogen - von § 13a Abs. 4 LDG 1984 zurückgezogen (und in der Folge durch Anträge auf Versetzung in den Ruhestand zu abweichenden Zeitpunkten ersetzt) werden könnten. Auch in Ansehung derartiger Anträge deutet jedenfalls die im Gesetz umschriebene Voraussetzung, wonach am noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand ergangen sein darf, darauf hin, dass sich auch der zweite Satz dieser Bestimmung nur auf solche Anträge bezieht, die am schon anhängig waren.
Auch wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen wollte, dass der Gesetzeswortlaut auch die von ihr präferierte Auslegung nicht schlechthin ausschließt, sprechen doch folgende Erwägungen für ein - vom Gesetzeswortlaut jedenfalls gedecktes - Verständnis im oben aufgezeigten Sinne:
Wollte man - wie die Beschwerdeführerin meint - § 22g Abs. 4a BB-SozPG dahingehend auslegen, dass jeder Beamte, der, auch nach dem bzw. nach dem einen, wenn auch unberechtigten, Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, sei es nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG, sei es nach § 13a LDG 1984 stellt, sodann auf Antrag seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des bewirken könnte, hätte die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schlicht und einfach zur Folge gehabt, dass sämtliche Bundesbeamte und Landeslehrer unabhängig von ihrem Lebensalter ihre Versetzung in den Ruhestand - bei Erfüllung der Wartezeiten gemäß §§ 7, 90 PG auch mit der Wirkung des Anfalles eines Ruhegenusses - zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt hätten bewirken können.
Dass solches vom Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2003 gewollt worden wäre, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Ein solcher gesetzgeberischer Wille hätte nicht nur eine rechtstechnisch einfache Umsetzung erlaubt, er hätte wohl auch in den Gesetzesmaterialien seinen klaren Niederschlag gefunden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. In Ansehung der schon durch die Regierungsvorlage getroffenen Regelung für alle Bundesbeamte ist lediglich von einer Änderung des Ruhestandsversetzungstermines um einen Monat die Rede. Der Ausschussbericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich von einer Ausweitung auf entsprechende Regelungen im Bereich der Lehrer.
Die oben aufgezeigte, von der Beschwerdeführerin primär vertretene Auslegung ist daher unzutreffend.
Zu erwägen wäre allerdings auch eine Auslegung, wonach ein Beamter, der während der Geltungsdauer des § 22g BB-SozPG zunächst einen berechtigten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG bzw. im vorliegenden Zusammenhang nach § 13a LDG 1984 stellt (also zu einem Termin, zu dem er nach den zuletzt genannten Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf sein Lebensalter in den Ruhestand versetzt werden könnte) hiedurch einen Anspruch erwirbt, auf Grund eines weiteren Antrages schon am in den Ruhestand versetzt zu werden, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hätte.
Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 22g Abs. 1 BB-SozPG mit war es für Beamte, die nicht Lehrer sind, lediglich möglich, einen berechtigten Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach der genannten Bestimmung zu stellen, wenn sie spätestens zum das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Die eben erwogene Auslegung hätte für Bundesbeamte, die nicht Lehrer sind, bedeutet, dass eine Ruhestandsversetzung zum auch dann möglich wäre, wenn sie erst im Zuge des Dezember 2003 das 55. Lebensjahr vollendet hätten.
Demgegenüber hätte diese Auslegung u.a. im Bereich der Landeslehrer wesentlich tiefgreifendere Auswirkungen. Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass - ungeachtet des § 22g Abs. 4 BB-SozPG - auch von Landeslehrern in den Jahren 2002 und 2003 Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 13a LDG 1984 mit Erfolg gestellt werden konnten. Die in § 22g Abs. 4 BB-SozPG enthaltene Anordnung, wonach derartige Anträge als solche nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG gelten, bezieht sich nämlich wegen des zeitlichen Bedingungsbereiches des § 22g Abs. 4 BB-SozPG nur auf solche Anträge, die auf eine Versetzung in den Ruhestand vor dem gerichtet sind. Demgegenüber sind (auch in den Jahren 2002 und 2003 gestellte) Anträge, die eine Ruhestandsversetzung nach dem anstreben, als solche nach § 13a Abs. 1 LDG 1984 anzusehen. Solche Anträge konnten - und zwar sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des § 22g Abs. 4a BB-SozPG - von Landeslehrern all der Jahrgänge gestellt werden, auf die § 13a LDG 1984 Anwendung findet. Das sind alle vor dem geborenen Landeslehrer.
Auf Basis der erwogenen Auslegung hätte die Abänderung des in der Regierungsvorlage vorgesehenen Textes des § 22g Abs. 4a BB-SozPG als Auswirkung der Ausschussberatungen die weit reichende Konsequenz einer Herabsetzung des Mindestalters für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung bei Lehrern um fünf Jahre. § 13a LDG 1984 in seiner bis zum in Kraft gestandenen Fassung war (jedenfalls) auf Landeslehrer, die bis einschließlich geboren wurden, anwendbar (§ 123 Abs. 26 LDG 1984). Diese konnten daher von den altersmäßigen Voraussetzungen her mit Erfolg einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung stellen und - auf Basis der erwogenen Auslegung - sodann die Vorverlegung auf den begehren. Demgegenüber kam die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG in seiner Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 nur für Landeslehrer, die bis zum geboren wurden, in Betracht.
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003 (a.a.O., S. 66) nannte als Ziel der (damaligen) Pensionsreform Folgendes:
"Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzungen und angesichts der eben dargestellten unvermeidbaren Entwicklungen muss das derzeitige Leistungsniveau aller Pensionssysteme, das weit über jenem in vergleichbaren Staaten liegt, so verändert werden, dass einerseits der jungen Generation die Finanzierung des Systems noch zugemutet werden kann, während andererseits die Pensionistinnen und Pensionisten nach wie vor erstrebenswerte Pensionen erwarten können. Im Vordergrund muss dabei die Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters stehen. Das ist - wie die eben kurz geschilderten Gutachten unbestreitbar zeigen - unvermeidlich, um eine langfristige Finanzierung sicherzustellen.
Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung werden daher die derzeit existierenden vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer und bei Arbeitslosigkeit abgeschafft. Im Beamtenpensionsrecht wird diese Maßnahme durch eine schrittweise Anhebung des Mindestalters für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (§ 15 BDG) bzw. für eine amtswegige Ruhestandsversetzung (§ 15a BDG) - der Einfachheit halber werden diese Altersgrenzen im Folgenden als 'gesetzliches Pensionsalter' bezeichnet - auf 65 Jahre umgesetzt. Im Endausbau können diese Regelungen ersatzlos entfallen, an ihre Stelle tritt ein einheitlicher Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte ihr
65. Lebensjahr vollenden."
Vor dem Hintergrund der in der Regierungsvorlage vertretenen Zielsetzung einer Zurückdrängung von Pensionsantritten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters erscheint es jedenfalls nicht nahe liegend, dass der Ausschuss in Ansehung von Lehrern eine den allgemeinen Zielsetzungen der Novelle gegenläufige beträchtliche Herabsetzung des für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung erforderlichen Mindestalters hätte vornehmen wollen, ohne auf diese massive Änderung in den Erläuterungen zum Ausschussbericht auch deutlich hinzuweisen.
Hinzu kommt noch, dass die erwogene Auslegung (Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum unter der alleinigen Voraussetzung, dass die materiellen Erfolgsvoraussetzungen für den während der Geltungsdauer des § 22g BB-SozPG gestellten "ersten" Antrag - hier nach § 13a Abs. 1 LDG 1984 - vorliegen) zu folgender weiterer, vom Gesetzgeber wohl nicht gewollten Konsequenz führte:
Diesfalls wäre im Rahmen der Prüfung der Erfolgsvoraussetzungen für den "ersten" Antrag nicht nur zu prüfen, ob der Beamte das erforderliche Mindestalter zu dem dort zunächst angegebenen Zeitpunkt erreichen wird, sondern darüber hinaus (was bei weit in der Zukunft liegenden Ruhestandsversetzungszeitpunkten überdies wohl kaum möglich wäre), ob zu diesem Zeitpunkt auch die weiteren Erfolgsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 (in der bis zum gültigen Fassung) vorliegen werden. Bei Bejahung dieser Frage stünde auf Basis dieser erwogenen Auslegung das Recht auf Ruhestandsversetzung schon zum selbst dann zu, wenn zu dem zuletzt genannten tatsächlich angestrebten Termin der Ruhestandsversetzung ein wichtiger dienstlicher Grund entgegen stünde (weil ja dann eine Prüfung, ob die materiellen Erfolgsvoraussetzungen nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG am vorliegen, zu entfallen hätte; dafür, dass zwar die Erfolgsvoraussetzung des § 22g Abs. 1 BB-SozPG in Ansehung des dienstlichen Interesses, nicht aber jene in Ansehung des Alters am vorgelegen sein müssten, bietet das Gesetz schon gar keinen Anhaltspunkt).
Hätte der Gesetzgeber des § 22g Abs. 4a BB-SozPG tatsächlich einen vom Vorliegen der Erfolgsvoraussetzungen des § 22g Abs. 1 leg. cit. unabhängigen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum der oben beschriebenen Art schaffen wollen, so hätte er für dessen Durchsetzung wohl ein einfacheres Verfahren als das von der Beschwerdeführerin eingehaltene (zunächst Antragstellung auf Ruhestandsversetzung zu einem womöglich gar nicht primär angestrebten Zeitpunkt, anschließend Antragstellung auf "Vorverlegung" dieser Ruhestandsversetzung auf den tatsächlich primär gewünschten Zeitpunkt) gewählt.
Auf Basis der vorstehenden Erwägungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Zweck des § 22g Abs. 4a BB-SozPG in erster Linie darin gelegen ist, Beamte, die Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG bzw. nach § 13a LDG 1984 zu einem Zeitpunkt gestellt hatten, als ihnen die pensionsrechtlichen Auswirkungen der Novellierungen des Beamtendienstrechtes bzw. des Landeslehrerdienstrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2003 noch nicht bekannt sein konnten, vor Vertrauensschäden zu schützen, welche ihnen aus der von ihnen getroffenen Wahl des Ruhestandsversetzungszeitpunktes hätten entstehen können. Wie den Materialien zu entnehmen ist, drohten derartige Vertrauensschäden bei Anfall des Ruhegenusses nach dem insbesondere aus § 5 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit der durch die Novellierung des § 115e Abs. 1 LDG 1984 bewirkten Anhebung des Lebensalters, zu dem man frühestens die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken konnte.
Dass die vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 geltende Rechtslage bei Landeslehrern kein Vertrauen darauf erweckt hat, schon zum in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ohne zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr erreicht zu haben, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Was schließlich das Vertrauen betrifft, zu den Konditionen des bisher geltenden Pensionsrechtes ab Erreichung des in § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 115e Abs. 2 LDG 1984 angeführten Lebensalters in den Ruhestand versetzt zu werden, ist Folgendes auszuführen:
Ein solches - allenfalls bei der Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG zu berücksichtigendes - schützenswertes Vertrauen könnte sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur für jene Beamten ergeben haben, deren Ruhestandsversetzung schon vor Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes bescheidmäßig verfügt worden war. Erst nach Erhalt eines auf § 13a LDG 1984 gestützten Bescheides kann der Landeslehrer darauf vertrauen, zu dem dort genannten Termin auch tatsächlich in den Ruhestand versetzt zu werden. Eine bloße Antragstellung begründet ein solches Vertrauen demgegenüber nicht. Zwar mag es bei Antragstellung für den Beamten feststehen, dass er das Mindestalter zu dem von ihm angegebenen Termin erreichen wird. Ob zu diesem Termin aber die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 gegeben sein werden, wird dem Beamten jedenfalls in aller Regel nicht erkennbar sein, sodass allein aus einer Antragstellung noch kein schützenswertes Vertrauen im oben aufgezeigten Sinne resultieren könnte. Diese Überlegungen treffen umso mehr auf den hier vorliegenden Fall einer Antragstellung nach § 13a LDG 1984 erst nach Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu.
Zuletzt ist schließlich aber auch festzuhalten, dass keine Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG geeignet wäre, das Vertrauen auf Ruhestandversetzung zu dem zunächst nach § 13a LDG 1984 gewählten Zeitpunkten zu den Konditionen des "Altpensionsrechtes" zu schützen, ermöglicht doch die in Rede stehende Bestimmung (nach allen denkmöglichen Auslegungen) lediglich Ruhestandsversetzungen vor dem und nicht zu den vom Landeslehrer ursprünglich ins Auge gefassten Zeitpunkten.
Vor dem Hintergrund des eben aufgezeigten Gesetzeszweckes ergibt sich für die Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG Folgendes:
Vom erstgenannten Schutzzweck der Norm (Einräumung einer Korrekturmöglichkeit für in Unkenntnis des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge) sind jedenfalls alle Dispositionen erfasst, die vor ihrem Inkrafttreten am getroffen wurden. Darüber hinaus wird man aber auch solche Dispositionen vom Schutzzweck als erfasst sehen müssen, die zwischen dem und der Ausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 am getroffen worden sind. Eine Korrekturmöglichkeit in Ansehung von Anträgen, welche nach Ausgabe dieses Bundesgesetzes und daher trotz der Möglichkeit, von seinen pensionsrechtlichen Auswirkungen Kenntnis zu erlangen, gestellt worden sind, wäre demgegenüber vom aufgezeigten Gesetzeszweck her nicht geboten.
Davon ausgehend ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach der erste Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG sich ausschließlich auf bereits ergangene Bescheide bezieht (in Ansehung derer das Gesetz über Antrag des Beamten entweder ihre Aufhebung oder ihre Abänderung im Sinne einer Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf ermöglicht, wobei es für den hier gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob der im ersten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG für bereits erfolgte Ruhestandsversetzungen u.a. nach § 13a LDG 1984 vorgesehene "Anspruch auf Vorverlegung" vom Vorliegen der Erfolgsvoraussetzungen des § 22g Abs. 1 BB-SozPG zum abhängt oder nicht).
Der Ausdruck "hat" im ersten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG bezieht sich nach dem Gesetzeszweck somit auf solche den dort geregelten Ruhestandsversetzungsbescheiden zu Grunde liegenden Anträge, welche bis zur Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellt worden sind.
Hat die Antragstellung demgegenüber noch nicht zu einer Bescheiderlassung geführt, was hier der Fall ist, erfordert der oben aufgezeigte Gesetzeszweck ausschließlich die Einräumung der Möglichkeit, den (vor dem Hintergrund der Neuregelung des Pensionsrechtes nunmehr als verfehlt betrachteten) Antrag zurückzuziehen. Hiefür genügt es, auf noch nicht entschiedene Anträge den zweiten Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG anzuwenden, wobei im Anschluss an eine Antragsrückziehung nach der genannten Bestimmung ein Neuantrag nach Abs. 1 leg. cit. auf Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden kann, dessen Erfolg jedoch vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung zu diesem früheren Zeitpunkt abhängig ist.
Ob sich die oben aufgezeigte Möglichkeit einer Zurückziehung von noch nicht entschiedenen Anträgen u.a. nach § 13a LDG 1984 ausschließlich auf solche bezieht, die vor dem gestellt wurden (wofür die Erwähnung dieses Datums im Gesetzestext spräche), oder aber auch auf solche, die bis zum gestellt wurden (was dem Gesetzeszweck wohl weit eher entsprechen würde), oder schließlich mangels ausdrücklicher Einschränkung nach dem Gesetzeswortlaut darüber hinaus auf solche, die bis zum gestellt wurden (bei denen allerdings der Gedanke des Dispositionsschutzes nicht mehr zum Tragen käme), kann - unter Beachtung auch der folgenden Ausführungen - hier dahinstehen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin, in Ansehung derer ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach § 13a LDG 1984 nicht ergangen ist und die am das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu diesem Zeitpunkt erlangt hatte.
Wenn sie in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, nach der Verwaltungspraxis anderer Dienstbehörden seien in vergleichbaren Fällen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt, so ist ihr zu entgegnen, dass es vorliegendenfalls um die Auslegung einer striktrechtlichen Norm geht und der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auf Basis der hier vertretenen Auslegung erwiese sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Praxis anderer Dienstbehörden als rechtswidrig. Doch hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, wiedergegebene Judikatur). Dies gilt umso mehr bei allfälligen Vorliegen einer rechtswidrigen Praxis anderer Behörden (hier durch Behörden anderer Gebietskörperschaften).
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid erledige sowohl ihren Antrag vom 25. als auch jenen vom . Richtigerweise hätte die belangte Behörde über beide Anträge gesondert absprechen müssen, wobei der allein herangezogene Grund des mangelnden Alters in Ansehung des Antrages vom nicht vorliege.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die belangte Behörde nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich den Antrag des Beschwerdeführers vom (nicht jedoch einen solchen vom ) abgewiesen hat. Hinzu kommt noch, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides als Gegenstand der Abweisung ausdrücklich ein "Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand" (richtig wohl: in den vorzeitigen Ruhestand) "gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG" genannt wird. Der von der Beschwerdeführerin zunächst am gestellte Antrag zielte aber gerade nicht auf eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG, sondern vielmehr auf eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 13a LDG 1984 ab. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben kann es, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Antragstellung vom den Antrag vom tatsächlich wirksam (vgl. hiezu auch die obigen Ausführungen über den zeitlichen Anwendungsbereich des zweiten Satzes des § 22g Abs. 4a BB-SozPG) zurückgezogen hat oder nicht. Verneinendenfalls wäre die belangte Behörde mit der Erledigung des zuletzt genannten Antrages säumig. In den von ihr als Beschwerdepunkt ausdrücklich umschriebenen Rechten hätte die Beschwerdeführerin überdies selbst durch eine hier gar nicht erfolgte Abweisung ihres allenfalls auch nach dem noch aufrecht gebliebenen Antrages vom nicht verletzt sein können.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht dem in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegen, weil die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom , Alois Hofbauer ag. Austria, Application no. 68087/01).
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-59482