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VwGH vom 16.09.1997, 97/05/0180

VwGH vom 16.09.1997, 97/05/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Karin Haider in Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwalt in Oberwart, Schulgasse 15/2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. II-St-4-1997, betreffend Einwendungen gegen eine Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef Stipitz in Rechnitz, Valudigasse 20b,

2. Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom hat der Erstmitbeteiligte um die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1985, KG Rechnitz, angesucht. Dieses Grundstück wird vom Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, allseits umschlossen. Im Grundbuchsauszug bezüglich des Grundstückes Nr. 1986 ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Johann Haider und Marianne Haider sowie die Dienstbarkeit eines Notweges gemäß dem Vergleich vom eingetragen. Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1986 ist die Beschwerdeführerin. In der über das Ansuchen des Erstmitbeteiligten abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom haben die Beschwerdeführerin sowie Johann und Marianne Haider ausgeführt, daß nach § 12 der Burgenländischen Bauordnung eine Bauplatzerklärung nicht möglich sei, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspreche. In einer neuerlichen Verhandlung in derselben Sache am sprachen sich die Genannten gegen das Recht des Erstmitbeteiligten, Ver- und Entsorgungsleitungen über den Servitutsweg zu leiten aus, da dies nicht im Antrag auf Bewilligung des Notwegerechtes beim Bezirksgericht Oberwart enthalten sei. Außerdem liege im Gegenstandsfall kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Zufahrt vor.

Mit Bescheid vom erklärte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Grundstück Nr. 1985 zum Bauplatz.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Zufahrt sei durch die Einräumung des Notwegerechtes (Vergleich vor dem Bezirksgericht Oberwart vom ) gegeben. Außerdem beinhalte die Einräumung dieses Notwegerechtes auch Aufschließungsmaßnahmen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens ausgesprochen, der allgemeine, in der Verhandlung vom erhobene Protest, "die Bauplatzerklärung sei nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", stelle keine dem Gesetz entsprechende Einwendung dar. Die im Berufungs- und Vorstellungsschriftsatz angeführten Einwendungen bezüglich der fehlenden Festsetzung der Baulinien und der mangelhaften Festlegung der Seitenabstände seien präkludiert. Die eingetretene Präklusion sei von Amts wegen zu beachten. Die in der Verhandlung vom geäußerten Einwendungen beträfen im wesentlichen die Frage der Zufahrtsmöglichkeiten. Nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz der Burgenländischen Bauordnung müßten Bauplätze an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche grenzen und gleichzeitig eine der Art, Lage und Verwendung des Baues entsprechende Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Verkehrsfläche aufweisen. Die Erfordernisse der Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Zufahrtsmöglichkeit gälten auch als erfüllt, wenn eine Zufahrtsmöglichkeit über einen grundbücherlich sichergestellten Servitutsweg bestehe (Abs. 2 Z. 1). Die Vorschrift über das Erfordernis einer Zufahrtsmöglichkeit begründe kein Nachbarrecht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauplatzbewilligungsverfahren ist in zweifacher

Hinsicht beschränkt: Sie besteht einerseits nur insoweit, als Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zuerkannt wurden, und andererseits nur insoweit, als der Nachbar rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, wobei die Präklusion sowohl von der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde als auch von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes zu berücksichtigen ist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssen und aufgrund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0011, u.v.a.). Daß die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom nur vorgebracht hat, "die Bauplatzerklärung ist nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", und in der Verhandlung vom nur erklärte, nicht das Recht der Firma Stipitz, Ver- und Entsorgungsleitungen über den ihnen zugestandenen Servitutsweg zu leiten, zu akzeptieren, da dies nicht im Antrag auf Bewilligung des Notweges beim Bezirksgericht Oberwart enthalten sei, die Beschwerdeführerin außerdem der Meinung sei, daß in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der Zufahrt vorliege, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Die allgemeine Erklärung, "die Bauplatzerklärung ist nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", läßt nicht erkennen, welche Rechtsverletzung in bezug auf durch die Burgenländische Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte die Beschwerdeführerin behauptet.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen in der Verhandlung vom somit zu Recht nicht als eine Einwendung im Rechtssinn qualifiziert. Die Ausführungen in der Verhandlung vom betreffend Ver- und Entsorgungsleitungen über den Servitutsweg begründen ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, die diesbezüglichen Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 27/1990, dienen allein dem öffentlichen Interesse (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 148/77, zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung).

Sollte mit dem gerichtlichen Vergleich vom das Notwegerecht nicht in dem Umfang eingeräumt worden sein, wie es für die Erschließung eines Baugrundstückes einschließlich der Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich ist, so steht es der Beschwerdeführerin frei, die Unterbindung der geplanten Erschließung des Baugrundstückes auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.