VwGH vom 22.12.2006, 2003/12/0202
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/12/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen
1. den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , ohne Geschäftszahl, i.A. Feststellung der Zuweisung zur Dienstleistung (protokolliert unter hg. Zl. 2003/12/0202), und
2. den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/HS-363126/03 AO, i.A. Feststellung der Zuweisung zur Dienstleistung (protokolliert unter hg. Zl. 2003/12/0205),
zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zunächst war sie im Bereich der Telegraphenverwaltung in der Fernmeldetechnischen Zentralanstalt in Wien dauernd verwendet worden, ab ausschließlich im Telekom-Bereich der damaligen Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft (AG).
Mit Bescheid des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erklärung ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 2 iVm § 9 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I 138/1997, für die Zeit vom bis zum " (im Folgenden auch als Vorruhestand bezeichnet) gewährt.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider belangten Behörden waren die Vorruhestandsbeamten administrativ der Generaldirektion der Post- und Telekom Austria AG im so genannten "Verwaltungspool" zugeordnet.
Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) eingerichteten Personalamtes vom wurde auf Grund einer in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 6/2001) ausgesprochen, dass sich der der Beschwerdeführerin gewährte Karenzurlaub bis zum verlängere.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Mit gleich lautenden Schreiben vom sowohl an die erstbelangte als auch an die zweitbelangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, dass sie dienstrechtlich dem Bereich der Telekom Austria AG zugehöre und dementsprechend auch besoldungsrechtlich zu behandeln sei, somit Bezüge gemäß der jeweiligen Telekom-Bezügeverordnung zu erhalten habe, und zwar auch rückwirkend ab Gültigkeit der ersten der diesbezüglichen Verordnungen (im Folgenden auch Hauptantrag genannt).
In eventu wolle ausgesprochen werden, dass eine Versetzung (qualifizierte Verwendungsänderung), die dadurch herbeigeführt worden sein sollte, dass "mit Beginn des Vorruhestandes verfügt worden" sei, sie "würde nun im Stande der Gendion DZK 0 0100 geführt, rechtswidrig vorgenommen" worden sei und rückgängig gemacht werde, bzw. dass allenfalls ein diesbezügliches Versetzungsverfahren eingeleitet und bescheidmäßig (im vorangeführten Sinne) abgeschlossen werde.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass für sie ihrer Auffassung nach primär das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG zuständig sei und nur vorsichtshalber der Antrag auch an das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG gerichtet worden sei. In der Verfügung über ihren Vorruhestand sei angegeben worden, dass sie mit Antritt des Vorruhestandes "im Stand der Gendion, DZK 0 0100 geführt" werde. Da offenbar davon ausgegangen werde, dass sie dem Postbereich zuzuordnen sei, erhalte sie nur die geringeren Bezüge im Bereich der Österreichischen Post AG - anstatt richtigerweise die Bezüge aus dem Bereich der Telekom Austria AG. Dadurch ergebe sich eine (rechnerisch dargestellte) Differenz von EUR 27,85 (gemeint: monatlich). Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung gehe es damit immerhin um einen Betrag in der Größenordnung von EUR 10.000,--.
Rechtlich ergebe sich ihre Zuordnung zur Telekom Austria AG aus der Bestimmung des § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes - PTSG (idF BGBl. I Nr. 161/1999). Diese Regelungen stellten klar, dass das Kriterium für die Zuordnung nur die vorgegebene Verwendung sei, wobei § 17 Abs. 1a nur § 17 Abs. 1 konkretisiere. Durch die Worte "bisher ... beschäftigt" (in § 17 Abs. 1 leg. cit.) sei zweifelsfrei klargestellt worden, dass es nicht "auf eine momentane Standesführung", sondern auf die letzte effektive Beschäftigung ankommen solle. Es sei verständlich und sogar nahe liegend, "die Beamten des Vorruhestandes zentral an einer Stelle zu verwalten". Dies beruhe jedoch auf rein verwaltungstechnischen Überlegungen und hätte nichts "mit einer sachbezogenen Zuordnung des Beamten puncto seiner Rechtsstellung und insbesondere seiner weiteren Bezüge in diesem oder jenem Bereich, der aus der früheren Post- und Telegraphenverwaltung hervorgegangen war, zu tun". Dementsprechend gehe sie davon aus, dass durch die im obigen Sinne erfolgte Verfügung, dass sie nunmehr "im Stand der Gendion geführt würde", keine Verwendungsänderung und überhaupt keine ihre dienstrechtliche Stellung berührende Maßnahme getroffen worden sei. Sei aber entgegen ihrer Ansicht darin doch eine Versetzung gelegen gewesen, so wäre diese rechtswidrig vorgenommen worden, weil es dafür keine (wichtigen) dienstlichen Gründe gegeben hätte.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am wegen der Nichterledigung ihres Hauptantrages Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichthof. Dieses unter der hg. Zl. 2003/12/0088 protokollierte Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom wegen Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide vom eingestellt.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid stellte die erstbelangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres Dienststandes nicht der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sei und dass dem beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt hinsichtlich ihres Beamtendienstverhältnisses die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde nicht zukomme. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Bezüge nach der Telekom-Bezügeverordnung gebührten.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 PTSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999) genannt.
Begründend führte die erstbelangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer durch die Novelle zum PTSG, BGBl. I Nr. 161/1999, erforderlich gewordenen Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen (Österreichische Post AG oder Telekom Austria AG) wie alle Beamten, die zu diesem Zeitpunkt dem "Vorruhestandspool" zugeordnet gewesen und die durch den Antritt des Vorruhestandes von ihren Arbeitsplätzen abberufen worden wären, der Österreichischen Post AG zugeordnet worden sei. In weiterer Folge seien sämtliche notwendige dienstbehördliche Maßnahmen ausschließlich durch das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt vorgenommen worden. Weiters seien ihr auch von dieser Seite die Vorruhestandsbezüge angewiesen worden.
Mit der "Novelle 1999" zum PTSG, BGBl. I Nr. 161/1999, sei das bisher beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG als oberster Dienstbehörde eingerichtete Personalamt durch ein beim Vorstand der Österreichischen Post AG und ein beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienstbehörde zukomme, ersetzt worden (§ 17 Abs. 2 PTSG). Aus diesen Gründen sei eine erneute gesetzliche Zuweisung der ursprünglich der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Österreichischen Post AG oder zur Telekom Austria AG erforderlich geworden. Wie aus § 17 Abs. 1a PTSG ersichtlich, sei maßgebliches Kriterium für die Dienstzuweisung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1999 überwiegende Beschäftigung in einem der beiden Unternehmensbereiche.
Mit Inkrafttreten der genannten "Novelle 1999" zum PTSG am sei die Beschwerdeführerin weder bei der Österreichischen Post AG noch bei der Telekom Austria AG überwiegend beschäftigt gewesen, sondern habe sich bereits seit ca. eineinhalb Jahren im Vorruhestand befunden.
Mangels Vorliegens einer überwiegenden Beschäftigung in einem der beiden Unternehmen zum genannten Zeitpunkt sei die in § 17 Abs. 1a PTSG normierte gesetzliche Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen gekommen, sodass sie - wie auch alle anderen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Vorruhestand befunden hätten und aus diesem Grund dem "Vorruhestandspool in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG" zugeordnet gewesen wären - der Österreichischen Post AG zugewiesen worden sei. Diese Zuordnung sei ihr in weiterer Folge insbesondere durch die Übermittlung der monatlichen Bezugsaufgliederungen, auf welchen die Österreichische Post AG als auszahlendes Unternehmen stets angeführt gewesen sei, zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 1998 dieser Zuordnung zum Personalamt der Österreichischen Post AG nie widersprochen. Sie habe sich auch nie in ihren Angelegenheiten an das Personalamt der Telekom Austria gewendet.
Des Weiteren habe sich auf Grund des Pensionsreformgesetzes 2001 der Karenzurlaub (Vorruhestand) der Beschwerdeführerin bis zum verlängert. Dieser Umstand sei ihr mit Schreiben des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei sie auf die Möglichkeit eines Nachkaufes von Ruhegenussvordienstzeiten hingewiesen worden.
Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom sei schließlich festgestellt worden, dass sich ihr ursprünglich bis zum gewährter Karenzurlaub (Vorruhestand) bis zum verlängere.
Diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am übernommen und unbekämpft gelassen, womit sie "die Zuständigkeit des Personalamtes der Österreichischen Post AG als für sie zuständige Dienstbehörde auch akzeptiert" habe.
Da sie der Telekom Austria AG nicht zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Bezüge nach der Telekom- Bezügeverordnung.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid stellte die zweitbelangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei und dass dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt hinsichtlich ihres Beamtendienstverhältnisses die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukomme. Als Rechtsgrundlagen wurden auch hier die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 PTSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999) genannt. Die Begründung dieses Bescheides ist nahezu wortgleich mit jener des erstangefochtenen Bescheides.
Gegen den Bescheid der erstbelangten Behörde richtet sich die zur Zl. 2003/12/0202 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Gegen den Bescheid der zweitbelangten Behörde richtet sich die zur Zl. 2003/12/0205 protokollierte Beschwerde mit demselben Aufhebungsbegehren.
Die erstbelangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt, jedoch eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Die zweitbelangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auch eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:
I. Rechtslage:
Zum Zeitpunkt des Beginnes des Vorruhestands (Karenzurlaubs) der Beschwerdeführerin am lauteten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (kurz: PTSG) in der Stammfassung des Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide lauteten die Abs. 1, 1a und 2 des § 17 PTSG (Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikel I Z. 32 der Poststrukturgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 31/1999; der durch Artikel I Z. 1 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 mit Wirkung ab eingefügte Abs. 1a (der die vollständige dienstbehördliche Trennung für die dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG bzw. der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten brachte) in der Fassung der Z. 2 der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001 (Erweiterung der Trennung in Bezug auf die Österreichische Postbus AG); Abs. 2 in der Fassung der Z. 3 der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001):
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.
Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."
§ 17a PTSG, samt Überschrift eingefügt durch Art. I Z. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide auszugsweise:
"Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
(5) ..."
Der Beschwerdeführerin war am auf Grund ihrer Erklärung gemäß § 2 iVm § 9 des "Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte", eingefügt mit Artikel 14 des 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gewährt worden. Durch Art. XIV Z. 1 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, erhielt dieses Gesetz den neuen Titel:
"Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte - DRSG-AE"
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 6/2001 erhielt dieses Gesetz den neuen Titel:
"Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG)"
Auch an die Stelle des bisherigen 1. bis 4. Abschnittes traten mit Wirkung vom neue Bestimmungen, unter anderem auch die Übergangsbestimmungen des § 10. Die im Beschwerdefall anzuwendende Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 BB-SozPG (idF der Z. 2 des BGBl. I Nr. 6/2001) lautet:
"§ 10. (1) Auf Beamte, die am nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden."
§ 2 des DRSG-AE in der am geltenden Fassung, und zwar Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z. 1 des BGBl. I Nr. 95/2000, die übrigen Absätze in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 138/1997, lautete:
"Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen."
§ 9 des DRSG-AE in der am geltenden Fassung, das ist die des Artikel 23 Z. 2 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautete:
"Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen "
§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er (zur) gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80 %
1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
2. der Sonderzahlungen.
(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
In beiden Beschwerden wird der Beschwerdepunkt gleich lautend vorgebracht. Demnach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Feststellungsentscheidung, durch welche sie entgegen den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (insbesondere §§ 15 und 15a (Anm.: offenbar gemeint §§ 17 und 17 a)) und des BDG 1979 dienst- und besoldungsrechtlich der Österreichischen Post AG (statt richtig der Österreichischen Telekom AG) zugeordnet werde und damit in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bezüge gemäß den Bestimmungen der Telekom-Bezügeverordnung iVm dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsvorschriften sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Weiters sei sie in ihrem Recht darauf, dass eine solche Entscheidung nicht durch eine gemäß den Bestimmungen des § 2 DVG unzuständige Behörde gefällt werde, durch unrichtige Anwendung dieser und der vorbezeichneten Normen verletzt.
Zunächst wendet die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden die Unzuständigkeit der jeweils belangten Behörde ein.
Die erstbelangte Behörde sei zu der von ihr getroffenen Entscheidung nicht zuständig gewesen, weil diese Entscheidung durch ihren Antrag auf eine positive Zuordnungsentscheidung nicht gedeckt sei und überdies eine dienst- und besoldungsrechtliche Zuordnung ihrer Person zum Ausdruck bringe, welche die Zuständigkeit der erstbelangten Behörde ausschließe.
Die zweitbelangte Behörde wäre, weil die Beschwerdeführerin (rechtlich richtig betrachtet) nicht dem Postbereich zuzuordnen sei und es ausgehend davon nichts gebe, was ihre Zuständigkeit begründen habe können, höchstens zur Zurückweisung der Anträge zuständig gewesen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Der an die erst- und zweitbelangte Behörde gerichtete verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom zielte im Ergebnis bei einer Gesamtwürdigung seines Inhaltes auf die Feststellung der strittigen Zuordnung zu einem der beiden durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 geschaffenen Unternehmensbereiche, auch wenn sie eine Präferenz für die Zuordnung zum Unternehmensbereich der Telekom Austria AG erkennen lässt.
Gegenstand beider Beschwerden ist ein Feststellungsbescheid der jeweils belangten Behörde, der über den so zu verstehenden Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Vielmehr kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0329, und die dort zitierte Judikatur).
Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Zuordnung zu einem Unternehmensbereich im PTSG (vgl. hingegen z.B. § 16 Z. 2 BMG 1986 zu einer vergleichbaren Problematik bei mit Kompetenzverschiebungen zwischen den Bundesministerien verbundenem Wechsel von Beamten); es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides über die Unternehmenszugehörigkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung gegeben sind. Für die in den beiden angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, ob die Beschwerdeführerin dem jeweils "eigenen" Unternehmensbereich zuzuordnen ist, ist jede der beiden von ihr angerufenen Dienstbehörden zuständig. Aus der (positiven bzw. negativen) Feststellung über die Unternehmenszugehörigkeit ergibt sich auch, ob die beim betreffenden Unternehmensträger beim Vorstand eingerichtete Dienstbehörde zuständig ist, über die sonstigen sich aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Streitfragen als oberste Dienstbehörde zu entscheiden, ohne dass darüber gesondert im Spruch abzusprechen gewesen wäre. Die erstbelangte Behörde war daher auch zuständig festzustellen, ob der Beschwerdeführerin Bezüge nach der Telekom-Bezügeverordnung gebührten.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzuständigkeit liegt daher nicht vor.
Mit Ausnahme der Ausführungen zur Unzuständigkeit der belangten Behörden enthalten beide Beschwerden übereinstimmendes Vorbringen, weshalb im Folgenden keine Differenzierung erfolgt.
Die zentrale Rüge der Beschwerden betrifft die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrechtmäßige Zuordnung zum Postbereich. Es stehe außer Streit, dass sie bis zur Beendigung ihrer effektiven dienstlichen Tätigkeit ausschließlich "im Telekom Bereich" verwendet worden sei und es keinerlei Rechtsakt gegeben habe, durch welchen ihr eine Transferierung in den Postbereich wirksam eröffnet worden wäre. Sie habe nur erkennen können, dass sie punkto Standesführung als zum Post-Bereich transferiert behandelt worden sei, nicht aber wie und warum das der Fall gewesen sei. Auch die Bescheidbegründungen enthielten keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer Versetzung vom "Telekom-Bereich" in den "Post-Bereich", sondern nur die faktische Angabe, dass sie wie alle Beamten, die sich am im Vorruhestand befunden hätten, dem Post-Bereich zugeordnet worden sei. Richtig sei davon auszugehen, dass es bei der Zuordnung nicht auf eine momentane Standesführung, sondern auf die letzte effektive Beschäftigung ankommen solle (wird näher dargestellt).
Schon mit diesen Ausführungen gelingt es den Beschwerden, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen:
Durch die Einfügung des Abs. 1a im § 17 PTSG (mit der Änderung des Art. I Z. 1 des BGBl. I Nr. 161/1999) wurde das bisher beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG als oberste Dienstbehörde eingerichtete Personalamt, dem bis zu diesem Zeitpunkt auch die Beschwerdeführerin zugewiesen war, durch ein beim Vorstand der Österreichischen Post AG und ein beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienstbehörde zukommt, ersetzt. Den Materialien zu dieser Änderung (2025 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XX. GP, 2) ist dazu Folgendes zu entnehmen:
"Eine klare Regelung, welches der beiden neuen Personalämter für die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG dem PTA-Konzern zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Dienstrechtsangelegenheiten zuständig ist, erfordert eine erneute gesetzliche Zuweisung der ursprünglich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder zur Telekom Austria Aktiengesellschaft. Maßgebliches Kriterium für die Dienstzuweisung ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens überwiegende Beschäftigung in einem der beiden Unternehmensbereiche."
Eine bescheidmäßige Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG ist im Beschwerdefall nach der Trennung der Unternehmensbereiche und der Trennung der obersten Dienstbehörden durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 nicht erfolgt. Die in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides angeführten Erledigungen (zur Kenntnisnahme der monatlichen von der Österreichischen Post AG ausgestellten Bezugsaufgliederungen, die Nichtbefassung der Dienstbehörden der Telekom Austria AG seit der genannten Novellierung des PTSG im Jahr 1999 durch die Beschwerdeführerin) sowie das Schreiben des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom (Verlängerung des Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung) sind keine derartigen Akte.
Das gilt auch für den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der zweitbelangten Behörde vom , mit dem der Karenzurlaub verlängert wurde. Er setzt zwar die Zugehörigkeit zum Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG und damit die sich daraus ergebende Zuständigkeit der zweitbelangten Behörde voraus, spricht aber nicht ausdrücklich über die Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Österreichischen Post AG ab. Eine Bindungswirkung für die im Beschwerdefall strittige Frage kann daher daraus nicht abgeleitet werden.
Die Ansicht beider belangten Behörden, dass die Beschwerdeführerin durch die Übernahme dieses Bescheides der zweitbelangten Behörde vom und in weiterer Folge durch die Nichtergreifung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid gleichsam die Zuständigkeit der zweitbelangten Behörde akzeptiert hätte, ist nicht zutreffend. Durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde durch die Partei wird eine Zuständigkeit nämlich nicht begründet.
Für die generelle Überleitung des offenbar zum Zweck der gemeinsamen Verwaltung aller Vorruhestandsbeamten von dem bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 161/1999 bei der Generaldirektion der ungeteilten Post und Telekom Austria AG eingerichteten so genannten "Verwaltungspools" besorgten Agenden in den Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG (und zwar ungeachtet der letzten Verwendung eines Beamten vor Beginn des Vorruhestandes) gibt es (insbesondere in den Novellierungen des PTSG seit dem Jahr 1999) keine erforderliche gesetzliche Grundlage. Ebenso fehlt jede explizite Regelung im PTSG idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 über die Zuweisung des Personenkreises der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Vorruhestandsbeamten.
Nach Gründung der durch gesellschaftsrechtliche Spaltung der Post und Telekom Austria AG entstandenen Telekom Austria AG wurde für die ihr zugewiesenen Beamten erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 eine eigene oberste Dienstbehörde geschaffen. Die Zuständigkeitsabgrenzung erfolgte für die Beamten des Dienststandes nach der überwiegenden Zugehörigkeit zu einem der beiden Unternehmensbereiche (§ 17 Abs. 1a iVm Abs. 2 Satz 1 PTSG). Zu einer vergleichbaren Problematik, die gleichfalls vom Gesetzgeber nicht gelöst wurde, nämlich der Bestimmung der zuständigen Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für die nach dem PTSG zugewiesenen Beamten, die vor dem Inkrafttreten der PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, aus dem Dienststand ausgeschieden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auf die hypothetische Zuordnung zu einem der beiden nach dieser Novelle maßgebenden Unternehmensbereiche ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 99/12/0261 und 99/12/0335, vom , Zl. 94/12/0048, und vom , Zl. 2000/12/0113).
Dies gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das im Beschwerdefall zu lösende Problem, welchem Unternehmensbereich Vorruhestandsbeamte aus der Zeit vor der Unternehmensspaltung nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 zuzuordnen sind. Mangels jeglichen gesetzlichen Ansatzes für die Maßgeblichkeit von unternehmensintern durchgeführten Verwaltungsmaßnahmen (Einrichtung des so genannten Verwaltungspools), die eine einheitliche Erfassung aller Vorruhestandsbeamten ohne Rücksicht auf ihre frühere Verwendung in den nunmehr getrennten Unternehmensbereichen erlaubte, entspricht es auch vor dem Hintergrund der dargestellten Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 der Intention des Gesetzgebers, dass ein Beamter, der sich bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle im Vorruhestand befunden hatte, auch nach ihrem Inkrafttreten jenem Unternehmensbereich zuzuordnen ist, in dem er zum Zeitpunkt des Antritts seines Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung überwiegend beschäftigt gewesen war.
Da die Beschwerdeführerin zuletzt in diesem maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig im Bereich der Mobilkom Austria AG überwiegend verwendet worden war, gilt sie kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 17 Abs. 1a PTSG ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 am dem Unternehmensbereich der Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes zugewiesen. Dies begründet - wie bereits oben ausgeführt - für sonstige aus dem Dienstverhältnis entstehende dienst- und besoldungsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes und hat Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin nach § 9 DRSG-AE in Verbindung mit der auf § 17a Abs. 3 PTSG gestützten Telekom-Bezügeverordnung.
Indem beide belangten Behörden diese Rechtslage verkannten, belasteten sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am