VwGH vom 24.04.1995, 94/10/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 13/01-Ri-8/13-1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf die §§ 39 Abs. 1 und 3, 19 a Z. 1 lit. a und 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86 i.d.F. LGBl. Nr. 41/1992, mit sofortiger Wirkung die Einstellung der Aufschüttung auf Grundstück Nr. 1280/2, KG E, verfügt.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde
die Berufung abgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei bei der BH die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Planierung und Aufschüttung der Grundstücke 1279, 1280/2 und 1280/3, KG E.
Auf Grund eines Devolutionsantrages der beschwerdeführenden Partei ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde über. Diese holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis, bei Verwirklichung des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei würde das auf den in Anspruch genommenen Parzellen befindliche Moor zerstört und der A-Bach schwer beeinträchtigt und es seien mit der Verwirklichung des Vorhabens bedeutende abträgliche Auswirkungen auf die in § 23 Abs. 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1 (SbgNSchG 1993) genannten Umstände verbunden.
Die beschwerdeführende Partei machte das Vorliegen besonders wichtiger öffentlicher Interessen für das Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 3 SbgNSchG 1993 geltend.
Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 47 Abs. 1 lit. f SbgNSchG 1993 auf, einen detaillierten Nachweis für das Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen zu erbringen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müßte.
Die beschwerdeführende Partei brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom vor, es hätten bereits mehrere - namentlich genannte - Unternehmen Interesse an einer Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzellen bekundet. Noch im August 1993 sei der beschwerdeführenden Partei von der Gemeinde T bestätigt worden, daß an einer flächenwidmungskonformen Nutzung der Parzellen festgehalten werde. Die beschwerdeführende Partei sei bestrebt, durch die Ansiedlung von Betrieben Arbeitsplätze zu schaffen, was auch im Interesse der Gemeinde T liegen müsse. Dieses Interesse werde auch dadurch dokumentiert, daß für dieses im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesene Gelände die beste Infrastruktur vorhanden sei. Vorrangiges besonderes öffentliches Interesse der Gemeinde müsse es sein, kompakte Gebiete einzelner Widmungen zu schaffen. Soweit der beschwerdeführenden Partei bekannt sei, gebe es überdies keine weiteren entsprechenden Gewerbegebietsreserven im Raum T.
In einer weiteren Stellungnahme vom wiederholte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und erblickte das besondere öffentliche Interesse in der flächenwidmungsplanmäßigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzellen.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Bewilligung einer Aufschüttung auf den Grundparzellen Nr. 1279, 1280/2 und 1280/3, KG E, gemäß § 47 Abs. 1 lit. f Sbg NSchG 1993 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurück.
In der Begründung wird ausgeführt, der Amtssachverständige für Naturschutz habe in seinem Gutachten dargelegt, daß zwischen den Grundparzellen Nr. 1279 und 1280/2 ein Bach in einer Steinkünette fließe, der dann über bzw. durch eine betonierte Grundschwelle in den A-Bach münde. Zum Beurteilungszeitpunkt hätten vom Amtssachverständigen ein Uferbewuchs Medesüß, Schilf, Kohldistel und Wiesenkopf gefunden werden können. Dieser Bach falle als oberirdisches Fließgewässer daher unter die Schutzbestimmung des § 23 Abs. 1 lit. b SbgNSchG 1993.
Weiters sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß auf den gegenständlichen Grundparzellen eine Pfeifengraswiese mit Sumpfherzblatt, Blutwurz, Teufelabbiß, Wiesenknopf, Schlangenknöterich, Schilf, Flatterbinsen, Waldsimse und verschiedenen Seggenarten bestehe. Auf Grund einer Bohrprobe habe unter der Vegetationsdecke eine 25 cm mächtige Torfschicht festgestellt werden können. Nördlich der bereits erfolgten Aufschüttung auf der Parzelle Nr. 1280/2 sei zum Beurteilungszeitpunkt Grundwasser vorgefunden worden. Weiters sei am bereits etwas zersetzten Abschub an der Westseite der Parzelle Nr. 1280/2 nachweisbar, daß auch unter der Aufschüttung eine mindestens 20 cm mächtige Torfschichte gelegen sei. Es sei daher davon auszugehen, daß es sich bei diesen Grundparzellen um Moor in Sinne des § 4 SbgNSchG 1993 handle. Diese Lebensräume seien somit von der Schutzbestimmung des § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. erfaßt.
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginnes der Aufschüttungen auf Parzelle 1280/2 bestünden widersprüchliche Aussagen. In einem Aktenvermerk der Gemeinde T vom sei festgehalten, daß ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei der Gemeinde telefonisch mitgeteilt habe, auf den gegenständlichen Grundflächen werde der Humus abgetragen und eine dünne Schotterschicht aufgelegt. Weiters gebe es ein Schreiben der Gemeinde T vom , in dem ebenfalls von der Durchführung der Arbeiten im Juli 1992 die Rede sei. Die im Aktenvermerk und im Schreiben der Gemeinde T übereinstimmenden zeitlichen Angaben hätten durch den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die unrichtige Wiedergabe des Namens des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei nicht entkräftet werden können. Ein darüber hinausgehender eindeutiger Nachweis für ihr Vorbringen sei seitens der beschwerdeführenden Partei innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht vorgelegt worden und habe von der belangten Behörde auch anderweitig nicht ermittelt werden können. Einem Schreiben der Firma M, wonach die Arbeiten bereits im Juni 1992 durchgeführt worden seien und den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei selbst sei auf Grund des zwischen den Firmen bestehenden geschäftlichen Naheverhältnisses eine geringere Beweiskraft beizumessen als den schriftlichen Angaben der Gemeinde. Dies auch deshalb, weil sich die Firma M andernfalls dem Verdacht einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung aussetzen würde.
Zur Frage, inwieweit eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 5 SbgNSchG 1993 erteilt werden könne, sei auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz zu verweisen, wonach durch die beantragten Maßnahmen fast alle Kriterien des § 23 Abs. 5 leg. cit. in nicht nur unbedeutend abträglicher Weise beeinflußt würden. Eine besonders gravierende Beeinträchtigung sei hinsichtlich der ökologischen Verhältnisse und des Naturhaushaltes zu erwarten. Erstere seien bedingt durch die Wechselwirkung zwischen dem A-Bach, seinem Begleitbewuchs, dem Moor und der Naßwiesengesellschaft auf seiner Oberfläche sowie dem durch den A-Bach hochgehaltenen Grundwasser, das wiederum den Bestand des Moores sichere. Die durch die vielfältigen Lebensbereiche entstandene Vegetation stelle für zahlreiche verschiedene Tierarten und Schmetterlinge eine Nahrungsgrundlage dar. Auch der zwischen den Parzellen 1279 und 1280/2 fließende Bach erfülle trotz seiner heutigen Verbauung wegen seiner Wirkung auf den mit Arten der angrenzenden Streuwiesengesellschaft bewachsenen Uferbereich eine ökologisch höherwertigere Funktion als der geplante verrohrte Zustand. Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf den Naturhaushalt habe der Amtssachverständige dahingehend beurteilt, daß der ohnehin schon durch die bisherige Bautätigkeit schwer beeinträchtigte und eingeengte Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten weiter eingeschränkt und auf den verfahrensgegenständlichen Flächen sogar vernichtet werde. Als Folge davon komme es zu einer Unterbindung der Vernetzung des Lebensraumes Bachmäander mit den angrenzenden Moorflächen mit Streuwiesenvegetation. Es liege somit eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der Begriffsdefinition gemäß § 4 lit. b und c Sbg NSchG 1993 vor. Ebenso werde der Charakter der Landschaft durch die beantragten Maßnahmen abträglich beeinflußt, da im wesentlichen nach Durchführung des Projektes lediglich der isoliert und beziehungslos durch aufgeschüttete Flächen fließende A-Bach mit seinem Begleitbewuchs bliebe, die Moorflächen mit Streuwiesenvegetation jedoch gänzlich verlorengingen. Weiters würde die Naturbelassenheit bzw. die naturnahe Bewirtschaftung des Landschaftsraumes innerhalb der verfahrensgegenständlichen Flächen vernichtet und, für den A-Bach isoliert betrachtet, empfindlich gestört werden. Auch die geplante Verrohrung des zwischen den Grundparzellen Nr. 1279 und 1280/2 befindlichen Fließgewässers würde schon für sich alleine eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft bewirken. In weiterer Folge wäre durch diese Maßnahme darüberhinaus der Verlust eines für dieses Gebiet typischen Landschaftsbestandteiles verbunden.
Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die unrichtige Beurteilung des Landschaftsbildes auf Grund einer verfälschenden photographischen Wiedergabe sei anzuführen, daß unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen sei. Vom Amtssachverständigen sei das Landschaftsbild daher auch aus allen möglichen Blickwinkeln beschrieben worden, wobei sich die Erhaltungswürdigkeit des Landschaftsraumes eben aus dem vom Amtssachverständigen photographisch dargelegten Blickwinkel ableiten lasse. Daraus sei ersichtlich, daß es sich bei den zu beurteilenden Flächen um den letzten geschlossenen Rest der vom Amtssachverständgien näher beschriebenen, in diesem Bereich vorhandenen ehemals großen Feuchtwiesenkomplexe handle. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß auf Grund des Amtssachverständigengutachtens von einer nicht nur unbedeutend abträglichen Auswirkung der geplanten Aufschüttungen auf die geschützten Lebensräume auszugehen sei, sodaß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 5 erster Fall SbgNSchG1993 nicht vorlägen.
Von der beschwerdeführenden Partei sei daher auch in ihrer Stellungnahme vom das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz SbgNSchG 1993 unter Hinweis auf die Ausweisung der gegenständlichen Flächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Gewerbegebiet geltend gemacht worden.
In der Stellungnahme der Abteilung für Raumordnung und Landesplanung vom sei die Gewerbegebietsausweisung für die Grundstücke Nr. 1279 und 1280/2 bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen worden, daß im räumlichen Entwicklungskonzept zur Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde T im nördlichen oberen Teil der Parzellen 1279 und 1280/2 zu zwei Dritteln der Fläche eine Rückwidmung in Grünland vorgesehen sei. Hinsichtlich der Parzelle 1280/3 sei von der Abteilung für Raumordnung und Landesplanung mitgeteilt worden, daß der nördliche Teil dieser Fläche (ca. ein Drittel) im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sei und für den restlichen Teil eine Grünlandwidmung (Abstandsfläche zur Straße) bestehe.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Bestehen einer Baulandwidmung eine dieser Widmung entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber gelegen anzusehen. Im SbgNSchG 1993 werde jedoch darüber hinaus der vom Antragsteller zu erbringende Nachweis eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses verlangt. Ein bloßer Verweis auf eine bestehende raumordnungsrechtliche Widmung reiche hiezu nicht aus. Im gegenständlichen Fall liege für zwei Drittel der Fläche der Parzelle 1280/3 eine Grünlandwidmung vor, sodaß diesbezüglich ein öffentliches Interesse von vorherein zu verneinen sei. Für den restlichen Teil dieser Grundparzelle sowie für die Parzellen 1279 und 1280/2 liege zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung eine rechtsgültige Gewerbegebietsausweisung vor; diese sei aber bereits im Jahr 1973 erstmals vorgenommen bzw. im Jahr 1982 Richtung Westen erweitert worden. Als Gründe für die damalige Gewerbegebietsausweisung seien die bereits bestehenden Gewerbeobjekte bzw. die Lärmemissionen aus dem südlich gelegenen Schotterabbau angegeben worden. Es seien aber aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Gründe genannt worden bzw. hervorgekommen, warum die gegenständlichen Flächen trotz ihrer ökologischen Hochwertigkeit als Gewerbegebiet ausgewiesen worden seien. Mittlerweile habe die Gemeinde T im räumlichen Entwicklungskonzept jedoch eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, ökologische Vorrangflächen zu schützen und deshalb auch eine Rückwidmung eines Großteils der gegenständlichen Flächen in Grünland vorgesehen. Obwohl im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sei, daß die derzeit vorliegende teilweise Gewerbegebietsausweisung der gegenständlichen Flächen ein öffentliches Interesse grundsätzlich indiziere, seien jedoch die für diese Gewerbegebietsausweisung maßgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht in ausreichender Weise hervorgekommen. Selbst unter der Annahme eines derartigen öffentlichen Interesses sei aber darüber hinaus nachzuweisen, daß es sich hiebei um ein besonders wichtiges öffentliches Interesse handle. Die über Aufforderung der belangten Behörde in den Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom und vom angeführten Gründe hätten gegenüber früheren Stellungnahmen nichts Neues gebracht und stellten keinen Nachweis des behaupteten besonders wichtigen öffentlichen Interesses dar; vielmehr sei es erforderlich gewesen, konkrete Angaben beispielsweise über die in der Gemeinde T bestehenden Gewerbegebietsreserven sowie deren infrastrukturelle und ökologische Eignung zur konkreten Nutzung vorzulegen; zur Bewertung des öffentlichen Interesses wären auch Aussagen über den konkreten Bedarf an Industriearbeitsplätzen im Gemeindegebiet erforderlich gewesen. Derartige zahlenmäßige Angaben seien jedoch von der beschwerdeführenden Partei nicht gemacht worden; ihr diesbezügliches Vorbringen erschöpfe sich in bloßen Behauptungen, die objektiv nicht nachvollziehbar seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe auf Parzelle 1280/3 (gemeint wohl: 1280/2) bauliche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, welche bereits im Juni 1992 abgeschlossen worden seien. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum Salzburger Naturschutzgesetz 1977 sei daher keine Moorfläche oder sonstige schutzwürdige Fläche mehr vorhanden gewesen. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben, da den betreffenden Grundstücken kein Erholungswert zukomme, ihre gewerbliche Nutzung im Verbund mit den angrenzenden und bereits vorhandenen Gewerbebetrieben den Charakter des Landschaftsbildes nicht weiter verschlechtere und die künftige Erhaltung in dem stark wirtschaftlich genutzten Umfeld nicht sicherzustellen sei. Der gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde T weise für die betroffenen Grundparzellen Gewerbegebiet aus und es seien keine naturschutzrechtlichen Einschränkungen bzw. Vorbehalte im Flächenwidmungsplan enthalten. Darüberhinaus wäre auch nach § 3 Abs. 3 SbgNSchG 1993 den öffentlichen Interessen an einer flächenwidmungsplankonformen Landschaftsnutzung gegenüber Naturschutzüberlegungen der Vorrang einzuräumen gewesen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich genehmigen müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 23 Abs. 1 lit. a und b SbgNSchG 1993 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 u.a. Moore und oberirdische fließende Gewässer geschützt.
Nach § 23 Abs. 3 leg. cit. sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
Nach § 23 Abs. 5 SbgNSchG 1993 ist eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können, oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz zu treffen.
Diese Bestimmungen wurden - als § 19 a - durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1992 in das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 eingefügt und traten gemäß Art. II Abs. 1 dieser Novelle mit in Kraft; in der wiederverlautbarten Fassung des Salzburger Naturschutzgesetzes erhielten sie die Bezeichnung
§ 23.
Nach § 4 SbgNSchG 1993 sind Moore an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müßten.
Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt sind nach § 4 leg. cit. vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken.
Das Projekt der beschwerdeführenden Partei sieht die Verrohrung eines wasserführenden Grabens zwischen den Parzellen 1279 und 1280/2 vor. Eine solche Maßnahme stellt einen Eingriff in ein oberirdisches fließendes Gewässer dar und bedarf daher der Bewilligung.
Den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz ist zu entnehmen, daß bei Verwirklichung des Projektes der beschwerdeführenden Partei das in diesem Bereich vorhandene Moor zerstört würde. Daß dort ein Moor vorhanden ist, hat der Sachverständige mit dem Hinweis darauf begründet, daß durch eine Bohrprobe unter einer für Moore und Streuwiesen typischen Vegetationsdecke eine 25 cm mächtige Moorschicht festgestellt wurde. Am Vorliegen eines Moores besteht daher kein Zweifel. Die Aufschüttung auf diesem Moorgebiet stellt einen Eingriff in ein Moor dar und bedarf daher ebenfalls der naturschutzbehördlichen Bewilligung.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides unter Berufung auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten dargelegt, daß die Aufschüttung und Planierung der Grundstücke 1279, 1280/2 und 1280/3 zu einer gravierenden Beeinträchtigung der ökologischen Verhältnisse und des Naturhaushaltes führen würde und daß die Verwirklichung der von der beschwerdeführenden Partei geplanten Maßnahmen darüber hinaus auch den Charakter der Landschaft abträglich beeinflußen würde.
Die beschwerdeführende Partei bringt in der Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz gestützte Annahme der belangten Behörde zu widerlegen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 SbgNSchG 1993 vorlägen.
Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zweck der genannten Maßnahmen nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt hiezu § 47 Abs. 1 lit. f SbgNSchG 1993, daß in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 23 Abs. 5 dann, wenn gemäß § 3 Abs. 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht werden, dieses Interesse nachzuweisen ist.
Die beschwerdeführende Partei hat das Vorliegen besonders wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 3 Abs. 3 SbgNSchG 1993 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. f SbgNSchG 1993 aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist dieses besonders wichtige öffentliche Interesse nachzuweisen. Die beschwerdeführende Partei hat im wesentlichen auf das öffentliche Interesse an einer flächenwidmungsplangemäßen Nutzung der betreffenden Parzellen verwiesen. Dies stellt keinen Nachweis eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses dar. Der Flächenwidmungsplan stammt aus einer Zeit, da § 23 SbgNSchg 1993 noch nicht in Kraft war. Durch die Einführung eines besonderen Schutzes für Moore ist in bezug auf die Ausweisung von Flächen im Flächenwidmungsplan ein Aspekt entstanden, der bei der Erstellung des seinerzeitigen Flächenwidmungsplanes noch nicht berücksichtigt werden konnte. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, ist von seiten der Gemeinde T daher auch geplant, für einen Teil der Parzellen 1279 und 1280/2 eine Rückwidmung in Gründland vorzunehmen. Die Parzelle 1280/3 ist ohnehin nur zu einem Drittel als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die beschwerdeführende Partei den im § 47 Abs. 1 lit. f SbgNSchG 1993 geforderten Nachweis des besonders wichtigen öffentlichen Interesses nicht erbracht hat.
Die beschwerdeführende Partei meint, die Bewilligung für die von ihr beantragten Maßnahmen hätte ihr deswegen erteilt werden müssen, weil sie auf Parzelle 1280/2 bereits im Juni 1992 Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt habe.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründung zu der Annahme gelangt, daß die Aufschüttungen auf Parzelle 1280/2 erst nach dem vorgenommen wurden. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Annahme der belangten Behörde als unrichtig erscheinen zu lassen.
Im übrigen wäre für die beschwerdeführende Partei auch dann nichts zugewinnen, wenn ihre Behauptung, die Aufschüttungen auf Parzelle 1280/2 seien bereits vor dem durchgeführt worden, zuträfe.
Nach Art. II Abs. 2 der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 finden die §§ 20, 20a und 21 in der Fassung des Art. I Z. 20 auf Maßnahmen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in wesentlichen Teilen bereits rechtmäßig begonnen wurde, keine Anwendung.
Art. II Abs. 2 leg. cit. bezieht sich nur auf die §§ 20, 20a und 21 des SbgNSchG i.d.F. der Novelle 1992, nicht aber auf den im Beschwerdefall anzuwendenden § 19a leg. cit. Art. II Abs. 2 der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 sieht weder vor, daß für Maßnahmen, mit deren Verwirklichung bereits vor dem begonnen wurde, der im § 19a leg. cit. statuierte Schutz von Mooren nicht gilt noch enthält die Norm eine Bestimmung des Inhalts, daß für solche Maßnahmen jedenfalls eine Bewilligung zu erteilen ist.
Eine Aufschüttung der Parzelle 1280/2 bereits vor dem könnte unter dem Aspekt des § 19a SbgNSchG nur insofern Bedeutung haben, als durch eine solche Aufschüttung bereits vor dem genannten Zeitpunkt ein vorhandenes Moor völlig zerstört wurde und damit beim Inkrafttreten der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 kein Schutzobjekt im Sinne des § 19a leg. cit. mehr vorhanden war. Ein solcher Sachverhalt käme im Beschwerdefall - wenn überhaupt - nur für
Parzelle 1280/2 in Betracht. Aufschüttungen auf den Parzellen 1279 und 1280/3 wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht durchgeführt. Das auf den Parzellen 1279 und 1280/3 vorhandene Moor unterliegt jedenfalls dem Schutz des § 19a SbgNSchG. Die von der beschwerdeführenden Partei zur Bewilligung beantragten Maßnahmen auf den Parzellen 1279, 1280/2, und 1280/3 stellen ein als eine Einheit anzusehendes Projekt dar. Da von diesem Projekt jedenfalls Flächen umfaßt sind, die als Moore anzusehen sind, bedurfte das Projekt der beschwerdeführenden Partei einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, die aber nicht erteilt werden konnte, da die Voraussetzungen hiefür zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlagen.
Selbst wenn man aber von einer Teilbarkeit des Projektes der beschwerdeführenden Partei sowie davon ausginge, daß die Parzelle 1280/2 bereits vor dem die Mooreigenschaft verloren habe und daher Maßnahmen auf diesem Grundstück keiner Bewilligung unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 lit. a SbgNSchG bedürften, wäre die beschwerdeführende Partei nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt. In diesem Recht könnte sie aber dann nicht verletzt sein, wenn für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen eine Bewilligung gar nicht erforderlich wäre. Ein Recht auf Bewilligung einer nicht bewilligungspflichtigen Maßnahme gibt es nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.