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VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/0189

VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 5681/3 - PR 7/2003, betreffend Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer wurde am als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe I/d beim ehemaligen Arbeitsgericht Wien (ArbG Wien) in den Justizdienst aufgenommen.

Im Sommer 1983 wurde der Beschwerdeführer mit der Leitung einer Geschäftsabteilung beim ArbG Wien betraut. Mit wurde er in die Entlohnungsgruppe I/c überstellt.

Nach Ablegung der Ersten Kanzleiprüfung am und der Grundbuchsführerprüfung am beurteilte der Vorsitzende des ArbG Wien in seinem Bericht vom aus Anlass eines "Pragmatisierungsantrages" den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers mit sehr gut. Er führte darin aus, dass der Bedienstete in der Lage wäre, auch schwierige Rechtsauskünfte zu erteilen, den gesamten Parteienverkehr abzuwickeln sowie Registerführung und Kostenberechnung ordnungsgemäß durchzuführen; sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Parteien wurde als durchwegs korrekt beschrieben. Es wurde jedoch auch erwähnt, dass er gelegentlich einen zu "reschen", bestimmten Ton an den Tag lege.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, ernannt. Im Hinblick auf die mit Bericht des Vorsitzenden des ArbG Wien vom mitgeteilte Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges erfolgte gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 die Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirkung vom .

Infolge Änderung der Gerichtsorganisation wurde der Beamte mit zum nunmehrigen Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) versetzt und dort als Geschäftsabteilungsleiter verwendet.

Über sein Ansuchen um Zulassung zur Ausbildung als Rechtspfleger für das Arbeitsgebiet in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen wurde der Beschwerdeführer - nach Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung am - mit Wirksamkeit vom zum früheren Exekutionsgericht Wien versetzt. Über eigenes Ansuchen wurde er mit Wirkung vom wiederum zum ASG Wien versetzt.

Auf Grund einer Disziplinaranzeige des Präsidenten des ASG Wien vom wurde mit Wirksamkeit vom die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht Fünfhaus zur Verwendung im besonderen Schreibdienst verfügt. Sein Arbeitserfolg im Bereich des Schreibdienstes und ab teilweise auch in der Geschäftsabteilung dieses Gerichtes wurde als "gerade noch durchschnittlich" beurteilt; nach den Verwendungsberichten legte er bei der Dienstverrichtung wenig bzw. unterdurchschnittliches Interesse an den Tag und zeigte keinen Einsatzwillen. Wegen seiner Minusleistungen im besonderen Schreibdienst wurde er zweimal (einmal schriftlich) ermahnt, worauf er die vorgesehene "Pflichtleistung" erreichte bzw. knapp übertraf; in der letzten Zuteilungswoche erbrachte er laut Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom jedoch keine - mengenmäßig - entsprechende Schreibleistung.

Am trat der Beschwerdeführer wiederum den Dienst beim ASG Wien an und wurde dem besonderen Schreibdienst zugewiesen.

Der Präsident des ASG Wien berichtete am , dass der Beschwerdeführer im November 1991 eine Minderleistung von 49 Seiten und im Dezember 1991 eine solche von 86 Seiten erbracht habe, worauf er vom Vorsteher der Geschäftsstelle am niederschriftlich ermahnt wurde. Nach einer - zur Prüfung des Verhaltens im Parteienverkehr bei einer anderen Dienststelle - verfügten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Wirksamkeit vom wurde im Verwendungsbericht vom sein Arbeitserfolg mit "sehr gut" beurteilt. Die Tätigkeit im Fachdienst führte zu keinen Beanstandungen; seitens der Parteien und Mitarbeiter gab es keine Beschwerden.

Nach Aufhebung der Zuteilung mit Ablauf des trat der Beschwerdeführer am den Dienst beim ASG Wien an, wo er seitdem als Geschäftsabteilungsleiter eingesetzt wurde; er ist auch als Personalvertreter tätig.

Nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte mit Wirkung vom die Überleitung des Beschwerdeführers in den Allgemeinen Verwaltungsdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 1.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom , für schuldig erkannt, am einer am Amtstag vorsprechenden Partei die erbetene Auskunft mit dem Hinweis verweigert zu haben, dass er mit der Partei nicht rede, weil sie sich über ihn beschwert habe, und Ersuchen um Aktenübersendung in vier Fällen - trotz entsprechender Weisung des Geschäftsstellenleiters - nicht entsprochen und die Befolgung der mündlichen Weisung des Leiters der Geschäftsstelle verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie § 52 Geo verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Über ihn wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; zu weiteren Vorwürfen einer unkorrekten Dienstverrichtung (Nichtabheben eines läutenden Telefons, Verweigerung einer telefonischen Auskunft nach dem Verbleib eines Aktes, Nichtbefolgung einer weiteren Weisung des Vorstehers der Geschäftsstelle) ergingen Freisprüche. Das Erkenntnis wurde im Rechtsmittelweg von der Disziplinaroberkommission 1992 bestätigt.

Wegen mehrmaliger Verwendung der falschen Richterstampiglie im August 1993 kam es zu einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde. Nachdem der Leiter einer Gerichtsabteilung nicht mehr bereit war, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, wurde dieser Ende 1994 mit der Leitung einer anderen Abteilung betraut. Nachdem auch der Leiter dieser Gerichtsabteilung jede weitere Zusammenarbeit verweigerte, wechselte der Beschwerdeführer in zwei andere Geschäftsabteilungen.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Präsidenten des ASG ermahnt, weil u.a. anlässlich der Registerprüfungen wiederholt unrichtige Registereintragungen hätten beanstandet werden müssen und auch die urlaubs- und krankheitsbedingten Vertretungen einer anderen Geschäftsabteilung zu Beschwerden der Leiterin der Gerichtsabteilung sowie der zu vertretenden Personen geführt hätten. Eine weitere niederschriftliche Ermahnung erfolgte durch den Präsidenten des ASG am , weil (näher dargestellt) keine Verbesserung der Arbeitsleistung eingetreten sei.

Mit weiterem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, in seiner - zur schriftlichen Ermahnung vom ergangenen - Stellungnahme vom in Bezug auf den (damaligen) Vorsteher der Geschäftsstelle des ASG Wien beleidigende Äußerungen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. begangen. Über ihn wurde neuerlich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; vom Vorwurf, anlässlich der von ihm auszuübenden Vertretungstätigkeit Kalenderakten nicht behoben und nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, wurde er mangels Vorwerfbarkeit des Verhaltens freigesprochen.

Im Dezember 1998 kam es zu einer weiteren Disziplinaranzeige, weil der Beschwerdeführer in Verdacht stand, im August 1998 seine Dienstpflichten als stellvertretender Leiter der Geschäftsabteilung 8 beim ASG Wien dadurch verletzt zu haben, dass er über drei Wochen die Vertretungstätigkeit kaum ausgeübt habe. Mit Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom wurde der Beschwerdeführer (im 3. Rechtsgang) nach einer an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung von den wider ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen, da trotz Einvernahme zahlreicher Zeugen keine Konkretisierung und Präzisierung des Ausmaßes der von ihm tatsächlich nicht geleisteten Vertretungstätigkeit erreicht werden konnte; die Begehung von Pflichtwidrigkeiten durch den Beschwerdeführer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.

Der Präsident des ASG Wien befürwortete diesen Antrag im Vorlagebericht vom nicht, weil keine Besserung des dienstlichen Verhaltens des Beamten eingetreten sei; das massive Fehlverhalten bestehe darin, dass er praktisch keine Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen mache und sein Benehmen gegenüber den Mitarbeitern, vor allem aber gegenüber Parteien, Zeugen und fachkundigen Laienrichtern, nach wie vor schlecht wäre.

Mit Schreiben des Präsidenten des OLG Wien vom wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die ablehnende Haltung des Präsidenten des ASG Wien zu seinem Antrag vom in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom Einwendungen vor und wies insbesondere die Ausführungen des Präsidenten des ASG Wien im Vorlagebericht vom mit dem Bemerken zurück, dass ein Eingehen darauf mangels Substanziierung unmöglich und entbehrlich sei.

Mit Bericht vom legte der Präsident des ASG Wien folgende ergänzende Unterlagen vor:

* Beschwerde der Mag. M. vom betreffend Mängel in der Urlaubsvertretung hinsichtlich der Geschäftsabteilung 8 (VB K.; Erholungsurlaub vom bis ) durch 18 (Beschwerdeführer) samt Niederschriften hierüber mit VB K. vom und mit dem Beschwerdeführer vom ;

* Beschwerde des Laienrichters Ing. C. betreffend das beleidigende Verhalten des Beschwerdeführers sowie Niederschrift hierüber mit dem Beschwerdeführer jeweils vom ;

* undatiertes Ersuchen des Laienrichters Helmut V., eingelangt beim ASG Wien am , um Enthebung von dieser Tätigkeit aus Anlass eines Telefonates mit dem Beschwerdeführer, in dem er sich "Vorwürfe anhören musste, die jeder Beschreibung spotten" sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom ;

* AV vom , in dem der Laienrichter Friedrich M. einen Vorfall auf Grund einer Terminabsage des Beschwerdeführers (Verhandlungstermin , 13.30 Uhr; telefonische Absage um

10.30 Uhr) berichtet;

* Bericht des Rechtspraktikanten Mag. Sch. vom , wonach der Laienrichter Franz P. mangels (erbetener) schriftlicher Verständigung einer Verhandlung am fern blieb;

* Protokoll mit Laienrichterin Elisabeth K. vom betreffend das negative Verhalten des Beschwerdeführers;

* Niederschrift vom VB Petra K. vom betreffend die Abneigung des Beschwerdeführers gegen den Laienrichter Manfred F.;

* AV vom betreffend die Gründe, warum Manfred F. nicht mehr der Abteilung 18 als Laienrichter zur Verfügung stehen möchte;

* Antrag des Richters Dr. Gerhard Sch. vom , mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eine/n andere/n Bedienstete/n mit der Leitung der Geschäftsabteilung zu betrauen;

* undatiertes Ersuchen der Geschäftsabteilungsleiterin VB K., eingelangt beim ASG Wien am , dem Beschwerdeführer einen anderen Amtsraum zuzuweisen und die Vertretungsregelung dahin zu ändern, dass sie sich nicht mehr gegenseitig vertreten müssten;

* Mitteilung der Geschäftsabteilungsleiterin VB Jennifer S., in der u.a. das Unterbleiben der Vertretungstätigkeit durch den Beschwerdeführer während ihres Krankenstandes in der Zeit vom 26. bis erwähnt wird, sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom .

Zwischenzeitig wurde eine neuerlichen Disziplinaranzeige des Präsidenten des ASG Wien vom erstattet, die sich auf Vorfälle im Februar bzw. März 2003 bezieht und die daher für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Relevanz sind. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom wurde der Beschwerdeführer in zwei Punkten jeweils einer Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt; in einem Punkt wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Das Verfahren war laut Gegenschrift der belangten Behörde im Zeitpunkt der Berschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren mangels Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der Erbringung treuer Dienste im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde - nach detaillierter Darstellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (darunter vor allem des Berichtes des Präsidenten des ASG Wien vom in der oben wiedergegebenen Form) - im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das genannte Tatbestandsmerkmal auf die dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis innewohnende Treuepflicht beziehe und auf einen das Verhalten bestimmenden besonderen Sorgfaltsmaßstab hinweise. Demnach habe ein Beamter die ihm obliegenden Aufgaben unter voller Hingabe an die dienstlichen Interessen und Unterordnung seiner eigenen zu erfüllen. Nach Prüfung des gesamten, für das konkrete Verfahren relevanten Zeitraumes und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände sei der Präsident des OLG Wien zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach den (rechtskräftigen) Disziplinarerkenntnissen vom sowie vom wiederholt gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe und die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung daher mangels Vorliegens aller geforderten Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer Gewährung der Jubiläumszuwendung beantragte. Er vertrat den Standpunkt, die belangte Behörde hätte nicht hinreichend genau und nachvollziehbar dargestellt, auf Grund welcher Umstände negativer Art in Abwägung mit den ebenso zu berücksichtigenden positiven Umständen letztlich nicht von einem Vorliegen treuer Dienste gesprochen werden könne, und führte dazu aus, dieser Rechtsbegriff sei nicht so zu verstehen, dass eine fehlerlose Dienstleistung ohne jeden Tadel gegeben sein müsse und bereits das Vorliegen von Beschwerden, deren Substanz nicht festgestellt werden könne, schädlich wäre.

Ferner monierte der Beschwerdeführer, dass ein Eingehen auf die einzelnen, von der Behörde erster Instanz festgestellten Fakten sich schwierig gestalte, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgehe, welche Feststellungen maßgeblich für die Entscheidung gewesen wären. Lediglich aus Gründen der Vorsicht weise er darauf hin, dass die im Bescheid zitierten Unterlagen des Präsidenten des ASG Wien einerseits unüberprüft - teilweise unter Verletzung des Parteiengehörs - und damit rechtswidrig der Entscheidung zu Grunde gelegt worden wären und andererseits, selbst wenn sie als wahrhaftig angenommen werden könnten, in keiner Weise gegen das Vorliegen treuer Dienste sprächen. Die angeführten Vorfälle würden zum Teil lediglich typische Gegebenheiten beim ASG Wien wiederspiegeln; die Laienrichter seien mit den Abläufen in der Justiz nicht genug vertraut und würden erfahrungsgemäß immer wieder dahin tendieren, eigenes Fehlverhalten oder Terminversäumnisse den Bediensteten in den Geschäftsabteilungen anzulasten. Im Hinblick darauf, dass den gesammelten Verwendungsberichten allenfalls entnommen werden könnte, dass er sich möglicherweise mit dem einen oder anderen der zahlreichen Laienrichter nicht gut verstanden habe, wäre es für das Vorliegen von treuen Diensten keineswegs erforderlich, sämtlichen Konflikten auszuweichen, nur um nicht bei dem einen oder anderen als unbeliebt bzw. unangenehm zu gelten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes sei daher davon auszugehen, dass ihm seit eine Jubiläumszuwendung im gesetzlichen Ausmaß gebühre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des § 20c Abs. 1 GehG aus, dass es im konkreten Fall beider angeführten Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen treuer Dienste, Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit) bedürfe, um zur Anwendung des § 20c Abs. 1 GehG zu gelangen. Deren Feststellung hänge aber nicht von der Einschätzung des Beamten, eines Vorgesetzten oder eines Organs der Personalvertretung bzw. der Gewerkschaft ab; sie obliege allein der zur Führung der (organisatorischen) Dienstaufsicht berufenen Behörde und müsse für jeden Anlassfall in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Ermessen wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung der Jubiläumszuwendung im freien (pflichtgemäßen) Ermessen der Dienstbehörde liege, die bei der Ermessensübung insbesondere an drei Grundsätze gebunden sei:

das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Die Behörde habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die in § 20c GehG genannte Jubiläumszuwendung sei ein Anwendungsfall der Gratifikation (Nebengebühr mit Belohnungscharakter), deren primärer Zweck in der Honorierung geleisteter treuer Dienste bestehe. Die Einfügung der Worte "für treue Dienste" in den § 20 Abs. 2 GehG - die Bestimmung, die dem mit der 24. GehG-Novelle neu geschaffenen § 20c Abs. 1 leg. cit. vorausgegangen sei - sei durch die 20. GehG-Novelle erfolgt. Nach den Materialien (RV 57 BlgNR XII. GP) sollten durch die Neufassung des § 20 GehG "im Wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise gesetzlich geregelt" werden. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten solle nach der Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 410/73) die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen.

Unbestritten stehe fest, dass sich der Treuebegriff des § 20c Abs. 1 GehG auf die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 beziehe, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernehme ein Dienstnehmer unter anderem die ihn aus diesem Dienstverhältnis treffende Treuepflicht; sie stehe der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber. Danach habe der Beamte seine dienstlichen Verpflichtungen so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die dienstlichen Interessen dergestalt zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden könne. Diese allgemeine "Rücksichtnahmepflicht" habe als Generalklausel eine selbstständige Funktion zur genaueren Bestimmung der Pflichten im Einzelfall und solle die unbedingte Dienstbereitschaft, Korrektheit und Loyalität des Beamten gewährleisten.

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordere noch ein den dienstlichen Pflichten angepasstes Verhalten insoweit, als dies die Sachlichkeit der Amtsführung gebiete. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe; Sachlichkeit könne dabei sowohl mehr als auch weniger als Rechtmäßigkeit bedeuten. Der erforderliche Funktionsbezug sei im Zusammenhang mit den konkreten Aufgaben zu sehen; das Gesetz enthalte nur einen allgemeinen Funktionsbezug.

Der im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben habe insbesondere drei Ausprägungen: Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Bereits aus der sprachlichen Bedeutung des Treuebegriffes, der vor allem die sich auf die Beständigkeit/Charakterfestigkeit der ethischen Persönlichkeit beziehende Garantie zum Ausdruck bringe, ergebe sich das die Basis jeder geordneten Amtstätigkeit bildende Vertrauensprinzip. Die Treuepflicht sei der grundlegende und ergänzende Tatbestand zu den sich aus dem Sonderstatus des Beamten ergebenden besonderen Pflichten, welche die Effizienz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherten; sie könnten taxativ nicht erfasst werden und seien nicht aus sich heraus abgrenzbar. Bestimmte Verpflichtungen bezögen sich nur auf die Amtsführung (beispielsweise die Sorgfalts-, Gehorsams- und Informationspflicht), andere auch auf den außerdienstlichen Bereich (angemessenes und ehrenhaftes Verhalten); einzelne Pflichten gälten noch im Ruhestand (Amtsverschwiegenheit).

Der Dienst, den der Beamte zu leisten habe, bestehe in der sachgerechten und rechtmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes; er sei verpflichtet, mit innerer Verbundenheit und Aufgeschlossenheit sowie Interesse an die sich stets erneuernden Aufgabenstellungen heranzugehen. Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und unter Einsatz seiner ganzen Arbeitskraft wahrnehme, wobei er andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen und sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen habe. Der Umfang der Treuepflicht sei maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und ob er sich der Belohnung würdig erweise, sei der gesamte in Betracht kommende Zeitraum - nicht nur Teile davon - zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.

Im konkreten Fall sei - unbestritten - die Tatbestandsvoraussetzung der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG am erfüllt (Auszahlungstermin nach § 20c Abs. 5 GehG: ).

Der Beschwerdeführer habe - entsprechend seiner dienstrechtlichen Einstufung in A3/1 - als Geschäftsabteilungsleiter beim ASG Wien (und Organ der Personalvertretung) die Stellung eines Gerichtsbeamten, dem Vorbildfunktion zukomme (§ 32 Geo.). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, hätten (Dienst- bzw. Fach-)Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion einen besonderen Einsatz und eine besondere Qualität der Dienstleistung zu erbringen; dies beziehe sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgten spezifische Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontroll- sowie Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte hätten eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für die persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen könne sich pflichtwidriges Verhalten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken; dadurch könnten die Unabhängigkeit und das Vorbild als Vorgesetzter verloren gehen.

Der Beschwerdeführer sei disziplinär bereits mehrfach in Erscheinung getreten, wobei insbesondere seine auf minimalste Leistungserbringung ausgerichtete Dienstverrichtung sowie sein gegenüber Parteien wie auch Vorgesetzten inkorrektes Verhalten Gegenstand der Verfolgung durch die Dienst- und Disziplinarbehörden gewesen sei. Dem im angefochtenen Bescheid für die Entscheidung herangezogenen - keineswegs auf die vom Präsidenten des ASG Wien am berichteten Vorfälle beschränkten - Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die Nichteinhaltung einer Vielzahl verschiedenartiger Dienstvorschriften und ihm auferlegter Pflichten, vor allem der zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), gemeinsam, sodass auf Grund des gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien; die individuelle Fallgestaltung verbiete ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unwiderlegter) Fakten.

Der Beschwerdeführer habe durch die wiederholte Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Sinne der §§ 43 und 44 Abs. 1 BDG 1979, die bisher in zwei Fällen zur Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises geführt hätten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung habe, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Rechtsprechung für bestimmte Kategorien von Fehlverhalten die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt habe und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneine, wenn die Pflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich bestehe und solcherart kein "ethisches Unrecht" darstelle, sei zu entgegnen, dass diese "Bagatellverfehlungen", die normalerweise keine Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 leg. cit. bewirken könnten, nur einzelne "schwache Leistungen" gelegentliche "Flüchtigkeiten" bzw. einmaliges "Zuspätkommen" umfassten.

Das Disziplinarrecht solle im Rahmen seiner Ordnungsfunktion einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die "Sauberkeit" und Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten sowie sein Ansehen zu wahren. Die über geringfügiges formales Fehlverhalten im Organisationsbereich weit hinausgehenden und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers berechtigten vor dem gegebenen Hintergrund jedenfalls zum Schluss auf eine Dienstauffassung, die nicht immer um die genaue Einhaltung der Dienstvorschriften bemüht sei und auch nicht der Vorbildfunktion eines Geschäftsabteilungsleiters und Personalvertreters bei einem Gerichtshof gerecht werde. Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung auf Grund besonderer Begleitumstände im Einzelfall könne keinesfalls die Wertung des Verhaltens als treue Pflichterfüllung abgeleitet werden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen hätten wiederholt auch zu Ermahnungen nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 geführt, weil grundlegende dienst- und organisationsrechtliche Vorschriften missachtet worden seien. Diese Verhaltensweise zeige, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst immer wieder vermissen lasse und weder durch im Vorfeld noch im Bereich disziplinärer Verfolgung liegende Schritte zu einem arbeitswilligeren Verhalten bewegt werden könne. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass die belangte Behörde zutreffend von einer erheblichen Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses durch den Beamten ausgegangen sei; die vom Beschwerdeführer ausgeführte Beweisrüge gehe somit ins Leere.

Der im Wesen einer Ermessensbestimmung liegende Umstand, dass es prinzipiell mehrere gesetzmäßige Lösungen einer Rechtsfrage gebe, führe dazu, dass die Behörde in diesen Fällen beurteilen müsse, für welche Lösung sie sich entscheide; dies schließe aber aus, dass ein subjektiver Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz bzw. ein Anspruch auf Gleichbehandlung auch im Unrecht abgeleitet werden könne. Eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung führe dann nur zu einem einzigen rechtmäßigen Ergebnis, wenn alle anderen Möglichkeiten sich nicht sachgerecht erwiesen, weil sie dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm widersprächen. Über den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz werde eine noch engere Bindung behördlicher Ermessensentscheidungen erreicht. Dies habe zur Folge, dass die Behörde dann, wenn sie - sei es rein tatsächlich, sei es auf Grund von Verwaltungsvorschriften - ihr Ermessen in gleich gelagerten Fällen nach generellen Gesichtspunkten ausübe, sich selbst binde und damit ihren Ermessensspielraum einschränke. Nur noch in besonderen Ausnahmefällen könne und müsse die Behörde prüfen, ob sie nicht eine von der Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung treffen wolle. Diese "Selbstbindung der Verwaltung" greife ein bei der konkreten Fallgestaltung, bei der offensichtlich keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden sachlichen Differenzierungspunkte im Vergleich zu der bisher in allen gleich gelagerten Fällen eingehaltenen und auch weiterhin beabsichtigten ständigen Praxis der Justizverwaltung vorlägen, zumal die dieser Praxis zu Grunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprächen.

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite hinreichende Anhaltspunkte für (teilweise) die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" überschreitende Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben; diesbezüglich könne bedenkenlos auf die eingeholten - glaubhaften - Verwendungsberichte der einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegenden Dienstvorgesetzten zurückgegriffen werden. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei die erbrachte 25-jährige Dienstleistung nicht zur Gänze als korrekte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG anzusehen, weil das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten bestehen müsse, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, durch den Genannten empfindlich gestört worden sei.

Aus der Sicht des konkreten Falles seien die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen als schwer wiegender, das Vertrauen der Justizverwaltung in seine Dienstführung erschütternder Vorwurf zu werten, weil sich die Behörde - mangels einer umfassenden Kontrollmöglichkeit - auf die Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei der Dienstverrichtung verlassen können müsse. Im Hinblick auf die eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens und mangels eines substanziell nachvollziehbaren, entscheidungsrelevanten Vorbringens des Genannten im Rahmen des Parteiengehörs sowie im Berufungsverfahren habe die belangte Behörde - nach umfassender Abwägung aller bedeutsamen Umstände - abschließend über sein Ansuchen vom absprechen können. Die bescheiderlassende Behörde sei - unter Zugrundelegung eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes - der gesetzlich determinierten Begründungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Da eine Pflicht zu weiter gehenden Erhebungen nicht gegeben gewesen sei, hätten allfällige Ermittlungsergebnisse auch nicht in die Bescheidbegründung einzufließen.

Die Dienstbehörde erster Instanz habe nach kritischer Prüfung sowie schlüssiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung von dem ihr bei der Gewährung von Jubiläumszuwendung eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen und ihm zu Recht keine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG zuerkennen können. Da die Tatbestandsvoraussetzung der Leistung treuer Dienste im Gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nicht erfüllt sei und die Auslegung dieses Rechtsbegriffes im angefochtenen Bescheid im Einklang mit dem Gesetz sowie der ständigen Rechtsprechung stehe, sei der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit der 24. GehG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972 als Nachfolger des § 20 Abs. 2 GehG geschaffene § 20c Abs. 1 GehG in der Fassung der 42. GehG-Novelle BGBl. Nr. 548/1984 lautet:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren zurück gelegt hat; strittig ist, ob er "treue Dienste" im Verständnis der zitierten Gesetzesstelle geleistet hat. Dies hat die belangte Behörde mit ausführlicher Begründung verneint.

Der Beschwerdeführer wendet sich eingangs seiner Beschwerde mit dem Argument gegen den angefochtenen Bescheid, es seien ihm die detailliert berichteten Vorwürfe des Präsidenten des ASG laut Vorlagebericht vom , vorgelegt mit Schreiben vom , im Verfahren erster Instanz erstmals im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gelangt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde die Möglichkeit hatte, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch machte, bezieht sich doch die Berufung fast in ihrem gesamten Inhalt auf diese oben näher dargestellten Vorkommnisse. Abgesehen davon nennt der Bericht des Präsidenten des ASG Wien vom in mehreren Punkten auch bereits damals vorliegende Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den dargestellten Vorfällen (Beschwerde der Mag. M über die Mängel der Urlaubsvertretung vom , Beschwerde des Laienrichters Ing. C. vom , Beschwerde des Laienrichters Helmut V. von und Mitteilung der Jennifer S. vom ), die dem Beschwerdeführer daher bekannt sein mussten.

Hinsichtlich der übrigen nicht dem Parteiengehör im Verfahren erster Instanz unterzogenen Vorfälle gilt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert wird, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom , 2001/03/0191). Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs ist dann nicht stichhältig, wenn dieser Umstand bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht wurde, wobei Gelegenheit bestand, den Parteistandpunkt darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/07/0095).

Die übrigen Vorfälle sind im erstinstanzlichen Bescheid kurz zusammengefasst dargestellt und beziehen sich überwiegend auf die Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber namentlich genannten Laienrichtern bzw. Kollegen oder Richtern sowie auf die sich daraus ergebenden Reaktionen der Betroffenen. Diese Informationen reichten aber aus, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, im Rahmen der Berufung dazu Stellung zu nehmen.

Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde bei ihrer Wertung, es lägen keine treuen Dienste des Beschwerdeführers vor, das Gesamtbild des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten im Zeitraum seiner 25-jährigen Tätigkeit beurteilte, wozu - unter anderem - auch die genannten Vorwürfe des Präsidenten des ASG zählten. Eine für das Gesamtbild der Dienstleistung des Beschwerdeführers entscheidende Bedeutung kommt aber einzelnen Vorfällen nicht zu, sodass es auch an der Darstellung der Relevanz des aufgezeigten Verfahrensfehlers mangelt.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, er (und eine näher genannte Kollegin) würden von den anderen Mitarbeitern "gemobbt". Dieser Vorwurf wurde vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nie geäußert, sodass auf ihn wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen war.

Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass auch die die Disziplinarverfahren betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid mangelhaft seien, weil er im ersten Disziplinarverfahren wegen fünf Vorwürfen beschuldigt gewesen sei und nur wegen zweier Vorwürfe einen Verweis erhalten habe. Desgleichen sei er im zweiten Disziplinarverfahren in sieben Punkten beschuldigt gewesen, nur in einem Punkt sei ein Verweis erfolgt, in den übrigen sechs Punkten sei er freigesprochen worden. Im dritten Disziplinarverfahren sei er schließlich gänzlich freigesprochen worden.

Selbst wenn die Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid in Hinblick auf die erfolgten Freisprüche in den beiden ersten Disziplinarverfahren in diesem Sinn ergänzungsbedürftig gewesen wäre, so wurde dennoch seitens der belangten Behörde kein unrichtiger Sachverhalt in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Umstände festgestellt. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer 1992 und 1997 jeweils eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises wegen insgesamt dreier dienstpflichtenwidriger Verhaltensweisen rechtskräftig erteilt worden war. Auf diese Fakten konnte sich die belangte Behörde daher stützen und sie in ihre Wertung einbeziehen. Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung in den anderen Fällen kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass die Disziplinarbehörde hier nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausging; umgekehrt folgt daraus nicht eine Verpflichtung zur Wertung dieser Verhaltensweisen als "treue Dienste."

Dies gilt im Wesentlichen auch für die Rüge des Beschwerdeführers, was die Darstellung des Freispruches vom betreffend Vorfälle aus dem Jahr 1998 im angefochtenen Bescheid betrifft. Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde bei der Wiedergabe dieses Verfahrens darauf hinweist, dass der Freispruch wegen der infolge der seit der Anzeigeerstattung verstrichenen Zeit fehlenden Konkretisierung und Präzisierung des Ausmaßes der nicht geleisteten Vertretungstätigkeit zu Stande gekommen sei. Diese Darstellung deckt sich aber insofern mit der Begründung des zitierten Erkenntnisses, als dort zum einen ausgeführt wird, dass sich die Zeugen wegen des langen Zeitablaufes auf ihre damaligen schriftlichen Aufzeichnungen beriefen und diese wiederum zu wenig konkret und präzise waren und daher nicht objektiviert werden konnten.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, die belangte Behörde verstoße gegen die Unschuldsvermutung, weil sie durch diese Darstellung den Eindruck erwecke, er habe trotz des ergangenen Freispruches tatsächlich keine Vertretungsdienste geleistet, ist ihm zwar insofern Recht zu geben, als die sprachliche Formulierung der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im letzten Absatz der Seite 5 des Erkenntnisses diesen Eindruck erwecken könnte. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheides allgemein formulierte Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Vertretungsdienste nicht ordentlich geleistet, überhaupt auf die - den Gegenstand des zitierten Disziplinarverfahrens darstellenden -

Vorwürfe aus dem August 1998 bezog, werden dem Beschwerdeführer doch ähnliche Versäumnisse auch hinsichtlich des Jahres 2000 (drei Punkte des Berichtes des Präsidenten des ASG vom ) vorgeworfen. Diese Vorfälle allein reichten für die - nur einen Teil des Gesamtbildes des Verhaltens des Beschwerdeführers darstellende - Annahme von Fehlleistungen des Beschwerdeführers auch in diesem Bereich aber aus.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Umstand betont, dass der Dienststellenausschuss beim ASG Wien seiner disziplinären Verfolgung (wegen Vorfällen aus dem Jahr 2003) stimmeneinhellig zugestimmt habe, was einem Hinweis auf eine Vorverurteilung durch seine Kollegen gleichkomme, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde diese Vorfälle ausdrücklich als nicht relevant bezeichnete und in der Folge auch nicht verwertete, sodass die Darstellung der Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels fehlt.

Insgesamt ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unzutreffend, wonach keine objektive Darstellung seiner beruflichen Tätigkeit, sondern eine tendenziöse Schilderung vorliege. So ist insbesondere nicht zu erkennen, dass auch bei Berücksichtigung seiner abweichenden Behauptungen bei der Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde andere gewesen wären.

Der angefochtene Bescheid verstößt aber auch nicht - wie der Beschwerdeführer ausführt - gegen den Grundsatz "ne bis in idem."

Der Beschwerdeführer meint, er verliere wegen der drei Vorfälle, wegen der er disziplinarrechtlich bestraft worden sei, nun seine Jubiläumszuwendung, und werde daher wegen ein und derselben Angelegenheit doppelt bestraft; er beruft sich diesbezüglich auf

Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK.

Nach Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Das Verfahren zur Gewährung oder Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung stellt aber kein Strafverfahren dar; die Anwendung des Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls kommt schon deshalb nicht in Frage.

In Bezug auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles greift der Beschwerdeführer lediglich einzelne Aspekte heraus; so rügt er die fehlende Fürsorge des Dienstgebers und stellt dieser seine treue, gewissenhafte und unparteiische Arbeitsleistung entgegen, hinsichtlich derer er auch zahlreiche gute Beurteilungen aufzuweisen habe. Er verstehe weiters zwar, dass ihm gemäß § 32 Geo eine Vorbildfunktion zukomme, aber nicht, inwiefern ihn diese als Vorgesetzten treffe, führe er doch seine Geschäftsabteilung allein. Insgesamt ergebe sich eine gegen seine Person vorliegende erhöhte Verfolgungsbereitschaft ("Mobbing").

Hinsichtlich des letztgenannten Vorwurfes ist erneut auf das bereits in diesem Zusammenhang erwähnte Neuerungsverbot zu verweisen. Was die von der Behörde ins Spiel gebrachte Vorbildfunktion betrifft, so wird hier ausdrücklich auf die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter einer Geschäftsabteilung Bezug genommen, dem in dieser Funktion - und unabhängig davon, ob er Vorgesetzter ist oder nicht - jedenfalls Vorbildfunktion zukommt. Die weiteren vom Beschwerdeführer monierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich auf den Inhalt des Begriffes "Vorbildfunktion" (am Beispiel von Vorgesetzten) und machen deutlich, dass Bedienstete mit Vorbildfunktion jedenfalls und unabhängig von der Zahl von Mitarbeitern oder Untergegebenen eine hohe Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten und für persönliche Verhaltensweisen haben. Eine Ungereimtheit in dieser Argumentation ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.

Die belangte Behörde hat ihrer rechtlichen Würdigung den gesamten Zeitraum der 25-jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Die von ihr vertretene Ansicht, wonach unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen ist, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat, ist zutreffend. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/12/0301).

Der Beschwerdeführer ist mehrmals disziplinär in Erscheinung getreten, er wurde im Zuge seiner Tätigkeit auch außerhalb der disziplinären Vorwürfe mehrfach auf Mängel seiner Dienstleistung hingewiesen, wobei - abgesehen von teils mangelhaften Leistungen in diversen Schreibabteilungen, denen der Beschwerdeführer zugeteilt war - jeweils die Korrektheit und Verlässlichkeit seiner Dienstverrichtung, auch bei Vertretungstätigkeiten abwesender Kollegen, einerseits und der Umgangston mit Parteien, Laienrichtern und Kollegen andererseits im Mittelpunkt der über Jahre gehenden Beanstandungen stehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist bei einer von der belangten Behörde richtigerweise angestellten Gesamtbetrachtung im gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ein über geringfügige formale Fehlleistungen oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild auf, welches die Beurteilung rechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer insgesamt das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst gefehlt hat bzw. fehlt. Auch durch die Disziplinarstrafen trat eine beständige Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht ein. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass eine erhebliche und langfristige vom Beschwerdeführer ausgehende Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses vorliegt, was eine Beurteilung seiner Dienstleistung als die Leistung "treuer Dienste" und damit das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG ausschließt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333 /2003.

Wien, am