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VwGH vom 17.08.2000, 99/12/0090

VwGH vom 17.08.2000, 99/12/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/17-II/15/99, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 15 1311/32-II/15/99, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätig.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in jeweils näher bezeichneter Höhe gebühre, wobei dieser Bemessung die so genannte "Abschlagsregel" des § 4 Abs. 3 PG 1965 zugrundelag. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , B 4939/96, u.a. Zlen. (hier: B 2929/97) (unter anderem) diese Beschwerde abwies.

Zwischenzeitig waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid (der Aktiv-Dienstbehörde) vom gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 24 Tagen zugerechnet worden.

Hierauf stellte die erstinstanzliche Pensionsbehörde mit Bescheid vom den dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhegenuss (in einer näher bezifferten Höhe) neu fest, dies abermals in Anwendung der so genannten "Abschlagsregel".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung (über welche im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorerst nicht entschieden wurde).

Mit dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ) hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Festzuhalten ist, dass im angefochtenen Bescheid auf die Änderung der Rechtslage ab nicht eingegangen wird.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid "seinem ganzen Inhalt nach" anzufechten, die Beschwerde enthält aber nur Ausführungen für den Zeitraum ab ; diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Frage der Anwendbarkeit des Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 des § 4 PG 1965 zu prüfen. Er sei nämlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne dieser Bestimmungen (wird näher ausgeführt).

Die Beschwerde ist insoweit berechtigt, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0500 (dem auch die Rechtslage zu entnehmen ist), und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, näher ausgeführt hat. Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Weshalb hingegen der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vor dem rechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-59445