VwGH vom 28.04.1997, 94/10/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Ro-330/4/1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang von Punkt 1. bis 4. des abändernden Teiles des Spruches (Spruchteil 2) und im Punkt 6. die Worte "1. bis" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (BH) unter Hinweis auf § 57 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), gegenüber der Beschwerdeführerin "die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bezüglich der auf den Grundstücken 269/1 und 269/2 KG St. G. vorgenommenen Entwässerungen "durch vollständiges Entfernen des eingebrachten Filterkieses und der Drainrohre und Einebnen des torfigen Materials" an.
Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin "um Erteilung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung für die im Feuchtgebiet des Längsees Grundstücke 269/1 und 269/2 KG St. G. vorgenommenen Eingriffe" unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 NSchG ab und trug der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 57 NSchG "als zusätzliche Wiederherstellungsmaßnahme" die Beseitigung des auf dem Grundstück 269/1 KG St. G. errichteten Knüppelsteges auf.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die genannten Bescheide der BH von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufungen als unbegründet ab. Den Bescheid vom änderte die belangte Behörde wie folgt ab:
"Gemäß § 57 Abs. 1 und 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54/1986, i.d.F.d.G. LGBl. Nr. 4/1988 und LGBl. Nr. 104/1993, wird gegenüber Frau R das Setzen folgender Maßnahmen auf den Parzellen 269/1 und 269/2, beide KG St. G, zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes angeordnet:
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1. | Stillegung der Drainanlage durch lokale Entnahme der Kiesschicht an mehreren Stellen und Anfüllen dieser Entnahmestellen mit wasserundurchlässigem Lehmmaterial. |
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2. | Der Austausch des Materials im Sinne Pkt. 1 hat unter Beiziehung einer ökologischen Bauaufsicht nach Rücksprache mit der Behörde zu erfolgen, da es sich um ökologisch sensible Verlandungszonen handelt. |
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3. | Die Arbeiten sind außerhalb der Vegetationszeit (Oktober bis November) durchzuführen. |
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4. | Das entnommene Material (Filterkies) ist von den Feuchtflächen abzutransportieren. |
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5. | Alle Holzeinbauten bzw. Badeeinrichtungen sind zu entfernen. Dazu gehören insbesondere Umkleidekabinen, Kinderbecken (eingebaut im Uferbereich) usw. |
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6. | Die Wiederherstellungsmaßnahmen (1. bis 5.) sind bis abzuschließen." |
Begründend legte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgeschehens in erster und zweiter Instanz und der Rechtslage dar, die Grundstücke 269/1 und 269/2 KG St. G. seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland - Land- und Forstwirtschaftsfläche ausgewiesen. Der Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 269/2 im Ausmaß von ca. 2000 m2 sei mit Bescheid vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden. Die Grundstücke seien als Feuchtflächen im Sinne des § 8 NSchG zu qualifizieren. Die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sei damit begründet worden, daß durch die seitens der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen der ursprünglich vorhandene Lebensraum seltener, gefährdeter und geschützter Arten vernichtet werde. Bei diesen Maßnahmen handle es sich um Anschüttungen und Entwässerungen (Drainmaßnahmen), die sich im Zusammenwirken mit dem ständigen Mähen der Flächen ökologisch äußerst negativ auf den Wasserhaushalt der Flächen auswirkten. Dies stelle eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum dar. Die angestrebte Nutzung der Flächen als Liegewiese bzw. Badeplatz widerspreche der Widmung. Diese Nutzung liege ausschließlich im privaten Interesse der Beschwerdeführerin und nicht im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführerin habe zunächst agrarpolitische und wirtschaftliche Gründe im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, in der Folge fremdenverkehrswirtschaftliche Interessen behauptet. Diese seien nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Eine nähere Überprüfung des Interesses an der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen habe unterbleiben können, weil die Beschwerdeführerin ein solches Interesse im Zuge des Berufungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht, sondern das Interesse an der fremdenverkehrsmäßigen Nutzung der Flächen als Liegewiese und Badeplatz in den Vordergrund gestellt habe. Im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunktes der gesetzten Maßnahmen weise das Vorbringen der Beschwerdeführerin (näher dargelegte) Widersprüche auf. Nach Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens komme die belangte Behörde daher zum Schluß, daß kein lückenloser Bestand der Entwässerungsanlage seit einem Zeitpunkt vor dem bis heute gegeben sei. Selbst wenn man von der zuletzt vorgebrachten Behauptung der Beschwerdeführerin ausginge, daß aus den 40er Jahren stammende Drainagerohre durch Einbringung von Filterkies lediglich instandgesetzt worden seien, bedürfe das Vorhaben nach der gegebenen Rechtslage einer Bewilligung; denn auch durch die Einbringung von Filterkies anstelle der Drainagerohre wäre eine neue Anlage errichtet worden. Da somit eine Bewilligung nicht vorliege und auch nicht erteilt werden könne, sei nach § 57 NSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Der Wiederherstellungsauftrag sei im Hinblick auf das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen, weil mit einer vollständigen Beseitigung der Drainanlage, wie sie die Behörde erster Instanz aufgetragen habe, weitere Störungen des Gefüges des Haushaltes der Natur verbunden wären, die den Zielsetzungen des NSchG widersprechen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 8 NSchG ("Schutz der Feuchtgebiete") ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
Nach § 10 Abs. 3 NSchG dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus den Gründen der Beschwerde erkennbar - unter anderem im Recht auf Erteilung der angestrebten Bewilligung verletzt. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen einer Bewilligungspflicht in Zweifel gezogen wird, kann eine Rechtswidrigkeit des die Bewilligung versagenden Bescheides im Rahmen des soeben dargelegten, das Recht auf Erteilung der Bewilligung geltend machenden Beschwerdepunktes nicht aufgezeigt werden; denn aus dem (behaupteten) Fehlen einer Bewilligungspflicht folgt nicht, daß der Beschwerdeführerin eine Bewilligung hätte erteilt werden können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0139).
Im Rahmen des erwähnten Beschwerdepunktes ist somit lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 3 NSchG zu Recht verneint wurden.
Daß der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Verneinung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 lit. a NSchG eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Im Zusammenhang mit der nach lit. b leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung wendet sich die Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid unter anderem zugrundeliegende Annahme, eine Auseinandersetzung mit der Frage eines das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen übersteigenden Interesses an der beantragten Maßnahme unter Gesichtspunkten der landwirtschaftlichen Nutzung sei entbehrlich, weil sich die Beschwerdeführerin zuletzt nur noch auf Interessen des Fremdenverkehrs berufen habe. Die Beschwerde macht geltend, es sei bereits in der Berufung "das öffentliche Interesse im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzung ausführlich dargestellt" und in einer Stellungnahme die Beiziehung eines Sachverständigen für Landwirtschaft beantragt worden.
Damit wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil es die Beschwerde unterläßt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen. Ein öffentliches Interesse an einer bewilligungspflichtigen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen kann nur dann bejaht werden, wenn das Vorhaben nicht nur der Ertragsverbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes des Grundeigentümers dient, sondern einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung eines ansonsten in seiner Existenz bedrohten landwirtschaftlichen Betriebes leisten könnte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 91/10/0129, und vom , Zl. 94/10/0085). Derartiges wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet; die Beschwerde macht auch nicht geltend, daß mit Hilfe des beantragten Sachverständigenbeweises Umstände hätten ermittelt werden können, die die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des soeben Gesagten hätten tragen können. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.
Die weiteren Darlegungen der Beschwerde sind weder ausdrücklich noch erkennbar darauf gerichtet, eine Rechtswidrigkeit jenes Teiles des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, mit dem die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung abgelehnt wird. Es liegt insoweit auch keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit vor. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich auf den die Bewilligung versagenden Teil des angefochtenen Bescheides bezieht.
Gemäß § 57 Abs. 1 NSchG ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Frage, zu welchen Zeitpunkten welche Entwässerungsmaßnahmen vorgenommen wurden, Widersprüchliches vorgebracht.
Der Beschwerde ist nicht eindeutig zu entnehmen, gegen welche konkrete Tatsachenfeststellung des angefochtenen Bescheides sich diese Darlegungen richten, welche - mit den Annahmen des angefochtenen Bescheides im Widerspruch stehende - Feststellung angestrebt wird und welche rechtlichen Konsequenzen nach Auffassung der Beschwerde gezogen werden müßten. Im erwähnten Zusammenhang wird dargelegt, die belangte Behörde hätte "zu Ergebnissen kommen müssen, um feststellen zu können, worin überhaupt eigenmächtige Vorgangsweisen der Beschwerdeführerin gelegen haben. Die Feststellung alleine, daß im Jahre 1988 durch Norbert F. entlang des in der Natur bestehenden Weges in einer Länge von ca. 120 m in Richtung Seeufer sowie ca. 12 m vom Seeufer entfernt auf einer Länge von ca. 50 m in nordöstlicher Richtung Filterkies eingebracht wurde, reicht nicht hin, eine Änderung einer bestehenden Anlage feststellen zu können. Dies insbesondere deshalb, da Feststellungen über die Art der Anlage, wie sie vorher (vor 1988) bestanden hat und wie lange sie unverändert bestanden hat, gleich gar nicht getroffen wurden."
Diese Darlegungen der Beschwerde gehen von der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellung aus, wonach auf den in Rede stehenden, aus näher dargelegten Gründen die Qualifikation eines Feuchtgebietes im Sinne des § 8 NSchG aufweisenden Flächen in 120 m bzw. 50 m messenden Bereichen Filterkies eingebracht wurde. Dies ist im Zusammenhang mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben des Norbert F., wonach die Filterkiesschicht eine Tiefe von 50 bis 60 cm aufweise, und dem Hinweis der Amtssachverständigen zu sehen, wonach der Wasseraustritt aus den Filterkiesstreifen in den See auf eine entwässernde Wirkung der Einbringung von Filterkies auf die angrenzende Vegetation schließen lasse.
Der Tatbestand "Vornahme von Entwässerungen" (§ 8 NSchG) wird verwirklicht, wenn und solange Einrichtungen bestehen, durch die eine entwässernde Wirkung auf das Feuchtgebiet ausgeübt wird. Der Verbotstatbestand, der nicht etwa auf ein "Errichten einer Anlage", die die Entwässerung eines Feuchtgebietes bewirkt, abstellt, sondern auf die "Vornahme einer Entwässerung", umfaßt nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Beibehaltung eines Zustandes, in dem durch anthropogene Maßnahmen die Entwässerung eines Feuchtgebietes bewirkt wird. Es kommt somit nicht darauf an, seit wann die in Rede stehenden Einrichtungen (oder andere Einrichtungen mit entwässernder Wirkung) bestehen bzw. wann solche Einrichtungen geändert oder instandgesetzt wurden. Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes bestand vielmehr eine Bewilligungspflicht nach § 8 NSchG schon im Hinblick auf das Vorhandensein der vom Beseitigungsauftrag betroffenen Einrichtung mit entwässernder Wirkung (Einbringung von Filterkies) im Entscheidungszeitpunkt.
Mit den oben wiedergegebenen Verfahrensrügen wird somit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten auch nicht in ihrer auf das Landschaftsschutzgesetz 1981 bezogenen Auffassung zu folgen, daß keine Bewilligungspflicht bestünde, wenn schon vor 1986 eine "Entwässerungsanlage" vorhanden gewesen wäre. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt nicht vor, weil es entgegen der Auffassung der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, "seit wann welche Art der Anlage bestanden hat und inwieweit durch die vorgenommenen Arbeiten eine Veränderung dieser Art der Anlage vorgenommen wurde". Die "Altbestandsproblematik" (vgl. z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/10/0023, und die dort referierte Vorjudikatur) stellte sich hier im Hinblick auf das Vorliegen eines Verbotstatbestandes, der auch die Aufrechterhaltung eines Zustandes umfaßt, nicht.
Mit Recht macht die Beschwerde indes eine Rechtswidrigkeit jenes Teiles des angefochtenen Bescheides geltend, mit dem der Beschwerdeführerin eine "Stillegung der Drainanlage durch lokale Entnahme der Kiesschicht an mehreren Stellen und Anfüllen dieser Entnahmestellen mit wasserundurchlässigem Lehmmaterial" aufgetragen wird.
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0035, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesen Anforderungen entspricht der mit Punkt 1. des abändernden Teiles des angefochtenen Bescheides erteilte Auftrag schon deshalb nicht, weil dem Bescheid in Richtung von Dimension und Lage der "mehreren Stellen" nichts entnommen werden kann und auch sonst keine Situation erkennbar ist, in der - wie etwa im Falle des soeben erwähnten Erkenntnisses vom - weder beim Bescheidadressaten (allenfalls nach Beiziehung einer sachkundigen Person) noch bei der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel bestehen könnte, auf welche Weise dem erteilten Auftrag entsprochen wird. Zur Herstellung der Bestimmtheit des mit Punkt 1. erteilten Auftrages trägt auch Punkt 2. der Vorschreibungen nichts bei, weil es nicht dem Gesetz entspräche, die Konkretisierung der mit einem Bescheid auferlegten Verpflichtungen einem erst nach Erlassung des Bescheides tätig werdenden Organ zu überlassen. Dem ist hinzuzufügen, daß der angefochtene Bescheid die gesetzliche Grundlage für die mit Punkt 2. erteilte Vorschreibung nicht nennt und auch nicht konkretisiert, was unter "ökologischer Bauaufsicht" zu verstehen ist. Punkt 1. des abändernden Teiles des angefochtenen Bescheides ist somit mangels Bestimmtheit rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; die in Punkt 2. bis 4. und 6. enthaltenen Vorschreibungen stehen mit Punkt 1. in untrennbarem Zusammenhang und sind daher ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Gegen die Rechtmäßigkeit des im Spruchteil 1. enthaltenen und des mit Spruchteil 2 Punkt 5. vorgeschriebenen Wiederherstellungsauftrages trägt die Beschwerde nichts vor; diese Aufträge sind vom übrigen Bescheidinhalt trennbar.
Auch insoweit war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich - im Rahmen des Antrages der Beschwerdeführerin - auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf Stempelgebühren bezogene Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage einer dritten Ausfertigung der Beschwerde im vorliegenden Fall zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.