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VwGH 16.09.1997, 97/05/0167

VwGH 16.09.1997, 97/05/0167

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1996/042;
VwRallg;
RS 1
Ob die Zustimmung der Miteigentümer iSd § 63 Abs 1 litc Wr BauO in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (Hinweis E , 86/05/0169).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/05/0219 2 (hier betreffend § 63 Abs 1 lit c Wr BauO idF LGBl 1996/42)
Normen
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1996/042;
BauRallg;
VwRallg;
RS 2
Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (Hinweis E , 89/05/0160).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/30 92/05/0110 3 (hier betreffend § 63 Abs 1 lit c Wr BauO idF LGBl 1996/42)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Rudolf Knapp in Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B X - 1/97, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von Bauführungen auf der Liegenschaft EZ 561, KG 01101 Favoriten, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung des § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien im wesentlichen damit begründet, die Behörde erster Instanz habe den Beschwerdeführer am aufgefordert, binnen zwei Wochen die Einreichpläne mit der Unterschrift aller Eigentümer der Liegenschaft Wien X, Herzgasse 11, nachzureichen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Die Einreichpläne seien vom Beschwerdeführer als Bauwerber unterschrieben worden. Für die Grundeigentümer habe ebenfalls der Beschwerdeführer mit der Beifügung "als Bevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft ...gasse 11, 1100 Wien" unterschrieben. Im Akt befinde sich weiters eine Spezialvollmacht, mit welcher die Miteigentümer des gegenständlichen Hauses den beiden Geschäftsführern der R. Gesellschaft m.b.H. die Vertretungsmacht einräumten, für den Einbau eines Personenaufzuges die Anträge im Verwaltungsverfahren zu stellen. Diese Spezialvollmacht sei von den Geschäftsführern der angeführten Gesellschaft dem Gebäudeverwalter H.P. übertragen worden. Eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch die übrigen Eigentümer sei nicht nachgewiesen bzw. sei eine solche Vollmacht nicht vorgelegt worden. Dazu komme, daß die Miteigentümerin M.H. in einer Eingabe vom der Baubehörde erster Instanz bekanntgegeben habe, daß sie die erwähnte Spezialvollmacht sowie sämtliche allenfalls bestehende Vollmachten widerrufen habe. Ob die Genannte berechtigt gewesen sei, die vertraglich vereinbarten Vollmachten zu widerrufen, sei in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Die Baubehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufforderung vom , die Zustimmung aller Miteigentümer zu dem eingebrachten Bauansuchen durch deren Unterschriften auf den Bauplänen nachzuweisen, nicht entsprochen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seines Bauansuchens und auf Erteilung der Baubewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1996, hat der Bauwerber u.a. die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht sämtlicher Miteigentümer an die Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft m.b.H. zur Stellung der notwendigen Anträge für die Erlangung der Baubewilligungen für den Aufzugseinbau bzw. deren Delegierung der Vollmacht an den Gebäudeverwalter als Zustimmung der Miteigentümer im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung zu der in Frage stehenden baulichen Maßnahme gedeutet werden könnte, da unbestritten ist, daß die Miteigentümerin M.H. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die erteilte Vollmacht widerrufen hat. Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob die Zustimmung des Miteigentümers in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0258, und die dort zitierte Vorjudikatur). Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist darüber vielmehr eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis). Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der nicht entsprechenden Verbesserung des angeführten Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen und hat den Antrag daher mit Recht zurückgewiesen. Selbst wenn man aber die Auffassung verträte, im Hinblick auf den Widerruf einer Miteigentümerin hätte der Verbesserungsauftrag im Dezember 1996 gar nicht mehr ergehen dürfen und der Antrag hätte mangels Vorliegens der Zustimmung jedenfalls einer Miteigentümerin abgewiesen werden müssen, wäre der Beschwerdeführer auch dadurch in keinen Rechten verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit nicht entsprochen werden.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1996/042;
BauRallg;
VwRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050167.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-59431