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VwGH vom 31.01.2007, 2003/12/0184

VwGH vom 31.01.2007, 2003/12/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1515/11, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (mitbeteiligte Partei: MB in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141 verwiesen, wobei hier Folgendes hervorgehoben sei:

Die mitbeteiligte Partei steht nach einer Vortätigkeit als Vertragsbedienstete auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom seit in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin (im Folgenden genannte Gemeindeorgane oder -einrichtungen sind solche der Beschwerdeführerin) und wurde laut Ernennungsdekret auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe (VGr) C, Dienstklasse (DKl) II des Dienstzweiges (DZw) Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen. Sie war von Beginn ihrer Tätigkeit an (bis zur strittigen Personalmaßnahme) als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und des Stadtamtsdirektors tätig (zuletzt Abt. I des Stadtamtes). Mit Beschluss des Stadtrates vom wurde sie mit Wirkung vom zur Beamtin der VGr C, DKl V (Amtstitel: Stadt-Fachinspektorin), ernannt. In dieser Verwendung (in der Abt. I) bezog die mitbeteiligte Partei seit dem (Erhöhungs)Beschluss des Stadtrates vom (in Verbindung mit dessen Beschluss vom ) ab eine pauschalierte Überstundenvergütung für insgesamt 42 Werktagsüberstunden pro Monat.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Partei dem Bürgermeister mit, seine ihr gestern eröffnete Absicht, sie aus seinem Vorzimmer zu versetzen, habe sie schwer getroffen. Sein Vorwurf mangelnder Loyalität sei unbegründet. Wenn er dies nicht wünsche, halte sie die Aufrechterhaltung der bisherigen Zusammenarbeit für nicht sinnvoll. Im Sinn der ihr von ihm überlassenen Entscheidung, einen Wunsch für ihre weitere Verwendung zu äußern, teile sie ihm mit, dass sie gerne in der Abt. VI (Umweltschutz, Sport) weiterarbeiten würde. Er werde sicher verstehen, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung, für die sie persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe, nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden.

Mit vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom wurde der mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie auf Grund der Ergebnisse der Vorgespräche zwischen ihr und dem Bürgermeister ab sofort zur weiteren Verwendung der Abt. VI zugewiesen werde, nachdem sie dieser Zuweisung auch bereits schriftlich zugestimmt habe.

Nach einem offenbar von ihr darauf angebrachten handschriftlichem Vermerk vom hat sie dieses Schreiben (an diesem Tag) entgegengenommen, war damit aber inhaltlich nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei (offenkundig in Beantwortung ihres Schreibens vom ) mit, ihrem Wunsch nach Versetzung in die Abt. VI könne entsprochen werden. Durch die "Versetzung" würde sich an ihrer Einstufung (Gehalt samt bestimmten Zulagen) und ihrem Amtstitel nichts ändern, weshalb keine dienst- und besoldungsrechtliche Veränderung eintrete. Bei den Überstunden werde es zu einer Neufestsetzung kommen müssen, weil sich deren Entlohnung nach ihrer Anordnung und tatsächlichen Leistung richte.

In ihrer Äußerung vom gleichen Tag erklärte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bürgermeister, sie sei mit ihrer Versetzung nicht einverstanden, weil dieser keine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden übernehmen könne. Sie sei der Auffassung, dass die ihr in ihrer Position als Sekretärin des Bürgermeisters (seit 1971) bezahlten Überstunden Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden seien.

Mit für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom teilte der Stadtamtsdirektor der mitbeteiligte Partei mit, sie werde nach dem mit ihr, dem Bürgermeister und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung der Abt. VI dienstzugewiesen und ihr der Auftrag erteilt, sich beim Leiter dieser Abteilung zum Dienstantritt zu melden.

Die mitbeteiligte Partei nahm dieses Schreiben (nach einem offenbar von ihr verfassten handschriftlich Vermerk vom ) mit dem Hinweis entgegen, dieser Weisung werde "unter Protest nachgekommen, bis die entsprechenden Stadtratsbeschlüsse vorliegen, die sicherstellen, dass mir keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen und mir ein Bescheid ausgefertigt worden ist".

Mit Schreiben vom forderte der Stadtamtsdirektor die mitbeteiligte Partei auf, mitzuteilen, ob sie unter den vom Bürgermeister festgelegten Voraussetzungen ihre weitere Verwendung in der Abt. VI akzeptiere. Dem Dienstgeber stehe jederzeit frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfielen. Um eine umgehende Stellungnahme werde ersucht, weil sich der Stadtrat am damit beschäftigen werde.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Partei dem Stadtamtsdirektor mit, sie sei der mit Verfügung vom angeordneten Dienstzuweisung unter Protest nachgekommen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen (unbegründeter Vertrauensverlust des Bürgermeisters; Überstundenpauschale durch langjährige Gewährung Gehaltsbestandteil; Zustimmung zur neuen Verwendung, wenn ihr bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand - sofern sie persönlich zur Leistung von Überstunden in der Lage sei - die Gelegenheit für die Leistung von mindestens 20 Überstunden pro Monat in der Abt. VI oder durch zusätzliche Dienstverrichtungen zugesichert werde).

Mit Schreiben vom vertrat die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Auffassung, sie sei bislang nicht rechtswirksam versetzt worden. Sie stellte in diesem Schreiben unter anderem den Antrag, über ihre Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem für den Stadtrat vom Ersten Bürgermeister-Stellvertreter gefertigten Bescheid vom wies der Stadtrat diesen Antrag im Spruchpunkt 1 dieses Bescheides zurück.

Mit Bescheid vom wies die Tiroler Landesregierung die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, wurde dieser Bescheid, soweit er die Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtrates vom (Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung) abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In diesem Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüber der mitbeteiligten Partei getroffenen Personalmaßnahmen vom 28. Mai bzw. , die dem Bürgermeister zuzurechnen seien, Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (GBG 1970) darstellten, die in Weisungsform vorzunehmen seien und auch in dieser Form ergangen seien. Zu ihrer Anordnung sei der Bürgermeister auch zuständig gewesen. Hingegen sei der Stadtrat zu der von der mitbeteiligten Partei begehrten bescheidmäßigen Erledigung ihres Antrages vom zuständig gewesen, weil es sich dabei um eine dienstrechtliche Angelegenheiten handle, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle, die dieser an den Stadtrat delegiert habe.

Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges seien nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeute, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden seien, habe der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (Hinweis auf Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei aber der von der mitbeteiligten Partei gestellte Antrag (Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI) in Verbindung mit seiner Begründung mehrdeutig. Er lasse auch die Deutung zu, die mitbeteiligte Partei strebe damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer (zutreffend) in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 an. Sofern der Antrag in diesem Sinn zu verstehen sei, wäre die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit verfehlt. Vielmehr wäre die Behörde in diesem Fall gehalten, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffene Personalmaßnahme sprechen) näher einzugehen. Zum Begriff "Dienstesrücksichten" werde auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, sowie auf das ebenfalls zu einer ähnlichen Rechtslage nach § 19 Abs. 3 O.ö. StGBG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0523, hingewiesen, das Ausführungen zur Bedeutung des Nichteintritts der "Minderung der Bezüge" im Falle der Versetzung (keine Verhinderung der Versetzung in diesem Fall, jedoch Einräumung eines besoldungsrechtlichen Wahrungsanspruches, soweit dies den Dienstbezug betreffe, was allerdings im Beschwerdefall keine Rolle spiele) enthalte.

Vor der Zurückweisung (bzw. deren Bestätigung) hätte die belangte Behörde somit klären müssen, worauf der Antrag der mitbeteiligten Partei tatsächlich abgezielt habe.

Mit (Ersatz)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Vorstellung (hinsichtlich der Versetzung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (insoweit) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat verwiesen. Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen den im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, unter Punkt II A) 1. bis einschließlich 3.2.4.2. dargelegten Erwägungen.

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei klar, dass ihr Antrag vom betreffend Versetzung dahingehend zu verstehen sei, dass sie damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 anstrebe.

Mit dem für den Stadtrat vom 1. Vize-Bürgermeister gefertigten Bescheid vom entschied der Stadtrat über den von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom und eingebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 auf Grund der Bestimmungen der §§ 19 und 92 GBG 1970 wie folgt (anonymisiert):

"Auf Grund des mit Schreiben vom und eingebrachten Antrages auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung i.S. des § 19 Abs. 3 GBG wird festgestellt, dass der Bürgermeister für die Verfügungen vom 28.05. und , mit welchen die Versetzung der mitbeteiligten Partei in Form einer Weisung ausgesprochen wurde, zuständig und diese aus Dienstesrücksichten zulässig war."

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 seien Versetzungen eines Beamten auf andere Dienstposten aus Dienstesrücksichten zulässig, doch dürfe dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Zur Frage der Dienstesrücksichten habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058, festgestellt, dass dieser Begriff zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses". Der Begriff der "Dienstesrücksichten" umfasse auch den Aspekt des "Vertrauensverlustes". Dieser Vertrauensverlust sei der mitbeteiligten Partei, wie aus ihrem Schreiben vom hervorgehe, in einer persönlichen Mitteilung des Bürgermeisters am ausgesprochen worden, von ihr auch akzeptiert und für den Fall der Versetzung lediglich keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung verlangt worden. Die Frage der Weitergewährung der Überstundenvergütung und damit im Zusammenhang stehend die Auslegung des Begriffes "Diensteinkommen" sei vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, dahingehend entschieden worden, dass auf Grund der geänderten Verhältnisse keine Überstundenvergütung mehr gebühre und die Überstundenvergütung als pauschalierte Nebengebühr im Sinne des § 15 GehG kein Diensteinkommen im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 darstelle. Die dem Bürgermeister zuzurechnenden Verfügungen vom 28. Mai und betreffend Versetzung der mitbeteiligten Partei von der Abt. I in die Abt. VI seien daher gemäß § 19 Abs. 3 GBG 1970 zulässig gewesen, da Dienstesrücksichten gegeben und eine Minderung des Dienstranges und des Diensteinkommens nicht eingetreten seien und somit die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom dieser Maßnahme auch zugestimmt habe.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde gehalten sei, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffenen Personalmaßnahmen sprächen) näher einzugehen. Der Stadtrat als zuständige Behörde hätte daher vor Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides ein entsprechendes Verfahren durchzuführen gehabt, in dem der Bürgermeister und/oder der Stadtamtsdirektor jene Umstände, die zum angeblichen Vertrauensverlust geführt haben, hätten offen legen müssen. Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise auf die für die Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände eingegangen. Die Dienstbehörde hätte zur Frage der Dienstesrücksichten gemäß § 19 Abs. 3 GBG 1970 entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Im angefochtenen Bescheid komme in keiner Weise zum Ausdruck, worin jene Handlungen bzw. Unterlassungen gelegen sein sollen, derer sich die mitbeteiligte Partei schuldig gemacht habe, um einen Vertrauensverlust im Sinne von Dienstesrücksichten tatsächlich zu rechtfertigen. Die Feststellung des Stadtrates, dass die mitbeteiligte Partei den Vertrauensverlust, den der Bürgermeister ihr gegenüber am ausgesprochen habe, akzeptiert habe, sei unzutreffend. In ihrem Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei vielmehr ausgeführt, dass der Vorwurf mangelnder Loyalität sicher unbegründet sei. Von einer Zustimmung der mitbeteiligen Partei zur Versetzung könne ebenfalls keine Rede sein. Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie für die Änderung der Verwendung persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe und dieser nur zustimmen könne, wenn ihr dadurch keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Mit Schreiben vom habe sie mitgeteilt, dass sie mit ihrer Versetzung nicht einverstanden sei, weil der Bürgermeister eine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden nicht übernehmen könne. Damit habe die mitbeteiligte Partei - noch ehe die Verfügung vom ergangen sei - klar und eindeutig interpretiert, was sie unter besoldungsrechtlichem Nachteil verstehe. Durch die Versetzung sei die Überstundenvergütung weggefallen und dadurch tatsächlich ein besoldungsrechtlicher Nachteil entstanden.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat verwiesen.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, für die Gesetzmäßigkeit der Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 komme es in erster Linie auf das Vorliegen der "Dienstesrücksicht" an; zusätzlich dürfe jedoch keine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens erfolgen. Die beiden letztgenannten Einschränkungen bedeuteten allerdings nicht, dass eine mit solchen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen verbundene Versetzung nicht verfügt werden dürfte, sondern nur, dass derartige an sich mit der betreffenden Personalmaßnahme verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten dürften, dem Beamten also diesbezüglich ein dienst- und besoldungsrechtlicher Wahrungsanspruch eingeräumt sei.

Während nun im vorliegenden Fall im Hinblick auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, und im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/12/0523, davon ausgegangen werden könne, dass durch die gegenständliche Versetzung weder eine Minderung des Dienstranges noch des Diensteinkommens der mitbeteiligten Partei eingetreten sei, sei das Vorliegen der nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 zentralen gesetzlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer Versetzung, nämlich einer "Dienstesrücksicht" strittig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt in seinem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, festgestellt habe, bedeute der Umstand, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig seien, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden seien, habe der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058, zur mit § 19 Abs. 3 GBG 1970 vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 Oö StGdBG 1956). Ganz gleich wie § 38 BDG 1979, der die Zulässigkeit einer Versetzung an das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" binde, bezwecke also § 19 Abs. 3 GBG 1970 den Schutz des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen.

Zum Begriff der "Dienstesrücksichten" habe der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 O.ö. StGBG 1956 grundlegend festgestellt, dass es sich dabei - so wie bei dem im Bundesdienstrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliege. Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Begriff "Dienstesrücksichten" aber zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/12/0058). Demnach fielen Umstände, die von der Judikatur zum BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden seien, jedenfalls unter "Dienstesrücksichten", wobei aber auch andere kein "wichtiges dienstliche Interesse" im Sinne des BDG 1979 darstellende Umstände eine "Dienstesrücksicht" im Sinne von § 19 Abs. 3 GBG 1970 begründen könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 könne - neben den in § 38 Abs. 3 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Tatbeständen und anderen anerkannten Gründen (z.B. untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle, anmaßendes und unkooperatives Verhalten des Beamten) - insbesondere auch der Verlust des Vertrauens des Vorgesetzten gegenüber dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse berühren, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigten, dass ein Beamter die ihm in seiner Verwendung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Der Verwaltungsgerichtshof füge dem allerdings stets hinzu, dass ein Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten ein wichtiges dienstliches Interesse nicht begründen könne, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehle. Andernfalls, so der Verwaltungsgerichtshof, wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen eines Vorgesetzten in Fragen seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in die subjektive Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0053, und vom , Zl. 99/12/0139).

Ausgehend davon habe der Verwaltungsgerichtshof einen durchaus strengen Maßstab für die Feststellung eines derart "objektiven Vertrauensverlustes" entwickelt. Insbesondere müsse die Dienstbehörde, soweit das anerkannte Rechtschutzinteresse im konkreten Fall reiche, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dartun, welche als erwiesen angenommenen Umstände den Vertrauensverlust gegenüber dem betroffenen Beamten verursacht haben und damit die Versetzung objektiv zu rechtfertigen vermögen. Dabei habe sie sich insbesondere auch mit gegebenenfalls vom betroffenen Beamten erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0053).

Aus dieser zum "wichtigen dienstlichen Interesse" des Vertrauensentzuges entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nun für die Auslegung des § 19 Abs. 3 GBG 1970 abgeleitet werden, dass ein objektiv begründbarer Vertrauensverlust gegenüber dem Beamten jedenfalls auch eine "Dienstesrücksicht" im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Demgegenüber lasse sich aber die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Einschränkung des "wichtigen dienstlichen Interesses" auf das Vorliegen eines objektiven Vertrauensverlustes nicht so ohne Weiteres auf § 19 Abs. 3 GBG 1970 übertragen, würde doch ein derart restriktives Verständnis der Bestimmung zu einer - den in der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs "Rücksicht" einerseits und der Wendung "wichtiges Interesse" andererseits zum Ausdruck kommenden Unterschieden nicht entsprechenden - Gleichsetzung von "Dienstesrücksicht" und "wichtigem dienstlichen Interesse" führen. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Begriff der "Dienstesrücksichten" weiter zu verstehen sei als jener des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Sinne von § 38 BDG 1979.

Ausgehend davon erscheine es nun grundsätzlich vertretbar und nicht unsachlich, wenn in bestimmten Konstellationen auch ein subjektiver Vertrauensverlust gegenüber dem betroffenen Beamten als eine die Versetzung rechtfertigende Dienstesrücksicht qualifiziert werde, könne doch für bestimmte Verwendungen eines Beamten die Loyalität und ein persönliches Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Vorgesetzten oder Funktionsträger von besonderer Bedeutung sein. Dies treffe typischerweise dann zu, wenn Beamte einem politischen Funktionsträger oder leitenden Beamten direkt unterstellt würden, um für diesen - allenfalls in Verbindung mit anderen "gewöhnlichen" dienstlichen Aufgaben - wichtige Hilfsfunktionen wahrzunehmen und ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unmittelbar und in besonderer Weise zu unterstützen. Werde nun aber das Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles als ein wesentliches Kriterium für die in Frage stehende Verwendung des Beamten anerkannt, so müsse bei Störungen dieses Vertrauensverhältnisses auch eine Versetzung des Beamten erfolgen können. In derartigen Fällen könnten Störungen des Vertrauensverhältnisses und damit auch ein subjektiver Vertrauensverlust des jeweiligen Funktionsträgers gegenüber dem Beamten eine die Versetzung rechtfertigende Dienstesrücksicht begründen.

Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Tätigkeit und den dienstlichen Aufgaben des Beamten und damit zusammenhängend der Bedeutung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zum jeweiligen Vorgesetzten oder Funktionsträger - auch ein subjektiver Vertrauensverlust dieses Vorgesetzten genügen könne, um eine "Dienstesrücksicht" im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zu begründen.

Diesem Auslegungsergebnis stehe nun die aus dem Normzweck des § 19 Abs. 3 GBG 1970 notwendigerweise folgende Möglichkeit der Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit einer in Anwendung dieser Bestimmung durch Weisung verfügten Versetzung gegenüber.

Zu diesem Zweck stehe es dem in seiner dienstrechtlichen Position betroffenen Beamten offen, die Erlassung eines - dann gegebenenfalls bekämpfbaren und der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde und in weiterer Folge durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegenden - Feststellungsbescheides zu begehren.

Im Interesse des durch § 19 Abs. 3 GBG 1970 gewährleisteten Schutzes des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen sei dafür eine gewisse Transparenz des Versetzungsvorganges unerlässlich. Insbesondere würden - mit Blick auf die gemäß § 1 DVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuwendenden Verfahrensgrundsätze des AVG - in dem der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorangehenden Verfahren jene Umstände, die zum behaupteten subjektiven Vertrauensverlust geführt hätten, dem Beamten gegenüber offen gelegt werden müssen und werde diesem dann die Möglichkeit einzuräumen sein, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Auf dieser Grundlage habe dann die Dienstbehörde durch Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Versetzung abzusprechen, wobei sie in der Bescheidbegründung neben den für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gründen auch darzulegen haben werde, warum nach der konkreten Lage des Einzelfalles dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Beamten zum betreffenden Funktionsträger oder Vorgesetzten besondere Bedeutung zukomme, weil nur dann ein subjektiver Vertrauensverlust überhaupt eine Dienstesrücksicht im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zu begründen vermöge.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vom Funktionsträger ins Treffen geführten Gründe die Versetzung tatsächlich rechtfertigten, werde sich die Dienstbehörde aber angesichts der Tatsache, dass es sich um in die subjektive Sphäre reichende Gründe handle, im Sinne einer "Vertretbarkeitskontrolle" darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die vom Vorgesetzten vorgebrachten Argumente - auch im Lichte der dazu eingeholten Stellungnahme des betroffenen Beamten - überzeugten, ob sie also einen der weiteren Verwendung des Beamten in dieser Funktion entgegenstehenden subjektiven Vertrauensverlust plausibel erklären und verständlich machen könnten.

Keinesfalls könne jedoch allein die bloße Behauptung eines subjektiven Vertrauensverlustes für die sachliche Rechtfertigung einer Versetzung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 ausreichen.

Im vorliegenden Fall fehle es an wesentlichen Voraussetzungen, die sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ermöglichen.

Einerseits enthalte nämlich die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen dazu, ob bzw. aus welchen Gründen ein persönliches Vertrauensverhältnis der mitbeteiligten Partei zum Bürgermeister im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung I des Stadtamtes von besonderer Bedeutung gewesen sei. Andererseits würden die eine Störung dieses Vertrauensverhältnisses und letztlich den Vertrauensentzug seitens des Bürgermeisters bewirkenden Umstände weder im nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid noch - soweit dies nach der Aktenlage beurteilt werden könne - vor dessen Erlassung der mitbeteiligten Partei gegenüber offen gelegt, sodass diese dazu auch nicht unter Wahrung ihres Parteiengehörs Stellung habe nehmen können.

Vielmehr begnüge sich die Bescheidbegründung in dieser Hinsicht mit der knappen Feststellung, dass der Begriff der "Dienstesrücksichten" auch den Aspekt des Vertrauensverlustes erfasse, und Hinweisen darauf, dass die mitbeteiligte Partei den ihr vom Bürgermeister ausgesprochenen Vertrauensverlust akzeptiert und zudem ihrer Versetzung zugestimmt habe.

Im vorliegenden Fall könne allerdings auf Grund der Aktenlage weder davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei den ihr gegenüber in einer persönlichen Mitteilung des Bürgermeisters am ausgesprochenen Vertrauensverlust "akzeptiert", noch dass sie ihrer Versetzung in die Abt. VI des Stadtamtes "zugestimmt" hätte. Insbesondere dürfe den Äußerungen der mitbeteiligten Partei in ihrem an den Bürgermeister gerichteten Schreiben vom nicht ohne Weiteres ein derartiger Sinn unterstellt werden. Einerseits sei nämlich eine durch Weisung verfügte Versetzung vom betreffenden Beamten auch dann zu befolgen, wenn er mit einer solchen Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, sodass ein von diesem im Zuge des Versetzungsvorganges auf Anfrage geäußerter Wunsch hinsichtlich seiner weiteren Verwendung nicht als Zustimmung gewertet werden könne. Andererseits habe die mitbeteiligte Partei schon im betreffenden Schreiben den vom Bürgermeister ihr gegenüber geäußerten Vorwurf mangelnder Loyalität als unbegründet zurückgewiesen und klargestellt, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung allenfalls nur unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zustimmen werde. Dies habe sie dann - noch vor der Versetzungsweisung vom - in einer weiteren an den Bürgermeister gerichteten Erklärung vom dahingehend präzisiert, dass sie mit ihrer Versetzung insbesondere deswegen nicht einverstanden sei, weil dieser keine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden übernehmen könne. Auch dass es sich bei dieser Überstundenvergütung rein rechtlich um eine nicht zum "Diensteinkommen" im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zählende pauschalierte Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 6 GehG handle, vermöge an der Tatsache nichts zu ändern, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Verfügung der streitigen Personalmaßnahme dieser nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass ihr auch die Überstundenvergütung in bisheriger Höhe erhalten bleibe. Insofern liege eine klare und eindeutige Willensäußerung vor, der nicht nachträglich im Lichte bestimmter rechtlicher Überlegungen eine andere Bedeutung beigemessen werden dürfe. Ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich einen Rechtsanspruch auf diese Überstundenpauschale gehabt habe, tue nämlich bei der Beurteilung des Erklärungsgehaltes ihrer Äußerungen nichts zur Sache. Mangels ausdrücklicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei könne es daher auch dahingestellt bleiben, ob eine solche - wie im Bereich des Bundesdienstrechtes - die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme indiziere und daher eine nähere Begründung des in der Sache ergehenden Bescheides erübrige.

Vielmehr hätte der Stadtrat im vorliegenden Fall den Bürgermeister zur Offenlegung jener Umstände, die seinerseits zum Vertrauensverlust gegenüber der mitbeteiligten Partei geführt haben, auffordern und der mitbeteiligten Partei dazu die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Ausgehend davon hätte sich die Dienstbehörde dann mit den vom Bürgermeister für den subjektiven Vertrauensverlust ins Treffen geführten Gründen auseinander setzen und beurteilen müssen, ob diese Gründe - insbesondere auch im Lichte einer allenfalls vorliegenden Stellungnahme der Betroffenen - das Vorliegen eines subjektiven Vertrauensverlustes plausibel zu erklären vermögen.

Dadurch, dass die Dienstbehörde dies unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Nach § 120 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) habe die Landesregierung den angefochtenen Bescheid eines Gemeindeorgans aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen, wenn durch ihn Rechte der Einschreiterin verletzt worden sein. Das Gemeindeorgan sei bei einer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom , B 1047/03-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. § 19 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9 (GBG 1970), lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung:

"§ 19

Geschäftskreis, Versetzung

(1) Jeder Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (TGO), lauten (auszugsweise):

"§ 30

Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

...

h) den Dienstpostenplan und den Stellenplan sowie die Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt,

...

(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit

a) die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und

b) das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche

Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

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§ 31

Aufgaben des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.

(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde.

(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters.

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§ 50

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

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§ 53

Behördliche Aufgaben

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.

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§ 55

Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

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§ 58

Gemeindeamt

(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt".

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:

a) die Obsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplanes bzw. des Voranschlages,

b) unbeschadet des § 30 Abs. 1 lit. h die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

c) die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten und

d) das Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen.

..."

2.1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, der Beschluss, die gegenständliche Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sei lediglich vom Stadtrat gefasst worden. Gemäß § 30 TGO sei für die Beschlussfassung über die Einbringung einer Höchstgerichtsbeschwerde jedoch der Gemeinderat zuständig. Ein solcher Beschluss des Gemeinderates liege aber nicht vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. das bereits mehrfach erwähnte hg. Vorerkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, mwN).

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 55 Abs. 1 TGO sieht eine derartige unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters vor. Die TGO enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, welches Organ zur Beschlussfassung über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.

Auch wenn man (was hier dahingestellt bleiben kann) der Auffassung sein sollte, dass es sich bei der Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 30 Abs. 1 TGO handelt, zur Entscheidung über die Einbringung der Beschwerde somit der Gemeinderat zuständig gewesen wäre, könnte darin lediglich eine bloß die Willensbildung im Innenverhältnis betreffende Regelung erblickt werden; eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters ergäbe sich daraus nicht. Das Fehlen einer Beschlussfassung des Gemeinderates als bloße Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften ist aber für den Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringt. Die vom Bürgermeister eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.

2.2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Im Beschwerdefall geht es primär um die Klärung der Frage, ob die in Rede stehende Versetzung der mitbeteiligten Partei aus Dienstesrücksichten zulässig war oder nicht.

Die belangte Behörde hob als Vorstellungsbehörde den Bescheid des Stadtrates vom , mit dem festgestellt worden war, dass die vom Bürgermeister in Form einer Weisung verfügte Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 aus Dienstesrücksichten zulässig gewesen sei, mit der wesentlichen Begründung auf, dass ein "subjektiver" Vertrauensverlust zwar eine Versetzung aus Dienstesrücksichten an sich rechtfertigen könne, alleine die Behauptung des Bürgermeisters, dass ein Vertrauensverlust gegenüber der mitbeteiligten Partei eingetreten sei, jedoch nicht ausreiche, das die Versetzung rechtfertigende Vorliegen von Dienstesrücksichten anzunehmen. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Stadtrat in seinem Bescheid - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - konkrete Feststellungen zu jenen objektiven Umständen treffen müssen, die letztendlich zum Vertrauensverlust geführt haben.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde. Sie bringt in der Beschwerde im Wesentlichen nur vor, dass der Vertrauensverlust des Bürgermeisters gegenüber der mitbeteiligten Partei in den Schriftsätzen ohnehin ausreichend dargelegt worden sei und damit eine Versetzung aus Dienstesrücksichten nachvollziehbar sei. Ergänzend und aus dem der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sei ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei zuletzt im Zusammenhang mit der im April 1998 durchgeführten Änderung der Protokollführung von Stadtratssitzungen und den damit verbundenen Zeiteinsparungen, die eben unter Bedachtnahme auf die mit Wirkung ab in Kraft getretenen dienstzeitrechtlichen Bestimmungen zu einer Neufestsetzung der bislang gewährten pauschalierten Überstundenvergütung hätten führen müssen, gegenüber dem Stadtamtsdirektor ein Verhalten gezeigt habe, welches im Vorzimmer des Bürgermeisters und Stadtamtsdirektors als "Schaltzentrale" zwischen Politik und Verwaltung nicht mehr zu tolerieren gewesen sei, was schließlich zu ihrer Versetzung geführt habe. Dieses Verhalten sei von der mitbeteiligten Partei bewusst gesetzt worden, habe daher im Rahmen des im Verfahren geltenden Parteiengehörs nicht weiter erörtert werden müssen und liege bereits den seinerzeitigen Entscheidungen zu Grunde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden ist. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich - unter ausführlichem Hinweis auf die in der einschlägigen hg. Judikatur genannten Anforderungen an Feststellungen im Zusammenhang mit behauptetem Vertrauensverlust (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0053, und vom , Zl. 99/12/0139, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - dargelegt, dass der Bescheid des Stadtrates vom keine mängelfreien Feststellungen zu jenen Umständen enthält, die zum vom Stadtsenat behaupteten Vertrauensverlust des Bürgermeisters gegenüber der mitbeteiligten Partei geführt haben. Mangels solcher Feststellungen war es der belangten Behörde aber nicht möglich zu überprüfen, ob die gegenständliche Versetzung aus "Dienstesrücksichten" im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zulässig war oder nicht.

Die zur Beurteilung eines Vertrauensverlustes erforderlichen, vom Stadtrat aber unterlassenen Feststellungen konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in der vorliegenden Beschwerde nachholen. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, welches zum Vertrauensverlust führende Verhalten die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Stadtamtsdirektor im Zusammenhang mit der im April 1998 durchgeführten Änderung bei der Protokollführung von Stadtratssitzungen gesetzt haben soll; ein solches Verhalten ist auch nicht aus den Verwaltungsakten ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die mitbeteiligte Partei den ihr gegenüber vom Bürgermeister ausgesprochenen Vertrauensverlust nicht "akzeptiert" habe, zumal die mitbeteiligten Partei schon in ihrem Schreiben vom dem Bürgermeister mitgeteilt hat, dass der Vorwurf mangelnder Loyalität sicher unbegründet sei.

Die belangte Behörde ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur gegenständlichen Versetzung nicht vorliegt und eine solche Zustimmung insbesondere nicht in ihrem Schreiben vom erblickt werden kann. In diesem Schreiben hat die mitbeteiligte Partei dem Bürgermeister mitgeteilt, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Die mitbeteiligte Partei hat damit - wie sich auch aus ihrer Äußerung vom ergibt - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie der Versetzung nur dann zustimme, wenn ihr auch die bisher ausbezahlte Überstundenvergütung in gleicher Höhe erhalten bleibe. Da dies unstrittig nicht der Fall war, kann auch von einer Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur gegenständlichen Versetzung nicht ausgegangen werden.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Im fortzusetzenden Verfahren wird die zuständige Behörde der Stadtgemeinde K ihrer Entscheidung die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid überbundene Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof mangels Beschwerde der mitbeteiligten Partei nicht näher zu überprüfen war, zu Grunde zu legen haben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am