VwGH vom 27.02.1992, 91/09/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftsführes Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 62-III/139/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & R Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, am auf der Baustelle in G, die jugoslawischen Staatsangehörigen MJ, PS, MS, MR, TP und SV, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, mit Verputzarbeiten beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988, begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Strafsatz AuslBG in Verbindung mit § 9 VStG 1950 wurde über den Beschwerdeführer für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (zusammen S 120.000,--) (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage je beschäftigten Ausländer; zusammen: 12 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausschließlich vor, die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (hier: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a) seien verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof habe von Amts wegen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Strafbestimmung eingeleitet; die angefochtenen Strafbestimmungen wären aufzuheben. Die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafe auf Grund verfassungswidriger Normen sei rechtswidrig, weshalb der angefochtene Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei.
Mit Erkenntnis vom , G 294/91, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988, verfassungswidrig war. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Vorschrift auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses bezieht sich die auf Art. 140 Abs. 7 B-VG gestützte Ausdehnung der Anlaßfallwirkung "auf die im Zeitpunkt seiner (d.h. des Verfassungsgerichtshofes) Beratung und Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle". Damit wurde die Anlaßfallwirkung unzweifelhaft auf jene Fälle erstreckt, die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren und bei denen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988, präjudiziell war. In diesem Sinne spricht auch Abs. 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war, BGBl. Nr. 105/1992, aus, daß die genannte Vorschrift (idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) "auch auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden" ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und ist daher ab diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlaßfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 294/91; darauf folgt aber auch, daß diese Bestimmung im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist; eine neuerliche Anfechtung dieser als verfassungswidrig festgestellten Norm ist nicht zulässig.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
QAAAE-59407