TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.11.1999, 99/12/0051

VwGH vom 17.11.1999, 99/12/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F G in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 121053-OS/98, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Oberinspektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war vor seiner mit Bescheid vom mit Ablauf des wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 rechtskräftig verfügten Ruhestandsversetzung im Bereich der Postdirektion Linz tätig.

Mit Bescheid des Personalamtes der Post und Telekom Austria AG, Direktion Linz, vom wurde die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem mitgeteilt, dass ihm ab ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 26.261,20 gebühre, der auf 100 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 70 %, berechnet nach der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 17, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 dieser Verwendungsgruppe, beruhe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Wirbelsäulen- und Bandscheibenleiden und auch sein nervlicher Zustand, der seine gesundheitliche Gesamtverfassung wiederspiegele, mit Sicherheit auf die Zeit beim Postamt 6020 Innsbruck, wo er beinahe 20 Jahre im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst und überwiegend stehender und tragender Tätigkeit in Verwendung gewesen sei, zurückzuführen seien. Er bekämpfe daher festgelegte Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 70 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und den daraus resultierenden Ruhegenuss, weil sein schlechter Gesundheitszustand aus seiner Arbeit im Postdienst herrühre und es sich daher um eine Berufskrankheit handle. Zwar beziehe er keine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, aber ob ihm eine solche gebühre, sei eine andere Frage. Dies müsse vielmehr von Amts wegen erhoben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab.

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, dass eine Rückfrage bei der BVA, dem für den Beschwerdeführer zuständigen Unfallversicherungsträger, ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund einer Berufskrankheit oder eines Dienstunfalles gestellt habe; er beziehe auch keine entsprechende Rente. § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 könne aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit, die vom Unfallversicherungsträger als solche anerkannt sein müsse, zurückzuführen sei und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühre. Ob die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit anerkannt würden und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Versehrtenrente gebühre, habe die BVA als Unfallversicherungsträger zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe aber keinen diesbezüglichen Antrag bei der BVA gestellt. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Voraussetzung dafür, dass eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht stattfinde, nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1508/98, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Pensionsbemessung in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965, und zwar zufolge § 4 Abs. 4 Z. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 seines § 4 ohne Anwendung der Abschlagsregelung laut Abs. 3 dieser Norm, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, für die Anwendbarkeit der Z. 2 des § 4 Abs. 4 PG 1965 sei zwar das Vorliegen einer Berufskrankheit erforderlich, zufolge welcher ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe. Nicht sei jedoch erforderlich, dass über diesen Rentenanspruch bereits von der dafür zuständigen Behörde entschieden worden wäre. Gebe es eine solche Entscheidung nicht, so müsse jene Behörde darüber befinden, welche allenfalls § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 anzuwenden habe; das wäre in zweiter Instanz die belangte Behörde gewesen. Diese habe daher die Rechtslage verkannt, als sie annahm, schon wegen des Fehlens einer positiven Rentenentscheidung oder eines tatsächlichen Rentenbezuges hätte sie die Anwendbarkeit der genannten Gesetzesbestimmung verneinen können.

Was die Frage der Erwerbsunfähigkeit und damit die Anwendbarkeit der Z. 3 des § 4 Abs. 4 in der ab geltenden Fassung betreffe, sei noch hinzuzufügen, dass regelmäßig an jenes Recht anzuknüpfen sei, welches zum Entscheidungszeitpunkt gelte. Es gebe keinerlei Grund dafür, von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere gehe es nicht etwa um einen neuen Entscheidungsgegenstand. Entscheidungsgegenstand sei einzig und allein die Ruhegenussbemessung als ein einheitlicher Akt. Für sie sei wesentlich, welche Berechnung vorgenommen werde; hiebei lasse sich nicht davon absehen, ob Kürzungsregeln entsprechend der Abschlagsregelung Anwendung zu finden hätten oder nicht. Bei Erwerbsunfähigkeit sei dies zu verneinen; das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit hätte daher unbedingt geprüft werden müssen. Da die belangte Behörde auf dieses Thema in der Bescheidbegründung überhaupt nicht eingegangen sei, müsse man von einem Rechtsirrtum dahin gehend ausgehen, dass die belangte Behörde nicht erkannt habe, dass sie die neuen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 hätte anwenden müssen.

Dementsprechend erweise sich der angefochtene Bescheid in

zweifacher Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Nach § 4 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 4 Abs. 4 leg. cit., dessen Z 1 und Z 2 gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z 2 (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr. 123, die diesbezüglich am in Kraft getreten ist) und Z 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten am und gültig bis ) lauten:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."
Abs. 7 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 regelt näher, was unter Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Abs. 4 Z. 3 zu verstehen ist.
Für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten werden die Leistungen der Unfallversicherung im Zweiten Teil, Abschnitt III, des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, (§§ 87 ff) geregelt.
Nach § 89 B-KUVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten
1.
bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2.
bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
§ 90 B-KUVG regelt den Dienstunfall, § 92 die Berufskrankheiten. Nach § 92 Abs. 1 erster Halbsatz leg. cit. gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädlicher Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Die als Leistung aus der Unfallversicherung u. a. vorgesehene Versehrtenrente (§ 88 Z. 1 lit d B-KUVG) ist in den §§ 101 bis 108 leg. cit. näher geregelt. Nach § 101 Abs. 1 B-KUVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt (§ 101 Abs. 2 B-KUVG). Die §§ 102 und 103 B-KUVG regeln den Anfall der Versehrtenrente und ihre Bemessung.
Die belangte Behörde stützt ihre die Berufung abweisende Entscheidung auf die Rechtsauffassung, dass die Frage, ob die im Beschwerdefall vorliegende Gesundheitsstörung als Berufskrankheit anerkannt wird und ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Versehrtenrente gebührt, die BVA als Unfallversicherungsträger allein zu entscheiden hat und eine solche Entscheidung nicht vorliegt, ja der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einmal einen Antrag gestellt hat.
Entscheidend für die Abweisung war damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, die an den die Unfallversicherung regelnden Bestimmungen anknüpft. Nach dem im Beschwerdefall maßgebenden B-KUVG (vgl. insbesondere dessen § 101 Abs. 1) entsteht der Anspruch auf Versehrtenrente aber mit dem Eintritt des Versicherungsfalles; die Erlassung eines Rentenbescheides ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf (die Gebührlichkeit einer) Versehrtenrente. In einem solchen Verfahren nach dem B-KUVG wird nur geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Versehrtenrente gegeben sind. Nach dem allgemeinen rechtlichen Sprachgebrauch "gebührt" eine Leistung (hier: Versehrtenrente) demjenigen, der einen rechtlichen Anspruch darauf hat.
Daraus folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0132, ausgeführt hat -, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die (Pensions-)Dienstbehörde als Vorfrage nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 selbstständig zu beurteilen oder bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG, der nach § 1 DVG anzuwenden ist, nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen ist. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, so ist die (Pensions-)Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen zeigt sich, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall ausgehend von der vorher dargestellten unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich des Wortes "gebühren" jede Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer relevierten Frage des Vorliegens einer allfälligen Berufskrankheit unterlassen hat.
Bereits deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0500, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ergibt sich in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG 1965, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (= ) auch auf einen Beamten des Ruhestandes anzuwenden ist, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, festgestellt wurde, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs. 7 leg. cit.) war. Da der angefochtene Bescheid nach dem erlassen wurde, die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses ein zeitraumbezogener Abspruch ist, der mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides gilt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, selbst diese während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab eingetretene Änderung der Rechtslage, die für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ab dem von Bedeutung sein könnte (sofern der Entfall der Kürzung ab dem früheren Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht bereits auf Grund des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 zu erfolgen hat), im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab diesem Zeitpunkt eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid für die Zeit ab - zusätzlich - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am