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VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0173

VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. K in B, vertreten durch Dr. Renate Eberl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilferstraße 27/11, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom (ohne Geschäftszahl), betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages sowie eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides sowie gegen dessen Spruchpunkt 2., insoweit er die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Einsicht in die Akten des mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossenen Verfahrens vornimmt, wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der "Generaldirektion" für die Post und Telekom Austria AG vom wurde er der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Leitung der Abteilung "Personal Telekom Salzburg" betraut. Nach Einrichtung eines nachgeordneten Personalamtes Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg durch die 2. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, leitete der Beschwerdeführer diese Behörde.

Mit einem an die Mitarbeiter im Personalbereich gerichteten E-Mail vom wurde seitens der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt bzw. verfügt:

Mit näherer Begründung und unter Berufung auf ein Gutachten eines näher genannten Universitätsprofessors wurde dort zunächst die Rechtsauffassung vertreten, die nachgeordneten Personalämter hätten mit Wirksamkeit vom als Folge des Inkrafttretens des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, und des Außerkrafttretens der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung ihre Kompetenzen vollständig verloren. Daraus folge, dass die belangte Behörde seither erste und zugleich einzige Instanz in Dienstrechtsverfahren, welche der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte beträfen, sei. Aus diesem Grund sei auch die Fertigung von Schriftstücken als Leiter eines nachgeordneten Personalamtes nicht mehr zulässig und daher zu unterlassen. Auch dürfe kein Briefpapier mehr mit der Bezeichnung eines nachgeordneten Personalamtes verwendet werden. Die bei den nachgeordneten Personalämtern anhängigen Verfahren seien administrativ weiterzuführen, sämtliche Erledigungen jedoch der Unternehmenszentrale zu übermitteln. Die Approbation erfolge sodann durch die belangte Behörde. Eine Delegation der Zeichnungsberechtigung für die belangte Behörde an die ehemaligen Leiter der nachgeordneten Personalämter sei ebenso wenig vorgesehen wie eine solche an die Leiter der regionalen Einheiten "Human Resources".

In einem an die Führungskräfte im Unternehmen gerichteten E-Mail des "Leiters Human Resources" vom gleichen Tag wurde ebenfalls die Auffassung vertreten, die nachgeordneten Personalämter seien für die Personalangelegenheiten der Beamten und ehemaligen Vertragsangestellten des Bundes "nicht mehr relevant". Neben der Zentraleinheit stünden als Ansprechpartner für administrative Personalangelegenheiten nur noch die regionalen "Einheiten Human Resources" zur Verfügung. Als Leiter der "Abteilung Human Resources Nord", welche Oberösterreich und Salzburg umfasst, wird in diesem E-Mail Ernst K genannt, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Zuständigkeit dieser regionalen Einheiten alle Mitarbeiter des örtlichen Wirkungsbereiches, gleich, ob diese in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stünden, erfasse. Die Funktion einer Dienstbehörde werde ab sofort nur noch bei der Zentraleinheit ausgeübt.

Der Beschwerdeführer erhob auf Grund dieser von ihm als Weisung qualifizierten E-Mails am eine als "Antrag auf Akteneinsicht; Remonstration" bezeichnete Eingabe.

Darin vertrat er die Auffassung, die mit den genannten E-Mails erteilten Weisungen seien rechtswidrig, weshalb im Sinne des § 44 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), um Erteilung einer schriftlichen Weisung ersucht werde. Des Weiteren werde beantragt, "zu diesen Weisungen" einen Feststellungsbescheid zu erlassen, "da ich durch diese E-Mails in meinen Rechen und Pflichten als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde in vielfältiger Weise berührt werde".

In der Folge legte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe ausführlich dar, aus welchen Gründen seines Erachtens die Auffassung der belangten Behörde, wonach die nachgeordneten Personalämter mit alle ihre Zuständigkeiten verloren hätten, weder der innerstaatlichen Rechtslage noch dem Gemeinschaftsrecht entspreche.

Schließlich heißt es in der Wiedergabe des Antrages in der Beschwerde auf Seite 4:

"Im übrigen beantrage ich Akteneinsicht wie folgt:


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-
Sämtliche mich betreffenden Geschäftsstücke der obersten Dienstbehörde;
-
Von Mitarbeitern angelegte Handakten oder Notizen;
-
Mir nicht zugänglicher E-Mail Verkehr meine Person betreffend im Bereich der Telekom Austria;"
Über diese Anträge erging am der angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1. Der Antrag auf Erlassung eines
Feststellungsbescheides wird gemäß § 17 Abs 2 Poststrukturgesetz iVm § 56 AVG und § 2 Abs. 2 DVG idF des Art 16 Z 1 Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I 2002/119, zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird
gemäß § 17 AVG iVm § 1 DVG zurückgewiesen."
Nach Schilderung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, eine Mitteilung des Beamten gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 sei einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei daher unzulässig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Feststellungsbescheide auf Antrag dann zulässig, wenn die begehrte Feststellung im Interesse einer Partei gelegen sei. Beim Feststellungsantrag handle es sich um einen "subsidiären Rechtsbehelf". Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen sei daher stets, dass dieser geeignet sei, eine Rechtsgefährdung des Antragstellers abzuwenden. Es müsse sich um eine Gefährdung der Rechtssphäre des Betroffenen handeln. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides sei insbesondere dann zu verneinen, wenn ein strittiges Rechtsverhältnis durch die Ausübung des Remonstrationsrechtes gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 geklärt werden könne.
Schon daraus folge vorliegendenfalls die Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides. Der Beschwerdeführer sei durch die beiden E-Mails vom in seiner Rechtssphäre nicht berührt, weil diese lediglich die Ausübung behördlicher Funktionen regelten. Im Übrigen habe er ohnedies unter einem gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 remonstriert, sodass aus diesem Grund die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig sei.
Nach § 17 Abs. 1 AVG habe die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom begehre Einsicht in "Aktenbestandteile", welche sich nicht auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezögen. Sie seien im Übrigen auch zu wenig spezifiziert, sodass nicht erkennbar sei, welche Aktenbestandteile der Beschwerdeführer meine. Zwar sei auch in Akten bereits abgeschlossener Verfahren in bestimmten Fällen Einsicht zu gewähren, es sei aber aus dem Antrag des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass sich die begehrte Einsicht auf Bestandteile von Verwaltungsakten beziehe, welche ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsverfahren dokumentierten. Der Antrag auf Akteneinsicht sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erkennbar in seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über seinen Feststellungsantrag, durch den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
I. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Der erste Satz des § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998, der Abs. 6 des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, die übrigen zT auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen der §§ 38, 40 und 41a BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, lauten:

"§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

...

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. ...

...

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für

die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder

Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

...

§ 41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2."

Der Beschwerdeführer hat seinen mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides damit motiviert, dass er durch die zitierten E-Mails in seinen Rechten und Pflichten als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde in vielfältiger Weise berührt werde. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch zum Ausdruck gebracht, er werde durch den seines Erachtens rechtswidrigen Inhalt dieser E-Mails in "seinen", also in subjektiven Rechten als Beamter verletzt. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde also nicht gestellt, um eine objektiv richtige Verwaltungsführung von Dienstrechtsverfahren zu gewährleisten, sondern um eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde hintanzuhalten. Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen (dass die Antragstellung des Beschwerdeführers auch diesem Zweck gedient hat, ist unstrittig), ist - anders als die in § 44 Abs. 3 BDG 1979 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen.

Als subjektives Recht, in welchem der Beschwerdeführer durch die in Rede stehenden Rundschreiben verletzt worden sein könnte, kommt im vorliegenden Sachzusammenhang aber ausschließlich jenes auf Unterbleiben einer nach § 40 BDG 1979 in Verbindung mit § 38 leg. cit. unzulässigen Verwendungsänderung in Betracht.

Unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Eingriffes in Rechte des Beschwerdeführers als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde durch die in Rede stehenden E-Mails kann dessen Antrag folglich nur dahingehend verstanden werden, dass er die dort enthaltenen Anordnungen deshalb bekämpften wollte, weil er der Auffassung war, dass hiedurch unzulässigerweise eine Änderung seiner dienstlichen Verwendung vorgenommen worden sei. Für das Vorliegen einer Verwendungsänderung könnte der Umstand sprechen, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung als approbationsbefugter Leiter einer nachgeordneten Dienststelle entzogen und ihm stattdessen die Verwendung als Leiter einer Organisationseinheit, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die vorbereitende Erledigung von Entscheidungsentwürfen in anhängigen (Alt-)Verfahren beschränkte, zugewiesen wurde. Wäre diese neue Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit der bisherigen Verwendung nicht zumindest gleichwertig, so wäre sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher nur aus wichtigem dienstlichen Interesse (eine Organisationsänderung auf Grund einer Fehlinterpretation von Zuständigkeitsvorschriften - eine solche behauptet der Beschwerdeführer vorliegendenfalls - würde ein solches nicht begründen) und überdies nur mittels Bescheid zulässig gewesen (§ 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz BDG 1979).

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0323 = Slg. Nr. 15.389/A). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0139).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass - entgegen der insoweit undifferenzierten Rechtsbelehrung im angefochtenen Bescheid - gegen dessen Spruchpunkt 1. Berufung an die Berufungskommission offen stand.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtete, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Gleiches gilt in Ansehung des Antrages auf Akteneinsicht, soweit er sich, wovon die Beschwerde ausgeht, auch auf das durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossene Verfahren bezieht:

Die Regelung des § 17 AVG betreffend die Akteneinsicht ist aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Diese Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht, in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw. (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein. Dies gilt auch für Verfahren, welche uno actu mit Erlassung des die Akteneinsicht versagenden Bescheides zum Abschluss gebracht wurden (vgl. hiezu das eine solche Konstellation betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0052, mit weiteren Nachweisen).

Schon der fehlende Bescheidcharakter der Versagung der Akteneinsicht, soweit sie sich auf das mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossene Verfahren bezieht, steht der Zulässigkeit einer Beschwerde insoweit entgegen. Darüber hinaus wäre aber auch eine als Bescheid zu qualifizierende Versagung der Akteneinsicht in Angelegenheiten einer Verwendungsänderung mit Berufung an die Berufungskommission zu bekämpfen gewesen.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung, gleichfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, zurückzuweisen.

II. Zur Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht im Spruchpunkt 2, soweit er sich nicht auf das mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossene Verfahren bezieht:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG (hier i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG) hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Diese Bestimmung räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 4 zu § 17 AVG wiedergegebene Judikatur). Der belangten Behörde kann daher insofern nicht entgegen getreten werden, als sie die Auffassung vertrat, ein Antrag auf Akteneinsicht habe sich auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Allerdings besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht nur in Ansehung anhängiger Verwaltungsverfahren (in diesem Fall ist die Verweigerung derselben eine Verfahrensanordnung), sondern auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (in diesem Fall stellt die Verweigerung der Akteneinsicht einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar).

Dass sich diejenigen Schriftstücke, in welche der Beschwerdeführer Einsicht begehrte, - abgesehen von dem mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossen Verfahren - auf weitere konkrete mit dem Beschwerdeführer geführte dienstrechtliche Verfahren bezogen hätten, wurde von diesem weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof dargetan.

Damit vermag aber auch das Vorbringen, wonach Vorgänge innerhalb der Dienstbehörde nicht einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem zugeordnet werden könnten, sodass der Partei eines Dienstrechtsverfahrens die Möglichkeit fehle, sie betreffende Akten einzusehen bzw. ihr Begehren darauf entsprechend zu formulieren, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es reicht für die Zulässigkeit eines derartigen Antrages nämlich aus, das mit der Partei geführte Verwaltungsverfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen. Im Falle der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht hat die Behörde der Partei sodann die Bezug habenden Akten vollständig zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Im hier gegenständlichen Fall scheiterte die Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht, soweit er sich nicht auf das mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abgeschlossene Verfahren bezog, daran, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein konkretes Verwaltungsverfahren nannte, in dessen Akten er (sonst) Einsicht nehmen wollte.

Unzutreffend ist die dem allgemein gehaltenen Antrag des Beschwerdeführers offenbar zu Grunde liegende Rechtsauffassung, ihm stünde losgelöst von der Führung eines konkreten Verfahrens die Einsicht in die von ihm genannten Schriftstücke auch dann zu, wenn diese nicht Entscheidungsgrundlage in einem von der belangten Behörde mit ihm geführten konkreten dienstrechtlichen Verfahren gewesen sind.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die belangte Behörde habe neben § 17 AVG auch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987 (im Folgenden: AuskunftspflichtG), sowie das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (im Folgenden: DSG), zu beachten gehabt, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0267, m.w.N.).

Der Antrag vom richtete sich auch ausdrücklich auf Akteneinsicht und nicht etwa auf die Erteilung einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG. Keinesfalls wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Antrages in seinem in diesem Zusammenhang allein als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht auf Gewährung von Akteneinsicht verletzt.

Nichts anderes gilt in Ansehung des zum DSG erstatteten Vorbringens:

§ 26 Abs. 1 und 4 sowie § 31 Abs. 1 DSG in der Stammfassung der wiedergegebenen Bestimmungen lauten:

"§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann an Stelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

...

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. ...

...

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht."

Aus den wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen folgt, dass ein Begehren auf Akteneinsicht auf § 26 Abs. 1 DSG ebenso wenig wie auf das AuskunftspflichtG gestützt werden kann, richtet sich doch das darin umschriebene Auskunftsrecht nicht auf eine Einsichtnahme in Akten, sondern auf die Bekanntgabe der in dieser Gesetzesbestimmung näher angeführten Umstände durch die Behörde.

Hinzu kommt noch, dass über ein Auskunftsbegehren nach dem DSG nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Das in § 26 Abs. 4 erster Satz DSG erwähnte Schreiben stellt nämlich nicht einen ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG abschließenden Bescheid, sondern bloß eine formlose Mitteilung dar (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 11 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 1978, BGBl. Nr. 565, die Gesetzesmaterialien, RV 72 BlgNR 14. GP, 28). Vor diesem Hintergrund könnte in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides keinesfalls eine von der belangten Behörde unzuständigerweise getroffene bescheidmäßige Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach § 26 DSG erblickt werden.

Keinesfalls wurde der Beschwerdeführer aber in seinem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht auf Akteneinsicht etwa deshalb verletzt, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, ihm auf Grund des vorliegenden Antrages eine Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG zu erteilen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde - soweit sie zulässig ist - erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am