TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.04.2004, 99/12/0038

VwGH vom 21.04.2004, 99/12/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien 1., Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. AP.1409/0133e-VI.1/1998, betreffend Arbeitsplatzbewertung, Funktionszulage und Verwendungszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in den Absätzen 2, 4, 5 und 6 seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, und zwar im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Er war am der Abt. I.3 zur Dienstleistung zugeteilt und dort bis Herbst 1997 u.a. mit der Betreuung der Homepage der belangten Behörde betraut.

Mit Dienstgebermitteilung vom teilte ihm die belangte Behörde mit, dass er im Falle einer bis Jahresende erfolgenden Optierung für die Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf Grund seiner Verwendung mit in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/5, Gehaltsstufe/Funktionsstufe 12/2 eingestuft werden würde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer mit diesem Datum der Abteilung V.3 zur Dienstleistung zugewiesen. Der ihm zugewiesene neue Arbeitsplatz (Referent und Stellvertreter des Abteilungsleiters) war zu diesem Zeitpunkt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, zugeordnet.

Auf Grund der von ihm bereits vor dieser Verwendungsänderung am abgegebenen Überleitungserklärung brachte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom zur Kenntnis, dass er mit Wirksamkeit vom in die Besoldungsgruppe A2 gemäß der in der (oben angeführten) Dienstgebererklärung genannten Einstufung übergeleitet werde.

Mit Note vom teilte das Bundesministerium für Finanzen der belangten Behörde mit, gemäß § 137 Abs. 4 BDG 1979 mit Wirkung vom der von ihr am beantragten Neubewertung des Arbeitsplatzes des Stellvertreters der Abteilung V.3 mit A2/4 sowie des Arbeitplatzes des Stellvertreters der Abteilung V.7 mit A1/2 zuzustimmen. Im Hinblick auf den geringen Personalstand und das eingeschränkte Tätigkeitsgebiet der Abteilung V.3 werde angeregt, diese im Rahmen einer Organisationsänderung in der Sektion V als Referat einer bestehenden Abteilung einzugliedern.

In seiner an die Personalvertretung gerichteten und von dieser weitergeleiteten Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Feststellung der belangten Behörde, wonach sein Arbeitsplatz in der Abteilung V.3 zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits "A2/4-wertig" gewesen sei, nicht nachvollziehen könne. Es sei niemals von einer Umstrukturierung des Arbeitsplatzes die Rede gewesen. Die Abteilung habe keinerlei Agenden abgegeben, sondern es sei lediglich ein Personalwechsel erfolgt. Die belangte Behörde habe mit Note vom beim Bundesminister für Finanzen den Antrag auf Rückstufung seines Arbeitsplatzes von A1/2 auf A2/4 gestellt, wozu der Bundesminister für Finanzen seine Zustimmung erteilt habe. Dass der Bundesminister gleichzeitig die Rückstufung der Abteilung V.3 in ein Referat vorgeschlagen habe, sei zwar sowohl bedauerlich als auch unverständlich, habe jedoch für die Einstufung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes keine Bedeutung.

Am beantragte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über sein (nicht in den Akten des Verwaltungsverfahrens befindliches) Ansuchen vom , in welchem er um die Anweisung einer Funktionszulage gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG angesucht habe. Dazu führte er aus, dass er mit Wirksamkeit vom der Abteilung V.3 zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, wo er die Nachfolge von Ministerialrat (MR) Dr. B. als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung V.3 angetreten habe. Dieser Dienstposten sei zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes im neuen Besoldungssystem mit A1/2 bewertet gewesen.

Auf Grund dieses Antrages brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgenden von ihr ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein:

Im Sommer 1997 habe der damals bekanntlich bereits seit längerem der Abteilung V.3 zugeteilte Beamte des höheren Dienstes MR Dr. B. an den (damaligen) Leiter der Abteilung VI.1 ein Schreiben gerichtet, in welchem er eine Kurzdarstellung seiner aktuellen dienstlichen Tätigkeit in der Abteilung V.3, die er selbst als "Rechnungsführerarbeit" (weiters sich selbst als Materialverwalter für den Versand von Geschenkbüchern und Tonaufzeichnungen, Hilfsbuchhalter und Entwerfer von Schablonenbriefen, wobei der Entwurf von Schimmelbriefen auf vier Varianten begrenzt sei, - vgl. das Schreiben vom ) bezeichnet habe, sowie die dringende Bitte um Zuweisung einer seiner Einstufung tatsächlich entsprechenden Verwendung übermittelt habe.

Ungefähr zeitgleich habe die Leiterin der Abt. V.7 mitgeteilt, dass die ihr damals zugeteilte Beamtin des gehobenen Dienstes, Frau Amtsdirektor P., das Aufgabengebiet "universitäre Zusammenarbeit, Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen und Studienabschlüssen" offensichtlich mangels akademischer Ausbildung nicht in ausreichender Weise wahrnehmen könne und deshalb durch einen Angehörigen des höheren Dienstes ersetzt werden solle.

Außerdem sei mit dem Bundesminister für Finanzen die Neuverteilung der Arbeitsplätze des mit zu schließenden (und in der Folge tatsächlich geschlossenen) "ÖGK FRANKFURT" im Sinne von § 137 BDG 1979 abzustimmen gewesen.

Angesichts der aufgezeigten Umstände habe es sich im Sommer 1997 angeboten, dem Bundesministerium für Finanzen in der erforderlichen Besprechung unter anderem den Austausch des A1/2- Arbeitsplatzes der Abteilung V.3, dessen Anforderungen sich seit seiner ursprünglichen Bewertung im Jahre 1994 durch faktische Entwicklungen geändert haben, gegen den A2/4-Arbeitsplatz der Abteilung V.7 bei gleichzeitiger Verwendungsänderung der bisherigen Arbeitsplatzinhaber vorzuschlagen. Diese Maßnahme sei sowohl planstellen- als auch personalkostenmäßig aufkommensneutral gewesen und deshalb vom Bundesminister für Finanzen unverzüglich akzeptiert worden. Dabei habe dieses Ressort auf einen diesbezüglichen Notenwechsel ebenso verzichtet wie auf einen Notenwechsel bezüglich der damals erörterten Aufteilung der Frankfurter Arbeitsplätze auf andere Vertretungsbehörden.

Es seien daher im Sinne des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen vom Sommer 1997


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
per Frau Amtsdirektor P. von ihrem Arbeitsplatz in der Abteilung V.7 abberufen und der Abteilung VI.2, Referat VI.2.c, zugewiesen und sodann ihre A2/4- Planstelle von der Abteilung V.7 zur Abteilung V.3 übertragen und
-
per MR Dr. B "samt seiner A 1/2- Planstelle" von der Abteilung V.3 zur Abteilung V.7 transferiert und die Suche nach einem Beamten des gehobenen Dienstes für die künftige Mitarbeit in der Abteilung V.3 auf dem nunmehr dort bestehenden A2/4-Arbeitsplatz aufgenommen worden.
Diese Suche habe schließlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom von seinem Arbeitsplatz in der Abteilung I.3 abberufen und der Abteilung V.3 zugewiesen worden sei.
Gemäß § 6 Abs. 3 GehG habe sich diese Verwendungsänderung besoldungsmäßig erst per auf den Beschwerdeführer ausgewirkt. Noch bevor dieser über die dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der mit erfolgten Verwendungsänderung informiert habe werden können, habe er einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage wegen behaupteter "A-wertiger" Verwendung sowohl in der Abteilung I.3, als auch in der Abteilung V.3 gestellt. Die belangte Behörde habe für den Zeitraum vom bis einen Bescheid gemäß § 121 GehG erlassen; mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG für den Zeitraum vom bis bekannt gegeben worden. Gleichzeitig sei die Anweisung dieser Verwendungszulage und der dem Beschwerdeführer seit dem gebührenden Funktionssowie Ergänzungszulage veranlasst worden.
Schon am habe ihn die belangte Behörde in einer mündlichen Erörterung darüber informiert, dass sie zwar die oben erwähnte Zuerkennung einer Verwendungszulage für den Zeitraum seiner Verwendung in der Abteilung I.3 unterstützen könne; für seine nunmehrige Tätigkeit stehe in der Abteilung V.3 aber nur ein mit A2/4 bewerteter Arbeitsplatz zur Verfügung.
Da er diesen Umstand nicht habe wahrhaben wollen und darauf beharrt habe, dass er seit dem Dienstantritt in der Abteilung V.3 überwiegend "A-wertigen" Dienst geleistet habe, sei ihm die Möglichkeit eröffnet worden, eine aktuelle Beschreibung seines Arbeitsplatzes in der Abteilung V.3 zu erstellen und im Dienstwege vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine umfangreiche Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt, die sowohl von ihm als auch vom Leiter der Abteilung V.3 eigenhändig unterzeichnet worden sei. Dieser habe u.a. dargelegt, dass sie jährlich rund 1.600 Geschäftsstücke - also in etwa 8 Akten pro Arbeitstag - durch zwei zugeteilte Beamten zu bearbeiten hätten.
Auch sei von der Abteilung V.7 eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die aktuelle Verwendung von MR Dr. B. eingeholt und zusammen mit der den Beschwerdeführer betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 137 BDG 1979 zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dieses Ressort habe die seinerzeit vorgenommene Neubewertung der zwei "Zugeteilten - Arbeitsplätze" in den Abteilungen V.3 und V.7 mit der dem Beschwerdeführer bekannten, in der Abteilung V.3 in Kopie aufliegenden Note schriftlich bestätigt. Die besoldungsmäßige Wirksamkeit der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung V.3 sei am eingetreten. Eine Bedachtnahme auf die schon per erfolgte Verwendungsänderung von MR Dr. B. sei in diesem Zusammenhang nicht notwendig, weil der Genannte im "Dienstklassen - System" verblieben sei, also von der funktionsgruppenmäßigen Einstufung seines jeweiligen Arbeitsplatzes besoldungsmäßig nicht berührt werde.
Es verstehe sich von selbst, dass der im Herbst 1997 erfolgte Personalwechsel zwischen den Abteilungen V.3, V.7, VI.2 und I.3 nicht durchgeführt hätte werden können, wenn für den betroffenen Beamten des höheren Dienstes, MR Dr. B., nicht schon im November 1997 - bereits mehrere Wochen vor der Zuteilung des Beschwerdeführers zur Sektion V - ein der Verwendungsgruppe A1 zugeordneter Arbeitsplatz in der Abteilung V.7 zur Verfügung gestanden wäre, und zwar gemäß § 137 BDG 1979 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Darüber sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach eingehend unterrichtet worden.
Auch habe man ihn bereits mehrmals über seine Einstufung in die Funktionsgruppe A2/4 seit dem und die daraus abzuleitenden Ansprüche, insbesondere darüber, dass ihm für seine derzeitige Verwendung in der Abteilung V.3 keine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG gebührte, informiert.
In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass die belangte Behörde die von ihm bisher vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt habe. Er sehe sich nicht veranlasst, diese zu wiederholen. Da die Behörde von ihrer Ansicht nicht abweichen wolle und sein Vorbringen negiere, könne er nur noch die bescheidmäßige Entscheidung abwarten.
Am übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Entwurf des angefochtenen Bescheides und forderte ihn auf, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am nach.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest,
-
dass der Beschwerdeführer durch Abgabe der schriftlichen Erklärung vom 5. Dezember "1998" (gemeint: 1997) gemäß § 254 Abs. 1 und 7 Z 2 lit. b BDG 1979 rückwirkend mit dem seine Überleitung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt habe;
-
dass er gemäß § 3 Abs. 2, 4 Z 2 und 5 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 leg. cit. infolge der mit Wirkung vom erfolgten Verwendungsänderung ab diesem Wirksamkeitstag bis auf weiteres als in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannter Beamter gelte;
-
dass ihm gemäß §§ 28 und 30 Abs. 1, 2 und Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 GehG infolge seiner Überleitung in den allgemeinen Verwaltungsdienst für die Zeit vom bis zum der Bezug eines Beamten der Funktionsstufe 2 der Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A2 mit nächster Vorrückung am gebühre;
-
dass ihm infolge der mit Wirkung vom verfügten Verwendungsänderung und auf Grund des Vorrückungsstichtages gemäß §§ 28 und 30 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 35 Abs. 1 leg. cit. für die Zeit ab bis auf weiteres der Bezug eines Beamten der Funktionsstufe 2 der Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A2 mit nächster Vorrückung am gebühre;
-
und dass ihm auf Grund der bereits erwähnten Verwendungsänderung gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, und zwar für das Kalenderjahr 1998 im Ausmaß von 90 %, für das Kalenderjahr 1999 im Ausmaß von 75 % und für das Kalenderjahr 2000 im Ausmaß von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Funktionszulage nach der Funktionsgruppe 4 und der Funktionszulage nach Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 gebühre.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer für Beamte des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A1) vorgesehenen Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 5 GehG und einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 leg. cit. wies die belangte Behörde ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, dass gemäß § 3 Abs. 2, 4 Z 2 und 5 BDG 1979 die mit erfolgte Verwendungsänderung gleichzeitig bewirkt habe, dass dem Beschwerdeführer eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 verliehen worden sei, sodass er seither als in die Funktionsgruppe A2/4 ernannter Beamter gelte, ohne dass diesbezüglich ein formeller Ernennungsakt oder seine Zustimmung erforderlich gewesen seien (§§ 3 Abs. 2 und 141a Abs. 1 Z 2 BDG 1979).
Gemäß § 6 Abs. 3 GehG würden Änderungen des Monatsbezuges jeweils mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste sei, mit diesem Tage wirksam. Seine bezugsrechtliche Einstufung leite sich demnach für die Zeit vom bis zum von dem damaligen A 2/5-Arbeitsplatz in der Abteilung I.3, vom bis auf weiteres von dem ihm mit zugewiesenen Arbeitsplatz in der Abteilung V.3 ab.
Da sowohl der Arbeitsplatz in der Abteilung I.3 als auch derjenige in der Abteilung V.3 jeweils der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet sei, komme ab bis auf weiteres weder die Zuerkennung einer (höheren) Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 5 GehG noch die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. in Betracht. Bezüglich des vor dem liegenden Zeitraumes sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Verwendungszulage bereits mit Bescheid vom abgesprochen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige besoldungsrechtliche Einstufung und Arbeitsplatzbewertung, sowie auf Bezüge in gesetzmäßiger Höhe (insbesondere inklusive Funktions- und Verwendungszulage) nach den Bestimmungen insbesondere des § 137 BDG 1979 sowie der §§ 30 und 34 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
§ 40 Abs. 2 BDG 1979 in der im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, regelt, in welchen Fällen eine so genannte qualifizierte Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, vorliegt. Aus dieser Gleichsetzung ergibt sich u. a., dass eine qualifizierte Verwendungsänderung mit Bescheid vorzunehmen ist.
Nach § 41 Abs. 1 leg. cit. (in der obgenannten Fassung) ist u. a. § 40 Abs. 2 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
§ 137 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen in Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 61/1997, lautet (auszugsweise):
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der betreffende Arbeitsplatz und
2.
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
...

(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

§ 254 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 550/1994, Abs. 7 idF BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 8 und 9 Z 1 idF BGBl. Nr. 550/1994, Abs. 9 Z 2 idF BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 10 und 14 idF BGBl. Nr. 550/1994) lautet auszugsweise:

"Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 254. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P1 bis P5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.

(...)

(7) Es werden wirksam:

(...)

2. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A1 und in die Verwendungsgruppe A2

...

b) mit , wenn der Beamte die Erklärung frühestens am und spätestens am abgibt,

(...)

(8) Der Beamte wird

1. nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

2. nach den Abs. 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes

übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

(9) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Hat sich die Verwendung des Beamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 7 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 7 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(10) Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

...

(14) Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei einer Zuordnung des
Arbeitsplatzes zur
bei Einstufung
des Beamten
in die
Verwendungsgruppe
die
Funktionsgruppe
Verwendungs-
gruppe
Funktions-
gruppe
A1
5 bis 9
A 2
8
4
7
3
6
2
5
1
4
-
3
A 3
8
A 2
3 bis 8
A 3
8
1, 2
6
-
5
A 4
2
A 3
1 bis 8
A 4
2
-
1
A 5
2
A 4
1, 2
A 5
2
1

..."

Punkt 1 der Anlage 1 des BDG 1979 lautet auszugsweise:

"1. Verwendungsgruppe A 1

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

1.1. Eine in den Z 1.2. bis 1.11. angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12. bis 1.19. vorgeschriebenen Erfordernisse."

Punkt 1.12. der Anlage 1 des BDG 1979 lautet:

"Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG nachzuweisen."

Punkt 1.13. der Anlage 1 des BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. ..."

§ 6 Abs. 3 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung), lautet:

"(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides."

Nach § 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994 gebührt Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage. Diese ist entsprechend der Betrauung mit einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe A1 nach 6 Funktionsgruppen und in der Verwendungsgruppe A2 nach 8 Funktionsgruppen sowie jeweils in 4 Funktionsstufen gegliedert. Letztere hängen von den Gehaltsstufen bzw. der hierin zurückgelegten Dienstzeit ab.

§ 30 Abs. 5 und 6 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994, lauten:

"(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll."

§ 34 Abs. 1 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994, lautet:

"Verwendungszulage

§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird."

§ 34 Abs. 6 GehG enthält eine dem § 30 Abs. 6 leg. cit. entsprechende Bestimmung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem ihm am zugewiesenen Arbeitsplatz in der Abteilung V.3 sei vor ihm ein A1-Beamter tätig gewesen. Dementsprechend sei dieser Arbeitsplatz mit A1/2 bewertet gewesen. Ab habe dieser Beamte einen Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung erhalten, dessen Bewertung (bis dahin) auf A2/4 gelautet habe. In einer Willküraktion sei es daraufhin zu einer "Neubewertung" der beiden Arbeitsplätze, die dieser Beamte vor bzw. nach dem innegehabt habe, gekommen. Dabei sei "zufällig" das Resultat erzielt worden, dass der frühere Arbeitsplatz des genannten Beamten (in der Abteilung V.3, den nunmehr der Beschwerdeführer bekleide) nur mehr mit A2/4, sein neuer Arbeitsplatz hingegen mit A1/2 bewertet worden sei. In Wirklichkeit habe sich dieser also die Arbeitsplatzbewertung "mitnehmen" können, obgleich keinerlei inhaltliche Änderung bezüglich der Arbeitsplätze vorgenommen worden sei. Entweder müsse also die frühere oder die jetzige Bewertung krass unrichtig sein.

Der angefochtene Bescheid sei zumindest nicht ausreichend begründet. Dass die besagte Bewertung seines Arbeitsplatzes vorgenommen worden sei, habe er schon vorher gewusst. Weiters sei unbestritten, dass daraus in Verbindung mit seiner früheren Einstufung bzw. früheren Bewertung seines Arbeitsplatzes (A2/5) jene besoldungsrechtlichen Konsequenzen resultierten, die im Bescheidspruch zum Ausdruck kämen. Strittig sei hingegen, ob die jetzige Bewertung (mit A2/4) des Arbeitsplatzes, der ihm mit zugewiesen worden sei, richtig erfolgt sei. Dazu enthalte die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides kein Wort. Zur Arbeitsplatzbewertung sei weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch Parteiengehör gewährt worden. Diese sei auch inhaltlich unrichtig. Im angefochtenen Bescheid werde auch ausdrücklich über die geltend gemachten Begehren auf A1-Funktionszulage und auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG negativ abgesprochen. Beide Ansprüche seien von der Arbeitsplatzbewertung abhängig. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit deren Richtigkeit behafte den Bescheid daher auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten einem Dienstbereich angehört, für den § 41 Abs. 1 BDG 1979 den sonst üblichen Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutz aufhebt. Die nicht in Bescheidform verfügte Verwendungsänderung vom durfte daher auch dann, wenn es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt hat, in der Rechtsform der Weisung erfolgen. Dass diese Weisung gegen Art. 20 Abs. 1 B-VG verstoßen hätte und daher unbeachtlich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine solche Fehlerhaftigkeit liegt auch nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er vor Befolgung dieser Weisung dagegen remonstriert habe und dessen ungeachtet keine schriftliche Wiederholung der Weisung (§ 44 Abs. 3 BDG 1979) erfolgt sei. Dies ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Die Personalmaßnahme wurde daher rechtswirksam angeordnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0280, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

Nach seinem gesamten Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer weder gegen die im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgenommene Bewertung seines Arbeitsplatzes in der Abt. I.3, den er im Zeitpunkt der rückwirkend wirksamen Überleitung in das Funktionszulagenschema am inne hatte, noch gegen die im dritten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides daraus für das Jahr 1997 für seine besoldungsrechtliche Stellung gezogene Folgerung. Diese beiden Absätze sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist daher im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am (Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Überleitung) gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 (in der Abt. I.3) dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe (hier: A1) betraut war, für den er die Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllte (vgl. dazu § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979), was allenfalls (nach der Tabelle in Abs. 14 leg. cit.) zu einer anderen Einstufung in der Verwendungsgruppe A2 geführt hätte.

Strittig ist ausschließlich die Einstufung des ihm in Folge seiner Verwendungsänderung am (in der Abt. V.3) zugewiesenen Arbeitsplatzes im zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2). Davon hängt nicht nur seine im vierten Absatz daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Stellung ab (vgl. dazu § 6 Abs. 3 GehG), sondern auch der auf einem Vergleich der Einstufung dieser Verwendung mit der seiner Vorverwendung (in der Abt. I.3) beruhende Abspruch über die Ergänzungszulage nach § 36 Abs. 1 GehG (fünfter Absatz) sowie die Abweisung seines Antrages betreffend Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 GehG und Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG (sechster Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides) ab, für deren Gebührlichkeit die Einstufung seines Arbeitsplatzes in der Abt. V.3 eine Vorfrage darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0262, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Sollten dem Beschwerdeführer wegen seiner Verwendung auf seinem Arbeitsplatz in der Abt. V.3 ab derartige Zulagen (nach § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 GehG) zustehen, würde dies im Übrigen auch bedeuten, dass ihm ab keine Ergänzungszulage nach § 36 Abs. 1 GehG gebührte.

Wie sich aus § 137 Abs. 1 vorletzter Satz des BDG 1979 und aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A1:

Ernennungserfordernis der Hochschulbildung oder eines sie ersetzenden Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie - vgl. Pkt. 1.12. und 1.13. der Anlage 1) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter. Bei der vorliegenden Konstellation, in der der Beschwerdeführer trotz Vorbildung für und Ernennung in der Verwendungsgruppe A 2 behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist daher zweistufig wie folgt vorzugehen:

Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand (hier also ein abgeschlossenes Universitätsstudium für die Verwendungsgruppe A1) zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0047, und vom , Zl. 98/12/0453), einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt, dann erfolgt die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A2 zu bleiben. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.

Nach Ermittlung der Verwendungsgruppe ist innerhalb dieser die in Betracht kommende Richtverwendung für die Einstufung in die Funktionsgruppe bzw. Grundlaufbahn zu prüfen. Hiezu, also zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach den Grundsätzen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, das auch im Fall einer Veränderung der Aufgaben das subjektive (im Weg eines Feststellungsbescheides durchsetzbare) Recht jedes Beamten auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes begründet, einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/12/0195, und vom , Zl. 2002/12/0340 (jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur), verwiesen.

Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes ist hiernach abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sowie deren Vorbildung und Ausbildung sind für die Bewertung ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0185, mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt umso mehr, dass es auch auf die Person des vor dem Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz tätigen Beamten für Fragen der Bewertung nicht ankommen kann. Dazu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass zudem weit gehende Änderungen im Aufgabenbereich dieses Arbeitsplatzes (im Sinn eines Bedeutungsverlustes und des Überwiegens bloßer Hilfstätigkeiten) geltend gemacht wurden.

Sollten die Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, wird insbesondere auf Folgendes verwiesen:

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen (somit nicht ausschließlich mit dem einzigen nur in der Gegenschrift angeführten "Kanzler-Arbeitsplatz Nr. 20235", der möglicherweise der in Punkt 2.6.7. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine nachgeordnete Dienststelle angeführten Richtverwendung für A2/4 entspricht), also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Dazu bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können.

Dies erfordert eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten innerhalb des dem Beschwerdeführer in der Abteilung V.3 der belangten Behörde zugewiesenen Arbeitsplatzes. Sollten diese nicht mit den Tätigkeiten einer in Frage kommenden Richtverwendung ident sein, ist weiters eine Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten des genannten Arbeitsplatzes geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung entsprechen.

Bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen - Schlagworte (wie "grundlegende spezielle Kenntnis" oder "begrenzt"), die sodann in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien (wie in "Fachwissen" oder in "Managementwissen") sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage.

Dazu wird zum einen der dem Beschwerdeführer zugewiesene neue Arbeitsplatz in der Abteilung V.3 von einem im weiteren Verfahren beizuziehenden Sachverständigen nach den Kriterien der genannten Vorjudikatur zu untersuchen sein. Zum anderen gilt dies für die Richtverwendung, wobei etwa jene nach Punkt 2.6.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550: Leiter des Referates VI/6d in der Zentralstelle - Depeschenadministration, in Betracht kommt. Läge der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass sein Arbeitsplatz jedenfalls nicht der Funktionsgruppe 5 oder einer noch höheren der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der Richtverwendung des Leiters des Referates V/4b in der Zentralstelle - Filmangelegenheiten (nach Punkt 2.5.1. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979) ergäbe, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Funktionswert zukomme als der zuletzt genannten Richtverwendung.

Die Feststellung der belangten Behörde, der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers falle in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, wäre somit dann nach oben abgesichert, wenn sein Punktewert demjenigen der entsprechenden Richtverwendung im Außenressort (Leiter der Depeschenadministration) erreicht oder unter diesem bleibt. Dann käme eine Einstufung in die (höhere) Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 nicht in Betracht.

Da die belangte Behörde somit infolge einer unrichtigen Interpretation des die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen regelnden § 137 BDG 1979 kein zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, war der Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am