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VwGH 16.09.1997, 97/05/0119

VwGH 16.09.1997, 97/05/0119

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §70 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Die Zustimmung des Grundeigentümers iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO muß, liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (Hinweis E , 151, 152/58, VwSlg 4894 A/1959, und E , 900/75, VwSlg 8995 A/1976). Die Nichterhebung von Einwendungen in einer mündlichen Bauverhandlung durch einen Miteigentümer kann nicht als ein solcher liquider Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/27 95/05/0052 3 (hier ohne letzten Satz)
Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 2
Die Grundeigentümer nehmen im Bauverfahren als Parteien regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; sie genießen im Baubewilligungsverfahren somit eine sehr eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E , 90/05/0078).
Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 3
Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer einer Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren ein Recht auf Einhaltung von Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (Hinweis E , 92/05/0202).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. Walter Kaniak in Wien VIII, Piaristengasse 29/1/11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B VIII - 25/96, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Brigitte Ebner in Salzburg, Heuberg 149), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist zu 94/3871 Anteilen Miteigentümer der Liegenschft EZ 638, Grundbuch 01005 Josefstadt, bestehend aus dem Grundstück Nr. 763 Baufläche, Piaristengasse 29, mit welchem das Wohnungseigentum an der Wohnung 11 auf Stiege I verbunden ist.

Die mitbeteiligte Partei ist zu 36/3871 Anteilen Miteigentümerin der vorbezeichneten Liegenschaft, mit welcher das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 10 Stiege I verbunden ist.

Mit Eingabe vom beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die "Verglasung Loggia/Terrasse" ihrer vorbezeichneten Wohnung. Dem Antrag beigelegt war eine "Einreichplanung" des Zivilingenieurbüro"s Ebner mit Baubeschreibung und Plan. Die fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben hat die Mitbeteiligte im Zivilrechtsweg vor dem Bezirksgericht Josefstadt

(AZ 7 Msch 16/95d) erwirken wollen.

Am schlossen der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei eine Vereinbarung folgenden Inhaltes:

"Herr Dr. Walter Kaniak erklärt hiemit seine unwiderrufliche Einwilligung zu dem von Frau Brigitte Ebner im Bezug auf die vorgenannte Wohnung Nr. 10 geplanten Bauvorhaben, und zwar zur Verglasung der dieser Wohnung vorgelagerten Loggia/Terrasse, in der Fassung und Ausführung des einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Einreichplans vom .

Zum Zeichen seines Einverständnisses werden von Herrn Dr. Kaniak unter einem die drei Parien dieses Einreichplans unterfertigt."

Der vom Beschwerdeführer unterfertigte Einreichplan mit der Bezeichnung "Verglasung Loggia/Terrasse" vom wurde der Baubehörde erster Instanz vorgelegt, welche mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 der Bauordnung für Wien unter Auflagen "nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen auf der im Betreff genannten Liegenschaft" die Bewilligung erteilte, "die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Im 5. Obergeschoß soll die Loggia der Wohnung Nr. 10 auf der Stiege 1 straßenseitig im Bereich der rechten Grundgrenze verglast werden".

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen werden könne.

Der vorerwähnte Einreichplan vom enthält den Vermerk:

"Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei. Hierauf bezieht sich der Bescheid

MA 37/8-Piaristengasse 29/73/95" (beigefügt sind das Datum , Behördensiegel und eine Unterschrift).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der der Baubewilligung zugrunde liegende Einreichplan und auch das bewilligte Bauvorhaben seien im Spruch hinreichend umschrieben. Das Recht des Beschwerdeführers als Miteigentümer des von der Baubewilligung umfaßten Grundstückes beschränke sich darauf, daß die Behörde kein Vorhaben bewilligen dürfe, das nicht von seiner Zustimmung getragen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom ausdrücklich erklärt, die Zustimmung zum Bauvorhaben nicht zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe daher von dem einzigen Recht, welches die Bauordnung für Wien dem Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren einräume, nicht Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "durch § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien gewährleisteten Recht verletzt, daß baubehördlich nur ein Bauvorhaben bewilligt wird, dem ich durch Unterfertigung der entsprechenden Einreichpläne zugestimmt habe", sowie in dem Recht verletzt, einen "hinsichtlich der Nebenbestimmungen" gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 AVG begründeten Bescheid zugestellt zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 34/1992 sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien.

Bewilligungspflichtige Bauführungen eines Wohnungseigentümers dürfen nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer baubehördlich bewilligt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0335). Die im § 63 Abs. 1 lit. c BO für das Baubewilligungsverfahren für den Fall, daß der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, geforderte Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) zum eingereichten Bauvorhaben, muß liquid nachgewiesen werden. Daß im gegenständlichen Fall eine solche Zustimmung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0052) seitens des Beschwerdeführers erteilt worden ist, ergibt sich aus der auch in der Beschwerde zitierten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vom und wird dies auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

Die Grundeigentümer nehmen im Bauverfahren als Parteien jedoch regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; sie genießen im Baubewilligungsverfahren somit nur eine sehr eingeschränkte Parteistellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0078). Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer einer Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren ein Recht auf Einhaltung von Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0202).

Dem Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/8, vom ist eindeutig zu entnehmen, daß das Projekt bewilligt worden ist, für welches der Beschwerdeführer seine Zustimmung erteilt hat. Daß im Spruch eines Bescheides auf außerhalb desselben gelegene Schriftstücke oder Pläne verwiesen werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom ,

Zlen. 96/07/0086, 0087, mwN). Im Baubewilligungsbescheid wurden die "mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne" in zulässiger und eindeutiger Weise zu einem integrierenden Bestandteil desselben erklärt. Der Spruch des Baubewilligungsbescheides erfüllt somit das vom Gesetz geforderte nötige Bestimmtheitserfordernis (§ 59 Abs. 1 AVG). Ob das zu verbauende Bauwerk tatsächlich eine "Loggia" oder eine "Terrasse" ist, bedarf im gegenständlichen Fall keiner näheren Erörterung, weil hinreichend klargestellt ist, welche Gebäudeteile in welcher Form aufgrund der erteilten Baubewilligung von der mitbeteiligten Partei verglast werden dürfen. Bezüglich der im Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei erteilten Auflagen kommt eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers aufgrund seiner eingeschränkten Parteistellung nicht in Betracht.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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Normen
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §70 Abs1;
BauRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050119.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-59324