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VwGH vom 25.02.2004, 2003/12/0114

VwGH vom 25.02.2004, 2003/12/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 313323/1-Pr 11/03, betreffend Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt S. Im Jahre 1995 hatte er durch Erklärung seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt.

In seiner Eingabe vom ersuchte er um "Zuerkennung der Verwendungszulage" ab , weil er seit diesem Zeitpunkt ständig die Arbeiten des stellvertretenden Sachbearbeiters der Kraftfahrabteilung durchführe; zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0453, verwiesen, mit dem der das Begehren des Beschwerdeführers versagende Bescheid des Bundesministers für Justiz (der belangten Behörde) vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; abschließend führte dieses Erkenntnis aus:

"... wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über die dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz tatsächlich übertragenen Aufgaben (seine tatsächliche Verwendung) zu treffen haben und - ungeachtet der bisherigen Bezeichnung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes Nr. 37 ('eingeteilter Beamter Transportwesen') - zu prüfen haben, ob die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen bzw. abverlangten und erbrachten Tätigkeiten im Vergleich zu den in Frage kommenden Richtverwendungen die Voraussetzung einer dauernden 'überwiegenden' höherwertigen Verwendung (entsprechend der Verwendungsgruppe E2a) erfüllen.

Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen, dass eine höherwertige Verwendung nicht das Ausmaß des § 75 Abs. 1 GG erfüllte, so ist der hilfsweise erhobene Anspruch nach § 79 Abs. 1 GG losgelöst von dem Umstand zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Aufgaben des Stellvertreters des Sachbearbeiters Transportwesen 'vertretungsweise' oder im Zuge einer 'provisorischen Betrauung' oder auf sonstige Weise zugewiesen wurden, weil, wie bereits ausgeführt, die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind, unabhängig von der Form der Zuweisung der Aufgaben oder gar von der formellen Betrauung mit einem Aufgabenkreis eines bestimmten anderen (höherwertigen) Arbeitsplatzes."

Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als nunmehr zuständige Dienstbehörde erster Instanz Stellungnahmen des Dienststellenleiters und des Beschwerdeführers über dessen Verwendung - der Beschwerdeführer vertrat in seinen Stellungnahmen vom 31. Oktober und zusammengefasst den Standpunkt, dass sein Aufgabenbereich jenem des "Stellvertreters der Kraftfahrabteilung" gleich gekommen und von ihm in vollem Umfang erledigt worden sei, nachdem der Stellvertreter dieser Abteilung seinerseits anderweitig verwendet worden sei - eingeholte hatte, wies die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), in eventu auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG (für die Zeit vom bis ) ab. Sie ging hiebei von folgendem Sachverhalt aus:

"Sie sind seit Justizwachebeamter der Justizanstalt S und stehen als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 'Überleitungserklärung' vom optierten Sie gemäß § 262 Abs 1 BDG 1979 mit Wirkung vom für die Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' des Funktionszulagenschemas.

In der Abteilung Transportwesen waren bzw sind laut Funktionsbesetzungsplan die Arbeitsplätze 'Leiter der Kraftfahrabteilung' bzw nunmehr 'Leiter der Transportwesens' (Arbeitsplatz Nr 35), 'Stellvertreter des Leiters der Kraftfahrabteilung' (Arbeitsplatz Nr 36, Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn) und 'eingeteilter Beamter der Kraftfahrabteilung' bzw nunmehr 'eingeteilter Beamter des Transportwesens' (Arbeitsplatz Nr 37, Verwendungsgruppe E 2b/Grundlaufbahn) vorgesehen, wobei Sie mit dem Arbeitsplatz Nr 37 betraut wurden.

Der Tagesdienstplan einer Justizanstalt schreibt jene Dienststunden vor, die ein Beamter, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auf seinem in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz einzuhalten hat (§§ 36, 48 BDG 1979). Aus der als Beilage angeschlossenen Aufstellung geht hervor, an welchen Tagen Sie sowie der 'Stellvertretende Leiter des Transportwesens' im Zeitraum bis ihren Dienst in der Organisationseinheit Transportwesen verrichteten. An sämtlichen in der Beilage angeführten Tagen, an denen Sie zur Dienstverrichtung in der Abteilung 'Transportwesen' eingeteilt waren, wurden Sie lediglich mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen betraut, wobei Sie etwa den Transport von Gefangenen oder diverse Einkaufsfahrten vorzunehmen hatten.

Müssen fluchtgefährdete Häftlinge sowie Gefangene mit besonders langen Freiheitsstrafen etwa zu Gericht oder zu sonstigen Terminen gebracht werden, so kann es vorkommen, dass der eingeteilte Kraftfahrzeugfahrer den Eskortebeamten bei der Bewachung des Häftlings zu unterstützen hat. Etwa einmal bis zweimal pro Monat mussten daher auch Sie als 'eingeteilter Beamter des Transportwesens' solche Exekutivdienste bei der Eskorte leisten. Zu keiner Zeit hatten Sie jedoch koordinierende Tätigkeiten zu bewerkstelligen, insbesondere die Koordination der Wartungsarbeiten in der Abteilung 'Transportwesen' fiel nie in Ihren Aufgabenbereich. Entgegen Ihren Ausführungen mussten Sie nicht die Aufgaben des 'Stellvertretenden Leiters des Transportwesens' übernehmen.

Die Einteilung eines Kraftfahrers im Dienstbetrieb der Justizanstalt S ist nur von Montag bis Freitag, darüber hinaus nur an Feiertagen, soweit diese auf einen Montag, Mittwoch oder Freitag fallen (dies auf Grund des Lebensmitteltransportes zwischen der Justizanstalt St und der Justizanstalt S), erforderlich. Waren Sie an einem Wochenende zum Dienst eingeteilt, so wurden Sie - wie alle übrigen Justizwachebeamten - entweder zur Aufsicht in den Bereichen Garten, Besuchsraum, Gefangenenküche, Gefangenenabteilungen, Ökonomie sowie Bewegung im Freien eingeteilt, oder Sie mussten im Wachzimmer die technischen Anlagen überwachen. Wie bereits aus der Beilage ersichtlich ist, waren Sie hauptsächlich in der Abteilung 'Transportwesen' als Fahrer eingesetzt. Lediglich einmal bis dreimal pro Monat, somit etwa 10 % Ihrer Dienstzeit, wurden Sie zu den angeführten Wachetätigkeiten eingeteilt."

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Dienstbehörde erster Instanz hieraus zusammengefasst, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 75 GehG nicht erfüllt seien. So ergebe sich aus den Feststellungen, dass er sowohl an jenen Tagen, an denen er der Abteilung "Transportwesen" zugeteilt gewesen sei, als auch während jener Dienstzeit, in der er als wachehabender Beamter in den diversen Anstaltsbereichen Dienst versehen habe, zu keinem Zeitpunkt mit Aufgaben betraut worden sei, die nicht jenen seiner Verwendungsgruppe E 2b/GL entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit der Prüfung und Abzeichnung von Rechnungen beschränke sich seiner Darstellung nach auf "mehrere Male", sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er ständig oder überwiegend (zu mehr als 50 %) höherwertige Tätigkeiten erbracht habe, was sich im Übrigen auch mit der Äußerung des Anstaltsleiters decke. Reparaturarbeiten (an Kraftzeugen) dürften nur von konzessionierten Werkstätten durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen könne. Auch hieraus folge, dass er im fraglichen "Zeitpunkt" keinesfalls als Stellvertreter des Leiters der Kraftfahrabteilung an der Justizanstalt S tätig gewesen sei. Die von ihm konkret abverlangten Tätigkeiten erfüllten somit nicht die Voraussetzungen einer dauernden oder "überwiegenden" höherwertigen Verwendung entsprechend der Verwendungsgruppe E 2a/GL. Aber auch der hilfsweise erhobene Anspruch nach § 79 Abs. 1 GehG sei rechtlich unbegründet. Zwar hätte der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in der Kraftfahrabteilung (nunmehr Abteilung "Transportwesen") einige Male (im Erstbescheid näher dargestellt) die Frist von 29 Tagen erfüllt, jedoch hätten die ihm konkret zugewiesenen Aufgaben stets jenen der Verwendungsgruppe E 2b entsprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom ausführte, dass sein Arbeitsplatz im Sinn des § 143 BDG 1979 zu bewerten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Nach einleitender Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges traf sie - ausgehend von dem von der Dienstbehörde erster Instanz auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens angenommenen Sachverhalt und den der Berufungsbehörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Personalakt des Beschwerdeführers - folgende Feststellungen:

"In dem seit gültigen Funktionsbesetzungsplan der Justizanstalt S sind für die Organisationseinheit 'Transportwesen' insgesamt drei Arbeitsplätze vorgesehen: der 'Leiter des Transportwesens' (Arbeitsplatznummer 35), der 'Stellvertreter des Leiters des Transportwesens' (Arbeitsplatznummer 36, VGr. E2a/GL) und der 'eingeteilte Beamte des Transportwesens' (Arbeitsplatznummer 37, VGr. E2b/GL). Im Rahmen seiner Dienstverrichtung auf dem Arbeitsplatz Nr. 37 war der Beschwerdeführer mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen betraut. Er hatte Transporte von Gefangenen und diverse Einkaufsfahrten vorzunehmen. Da der Betrieb von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb der Justizanstalt S nur von Montag bis Freitag erforderlich ist, war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Wochenenddienste wie alle übrigen Justizwachebeamten entweder zur Aufsicht in den Bereichen Garten, Besuchsraum, Gefangenenküche, Gefangenenabteilungen, Ökonomie sowie Bewegung im Freien eingeteilt, oder musste im Wachzimmer die technischen Anlagen überwachen. Die angeführten Wachetätigkeiten, die ca. 10 % seiner Gesamtdienstzeit in Anspruch nahmen, musste der Beschwerdeführer ein bis drei Mal pro Monat ausführen. Circa ein bis zwei Mal pro Monat hatte er auch die Eskortebeamten bei der Bewachung von Häftlingen zu unterstützen.

Tätigkeiten zur Abstimmung von organisatorischen Abläufen innerhalb der Organisationseinheit 'Transportwesen' nahm der Beschwerdeführer jedenfalls nicht wahr; insbesondere koordinierte er keine Wartungsarbeiten. Auch in den Zeiträumen, in denen er seinen Dienst in Abwesenheit des Stellvertreters des Leiters der Abteilung Transportwesen verrichtete, führte er keine derartigen Tätigkeiten aus. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die 'Koordinationsaufgaben', von denen er behauptet, sie ausgeführt zu haben, konkret zu benennen oder zu beschreiben.

Die Organisationseinheit Transportwesen der Justizanstalt S verfügt über drei Fahrzeuge. Schon auf Grund der Größe dieses Fuhrparks ist auszuschließen, dass die laufende Überprüfung von Reparaturrechnungen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Mitarbeiters in Anspruch nimmt."

Ausgehend von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Ansprüche irrelevant sei, an welchen Tagen der Stellvertreter der Abteilung Transportwesen in der genannten Organisationseinheit eingeteilt gewesen sei bzw. welche Tätigkeiten dieser an diesen Tagen verrichtet habe. Da jedoch die entsprechenden Feststellungen der Dienstbehörde erster Instanz keinen Eingang in deren rechtliche Beurteilung gefunden hätten, seien weitere Ausführungen hiezu entbehrlich. Auch sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass zur Beurteilung des angeführten Anspruches ausschließlich die konkret zugewiesenen und verrichteten Aufgaben maßgeblich seien "( Zl. 98/12/0453)". Soweit er im Rahmen seiner Argumentation auf einen Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen des Arbeitsplatzes Nr. 37 "eingeteilter Beamter der Abteilung Transportwesen" und des Arbeitsplatzes Nr. 36 "Stellvertreter des Leiters der Abteilung Transportwesen" abstelle, weiche er in zwei Punkten von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ab: Zum einen stelle die Beschreibung von Arbeitsplätzen bloß eine abstrakte Festlegung von Aufgaben dar, die keine Auskunft darüber gebe, ob diese tatsächlich von jener Person ausgeführt würden, der der betreffende Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Bewertungsmethode stehe daher im Widerspruch zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der auf die konkret ausgeführten Tätigkeiten abstelle. Zum anderen entspreche der begehrte Vergleich nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichtshofes, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers durch einen Vergleich der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten mit der Richtverwendung (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zu bewerten. Der Verwendungsgruppe E 2b (eingeteilte Beamte) seien jene Arbeitsplätze zuzuordnen, die nicht den Richtverwendungen der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a entsprächen. Als Richtverwendung der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn im Justizwachdienst sei im Punkt 9.9. dieser Anlage der "Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit" vorgesehen. Die Tätigkeiten dieser Verwendung orientierten sich an den Führungsaufgaben des Leiters einer Abteilung, die der Stellvertreter regelmäßig vertretungsweise wahrzunehmen habe. Dabei habe er insbesondere die in den §§ 45 ff BDG 1979 normierten Pflichten eines Vorgesetzten (Anleitung der Mitarbeiter, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeiten zu sorgen) zu beachten. Aber auch die sich aus der fachlichen Leitung einer Abteilung ergebenden Aufgaben seien im Vertretungsfall vom Stellvertreter zu übernehmen. Welche Tätigkeiten damit verbunden seien, sei typischer Weise von den der Organisationseinheit innerhalb der Justizanstalt zugewiesenen Aufgaben abhängig. Innerhalb der Abteilung "Transportwesen" seien jedenfalls die Aufgaben, die mit der Überprüfung der Wartung und der Reparaturen der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge im Zusammenhang stünden, dem Leiter der Abteilung zuzurechnen. Im Vertretungsfall fielen sie dem Stellvertreter zu. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei der Beschwerdeführer weder dauernd noch vorübergehend mit derartigen Tätigkeiten, sondern vielmehr mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, dem Eskortedienst sowie der Aufsicht in den Bereichen Garten, Besuchsraum, Gefangenenküche, Gefangenenabteilungen, Ökonomie sowie Bewegung im Freien und der Überwachung der technischen Anlagen im Wachzimmer betraut gewesen. Keine der zuletzt angeführten Aufgaben sei mit der Richtverwendung eines Stellvertreters eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt vergleichbar, weshalb dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 75 GehG noch ein solcher auf Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG zustehe. Zutreffend könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge "mehrere Male" Rechnungen überprüft und abgezeichnet oder Reparaturen an Fahrzeugen durchgeführt habe. Einerseits charakterisierten Reparaturtätigkeiten nicht die Richtverwendung des "Stellvertreters eines Betriebsleiters". Andererseits sei die Wahrnehmung vereinzelter Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes erst dann geeignet, einem Arbeitsplatz den Charakter einer dauernden oder überwiegenden Verwendung in dieser Funktion zu verleihen, wenn diese Tätigkeiten den Mitarbeiter in einen zumindest 50 % übersteigenden Ausmaß beanspruchten "( Zl. 98/12/0453)". Da in der konkreten Situation selbst für die laufende Prüfung der Reparaturrechnungen keinesfalls mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Mitarbeiters erforderlich sei, sei das vereinzelte Prüfen nicht als dauernde oder überwiegende Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz zu qualifizieren. An der Einreihung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe E 2b (eingeteilter Beamter) ändere auch die allenfalls unrichtige höhere Bewertung eines anderen Arbeitsplatzes nichts, weil aus einer unrichtigen Bewertung eines Arbeitsplatzes keinesfalls ein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten bezüglich eines anderen Mitarbeiters abgeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - neuerlich - in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), in eventu in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung nach § 79 leg. cit. verletzt. In Ausführung der Beschwerdegründe weist er darauf hin, dass weder die Dienstbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde dem in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnis vom entsprochen hätten. Zwar habe speziell der erstinstanzliche Bescheid Angaben über die vom Beschwerdeführer tatsächlich entfalteten Tätigkeiten enthalten, jedoch weder durch einen Richtverwendungsvergleich noch durch eine sonstige taugliche Weise die Bewertung des Arbeitsplatzes in nachvollziehbarer adäquater Begründung vorgenommen. Ein Vergleich der Richtverwendungen hätte ergeben, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers voll und ganz jener des Stellvertreters des Leiters der Kraftfahrabteilung entsprochen habe und daher E 2a-wertig gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Zur Darstellung der im vorliegenden Fall maßgeblichen (gehaltsrechtlichen) Rechtslage sei zur Vermeidung von Wiederholungen vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache bereits ergangene, eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0453, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde (mwH) auf die Notwendigkeit einer Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Sinn des § 143 BDG 1979 hingewiesen und der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren angezeigt, konkrete Feststellungen über die dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz tatsächlich übertragenen Aufgaben (seine tatsächliche Verwendung) zu treffen und zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen bzw. abverlangten und erbrachten Tätigkeiten im Vergleich zu den in Frage kommenden Richtverwendungen die Voraussetzung einer dauernden "überwiegenden" höherwertigen Verwendung (entsprechend der Verwendungsgruppe E 2a) erfüllten, hilfsweise den nach § 79 Abs. 1 GehG erhobenen Anspruch zu prüfen.

Zur Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 143 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195, auf das im Übrigen ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, weitergehend aus, dass die Bewertung eines Arbeitsplatzes anhand der Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung in Anwendung der in den ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 1577 BlgNR 18. GP 163 ff näher dargelegten Bewertungsmethode eine Sachfrage darstellt, zu deren Beantwortung in Anbetracht des erforderlichen Fachwissens die Beiziehung eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen notwendig sei.

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, genügt auch das fortgesetzte Verfahren insbesondere den im hg. Erkenntnis vom näher dargelegten Erfordernissen eines Vergleiches des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ihm (allenfalls nur vorübergehend) zugewiesenen tatsächlichen Tätigkeiten mit den Funktionswerten der Verwendungsgruppe E 2a nicht, insbesondere nicht der bloße Hinweis auf die nach Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für den Justizwachdienst vorgesehene Richtverwendung, zumal nicht erkennbar ist, dass diese Richtverwendung den Schwellenwert der Verwendungsgruppe E 2a verkörpert und mit einem auf diese Richtverwendung beschränkten Vergleich nicht die volle Bandbreite der Funktionswerte der Verwendungsgruppe E 2a erschließbar ist.

Soweit sich die belangte Behörde schon im Hinblick auf die von ihr angenommenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsplatzbewertung entbunden erachtete, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich ohne nachvollziehbare Begründung über die Stellungnahmen des Beschwerdeführers hinwegsetzen, nicht zu billigen.

Da die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die ihr nach § 63 Abs. 1 VwGG überbundene Rechtsanschauung verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren auf die Verjährung der für die Monate Jänner und Februar 1995 geltend gemachten Ansprüche Bedacht zu nehmen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0002, betreffend Fälligkeit (des Monatsbezuges) und Eintritt der Verjährung).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am