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VwGH vom 04.11.1992, 91/09/0166

VwGH vom 04.11.1992, 91/09/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom , Zl. 7 - 46 Bu 60/19 - 1991, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand ab bis zu seiner Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadtgemeinde. Er war bei der Stadtpolizei tätig.

Mit Urteil des Kreisgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am als Polizeibeamter unter Ausnützung der durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit vorsätzlich Walter L. durch Versetzen eines Schlages mit der Hand in das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Contusion des linken Jochbeines mit geringer rötlicher Verfärbung zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 83 Abs. 1 und 313 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen verurteilt. Die Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe wies das OLG Graz mit Urteil vom , 8 Bs 140/85, als unbegründet zurück.

In dem über den sachgleichen Vorwurf durchgeführten Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer deswegen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der betreffenden Stadtgemeinde (Disziplinarbehörde erster Instanz) vom wegen einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt, sein Verhalten als schweres Dienstvergehen bewertet und über ihn die Disziplinarstrafe der Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges um 25 v.H. auf die Dauer von drei Jahren gemäß § 92 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 (im folgenden GBG 1957) verhängt.

Mit Urteil des KG vom , 11 EVr 168/90, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den §§ 12 und 289 StGB schuldig erkannt, weil er (die aus diesem Grunde wegen des Vergehens nach § 289 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilte) Margit Z. dazu bestimmt habe, am vor der Bezirkshauptmannschaft, sohin vor einer Verwaltungsbehörde, bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin in einer Verwaltungsstrafsache (Übertretung nach § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes) durch die Behauptung, "Herr B ist auch nicht mein Lebensgefährte, sondern nur ein guter Freund, der fallweise unentgeltlich bei mir Unterkunft nimmt", falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür nach § 289 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 leg. cit. zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom , 10 Bs 515/90, wies das OLG Graz die Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruches über die Schuld als unbegründet ab, erhöhte jedoch auf Grund der Berufung der Staatsanwaltschaft die verhängte Strafe auf 180 Tagessätze unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht. Das Gericht ging dabei davon aus, dem Beschwerdeführer sei in einem im Jahr 1988 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes zur Last gelegt worden, weil er es unterlassen habe, sich innerhalb von drei Tagen, nachdem er an der Adresse N.-Straße (in der Wohnung von Z.) Unterkunft genommen habe, bei der Meldebehörde anzumelden. Er habe versucht, die Ausnahmebestimmung des § 2 Z. 2 des Meldegesetzes für sich in Anspruch zu nehmen (danach seien Personen dann nicht zu melden, wenn ihnen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt werde, sofern sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anderswo gemeldet seien). Er habe daher bereits am bei seiner Einvernahme als Beschuldigter seine Verantwortung ganz offenkundig auf diese Ausnahmeregelung abgestellt, indem er seine Erklärung, der Lebensgefährte von Z. zu sein, in einem ganz wesentlichen Punkt dadurch relativiert habe, daß er weiters angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz (wie bisher) in der L.-Straße innezuhaben und sich auch dort fallweise aufzuhalten, während er bei seiner Lebensgefährtin unentgeltlich wohne und seinen Aufenthalt bei ihr mindestens einmal innerhalb von drei Wochen unterbreche und während dieser Zeit in der L.-Straße wohne. Es sei daher durchaus im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, eine (spätere) Aussage der Z. zu bewirken, die seiner im Verwaltungsstrafverfahren verfolgten Strategie entsprochen habe (die er noch im verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren beibehalten habe). In der Folge begründete das Gericht ausführlich, weshalb es die Aussagen der Z. als glaubwürdig erachtet habe.

Auch wegen dieses Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die Disziplinarbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom den Beschwerdeführer schuldig, seine Dienstpflicht im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 gröblichst verletzt zu haben, weil er das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den §§ 12 und 289 StGB dadurch begangen habe, daß er Frau Margit Z. dazu bestimmt habe, am vor der Bezirkshauptmanschaft bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin in der Verwaltungsstrafsache Gz. 15.1. Bu 86-88 (wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes) falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer habe dadurch mit Rücksicht auf die Art und die Schwere seiner strafbaren Handlung ein schweres Dienstvergehen begangen; deshalb verhängte die Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 92 Abs. 1 lit. e GBG 1957 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung. In der Begründung wies die Disziplinarbehörde erster Instanz auf das rechtskräftige Urteil des OLG Graz vom hin, an das sie sich gebunden erachte. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Disziplinaranwaltes sowie des Verteidigers des Beschwerdeführers begründete die Behörde die von ihr ausgesprochene Entlassung damit, diese sei auf Grund der Schwere des Dienstvergehens und der damit verbundenen zukünftigen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die Zerstörung der Vertrauenswürdigkeit, die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes erforderlich sei, notwendig gewesen.

In seiner ausschließlich gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die verhängte Strafe stehe in keiner Relation zum gesetzten Unrechtsgehalt. Er sei für das ihm zur Last gelegte Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vom Gericht mit einer harten und empfindlichen Geldstrafe bestraft worden. Die Disziplinarbehörde habe völlig übersehen, daß sich der gesamte Vorfall ausschließlich im privaten Bereich (Z. sei seine damalige Lebensgefährtin gewesen) und nicht in Ausübung seines Dienstes abgespielt habe. Dem Dienstgeber seien daraus auch keine Nachteile entstanden. Bei richtiger Würdigung der Strafzumessungsgründe im Sinne des § 90 GBG 1957 hätte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges, nicht aber die Entlassung ausgesprochen werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit § 104 GBG 1957 keine Folge und bestätigte die Diziplinarstrafe der Entlassung. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung aus, in der vor ihr am durchgeführten Verhandlung sei der Leiter der Personalabteilung der Stadtgemeinde, Herr W, als Zeuge einvernommen worden. Weiters seien ihr der Personalakt, die Disziplinarakten sowie der Akt des Kreisgerichtes vorgelegen.

W. habe im wesentlichen ausgesagt, das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kollegenschaft in der Stadtpolizei und allgemein zur Bevölkerung sei schlecht; eine interne Versetzung sei nur theoretisch denkbar. Sie würde für den Beschwerdeführer quasi einer "Belohnung" gleichkommen. Es habe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben. Dieser habe sein Verhalten auch nach Gesprächen mit Vorgesetzten nicht geändert. Da die Disziplin bei der Stadtpolizei von besonderer Wichtigkeit sei, sei der Beschwerdeführer auch nach Einleitung des (zu diesem Disziplinarverfahren führenden) neuerlichen Gerichtsverfahrens vorläufig vom Dienst enthoben worden.

Für ihre Entscheidung seien im wesentlichen folgende Gründe maßgebend gewesen: Gemäß § 13 Abs. 2 GBG 1957 habe der öffentlich-rechtliche Bedienstete im und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Eine besondere Verpflichtung zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung treffe ohne Zweifel Bedienstete eines uniformierten Wachkörpers, da diesen Personen zur Wahrung ihrer Autorität eine Vorbildfunktion zukomme. Bei der Bemessung des Strafausmaßes sei die Disziplinarbehörde gemäß § 90 leg. cit. verpflichtet, das gesamte bisherige Verhalten des Bediensteten zu berücksichtigen. Dem Urteil des KG vom sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des KG - bestätigt vom OLG Graz - am wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese Verurteilung habe auch zu dem mit Disziplinarerkenntnis vom abgeschlossenen Disziplinarverfahren geführt. Tatsache sei weiters, daß das OLG Graz die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung im Jahr 1990 als unbegründet zurückgewiesen und der Berufung der Staatsanwaltschaft insoweit Folge gegeben habe, daß die Anzahl der Tagsätze von 120 auf 180 erhöht und die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet worden sei.

Da die belangte Behörde sich in keiner Weise veranlaßt gesehen habe, die Entscheidung der Gerichte in irgendeiner Weise einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, sei zu erwägen gewesen, inwieweit gerichtliche Verurteilungen für die Bemessung des Strafausmaßes im Disziplinarverfahren zu bewerten seien. Eine gerichtliche Verurteilung sei ein Kriterium für die Beurteilung des "gesamten bisherigen Verhaltens". Die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, insbesondere eines Bediensteten im Wachdienst (Polizeidienst) bedürfe eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bevölkerung, für deren Wohl der Bedienstete ja letzten Endes Dienst verrichte. Ein Vertrauensverlust sei zweifellos dann gegeben, wenn der "gute Leumund" nicht mehr vorliege. Ein Verlust dieses Persönlichkeitsmerkmales sei jedenfalls im Regelfalle dann anzunehmen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vorläge. Da gerichtliche Verurteilungen eines Wachebeamten selten der Bevölkerung verborgen blieben (insbesondere dann, wenn keine Dienstausübung infolge Suspendierung erfolge) müsse angenommen werden, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Person des Beschwerdeführers seit dessen Suspendierung vor rund einem Jahr geschwunden sei.

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiters aus, die Entlassung sei eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Werde die hiefür unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar. Unter diesem Gesichtspunkt gehe der Beschwerdeführer erhobene Einwand ins Leere, die zur strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1990 führenden Umstände hätten sich nur im privaten Bereich zugetragen. Die gerichtliche Verurteilung und der damit verbundene Vertrauensverlust in die Person des Verurteilten blieben erfahrungsgemäß nicht auf den privaten Bereich beschränkt, was durch die Aussagen des Leiters der Personalabteilung W. bestätigt worden sei ("Gesamtverhalten ist als negativ zu bezeichnen").

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Gesetz vom , betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 - GBG 1957), LGBl. Nr. 34, anzuwenden.

Nach dessen § 1 Abs. 1 findet dieses Gesetz auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.

Gemäß § 13 Abs. 2 erster Satz GBG 1957 hat der "öffentlich-rechtliche Bedienstete in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen."

Der 8. Abschnitt des Gesetzes behandelt die "Ahndung von Pflichtverletzungen".

Nach § 89 leg. cit. (Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit) werden über öffentlich-rechtliche Bedienstete, die ihre Amts- oder Standespflichten verletzen unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, auf die Art oder die Schwere der Verfehlungen, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

§ 90 (Strafausmaß) GBG 1957 lautet:

"Bei der Bemessung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenden Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen."

Nach § 92 Abs. 1 können Disziplinarstrafen nur auf Grund eines Disziplinarverfahrens verhängt werden. Disziplinarstrafen sind:


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a)
der Verweis;
b)
die Ausschließung von der Vorrückung auf höchstens drei Jahre;
c) die Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges;
d) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß;
e) die Entlassung.
Nach § 104 Abs. 1 zweiter Satz GBG 1957 ist die Disziplinarkommission bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
Gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission die Disziplinaroberkommission. Sie wird nach Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung beim Amt der Landesregierung gebildet; die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
Nach § 115 Abs. 1 GBG 1957 in der Fassung der Novelle Nr. 83/1967 fällt die Bestellung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit der überörtlichen Disziplinar- und Prüfungskommissionen, in den eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die belangte Behörde hätte die näheren Umstände der zur rechtskräftigen Verurteilung führenden Straftat gemäß § 289 in Verbindung mit § 12 StGB beleuchten müssen. Der dieser Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt habe seine Wurzel offensichtlich in der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit Z., die mit demselben erstinstanzlichen Urteil wie der Beschwerdeführer nach § 289 StGB verurteilt worden sei. Diese vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung sei nicht als "klassisches Dienstvergehen" anzusehen, sondern als eine der Privatsphäre zuzurechnende (wenn auch strafbare) Handlung. Damit sei einerseits das Verschulden des Beschwerdeführers wie auch der eingetretene Nachteil im Sinne des § 90 GBG 1957 wesentlich geringer. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht einmal konkret hervor, auf Grund welchen Vergehens die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich dem angefochtenen Bescheid eindeutig entnehmen, daß die belangte Behörde die Disziplinarstrafe der Entlassung für die als schweres Dienstvergehen gewertete Bestimmung der Z. durch den Beschwerdeführer zur falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß die belangte Behörde auf Grund der eingeschränkten Berufung des Beschwerdeführers ausschließlich über die von der Disziplinarbehörde erster Instanz diesem Dienstvergehen zugeordnete Disziplinarstrafe abzusprechen hatte und auch - wie die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom in der Begründung des angefochtenen Bescheides klar zeigt - abgesprochen hat. Dies läßt auch der Hinweis auf die (sachgleiche) strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 1990 im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Graz (Hinaufsetzung der Strafe auf 180 Tagsätze) erkennen; daß die frühere gerichtliche Verurteilung gemäß § 83 StGB in Verbindung mit § 313 StGB zum Disziplinarerkenntnis vom geführt hat, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hervorgehoben, sodaß diesbezüglich auch keine Verwechslung entstehen konnte.
Auch die Unterlassung der Untersuchung der näheren Begleitumstände des für die Disziplinarstrafe der Entlassung maßgebenden Verhaltens sowie der Umstand, daß sich dieses im außerdienstlichen Bereich abgespielt hat, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Das GBG 1957 führt in § 92 Abs. 1 lit. a bis e die Disziplinarstrafen an, ohne sie etwa bestimmten Kategorien von Dienstvergehen zuzuordnen oder zu unterscheiden, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Dienst oder außer Dienst begangen wurde (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 601/75) zur vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik. Da sich die Pflichten des Beamten nicht nur auf sein dienstliches, sondern auch auf sein außerdienstliches Verhalten beziehen (vgl. § 13 Abs. 2 erster Satz GBG 1957), kann im außerdienstlichen Verhalten nicht von vornherein ein mildernder Umstand erblickt werden. Auch außerdienstliches Verhalten kann (bei Vorliegen der für die Strafbemessung ausschlaggebenden Kriterien) die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigen (vgl. z.B. das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0200).
Die Richtlinien für die Strafbemessung enthält § 90 GBG 1957.
Besondere Bedeutung kommt dabei vor allem der Schwere des Dienstvergehens und den daraus entstandenen Nachteilen zu. Für die Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 93 BDG 1979, der insoweit dem § 90 GBG 1957 vergleichbar ist; z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0088, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. z.B. VwSlg. 10060/A). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, in die ohnehin auch jeder Straftäter gehört, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.
Um einen solchen Fall der Untragbarkeit handelt es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch im vorliegenden Beschwerdefall (vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0191, mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur zum BDG 1979; die dort aufgestellten Grundsätze können wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage auch auf das GBG 1957 übertragen werden).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt der angefochtene Bescheid auch hinreichend erkennen, daß die belangte Behörde jedenfalls einen Bezug zwischen dem konkreten zur Last gelegten Dienstvergehen (bzw. dem früheren zur rechtskräftigen disziplinären Verurteilung im Jahr 1985 führenden Vergehen als Erschwerungsgrund) und den sich aus der Funktion des Beschwerdeführers als Stadtpolizist ergebenden Anforderungen an das Vertrauen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hergestellt hat.
Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, die bekämpfte Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtswidrig erkennen zu lassen. Die belangte Behörde ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer gerade gegen die Rechtsgüter verstoßen hat, deren Schutz ihm unmittelbar auferlegt war, sowie unter Bedachtnahme auf die im Jahr 1985 verhängte Disziplinarstrafe nach § 92 Abs. 1 lit. c GBG 1957 zum Ergebnis gelangt, daß dieser für die Dienstbehörde untragbar geworden ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Verhängung der strengsten Disziplinarstrafe der Entlassung sei nicht sachgerecht, seien doch im § 92 GBG 1957 noch weitere Disziplinarstrafen vorgesehen. Die belangte Behörde habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, wenn sie den Aussagen des Zeugen W. folge, insbesondere, daß eine Versetzung nicht in Frage komme, zumal dies eine "Belohnung" für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Im Rahmen der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung sei auf § 27 StGB Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf die für den dort geregelten Amtsverlust - dieser sei materiell der Entlassung gleichgestellt - notwendige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe liege die Unverhältnismäßigkeit der im Beschwerdefall ausgesprochenen Entlassung offen auf der Hand, zumal § 289 StGB nicht einmal jene Strafdrohung vorsehe, die nach § 27 StGB zum Amtsverlust führe.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß für das Disziplinarrecht nach dem GBG 1957 andere Gesichtspunkte maßgebend sind als nach dem Strafgesetzbuch (vgl. dazu das zur DP ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 9217/A: nur Rechtssatz; zur Abgrenzung Disziplinarrecht - Strafrecht siehe z.B. auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringerer Strafrahmen als der im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 lit. e GBG 1957 als schwerste Disziplinarstrafe für ein sachgleiches Dienstvergehen schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer auf Grund des angestellten Vergleiches offenbar vorschwebt, abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0088).
Dem Vorwurf der nicht sachgerechten Ermessensübung ist entgegenzuhalten, daß die Behörde schon auf Grund des dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegten Verhaltens in Verbindung mit seiner früheren disziplinarrechtlichen Verurteilung aus 1985 zu Recht davon ausgehen durfte, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers das Vertrauen zwischen ihm und der Verwaltung zerstört wurde, sodaß es gar nicht mehr der Heranziehung der Aussage des Leiters der Personalabteilung W. bedurfte, um die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu rechtfertigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Heranziehung der Aussage des W., insbesondere zum negativen Gesamtverhalten, ein Strafzumessungskriterium sein kann, das der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.
Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Überlegungen als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.