Suchen Hilfe
VwGH vom 22.02.2000, 99/11/0341

VwGH vom 22.02.2000, 99/11/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU6-St-Sch-9904, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

Dieser Maßnahme lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am auf einer näher bezeichneten Straßenstelle der A 3 einen Pkw mit einer Geschwindigkeit von 194 km/h gelenkt habe. Er sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden. Soweit der Beschwerdeführer eine Wertung seines Verhaltens im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG vermisse, sei er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person als gegeben anzunehmen und eine Entziehungsmaßnahme für die im Gesetz vorgesehene Dauer anzuordnen sei. Dies schließe eine davon abweichende eigenständige Wertung einer solchen bestimmten Tatsache durch die Kraftfahrbehörde aus. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte (positive) verkehrspsychologische Stellungnahme vom könne daran nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen den Spruchpunkt II. und nicht gegen die im Spruchpunkt I. enthaltene Zurückweisung des Antrages, der Berufung gegen den Erstbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1194/99-4, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides (im genannten Umfang).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte gemäß § 7 Abs. 5 FSG eine Wertung der ihm zur Last liegenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. vornehmen müssen und wäre dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass er nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/11/0227, vom , Zl. 98/11/0272, und vom , Zl. 99/11/0234). Der Beschwerdefall bietet keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Da die vom Beschwerdeführer vermisste Wertung von der belangten Behörde nicht vorzunehmen war, erübrigte sich für sie auch ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme vom . Eine solche Stellungnahme hätte zudem nur bei der Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen von Bedeutung sein können, nicht aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, die die Behörde ohne Beiziehung von Sachverständigen aufgrund nach außen hin in Erscheinung getretener (strafbarer) Handlungen des Betreffenden zu beurteilen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/11/0249, und vom , Zl. 97/11/0309, jeweils mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Entziehungsmaßnahme einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung erblickt, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - nicht um eine Strafe sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt (siehe dazu außer der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierten Rechtsprechung dieses Gerichtshofes u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/11/0053, und vom , Zl. 99/11/0072).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur Zl. AW 99/11/0074 protokollierten) Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-59238