VwGH 18.01.2000, 99/11/0333
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis E , 98/11/0042, E , 98/11/0134, und E , 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Besch diese Delikte begangen hat, ist der belangten Behörde demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Besch die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E , 98/11/0042, E , 99/11/0172). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-393.559/4-1999-Vie/Hu, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 1), 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab , entzogen; weiters wurde ihm für diese Zeit das Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG beschriebenen Kraftfahrzeuge verboten und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen gründen sich darauf, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am um 4,30 Uhr einen Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt hatte, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugüberprüfung die Durchführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei er mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom rechtskräftig wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe weiters am einen Pkw, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt und sei wegen dieser Übertretung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom rechtskräftig bestraft worden. Die Wertung dieser bestimmten Tatsachen rechtfertige die Prognose, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Annahme der belangten Behörde, sie sei an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/11/0042, vom , Zl. 98/11/0134, und vom , Zl. 99/11/0172, jeweils mwN). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob er diese Delikte begangen habe, war ihr demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Erkenntnisse vom und vom ).
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999110333.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-59214